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Urteil

5 S 2690/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bebauungspläne dürfen Verweise auf Regelungen der 1. BImSchV nicht wortgleich übernehmen, wenn dadurch durch eine Negativformulierung Schadstoff-belastete Brennstoffe irrtümlich zugelassen würden. • Die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanänderung nach § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, wenn vernünftige Gründe für die Planung vorliegen; bestehende strengere Planfestsetzungen begründen keinen Anspruch auf Beibehaltung derselben. • Bei raumbedeutsamen Planungen ist die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität nach § 50 Satz 2 BImSchG als Abwägungsbelang zu berücksichtigen; dies begründet jedoch kein Optimierungsgebot gegenüber anderen Belangen. • Der Begriff „Feuerungsanlagen“ in der 1. BImSchV umfasst auch Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine, sodass Ausschlussregelungen für Brennstoffe sämtliche Feuerstätten erfassen können.
Entscheidungsgründe
Teilunwirksamkeit von Festsetzungen zum Verbrennungsverbot wegen widersprüchlicher Übernahme von Regelungstexten • Bebauungspläne dürfen Verweise auf Regelungen der 1. BImSchV nicht wortgleich übernehmen, wenn dadurch durch eine Negativformulierung Schadstoff-belastete Brennstoffe irrtümlich zugelassen würden. • Die Erforderlichkeit einer Bebauungsplanänderung nach § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, wenn vernünftige Gründe für die Planung vorliegen; bestehende strengere Planfestsetzungen begründen keinen Anspruch auf Beibehaltung derselben. • Bei raumbedeutsamen Planungen ist die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität nach § 50 Satz 2 BImSchG als Abwägungsbelang zu berücksichtigen; dies begründet jedoch kein Optimierungsgebot gegenüber anderen Belangen. • Der Begriff „Feuerungsanlagen“ in der 1. BImSchV umfasst auch Einzelraumfeuerungsanlagen und offene Kamine, sodass Ausschlussregelungen für Brennstoffe sämtliche Feuerstätten erfassen können. Die Gemeinde Illingen änderte 2010 Bebauungspläne für das Wohngebiet Hummelberg‑West und lockerte das dort seit Bestehen geltende umfassende Verbrennungsverbot. Die Kläger sind Eigentümer im Plangebiet und rügten, die Lockerung ignoriere Feinstaubprobleme und lasse auf Umwegen Holzfeuerungen zu; sie beantragten die Normenkontrolle. Die Gemeinde begründete die Änderung mit einem Gutachten, das bestimmte Brennstoffe (u. a. Holzpellets, Holzbriketts) als unbedenklich einstufte und nur stofflich besonders belastete Brennstoffe ausschließen wollte. Während das Gericht die Planung grundsätzlich für erforderlich und die Abwägung im Wesentlichen für zutreffend hielt, bemängelte es, dass die Festsetzungen in Nr. 6 und Nr. 7 inhaltlich falsch formuliert wurden, weil der Verweis auf die 1. BImSchV in Negativform zu einer Rechtsfolge führte, die dem Planwillen widerspricht. Die Kläger obsiegten teilweise; die betroffenen Klammerzusätze und einschränkenden Formulierungen wurden für unwirksam erklärt. • Zulässigkeit: Die Normenkontrollanträge sind fristgerecht und antragsbefugt; Rechtsschutzinteresse besteht, weil die Kläger durch eine Unwirksamkeitserklärung ihre Rechtsstellung verbessern können. • Erforderlichkeit und Abwägung: Die Planänderung war im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich; die Gemeinde beachtete § 50 BImSchG bzw. § 1 Abs. 6 Nr. 7h BauGB und führte eine sachgerechte Abwägung unter Einbeziehung eines Gutachtens durch. • Bewertung der Brennstoffe: Das Gutachten und die Rechtsprechung rechtfertigen die Zulassung normierter Brennstoffe wie Holzpellets und Holzbriketts, weil deren Emissionen nach den vorliegenden Erkenntnissen nicht zu schädlichen Umwelteinwirkungen führen; eine „worst‑case“ Annahme blieb hypothetisch. • Auslegung der Festsetzungen: Die wörtliche Übernahme des Texts der § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 1. BImSchV in Negativform („soweit keine … enthalten sind“) kehrt die intendierte Regelung um und würde schadstoffbelastete Brennstoffe zulassen, obwohl die Verordnung deren Einsatz verbietet. • Festsetzungsfehler und Abwägungsfehler: Die fehlerhafte Formulierung ist sowohl ein Festsetzungsfehler als auch ein Fehler im Abwägungsergebnis, weil sie dem erklärten Willen des Satzungsgebers widerspricht, schädliche Brennstoffe auszuschließen. • Unzulässigkeit der Umdeutung: Eine zulässige Auslegung kann die inkongruente Regelung nicht so zurechtbiegen, dass sie den Willen des Gemeinderats widerspiegelt, weil der Wortlaut klar und irreführend ist. • Rechtsfolge: Nur die fehlerhaften Teile (Nr. 6 und Nr. 7 samt Klammerzusätzen) sind für unwirksam zu erklären; die übrigen Festsetzungen bleiben bestehen. • Kosten und Revision: Die Antragsteller tragen die Kosten, weil sie nur teilweise obsiegten; Revision wurde nicht zugelassen. Der Normenkontrollantrag ist teilweise begründet. Der Bebauungsplan der Gemeinde Illingen vom 29.09.2010 ist insoweit unwirksam, als die Festsetzungen Nr. 6 und Nr. 7 durch die einschränkenden Zusätze („soweit keine Holzschutzmittel … und Beschichtungen keine halogenorganischen Verbindungen oder Schwermetalle enthalten“) den inhaltlichen Willen der Gemeinde und die Vorgaben des § 3 Abs. 1 Nr. 6 und 7 der 1. BImSchV in ihr Gegenteil verkehren; diese Zusätze sind daher aufzuheben. Im Übrigen bleiben die Anträge abgewiesen, da die Planänderung erforderlich war, die Gemeinde die Erhaltungsbelange der Luftqualität beachtet und die Abwägung im Wesentlichen sachgerecht vorgenommen hat. Die Antragsteller haben die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Revision wurde nicht zugelassen.