Urteil
12 S 1527/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Prüfung einer zumutbaren, entsprechenden Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG kommt es auf Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang an; der bloße Erwerb desselben Abschlusses reicht nicht aus.
• Ein Verweis auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte ist unzulässig, wenn dadurch das Erreichen des vom Auszubildenden angestrebten Endziels gefährdet wird.
• Bei Ausbildungswegen, die aus mehreren aufeinander aufbauenden Schulabschnitten bestehen, ist das endgültige Ausbildungsziel (hier: staatlich anerkannte Erzieherin) maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweisung.
• Subjektive Gründe des Auszubildenden sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen; konfessionell oder ausbildungsbezogen begründete Schwerpunktsetzungen können jedoch ausbildungsrelevant sein.
• Eine faktisch nahezu unmögliche Aufnahme in den weiterführenden Ausbildungsgang an der bevorzugten Schule (z. B. durch praktische Quereinstiegshemmnisse) macht die wohnortnahe Schule keine entsprechende Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG.
Entscheidungsgründe
Zumutbarkeit von Ausbildungsstätten beim mehrstufigen Erzieherausbildungsweg • Für die Prüfung einer zumutbaren, entsprechenden Ausbildungsstätte nach § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG kommt es auf Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang an; der bloße Erwerb desselben Abschlusses reicht nicht aus. • Ein Verweis auf eine wohnortnahe Ausbildungsstätte ist unzulässig, wenn dadurch das Erreichen des vom Auszubildenden angestrebten Endziels gefährdet wird. • Bei Ausbildungswegen, die aus mehreren aufeinander aufbauenden Schulabschnitten bestehen, ist das endgültige Ausbildungsziel (hier: staatlich anerkannte Erzieherin) maßgeblich für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Verweisung. • Subjektive Gründe des Auszubildenden sind nur insoweit zu berücksichtigen, als sie in einem wesensmäßigen Zusammenhang mit der Ausbildung stehen; konfessionell oder ausbildungsbezogen begründete Schwerpunktsetzungen können jedoch ausbildungsrelevant sein. • Eine faktisch nahezu unmögliche Aufnahme in den weiterführenden Ausbildungsgang an der bevorzugten Schule (z. B. durch praktische Quereinstiegshemmnisse) macht die wohnortnahe Schule keine entsprechende Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG. Die Klägerin beantragte Ausbildungsförderung für das einjährige Berufskolleg für Praktikantinnen an der Evangelischen Fachschule R... ab September 2011. Sie war nicht mehr bei ihren Eltern wohnhaft und wollte die konfessionell geprägte Ausbildung in R... mit Zusatzqualifikation Integrationspädagogik. Der Beklagte lehnte ab und verwies auf ein vergleichbares staatliches Berufskolleg in N..., das von der Elternwohnung aus erreichbar sei. Die Schule in R... wies darauf hin, ihr Profil und Zusatzqualifikationen seien an staatlichen Schulen nicht in gleicher Weise verfügbar und ein späterer Wechsel von N... nach R... sei faktisch kaum möglich. Das Verwaltungsgericht gab der Klage statt; das Regierungspräsidium bestätigte die Ablehnung zuvor. Der Beklagte legte Berufung ein, der VGH ließ Berufung zu und verwarf sie letztlich. • Rechtliche Grundlagen sind § 2 Abs. 1 und § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG sowie die einschlägigen Schul- und Prüfungsordnungen (BKPR, ErzieherVO). • Maßstab für eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte ist nicht allein der erreichbare Abschluss, sondern die Übereinstimmung nach Lehrstoff, Schulstruktur und Bildungsgang; nur unwesentliche Unterschiede bleiben unberücksichtigt. • Das gesetzliche Ziel der Ausbildungsförderung ist, dem Auszubildenden die Chance zu geben, sein angestrebtes Ausbildungsziel zu erreichen; eine Verweisung ist unzulässig, wenn dadurch dieses Ziel gefährdet wird. • Im vorliegenden Fall ist das endgültige Ausbildungsziel die staatliche Anerkennung als Erzieherin an der Evangelischen Fachschule R..., nicht der bloße Abschluss des einjährigen Kollegs. Da die Aufnahme in den weiterführenden Ausbildungsgang in R... für Absolventen anderer Kollegs faktisch kaum möglich ist, würde ein Verweis auf die Schule in N... das Erreichen dieses Ziels gefährden. • Dass die Aufnahmepraxis der Evangelischen Fachschule möglicherweise rechtlich angreifbar sein könnte, ändert nichts an der gegenwärtigen Realität, wonach die Wahrscheinlichkeit eines späteren Wechsels von N... nach R... nahezu Null ist; dem Auszubildenden kann nicht zugemutet werden, die Fortsetzung seines Ausbildungswegs vorrangig durch rechtliche Auseinandersetzungen zu erstreiten. • Folgerichtig ist die staatliche Schule in N... keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte i.S.v. § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG, obwohl das Berufskolleg dort zeitlich erreichbar ist. • Dem Klägerin steht daher ein Anspruch auf Bewilligung von Ausbildungsförderung für das Berufskolleg in R... zu; die Berufung des Beklagten war unbegründet. Die Berufung des Beklagten wurde zurückgewiesen; die Klägerin hat Anspruch auf Ausbildungsförderung für das einjährige Berufskolleg in R..., weil von der elterlichen Wohnung aus keine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Abs. 1a S. 1 Nr. 1 BAföG erreichbar ist. Maßgeblich war, dass das endgültige Ausbildungsziel (staatlich anerkannte Erzieherin an der Evangelischen Fachschule R...) durch einen Verweis auf das nahegelegene Berufskolleg in N... faktisch gefährdet würde, weil ein späterer Wechsel in den weiterführenden Ausbildungsgang in R... de facto nicht realisierbar ist. Ausbildungsbezogene Unterschiede und die faktische Zulassungspraxis der evangelischen Schule sind ausbildungsrelevant und rechtfertigen die Bewilligung der Förderung. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen.