Urteil
3 S 1122/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:0429.3S1122.14.0A
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Leitsätze
Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste, gibt es nicht (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009 - 4 BN 35.09 - BauR 2010, 54; Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Aus § 1 Abs. 10 BauNVO ergibt sich nichts anderes. Ob die Gemeinde von der Ermächtigung durch diese Vorschrift Gebrauch macht, steht in ihrem planerischen Ermessen und ist damit allein von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig.(Rn.58)
Tenor
Der Antrag wird abgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste, gibt es nicht (im Anschluss an BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009 - 4 BN 35.09 - BauR 2010, 54; Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Aus § 1 Abs. 10 BauNVO ergibt sich nichts anderes. Ob die Gemeinde von der Ermächtigung durch diese Vorschrift Gebrauch macht, steht in ihrem planerischen Ermessen und ist damit allein von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig.(Rn.58) Der Antrag wird abgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Die Revision wird nicht zugelassen. Der zulässige Normenkontrollantrag der Antragstellerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. I. Der Antrag ist gemäß § 47 Abs. 1 Nr. 1 VwGO statthaft und auch sonst unbedenklich zulässig. Die Antragstellerin besitzt insbesondere die gemäß § 47 Abs. 2 VwGO erforderliche Antragsbefugnis, da sie sich (u. a.) gegen Festsetzungen des Bebauungsplans wendet, die unmittelbar ihre eigenen Grundstücke betreffen und daher eine Bestimmung von Inhalt und Schranken ihres Eigentums bedeuten. Die Antragsbefugnis ist in einem solchen Fall regelmäßig zu bejahen (BVerwG, Beschl. v. 13.11.2012 - 4 BN 23.12 - Juris; Beschl. v. 7.7.1997 - 4 BN 11.97 - ZfBR 1997, 314; Urt. v. 10.3.1998 - 4 CN 6.97 -ZfBR 1998, 205). Der Antrag ist ferner fristgerecht gestellt. Gegen die Zulässigkeit des Antrags bestehen auch im Hinblick auf § 47 Abs. 2a VwGO keine Bedenken. II. Der Antrag bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Der angefochtene Bebauungsplan ist weder in formeller noch in materiell-rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. 1. Der Bebauungsplan ist form- und verfahrensfehlerfrei zustande gekommen. a) Der Bebauungsplan leidet nicht deshalb an einem für seine Wirksamkeit beachtlichen Form- oder Verfahrensfehler, weil die auf der Urkunde des Bebauungsplans aufgedruckten Verfahrensvermerke teilweise unrichtig sind. Nach den auf dem Bebauungsplan befindlichen Verfahrensvermerken wurde der Aufstellungsbeschluss am 22.1.2013 gefasst und der Beschluss am 22.2.2013 öffentlich bekanntgemacht. Wie die Antragstellerin zu Recht bemerkt, wurde der Aufstellungsbeschluss aber tatsächlich bereits am 19.5.2009 gefasst und der Beschluss am 30.5.2009 öffentlich bekanntgemacht. Dieser Fehler lässt jedoch die Wirksamkeit des angefochtenen Bebauungsplans unberührt. Bei den genannten Verfahrensvermerken handelt es sich um bloße Hinweise, die am Regelungsgehalt des Bebauungsplans nicht teilnehmen. b) Der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO liegt nicht vor. Die Antragstellerin meint, die Antragsgegnerin habe bei der Einberufung zu der Gemeinderatssitzung vom 16.7.2013, in der der Satzungsbeschluss gefasst wurde, gegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO verstoßen, da die Gemeinderatsmitglieder die am 11.7.2013 fertiggestellte Einladung zu der Sitzung vermutlich erst am Samstag, den 13.7.2013, oder sogar erst am Montag, den 15.7.2013, erhalten hätten. Die Einberufung des Gemeinderats sei deshalb nicht in angemessener Frist erfolgt. Das trifft nicht zu. Nach dem von der Antragsgegnerin vorgelegten Unterlagen wurden die Mitglieder des Gemeinderats zu der Sitzung vom 16.7.2013 bereits mit Schreiben vom 5.7.2013 geladen. Die den angefochtenen Bebauungsplan betreffende Gemeinderatsvorlage Nr. 167/2013 lag diesem Schreiben bei. Mit dem weiteren Schreiben vom 12.7.2013, auf das die Antragstellerin sich bezieht, wurden die Mitglieder des Gemeinderats nur über eine - diesen Tagesordnungspunkt nicht betreffende - Änderung der Tagesordnung informiert. Was die hier allein interessierende Beschlussfassung über den angefochtenen Bebauungsplan betrifft, ist die Ladung zu der Sitzung am 16.7.2013 danach mit angemessener Frist erfolgt. § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO dient im Übrigen nur den Interessen der Mitglieder des Gemeinderats. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg kann deshalb ein Verstoß gegen diese Vorschrift nicht mit Erfolg gerügt werden, wenn - wie hier - die Mitglieder des Gemeinderats ohne Beanstandung der Rechtzeitigkeit der ihnen zugeleiteten Informationen über den Verhandlungsgegenstand abgestimmt haben, da mit einer solchen Abstimmung konkludent auf eine längere Vorbereitungszeit verzichtet wird. Dies gilt auch dann, wenn nicht alle Gemeinderäte in der Sitzung anwesend waren, sofern keine Anhaltspunkte vorliegen, dass ein Gemeinderat gerade wegen der von ihm als zu kurz empfundenen Vorbereitungszeit der Sitzung ferngeblieben ist (Urt. v. 9.2.2010 - 3 S 3064/07 - NuR 2010, 736; Urt. v. 6.4.1999 - 8 S 5/99 - NuR 2000, 153). c) Die Antragsgegnerin hat bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch nicht gegen § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB verstoßen. Der ursprüngliche Entwurf des Bebauungsplans, der eine Ausweisung des gesamten Plangebiets als Mischgebiet vorsah, wurde nach seiner Auslegung vom 11.2. bis 11.3.2013 geändert. Um das von der Fa. ... befürchtete weitere Heranrücken von Wohnbebauung an ihren Betrieb zu vermeiden, wurde in dem geänderten Entwurf der unmittelbar an das Betriebsgelände dieser Firma grenzende Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesen. Der Entwurf des Bebauungsplans wurde daraufhin noch einmal ausgelegt, wobei die Auslegungsfrist gemäß § 13a Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Nr. 2 BauGB von der in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehenen Frist von einem Monat auf 18 Tage verkürzt wurde. Die Frage, ob die Verkürzung der Frist dieser zweiten Auslegung noch als angemessen im Sinne der genannten Vorschriften anzusehen ist, kann dahinstehen, da es bei dieser Auslegung zu einem anderen Fehler gekommen ist und die Antragsgegnerin sich deshalb dazu entschlossen hat, die Auslegung des geänderten Entwurfs zu wiederholen. Die in § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB vorgesehene Frist von einem Monat wurde bei dieser erneuten (insgesamt dritten) Auslegung, die in der Zeit vom 6.5. bis 6.6.2013 stattfand, nicht verkürzt. d) Der angefochtene Bebauungsplan leidet an keinem - seit dem Inkrafttreten des EAG Bau als Verfahrensfehler zu betrachtenden - Ermittlungs- oder Bewertungsfehler im Sinne des § 2 Abs. 3 BauGB. Nach dieser Vorschrift, die einen Teilbereich des Abwägungsvorgangs erfasst, sind bei der Planaufstellung die für die Abwägung wesentlichen Belange in tatsächlicher wie rechtlicher Hinsicht zu ermitteln und zu bewerten. Ein Verstoß gegen diese Verpflichtung vermag der Senat nicht zu erkennen. aa) Das der Antragstellerin gehörende Grundstück Flst.Nr. ... wird aus-schließlich gewerblich, die dem Grundstück gegenüber liegenden Grundstücke auf der anderen Seite der Industriestraße werden zumindest ganz überwiegend gewerblich genutzt. Der sich nach Westen an das Grundstück der Antragstellerin anschließende Bereich wird sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt, wobei die Wohnnutzung insgesamt überwiegt. Auf dem unmittelbar nach Osten an das Grundstück der Antragstellerin angrenzenden Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich der Betrieb der Fa. ...-... Fischer, in dem Aluminiumgussteile hergestellt werden. Nach Süden und Südwesten schließt sich an das Plangebiet dagegen eine - soweit ersichtlich - reine Wohnbebauung an. Es handelt sich somit um eine sogenannte Gemengelage, d.h. einen Bereich, in dem Nutzungen unterschiedlicher Qualität und Schutzwürdigkeit zusammentreffen. Die Gemeinde hat sich bei der Überplanung eines solchen Bereichs um eine Beseitigung der bereits vorhandenen Nutzungskonflikte zu bemühen; ihre Abwägung ist fehlerhaft, wenn die Konfliktlage weiter verschärft wird (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.4.1994 - 8 S 3075/93 - Juris; Beschl. v. 27.2.1991 - 3 S 557/90 - BRS 52 Nr. 3). bb) Zur Klärung der Frage, welches Ausmaß die Schallimmissionen erreichen, die von dem Betrieb der Fa. ... ausgehen und auf das Plangebiet einwirken, hat die Antragstellerin eine schalltechnische Untersuchung veranlasst. Die Untersuchung vom März 2013 wurde für fünf Immissionsorte durchgeführt, von denen sich zwei (A und D) direkt an der Grenze zwischen dem Betriebsgelände und dem der Antragstellerin gehörenden Grundstück Flst.Nr. ..., ein dritter (B) ungefähr in der Mitte dieses Grundstücks und die beiden übrigen (C und E) an anderen Stellen innerhalb des Plangebiets befinden. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm sind danach im Allgemeinen eingehalten. Eine Ausnahme gilt allerdings für die Immissionsorte A und D, die sich beide an der östlichen Außenfassade der Gebäude auf dem der Antragstellerin gehörenden Grundstück Flst.Nr. ... befinden. Im Hinblick darauf schließt der Bebauungsplan in dem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die in Gewerbegebieten ausnahmsweise zugelassen werden können, generell aus. Für das eingeschränkte Gewerbegebiet enthält der Plan ferner - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - eine Festsetzung, die Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume an den östlichen Gebäudefassaden für grundsätzlich unzulässig erklärt. cc) Der Umstand, dass die Antragsgegnerin außer der genannten schalltechnischen Untersuchung keine weiteren Untersuchungen der vorhandenen Immissionssituation veranlasst hat, begründet entgegen der Ansicht der Antragstellerin keinen Ermittlungsfehler. Nach Ansicht der Antragstellerin hätte die Antragsgegnerin nicht bei der Betrachtung der Lärmimmissionen des Betriebs der Fa. ... stehen bleiben dürfen, sondern sich zur Lösung der bestehenden Immissionskonflikte auch mit der „weitergehend vorhandenen Immissionssituation“, insbesondere auch mit den von der Firma auf das Plangebiet ausgehenden Luftverunreinigungen beschäftigen müssen. Sie meint deshalb, der Bebauungsplan leide an einem offensichtlichen Ermittlungsdefizit. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich mit der Frage zu beschäftigen, ob und in welchem Umfang die Fa. ... Luftschadstoffe emittiert, dürfte schon deshalb zu verneinen sein, weil der angefochtene Bebauungsplan nicht dazu führt, dass sich ein insoweit etwa bestehendes Problem verschärft. Der Betrieb sowie die in seiner unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung, zu der insbesondere die nach Süden angrenzende, außerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegende Wohnbebauung nördlich der Schillerstraße gehört, sind bereits vorhanden. Neue Baumöglichkeiten, die die mit der vorhandenen Gemengelage verbundenen Probleme verschärften, werden durch den Bebauungsplan verglichen mit der bisherigen Rechtslage nicht eröffnet. Die im Hinblick auf die Schallimmissionen des Betriebs getroffene Entscheidung, den nach Westen an das Betriebsgelände grenzenden Bereich als eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen und in diesem Gebiet jegliches Wohnen zu untersagen, dürfte vielmehr auch insoweit zu einer Entschärfung der mit der vorhandenen Situation verbundenen Probleme beitragen. Das kann jedoch letztlich dahin stehen. Denn zu dem genannten Umstand kommt hinzu, dass während des Aufstellungsverfahrens weder von der Antragstellerin noch von anderer Seite eingewandt wurde, dass die von der Fa. ... emittierten Luftschadstoffe die Grenzen des der Nachbarschaft Zumutbaren überschritten. Von der Antragstellerin wurde in ihrem Einwendungsschreiben vom 19.4.2013 lediglich geltend gemacht, dass die Antragsgegnerin verpflichtet sei, sich auch mit den Luftschadstoffen zu beschäftigen, die „möglicherweise“ von dem Betrieb dieser Firma auf die Umgebung ausgingen. Die Vertreter der Antragstellerin haben auch in der mündlichen Verhandlung nicht behauptet, dass es wegen der Emission von Luftschadstoffen durch die Fa. ... in der Vergangenheit zu Problemen gekommen sei. In ihrer Antwort auf die vom Senat gestellten Fragen haben sie sich stattdessen auf bloße Mutmaßungen beschränkt. Angesichts der von der Antragsgegnerin erwähnten im Jahre 1988 durchgeführten Schornsteinhöhenberechnung und der dabei erfolgten Behandlung der Emission von Luftschadstoffen musste sich der Antragsgegnerin das Vorhandensein unzumutbarer Verhältnisse, die ein planungsrechtliches Tätigwerden notwendig gemacht hätten, auch nicht von sich aus aufdrängen. Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin, sich bei der Aufstellung des Bebauungsplans auch mit den von der Firma auf das Plangebiet ausgehenden Luftverunreinigungen zu beschäftigen, ist somit nicht zu erkennen. 2. Der angefochtene Bebauungsplan leidet auch nicht an materiellrechtlichen Mängeln. a) Der Einwand der Antragstellerin, der Bebauungsplan sei nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB, da er nur dazu dienen solle, die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umzusetzen, und dieses Ziel aller Voraussicht nach nicht erreicht werden könne, ist ebenfalls unbegründet. Die Vorschrift des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB statuiert neben dem Gebot erforderlicher Planungen ein aus dem Übermaßverbot abgeleitetes Verbot nicht erforderlicher Planungen (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 7.2.2013 - 5 S 2690/11 -VBlBW 2013, 332). Das Recht zur Bauleitplanung verleiht den Gemeinden allerdings die Befugnis, die „Siedlungspolitik“ zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Was im Sinne des § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB städtebaulich erforderlich ist, bestimmt sich aus diesem Grund maßgeblich nach der jeweiligen planerischen Konzeption der Gemeinde (BVerwG, Urt. v. 17.9.2003 - 4 C 14.01 - BVerwGE 119, 25). Nicht erforderlich sind deshalb nur solche Bebauungspläne, deren Verwirklichung auf unabsehbare Zeit rechtliche oder tatsächliche Hindernisse im Wege stehen (BVerwG, Urt. v. 18.3.2004 - 4 CN 4.03 - NVwZ 2004, 856; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 -BVerwGE 137, 74) oder die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des Baugesetzbuchs nicht bestimmt sind (BVerwG, Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - NVwZ 1999, 1338; Urt. v. 20.5.2010 - 4 C 7.09 - BVerwGE 137, 74). In dieser Auslegung setzt § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB der Bauleitplanung eine erste, wenn auch strikt bindende Schranke, die lediglich grobe und einigermaßen offensichtliche Missgriffe ausschließt (BVerwG, Urt. v. 27.3.2013 - 4 C 13.11 - BauR 2013, 1399; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 4.2.2014 - 3 S 207/13 - Juris). Das Vorliegen eines solchen Missgriffs ist nicht zu erkennen. Nach der Begründung des Bebauungsplans verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan in erster Linie das Ziel, die bestehenden gewerblichen Nutzungen vor einer heranrückenden Wohnbebauung und dem „Hereinsickern“ von gewerbegebietsuntypischen Nutzungen zu schützen. Mit dem Plan sollen außerdem die vorhandenen Immissionskonflikte gemindert werden sowie die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umgesetzt werden. Dafür, dass die zuerst genannten Ziele nur vorschoben wären und es der Antragsgegnerin tatsächlich nur darum ginge, ihre Vergnügungsstättenkonzeption umzusetzen, sieht der Senat keinerlei Anhaltspunkte. Die Umsetzung dieser Konzeption ist danach nur eines von mehreren Zielen, denen der angefochtene Bebauungsplan dienen soll. Die generelle Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans für das von ihm erfasste Gebiet ist mit Blick auf die in der Begründung des Bebauungsplans genannten Ziele ohne weiteres zu bejahen. Zweifelhaft könnte allenfalls sein, ob ein Erfordernis auch für die in den Bebauungsplan aufgenommenen Festsetzungen besteht, die gerade der Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin dienen. Gegen den Bebauungsplan bestehen jedoch auch insoweit keine Bedenken. Die von der Antragsgegnerin erarbeitete Vergnügungsstättenkonzeption hat zum Ziel, Rahmenbedingungen für die „angemessene Entwicklung“ von Vergnügungsstätten zu setzen, die die negativen städtebaulichen Folgewirkungen in engen Grenzen halten. Unter Vergnügungsstätten werden dabei nicht nur Vergnügungsstätten im planungsrechtlichen Sinne, sondern alle Betriebe verstanden, die in vergleichbarer Weise geeignet sind, das Nutzungsgefüge und die Nutzungsqualität zu beeinträchtigen oder zu stören oder die sonstige negative städtebaulichen Auswirkungen mit sich bringen können, wie insbe-sondere Einzelhandelsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Dienstleistungen bzw. Waren zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten, Wettbüros oder Internetcafés. Dazu sollen einerseits Flächen zur Befriedigung der Nachfrage nach dieser Dienstleistung „definiert“ und andererseits die mit Vergnügungsstätten an kritischen Standorten einhergehenden negativen Folgewirkungen minimiert werden. Die Konzeption sieht dazu außerhalb eines sogenannten Versorgungsbereichs „Vergnügungsstätten und ähnliche Betriebe“ den Ausschluss von Vergnügungsstätten (mit Ausnahme von Diskotheken in Gewerbegebieten) vor. Zur rechtlichen Umsetzung dieses Ziels sollen alle Bebauungspläne mit den Nutzungsarten MI, GE und MK auf einen Ausschluss von Vergnügungsstätten hin überprüft werden. Im unbeplanten Innenbereich sollen bei Bedarf Bebauungspläne nach § 9 Abs. 2a BauGB aufgestellt werden (S. 31 der Konzeption). Gründe, die eine Umsetzung dieses Konzepts ausschlössen, sind nicht zu erkennen. Auch dem Vorbringen der Antragstellerin kann dazu nichts entnommen werden. b) Der Bebauungsplan leidet auch nicht an einem sonstigen, nicht unter § 2 Abs. 3 BauGB fallenden Abwägungsfehler. aa) Der Bebauungsplan schließt in Umsetzung der erwähnten Vergnü-gungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin (u.a.) Spielhallen (Automaten-, Video- und Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken) sowie Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten im gesamten Plangebiet aus. Nach Ansicht der Antragstellerin wird mit diesem Ausschluss den vorhandenen Vergnügungsstätten auf ihrem Grundstück nicht ausreichend Rechnung getragen. Das Fehlen von näheren Bestimmungen über Erweiterungs- und Erneuerungsmöglichkeiten stelle einen Abwägungsfehler dar. Auch dem vermag der Senat nicht zu folgen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gibt es keinen Planungsgrundsatz, nach dem die vorhandene Bebauung eines Gebiets nach Art und Maß der baulichen Nutzung auch bei der Überplanung des Gebiets weiterhin zugelassen werden müsste. Die Gemeinde darf durch ihre Bauleitplanung die (bauliche) Nutzbarkeit von Grundstücken verändern und dabei auch die privaten Nutzungsmöglichkeiten einschränken oder gar aufheben (vgl. Urt. des Senats v. 6.2.2014 - 3 S 207/13 - VBlBW 2015, 37). Eine wirksame städtebauliche Planung setzt allerdings voraus, dass hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für sie bestehen. Diese städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange müssen umso gewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen eines Bebauungsplans die Privatnützigkeit von Grundstücken beschränken oder gar ausschließen. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten eines Grundstücks muss von der Gemeinde als ein wichtiger Belang privater Eigentümerinteressen in der nach § 1 Abs. 7 BauGB gebotenen Abwägung der öffentlichen und der privaten Belange beachtet werden. Entscheidend ist deshalb allein, ob die von der planenden Gemeinde vorgenommene Abwägung einer rechtlichen Überprüfung standhält (BVerwG, Beschl. v. 26.8.2009 - 4 BN 35.09 - BauR 2010, 54; Urt. v. 31.8.2000 - 4 CN 6.99 - BVerwGE 112, 41). Aus § 1 Abs. 10 BauNVO ergibt sich nichts anderes. Nach Satz 1 dieser Vorschrift kann für den Fall, dass bei der Festsetzung eines Baugebiets nach den §§ 2 bis 9 BauNVO in überwiegend bebauten Gebieten bestimmte vorhandene bauliche und sonstige Anlagen unzulässig wären, im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen dieser Anlagen allgemein zulässig sind oder ausnahmsweise zugelassen werden können. Die Regelung steht in einem sachlichen Zusammenhang mit § 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 4 BauGB, wonach es zu den Aufgaben der Bauleitplanung gehört, vorhandene Ortsteile zu erhalten, zu erneuern und fortzuentwickeln, und verfolgt im Wesentlichen das Ziel, für eine erhöhte Planungs- und Investitionssicherheit zu sorgen. Die Gemeinde wird zu diesem Zweck dazu ermächtigt, in einen Bebauungsplan Festsetzungen aufzunehmen, mit denen Erweiterungen, Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen im Plangebiet vorhandener baulicher Anlagen ermöglicht werden, die bei typisierender Betrachtungsweise nunmehr „an sich“ unzulässig sind und daher zwar kraft passiven Bestandsschutzes nicht beseitigt, jedoch aufgrund neuer Rechtslage nicht erweitert werden können (BVerwG, Beschl. v. 6.3.2002 - 4 BN 11.02 - BauR 2002, 1665; Beschl. v. 11.5.1999 - 4 BN 15.99 -NVwZ 1999, 1338). Ob die Gemeinde von dieser Ermächtigung Gebrauch macht, steht jedoch in ihrem planerischen Ermessen und ist damit allein von einer ordnungsgemäßen Abwägung abhängig. Das in den Bebauungsplan aufgenommene Verbot von (u.a.) Spielhallen sowie Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten ist unter diesem Aspekt nicht zu beanstanden. Ausgeschlossen wird damit nur eine von einer Vielzahl anderer denkbarer gewerblicher Nutzungen. Die Beeinträchtigung der Eigentümerinteressen wiegt dementsprechend nur gering. Dem Verbot stehen andererseits gewichtige städtebauliche Interessen gegenüber, die in der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin eingehend dargestellt werden. Ein Anlass, den vorhandenen Betrieben auf dem Grundstück der Antragstellerin einen erweiterten Bestandsschutz zu gewähren, ist unter diesen Umständen nicht zu erkennen. bb) Die Einwände der Antragstellerin gegen den „Zuschnitt“ des Plangebiets sind ebenfalls unbegründet. Die Antragstellerin wirft der Antragsgegnerin einerseits vor, dass das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... allein deshalb in das Plangebiet einbezogen worden sei, weil man in Verfolgung des eigentlichen Planziels beabsichtigt habe, die auf dem Grundstück befindlichen Vergnügungsstätten zu erfassen und deren Zulässigkeit auszuschließen bzw. zu beschränken. Sie beanstandet andererseits, dass nicht auch das unmittelbar an ihr Grundstück angrenzende Grundstück Flst.Nr. ..., auf dem sich der Betrieb der Fa. ...-... GmbH befindet, in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einbezogen worden sei. Ein Abwägungsfehler lässt sich jedoch weder unter dem einen noch unter dem anderen Gesichtspunkt feststellen. Die Behauptung der Antragstellerin, dass das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... allein deshalb in das Plangebiet einbezogen worden sei, um die Zulässigkeit der auf dem Grundstück befindlichen Vergnügungsstätten auszuschließen, ist aus der Luft gegriffen. Wie bereits dargestellt, verfolgt die Antragsgegnerin mit dem Plan in erster Linie das Ziel, die im Plangebiet vorhandenen gewerblichen Nutzungen vor einer heranrückenden Wohnbebauung und dem „Hereinsickern" von gewerbegebietsuntypischen Nutzungen zu schützen. Mit dem Plan sollen außerdem die vorhandenen Immissionskonflikte gemindert werden. Die Einbeziehung des Grundstücks der Antragstellerin in den Geltungsbereich des Bebauungsplans ist mit Blick auf diese Ziele zwingend. Eine Notwendigkeit, auch das Betriebsgelände der Fa. ... GmbH in das Plangebiet einzubeziehen, vermag der Senat dagegen nicht zu erkennen. Die Antragsgegnerin möchte den vorhandenen Betrieb an dieser Stelle erhalten und hat deshalb zu seinem Schutz die bereits erwähnten Regelungen in den Plan aufgenommen, die ein weiteres Heranrücken von Wohnbebauung an den Betrieb verhindern sollen. Eine Überplanung auch des Grundstücks der Fa. ... war dazu nicht erforderlich. Eine Überplanung auch dieses Grundstücks und seine Ausweisung als Industriegebiet oder (uneingeschränktes) Gewerbegebiet hätte im Übrigen weder der Antragstellerin einen Vorteil gebracht noch die Situation in anderer Hinsicht verändert. cc) Die von der Antragstellerin ferner kritisierte Grenzziehung zwischen dem Mischgebiet im Westen und dem eingeschränkten Gewerbegebiet im Osten des Plangebiets kann ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft angesehen werden. Die Antragsgegnerin hat sich aus den bereits genannten Gründen dazu entschieden, den östlichen Teil des Plangebiets als eingeschränktes Gewerbegebiet auszuweisen, das als Puffer zwischen dem Mischgebiet im Westen und dem (faktischen) Industrie- oder Gewerbegebiet in dem sich nach Osten an das Plangebiet anschließenden Bereich dienen soll. In dem eingeschränkten Gewerbegebiet sind zulässig Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, Tankstellen sowie Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind u.a. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, Spielhallen, Wettbüros bzw. Wettannahmestellen, Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten. Die Unterteilung des Plangebiets in ein eingeschränktes Gewerbegebiet und ein Mischgebiet entspricht der derzeit tatsächlich vorhandenen Nutzung, da der als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesene Teil des Plangebiets nahezu ausschließlich gewerblich genutzt wird, während der als Mischgebiet ausgewiesene Teil sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken genutzt wird. Die Unterteilung ist danach ohne weiteres als sachgerecht anzusehen. Der Umstand, dass die Grenze zwischen dem eingeschränkten Gewerbegebiet und dem Mischgebiet das ihr gehörende Grundstück Flst.Nr. ... „durchschneidet“, rechtfertigt entgegen der Ansicht der Antragstellerin keine andere Beurteilung. Die Grenzziehung zwischen den beiden Baugebieten ist keineswegs willkürlich, wie dies die Antragstellerin in der mündlichen Verhandlung mehrfach geltend gemacht hat, sondern folgt den beschriebenen tatsächlichen Gegebenheiten. Dadurch, dass der größere Teil des Grundstücks der Antragstellerin als eingeschränktes Gewerbegebiet und der übrige Teil als Mischgebiet ausgewiesen wird, wird der im Mischgebiet gelegene Teil nicht von einer baulichen Entwicklung abgeschnitten. Verglichen mit einer Ausweisung des gesamten Grundstücks als eingeschränktes Gewerbegebiet werden die baulichen Nutzungsmöglichkeiten vielmehr erweitert, da auf diesem Teil des Grundstücks außer das Wohnen nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben auch Wohngebäude sowie Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke errichtet werden können, die in dem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Plangebiets nicht zulässig sind. dd) Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung von Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen kann schließlich ebenfalls nicht als abwägungsfehlerhaft beanstandet werden. Zum Schutz vor den von der Fa. ... ausgehenden Lärmimmissionen erklärt der Bebauungsplan Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete an den östlichen Gebäudefassaden für nicht zulässig. Ausnahmen hiervon können zugelassen werden, „wenn die Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume so organisiert werden, dass diese durch Fenster in andere Richtungen belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Richtung Osten nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen.“ Gegen diese Regelung bestehen mit Blick auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 3. Alt. BauGB keine grundsätzlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift können in einem Bebauungsplan „bauliche oder sonstige technische Vorkehrungen zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und sonstigen Gefahren im Sinne des Immissionsschutzgesetzes“ festgesetzt werden. Unter die auf dieser Grundlage festsetzungsfähigen Vorkehrungen fallen außer aktiven Schallschutzmaßnahmen, d.h. Maßnahmen an den emittierenden Anlagen, auch Maßnahmen des passiven Schallschutzes, wie der Einbau von Doppel- oder Schallschutzfenstern, bestimmte Bedingungen für die Grundstücksgestaltung oder die Anordnung der Aufenthaltsräume, eine immissionshemmende Ausführung der Außenwände und ähnliches (BVerwG, Beschl. v. 7.9.1988 - 4 N 1.87 - NJW 1989, 467; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, § 9 Rn. 208). Die in den Bebauungsplan aufgenommene Festsetzung ist danach als eine Vorkehrung im Sinne dieser Vorschrift grundsätzlich zulässig. Die Antragstellerin hält die Festsetzung jedoch deshalb für rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin „im Rahmen des Konfliktbewältigungsgebots“ verpflichtet sei, „die vom Bebauungsplan aufgeworfenen Konflikte auch im selbigen (zu) lösen“. Sie meint außerdem, dass sie durch die Festsetzung einseitig benachteiligt werde. Der Senat hält auch diese Einwände für nicht begründet. Das von der Antragstellerin zitierte Gebot der Konfliktbewältigung spielt in diesem Zusammenhang keine Rolle. Das Gebot der Konfliktbewältigung besagt, dass grundsätzlich die vom Plan aufgeworfenen Konflikte auch vom Plan selbst zu lösen sind. Die Planung darf also nicht dazu führen, dass Konflikte, die durch sie hervorgerufen werden, zu Lasten betroffener Belange letztlich ungelöst bleiben (BVerwG, Urt. v. 19.4.2012 - 4 CN 3.11 - BVerwGE 143, 24; Beschl. v. 20.4.2010 - 4 BN 17.10 - BRS 76 Nr. 21). Darum geht es hier nicht. Das Problem, dass von dem Betrieb der Fa. ... bei maximaler Schallabstrahlung Schallimmissionen verursacht werden, die direkt an der Grundstücksgrenze die Immissionsrichtwerte der TA Lärm für ein Gewerbegebiet deutlich überschreiten, ist kein von dem Plan hervorgerufenes oder ihm sonst zurechenbares Problem, sondern resultiert aus der bereits vorhandenen Situation. Die Antragsgegnerin steht dem Problem zudem nicht gleichgültig gegenüber, sondern versucht es (u.a.) dadurch zu entschärfen, dass sie bestimmte, besonders lärmempfindliche Nutzungen in dem betreffenden Bereich, d.h. an der östlichen Außenwand der auf dem Grundstück der Antragstellerin vorhandenen Gebäude, für unzulässig erklärt. Die Frage kann deshalb nur sein, ob diese Anordnung die Antragstellerin im Hinblick auf die Möglichkeit, auch das Grundstück der Fa. ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen und auf diesem Grundstück emissionsmindernde Vorkehrungen anzuordnen, unzulässig benachteiligt. Die Frage ist jedoch nach Ansicht des Senats zu verneinen. Die Gebäude auf dem Grundstück der Antragstellerin wurden nach ihrer eigenen Darstellung für den um 1980 nach Lienzingen ausgesiedelten Betrieb einer Schraubenfabrik errichtet. Geschehen ist dies 1930, während der Betrieb der Fa. ... bereits 1918 errichtet wurde. Das direkte Nebeneinander der Gebäude dürfte damals kein Problem dargestellt haben, da die Schraubenfabrik auf dem Grundstück der Antragstellerin nicht weniger Lärm verursacht haben dürfte als der Betrieb der Fa. ... Wenn die Antragsgegnerin - mit Verspätung - auf das durch die Umsiedelung der Fabrik entstandene Problem damit reagiert, dass sie auf dem Grundstück im Bereich der östlichen Außenfassade bestimmte, besonders lärmempfindliche Nutzungen für unzulässig erklärt, kann das angesichts der Vorgeschichte nicht beanstanden werden. Von dem Verbot betroffene Nutzungen finden in den Gebäuden der Antragstellerin zudem derzeit nicht statt. In die Betrachtung einzubeziehen ist ferner, dass von dem Verbot unter den genannten Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden können. Im Hinblick darauf ist zu berücksichtigen, dass die Außenwand der an der Grenze zum Grundstück der Fa. ... vorhandenen Gebäude nach der übereinstimmenden Darstellung der Beteiligten über keine Fensteröffnungen verfügt. Die mit der Festsetzung verbundenen Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse der Antragstellerin wiegen danach insgesamt nur gering. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die in § 132 Abs. 2 VwGO genannten Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision liegen nicht vor. Beschluss Der Streitwert wird auf 60.000,-- € festgesetzt (§§ 52 Abs. 1 i.V.m. § 39 Abs. 1 GKG). Die Antragstellerin wehrt sich als Eigentümerin zweier Wohnhausgrundstücke und eines großen gewerblich genutzten Grundstücks gegen den Bebauungsplan (vgl. Nr. 9.8.1 Streitwertkatalog 2013). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Antragstellerin wendet sich gegen den am 20.7.2013 in Kraft getretenen Bebauungsplan „Lienzinger Straße/Vordere Industriestraße“ der Antragsgegnerin. Der Bebauungsplan umfasst ein bereits bebautes, am Rand der Innenstadt der Antragsgegnerin gelegenes Gebiet. Das ca. 1,96 ha große, sowohl mit gewerblich genutzten Gebäuden als auch mit Wohnhäusern bebaute Gebiet erstreckt sich auf Flächen nördlich und südlich der Industriestraße und wird im Norden von der Lienzinger Straße, im Westen von dem Isolde-Kurz-Weg und im Süden von einem von dieser Straße abzweigenden Fußweg begrenzt. Ziel des Bebauungsplans ist es, den Gewerbestandort zu erhalten und die bestehenden gewerblichen Nutzungen vor einer heranrückenden Wohnbebauung und dem „Hereinsickern" von gewerbegebietsuntypischen Nutzungen zu schützen. Mit dem Plan sollen außerdem die vorhandenen Immissionskonflikte gemindert sowie die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umgesetzt werden, nach der die Ansiedlung bestimmter Vergnügungsstätten, wie Spielhallen, Wettbüros und Internetcafés in der Innenstadt konzentriert und in den angrenzenden Bereichen sowie in den Gewerbegebieten ausgeschlossen werden soll. Der Bebauungsplan beschränkt sich auf Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung. Er weist den westlichen, 1,24 ha großen Teil des Plangebiets beiderseits der Industriestraße als Mischgebiet und den östlichen, 0,58 ha großen Teil - ebenfalls beiderseits der Industriestraße - als eingeschränktes Gewerbegebiet aus. In dem als Mischgebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplans sind nicht zulässig: 1. Spielhallen (Automaten-, Video- und Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken), 2. Wettbüros bzw. Wettannahmestellen soweit diese nicht eine untergeordnete Nebennutzung eines Einzelhandelbetriebes darstellen, 3. Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten, 4. Nachtlokale (Nacht- und Tanzbars, Großstadtvarietes und Stripteaselokale), 5. Kinos, in denen Film- und Videovorführungen sexuellen Charakters gezeigt werden (Sexkinos), 6. (sonstige) Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Dienstleistungen bzw. Waren, zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten (Sexkinos, Peepshows, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swingerclubs usw.) und 7. Großkinos (Multiplex). In dem als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teil des Bebauungsplans sind zulässig: 1. Gewerbebetriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, 2. Lagerhäuser, Lagerplätze und öffentliche Betriebe, die das Wohnen nicht wesentlich stören, 3. Geschäfts-, Büro- und Verwaltungsgebäude, 4. Tankstellen sowie 5. Anlagen für sportliche Zwecke. Nicht zulässig sind: 1. Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet sind, 2. Anlagen für kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke, 3. Spielhallen (Automaten-, Video- und Computerspielhallen, Spielcasinos, Spielbanken), 4. Wettbüros bzw. Wettannahmestellen, 5. Internetcafés mit Schwerpunkt Spielen und Wetten, 6. Nachtlokale (Nacht- und Tanzbars, Großstadtvarietés und Stripteaselokale), 7. Kinos, in denen Film- und Videovorführungen sexuellen Charakters gezeigt werden (Sexkinos), 8. (sonstige) Vergnügungsstätten, Einzelhandelsbetriebe und sonstige Einrichtungen, die Dienstleistungen bzw. Waren, zur Befriedigung sexueller Bedürfnisse anbieten (Sexkinos, Peepshows, Bordelle, bordellartige Betriebe, Swingerclubs usw.) und 9. Großkinos (Multiplex). Für das eingeschränkte Gewerbegebiet trifft der Bebauungsplan ferner - gestützt auf § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB - folgende Festsetzung: „Innerhalb der eingeschränkten Gewerbegebiete sind Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmten Aufenthaltsräume an den östlichen Gebäudefassaden nicht zulässig. Hiervon kann nach § 31 Abs. 2 BauGB ausnahmsweise abgewichen werden, wenn die Büroräume, Sozialräume und andere, für ruhige Tätigkeiten bestimmte Aufenthaltsräume so organisiert werden, dass diese durch Fenster in andere Richtungen belüftet werden können und die Fenster an den Fassaden in Richtung Osten nicht öffenbar sind und ausschließlich der Belichtung dienen.“ Die Antragstellerin ist Eigentümerin der im Plangebiet gelegenen Grundstücke Flst.Nr. ... (...), ... (...) und ... (...-...). Das Grundstück Flst.Nr. ... befindet sich zum größten Teil innerhalb des als eingeschränktes Gewerbegebiet ausgewiesenen Teils des Plangebiets. Der übrige Teil des Grundstücks sowie die beiden anderen Grundstücke der Antragstellerin liegen innerhalb des als Mischgebiet ausgewiesenen Teilbereichs. Auf dem Grundstück Flst.Nr. ... befinden sich mehrere, zum Teil aneinander gebaute Gebäude, die ursprünglich als Fabrikations-, Lager- und Verwaltungsgebäude für den ca. 1980 nach Lienzingen ausgesiedelten Betrieb einer Schraubenfabrik errichtet wurden. Die Gebäude sind derzeit an verschiedene Gewerbetreibende vermietet. In ihnen befinden sind u.a. ein größerer Möbeleinzelhandel, ein Vertrieb von Kompressoren, ein Küchenstudio, ein Industriehandel, ein Dienstleistungsbetrieb, ein Tonstudio, ein Tafelladen, eine Werkzeugbaufirma, ein Spielcasino/Internetcafé, eine Videothek, eine Tanzschule, ein Fitnessstudio und ein Lager. Das Grundstück Flst.Nr. ... ist mit einem Wohnhaus, das Grundstück Flst.Nr. ... mit einem Wohnhaus, mehreren Garagen und anderen Nebengebäuden bebaut. Dem als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellten Bebauungsplan liegt folgendes Verfahren zu Grunde: Der Gemeinderat der Antragsgegnerin fasste am 19.5.2009 den Beschluss zur Aufstellung des Bebauungsplans. Gegen den Entwurf des Bebauungsplans, der in der Zeit vom 11.2. bis 11.3.2013, vom 2.4. bis 19.4.2013 sowie vom 6.5. bis 6.6.2013 dreimal öffentlich ausgelegt wurde, erhob die Antragstellerin mit Schreiben vom 8.3.2013, 19.4.2013 und 22.5.2013 Einwendungen, die sie u. a. damit begründete, sie vermisse eine Darlegung, wie die Umsetzung der Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin flächendeckend für das gesamte Stadtgebiet gewährleistet werden solle. Auch sehe sie nicht, dass den Interessen der auf dem ihr gehörenden Grundstück Flst.Nr. ... vorhandenen Vergnügungsstätten ausreichend Rechnung getragen würde. Sofern die Antragsgegnerin die - zugegebenermaßen überaus schwierige - städtebauliche Ausgangssituation angehen wolle, müsse sie sich auch mit dem erhebliche Immissionen verursachenden Betrieb der Fa. ...-... beschäftigen und auch weitere Flächen entlang der Industriestraße in das Plangebiet einbeziehen. Die weitgehenden Einschränkungen durch die für das Grundstück Flst.Nr. ... getroffenen Festsetzungen auf der Grundlage des § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB seien nicht hinnehmbar. Der Bebauungsplan wurde am 16.7.2013 vom Gemeinderat der Antragsgegnerin als Satzung beschlossen. Der Beschluss wurde am 20.7.2013 öffentlich bekannt gemacht. Die Antragstellerin hat am 6.6.2014 einen Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung macht sie geltend, der Bebauungsplan sei sowohl aus formellen als auch aus materiell-rechtlichen Gründen unwirksam. Nach dem Bebauungsplan sei der Aufstellungsbeschluss am 22.1.2013 und dessen öffentliche Bekanntmachung am 22.2.2013 erfolgt. Tatsächlich sei aber der Planaufstellungsbeschluss am 19.5.2009 und die öffentliche Bekanntmachung am 30.5.2009 erfolgt. Die Einberufung zu der Gemeinderatssitzung vom 16.7.2013, in der der Satzungsbeschluss gefasst worden sei, sei entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 GemO nicht in angemessener Frist erfolgt. Die Einladungen zu der Sitzung seien auf Donnerstag, den 11.7.2013 datiert. Die Gemeinderatsmitglieder hätten die Einladung somit vermutlich erst am Samstag, den 13.7.2013, oder erst am Montag, den 15.7.2013, erhalten. Dieser Verfahrensfehler sei auch nicht konkludent durch Abstimmung der Gemeinderatsmitglieder ohne Beanstandung der zu kurz bemessenen Ladungsfrist geheilt worden, da an der Sitzung nicht alle Gemeinderäte teilgenommen hätten. Der erste Entwurf des Bebauungsplans sei nach seiner Auslegung geändert und die geplante Festsetzung eines Mischgebiets zum Teil durch die Festsetzung eines eingeschränkten Gewerbegebiets ersetzt worden. Angesichts dieser sehr weitgehenden Änderungen des Entwurfs hätte bei der danach erfolgten zweiten Auslegung die Monatsfrist des § 3 Abs. 2 Satz 1 BauGB nicht verkürzt werden dürfen. Der Bebauungsplan leide außerdem an einem Ermittlungsdefizit. Um die bestehenden Immissionskonflikte im Plangebiet zu lösen, hätte die Antragsgegnerin sich nicht auf die Betrachtung der Lärmimmissionen beschränken dürfen, sondern sich gemäß § 2 Abs. 3 BauGB auch mit den übrigen Immissionen, die von der an das Plangebiet unmittelbar angrenzenden Betriebsfläche der Fa. ... auf die Umgebung ausgingen, beschäftigen müssen. Der Bebauungsplan solle dazu dienen, die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umzusetzen. Die Ansiedlung bestimmter Vergnügungsstätten solle danach auf die Innenstadt konzentriert und ansonsten ausgeschlossen werden. Die Umsetzung dieses Planungsziels sei aller Voraussicht nach nicht möglich. Eine Darlegung dahin, wie die Umsetzung trotz der unterbliebenen Einbeziehung der unmittelbar benachbarten Grundstücke an der Industriestraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans für das Stadtgebiet „flächendeckend“ gewährleistet werden solle, fehle. Der Existenz der auf ihrem eigenen Grundstück vorhandenen Vergnügungsstätten sei zudem nicht ausreichend Rechnung getragen worden. Die Antragsgegnerin habe im Rahmen ihrer Abwägungsentscheidung keinen Bedarf für einen erweiterten Bestands-schutz gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO gesehen und dies damit begründet, dass ein sogenannter erweiterter Bestandsschutz nicht in der Vergnügungsstättenkonzeption vorgesehen sei. Dem Argument könne nicht gefolgt werden, da in der Konzeption auch sonst Ausnahmeregelungen enthalten seien. Der angefochtene Bebauungsplan sei im Wesentlichen nur deshalb aufgestellt worden, um die Vergnügungsstättenkonzeption der Antragsgegnerin umzusetzen. Dies könne aber nicht dazu führen, dass man - überspitzt formuliert - beliebig Festsetzungen über die Art der baulichen Nutzung treffe. Ihre eigenen Grundstücke seien ersichtlich allein deshalb in das Planverfahren einbezogen worden, weil man in Verfolgung des eigentlichen Planziels beabsichtige, die auf einem der Grundstücke befindlichen Vergnügungsstätten zu erfassen und deren Zulässigkeit auszuschließen. Eine umfassende Behandlung der komplexen städtebaulichen Ausgangssituation hätte es erfordert, auch weitere Flä-chen entlang der Industriestraße in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Dies gelte auch für die unmittelbar östlich des Plangebiets gelegenen Grundstücke, auf denen sich der Betrieb der Fa. ...