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Beschluss

2 S 2385/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Ein Verwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) über Umfang und Art der Beweisaufnahme; es kann verwaltungsbehördliche oder von Parteien vorgelegte Gutachten im Urkundenbeweis verwerten, sofern sie zur Überzeugungsbildung ausreichend sind. • Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist nur dann geboten, wenn vorhandene Gutachten grobe Mängel, unlösbare Widersprüche, unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen, Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit oder eine besonders schwierige Fachfrage erkennen lassen. • Auf Parteigutachten sind die Vorschriften über gerichtlich bestellte Sachverständige (§98 VwGO i.V.m. §§397,402 ZPO) nicht anwendbar; ein Antrag, einen Parteigutachter zur Erläuterung zu laden, reicht nicht automatisch zur Zulassung der Berufung. • Die Versagung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn dadurch die Reaktion auf ein dem Beteiligten nicht rechtzeitig bekanntes Vorbringen behindert wird; zudem ist substanziiert darzulegen, welche ergänzenden Angaben gemacht worden wären und wie sie entscheidungserheblich gewesen wären.
Entscheidungsgründe
Keine Berufungszulassung: gerichtliche Beweiswürdigung und Verwertung von Parteigutachten • Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.5 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; pauschale Behauptungen genügen nicht. • Ein Verwaltungsgericht entscheidet im Rahmen seiner Aufklärungspflicht (§86 Abs.1 VwGO) über Umfang und Art der Beweisaufnahme; es kann verwaltungsbehördliche oder von Parteien vorgelegte Gutachten im Urkundenbeweis verwerten, sofern sie zur Überzeugungsbildung ausreichend sind. • Die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens ist nur dann geboten, wenn vorhandene Gutachten grobe Mängel, unlösbare Widersprüche, unzutreffende tatsächliche Voraussetzungen, Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit oder eine besonders schwierige Fachfrage erkennen lassen. • Auf Parteigutachten sind die Vorschriften über gerichtlich bestellte Sachverständige (§98 VwGO i.V.m. §§397,402 ZPO) nicht anwendbar; ein Antrag, einen Parteigutachter zur Erläuterung zu laden, reicht nicht automatisch zur Zulassung der Berufung. • Die Versagung einer in der mündlichen Verhandlung beantragten Schriftsatzfrist verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn dadurch die Reaktion auf ein dem Beteiligten nicht rechtzeitig bekanntes Vorbringen behindert wird; zudem ist substanziiert darzulegen, welche ergänzenden Angaben gemacht worden wären und wie sie entscheidungserheblich gewesen wären. Der Kläger widersprach der Erstattung ärztlicher Leistungen eines behandelnden Orthopäden gegenüber der Beklagten. Streitgegenstand waren Abrechnungspositionen (GOÄ-Ziffern), eine MRT sowie verschiedene therapeutische Maßnahmen. Die Beklagte beauftragte ärztliche Gutachten einer Firma, auf die das Verwaltungsgericht seine Entscheidung stützte. Der Kläger beantragte in der mündlichen Verhandlung die Zulassung der Berufung und die Einholung bzw. Erläuterung weiterer Gutachten und eine Schriftsatzfrist, da er Mängel und medizinische Erforderlichkeit der Maßnahmen geltend machte. Das Verwaltungsgericht lehnte zusätzliche Beweiserhebungen und die Ladung des Gutachters ab und wies den Antrag des Klägers ab. Der Kläger suchte daraufhin die Zulassung der Berufung beim VGH. • Zulassungsmaßstab: Zur Zulassung der Berufung sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung erforderlich; bloße pauschale Rügen genügen nicht. • Aufklärungspflicht und Beweisführung (§86 Abs.1 VwGO): Das Verwaltungsgericht bestimmt Umfang und Mittel der Beweisaufnahme und kann vorhandene Verwaltungs- oder Parteigutachten im Urkundenbeweis verwerten, wenn sie zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts hinreichend sind. • Grenzen der Verwertung: Die Ablehnung, ein weiteres gerichtliches Gutachten einzuholen, stellt nur dann einen Verfahrensmangel dar, wenn die vorhandenen Gutachten grobe, offen erkennbare Mängel, unlösbare Widersprüche, falsche tatsächliche Voraussetzungen, Zweifel an Sachkunde oder Unparteilichkeit oder die Erforderlichkeit speziellen Fachwissens aufweisen. • Prüfung der vorgelegten Gutachten: Die vom Kläger beanstandeten Gutachten zeigen solche Mängel nicht auf. Konkret wurden Fragen zur Abrechenbarkeit von GOÄ-Ziffern, zur Indikation der MRT und zur Notwendigkeit von Massage-, Reizstrom- und invasiven Verfahren geprüft; die Gutachter der Beklagten stützten sich auf anerkannte Leitlinien und schlüssige fachliche Erwägungen. • Parteigutachten vs. gerichtliche Gutachten: Auf Parteigutachten finden die Vorschriften über gerichtlich bestellte Sachverständige (§98 VwGO i.V.m. §§397,402 ZPO) keine Anwendung; daher war die Ablehnung, den von der Beklagten beauftragten Gutachter zur Erläuterung zu laden, nicht rechtswidrig. • Rechtliches Gehör und Schriftsatzfrist: Die Versagung einer in der Verhandlung begehrten Schriftsatzfrist verletzt das rechtliche Gehör nur, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, auf ein dem Beteiligten nicht rechtzeitig bekanntes Vorbringen zu reagieren. Zusätzlich hätte der Kläger substanziiert darlegen müssen, welche ergänzenden Ausführungen er noch vorgebracht hätte und wie diese entscheidungserheblich gewesen wären; daran fehlt es. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Die Verfahrenskosten hat der Kläger zu tragen; der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde festgesetzt. Der Antrag auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde abgelehnt. Das Gericht nahm keine Verfahrensfehler an, weil die verwerteten Parteigutachten keine groben oder offensichtlich unauflösbaren Mängel aufwiesen und die Beurteilungen nachvollziehbar anerkannte fachliche Leitlinien berücksichtigten. Die beantragte Ladung des Gutachters sowie die Gewährung einer Schriftsatzfrist waren rechtlich nicht geboten bzw. nicht ausreichend substantiierbar. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wurde auf 296,65 EUR festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.