- ... befinde, da nur durch deren Einbeziehung eine sachgerechte Lösung des Immissionskonflikts möglich sei. Als verfehlt müsse ferner die Abgrenzung des eingeschränkten Gewerbegebiets und des Mischgebiets angesehen werden. Die Grenze laufe willkürlich mitten durch eines ihrer Grundstücke, ohne dass die Antragsgegnerin den Blick auf eine mögliche und sinnvolle zukünftige bauliche Entwicklung gerichtet hätte. Diese ersichtlich allein im Hinblick auf die Interessen der Fa. ...-... vorgenommene Grenzziehung führe dazu, dass große Flächen des Grundstücks im südlichen Bereich gewissermaßen von einer baulichen Entwicklung abgeschnitten würden. Der vorhandene Gebäudebestand auf dem Grundstück biete sich nach wie vor insbesondere für gewerbliche Nut-zungen an, wie sie allgemein in Gewerbegebieten zulässig seien. Die auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB getroffenen Festsetzungen von nachträglichen Einschränkungen für den vorhandenen Bau- und Nutzungsbestand auf ihrem Grundstück, um die unzulässigen Immissionen der Fa. ... zu legitimieren, sei nicht hinnehmbar. Es sei zudem zu bezweifeln, ob solche Festsetzungen in Ansehung des ohnedies von der Fa. ... zu beachtenden Gebots der gegenseitigen Rücksichtnahme erforderlich seien. Denn die Firma sei schon jetzt zu emissionsmindernden Maßnahmen verpflichtet, selbst wenn man etwa in Ansehung der Ansätze der TA Lärm bzw. der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sogenannte Mittelwerte ansetzen müsste. Die Antragstellerin beantragt, den Bebauungsplan „Lienzinger Straße/Vordere Industriestraße“ der Antragsgegnerin vom 16.7.2013 für unwirksam zu erklären. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzuweisen. Sie erwidert: Soweit die Antragstellerin rüge, die auf dem Bebauungsplan enthaltenen Verfahrensvermerke seien bezüglich des Planaufstellungsbeschlusses unrichtig, handele es sich um keinen in § 214 Abs. 1 BauGB genannten Fehler, weshalb ein solcher Verstoß unbeachtlich sei. Ein etwaiger Fehler bei der Auslegung des geänderten Planentwurfs sei, sofern er vorliegen sollte, geheilt. Denn auf die von der Antragstellerin beanstandete erneute Auslegung sei eine weitere Auslegung erfolgt, die vom 6.5. bis 6.6.2013 gedauert habe. Zu der Sitzung des Gemeinderats am 16.7.2013 sei bereits mit Schreiben vom 5.7. 2013 förmlich korrekt eingeladen worden. Dem Schreiben habe die Gemeinderatsvorlage Nr. 167/2013 beigelegen, so dass ausreichend Zeit für die Vorbereitung der Sitzung vorhanden gewesen sei. Die weitere Einladung vom 12.7.2013 sei nur aufgrund einer Änderung der Tagesordnung erfolgt. Soweit die Antragstellerin rüge, der Gemeinderat habe sich nicht ausreichend mit der Immissionssituation auseinandergesetzt, bleibe unklar, welche formelle Rüge sie damit erheben wolle. Unterstellt, es gehe ihr darum, einen Mangel im Abwägungsvorgang zu rügen, sei nicht erkennbar, was hier „offensichtlich“ weiter hätte ermittelt werden müssen und inwieweit sich der Mangel auf das Ergebnis des Verfahrens hätte auswirken können. Die Antragstellerin sehe anscheinend einen Abwägungsfehler darin, dass die Vergnügungsstättenkonzeption nicht für das gesamte Konzeptionsgebiet verbindlich umgesetzt worden sei. Zu einer solchen Umsetzung bestehe jedoch kein Anlass. Die Konzeption dürfe vielmehr auch nur „anlassbezogen“ umgesetzt werden. Im Geltungsbereich des angefochtenen Bebauungsplans habe - schon wegen der vorhandenen Vergnügungsstätten - ein Handlungsdruck bestanden, weshalb es geboten gewesen sei, die bauleitplanerischen Steuerungsinstrumente für diesen Bereich einzusetzen. Soweit die Antragstellerin rüge, dass den bereits bestehenden Vergnügungsstätten auf ihrem Grundstück durch eine Fremdkörperfestsetzung gemäß § 1 Abs. 10 BauNVO eine Entwicklungsmöglichkeit hätte eingeräumt werden müssen, verkenne sie, dass die planende Gemeinde auch berechtigt sei, Vergnügungsstätten „wegzuplanen“, wenn sie der städtebaulichen Konzeption widersprächen. Von dieser Möglichkeit sei im vorliegenden Fall bewusst Gebrauch gemacht und die bestehenden Vergnügungsstätten seien auf deren Bestandsschutz reduziert worden. Der Vorwurf der Antragstellerin, die Antragsgegnerin habe nur die Um-setzung der Vergnügungsstättenkonzeption und nicht die darüber hinausgehende städtebauliche Entwicklung im Auge gehabt, sei ebenfalls unberechtigt. Um die städtebauliche Entwicklung innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans festlegen zu können, sei es nicht erforderlich gewesen, das Gelände der Fa. ... in den Geltungsbereich des Bebauungsplans einzubeziehen. Die für das Plangebiet getroffenen Festsetzungen lösten auf dem außerhalb des Geltungsbereichs gelegenen Gelände dieser Firma keine Konflikte aus, die es erforderlich machten, für dieses Gelände ebenfalls bauleitplanerische Festsetzungen zu treffen. Die Begrenzung des eingeschränkten Gewerbegebiets südlich der Industriestraße orientiere sich an der vorhandenen Bebauung und schaffe einen Flächenzuschnitt, der eine sinnvolle gewerbliche Entwicklung ermögliche. Die Festsetzung eines Mischgebiets in dem angrenzenden Bereich schließe nicht aus, dass auch dort im Anschluss an das vorhandene Gewerbegebiet gewerbliche Nutzungen aufgenommen bzw. fortgeführt würden. Dabei seien die Belange der Antragstellerin nicht unverhältnismäßig zurückgesetzt worden, da die auf ihren Grundstücken vorhandenen Nutzungen auch weiterhin zulässig blieben. Mit den getroffenen Lärmschutzfestsetzungen werde vorgesorgt, dass der östlich anschließende Betrieb wegen seiner räumlichen Nähe zu dem eingeschränkten Gewerbegebiet nicht in seiner Existenz gefährdet werde. Die für das eingeschränkte Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen seien zumutbar, weil sie erst dann „griffen“, wenn bodenrechtlich relevante Errichtungs-, Änderungs- oder Nutzungsänderungsvorhaben durchgeführt werden sollten. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die vorliegenden Bebauungsplanakten sowie die gewechselten Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.