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Beschluss

5 S 1200/12

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutz zur Verhinderung von Baumaßnahmen kann versagt werden, wenn der Begehrensteller seinen Hauptanspruch nicht glaubhaft macht oder die Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung dem Antrag entgegensteht. • Die Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils über die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses verhindert die Rücknahme desselben, sofern kein wesentlicher neuer Sach‑ oder Rechtsstand dargetan wird. • In Planfeststellungsverfahren ist § 51 VwVfG nicht anwendbar; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Überwindung von Rechtskraft besteht deshalb regelmäßig nicht. • Nebenbestimmungen bzw. aufschiebende Bedingungen können nicht in der Form als einstweilige Maßnahme auferlegt werden, wenn sie faktisch zu einer vorübergehenden Verhinderung des Vorhabens führen und die gesetzlichen Voraussetzungen für Teilwiderruf/Teilrücknahme nicht vorliegen.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Rechtsschutz bei Planfeststellung scheitert an Rechtskraft und Nichtglaubhaftmachung • Ein einstweiliger Rechtsschutz zur Verhinderung von Baumaßnahmen kann versagt werden, wenn der Begehrensteller seinen Hauptanspruch nicht glaubhaft macht oder die Rechtskraft einer vorangegangenen Entscheidung dem Antrag entgegensteht. • Die Rechtskraft eines rechtskräftigen Urteils über die Aufhebung eines Planfeststellungsbeschlusses verhindert die Rücknahme desselben, sofern kein wesentlicher neuer Sach‑ oder Rechtsstand dargetan wird. • In Planfeststellungsverfahren ist § 51 VwVfG nicht anwendbar; ein Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zur Überwindung von Rechtskraft besteht deshalb regelmäßig nicht. • Nebenbestimmungen bzw. aufschiebende Bedingungen können nicht in der Form als einstweilige Maßnahme auferlegt werden, wenn sie faktisch zu einer vorübergehenden Verhinderung des Vorhabens führen und die gesetzlichen Voraussetzungen für Teilwiderruf/Teilrücknahme nicht vorliegen. Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Vorhabenträger und die Antragsgegnerin, um weitere bauliche Maßnahmen im Rahmen des Planfeststellungsbeschlusses für den Umbau des Bahnknotens Stuttgart (Abschnitt 1.1) auf seinem Grundstück zu untersagen. Er hat am 06.05.2012 beim Eisenbahn-Bundesamt einen Antrag auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses gestellt und verlangt vorläufige Maßnahmen bis zur Entscheidung darüber. Hilfsweise verlangt er eine Nebenbestimmung, die den Abriss seines Gebäudes bis zu unanfechtbarer Feststellung weiterer Abschnitte untersagt, bzw. Baufreigaben für Ausführungsplanungen untersagt. Gegenstand ist die Frage, ob die Behörde oder das Gericht vorläufig Maßnahmen treffen muss, um sein Rechtsschutzinteresse bis zur Klärung seines Aufhebungsantrags zu sichern. Der Planfeststellungsbeschluss vom 28.01.2005 war bereits Gegenstand eines rechtskräftigen Urteils des Senats vom 06.04.2006, welches dessen Rechtmäßigkeit bestätigte. Das Gericht prüft Eilbedürftigkeit, Glaubhaftmachung des Hauptanspruchs und Wirkungen der Rechtskraft. • Grundlage für einstweilige Anordnungen ist § 123 Abs.1 VwGO; hier fehlt eine Sicherungsanordnung, weil die Voraussetzungen nicht vorliegen. • Zweifel an der Eilbedürftigkeit bestehen, weil der Antragsteller sein Begehren erst 2012 erhebt, obwohl die relevanten Umstände und die rechtskräftige Entscheidung bereits seit Jahren bekannt waren; dies spricht gegen zügiges prozessuales Verhalten. • Ein Anordnungsanspruch scheitert, weil der Antragsteller den Anspruch auf Rücknahme des Planfeststellungsbeschlusses nicht glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs.3 VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO). • Die Rechtskraft des Senatsurteils vom 06.04.2006 (§ 121 VwGO) bindet die Beteiligten und schließt die Rücknahme nach § 48 VwVfG aus, da kein wesentlich geänderter Sach‑ oder Rechtsstand glaubhaft gemacht wurde. • Neue Beweismittel oder eine bessere Beweiserführung genügen nicht, um die Rechtskraft zu durchbrechen, sofern keine substantielle neue Tatsachengrundlage oder ein Beweisnotstand dargetan ist. • Ansprüche auf Wiederaufgreifen des Verfahrens nach § 51 VwVfG oder auf Neubescheidung sind in Planfeststellungsverfahren nach § 72 Abs.1 VwVfG ausgeschlossen, sodass die hierauf gestützten Hilfsbegehren nicht greifen. • Widerrufsgründe nach § 49 Abs.2 VwVfG hat der Antragsteller nicht hinreichend substantiiert; es fehlen nachträglich eingetretene Tatsachen, die den Widerruf rechtfertigen würden. • Die begehrte Nebenbestimmung wäre rechtlich als aufschiebende Bedingung zu qualifizieren und kann nicht im Rahmen der verlangten einstweiligen Anordnung auferlegt werden, solange die Voraussetzungen für Teilwiderruf/Teilrücknahme (§§ 48,49,76 VwVfG) nicht gegeben sind. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat seinen Anspruch auf Aufhebung des Planfeststellungsbeschlusses nicht glaubhaft gemacht und die Rechtskraft des früheren Senatsurteils vom 06.04.2006 steht seinem Begehren entgegen. Zusatzbegehren auf Nebenbestimmungen oder Baufreigabeverbote sind ebenfalls unbegründet, weil einschlägige Wiederaufgreifens‑ und Widerrufstatbestände nicht gegeben sind und § 51 VwVfG in Planfeststellungsverfahren nicht anwendbar ist. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; der Streitwert wurde auf 7.500 EUR festgesetzt. Die Entscheidung erging demnach zuungunsten des Antragstellers, weil weder Eilbedürftigkeit noch ein durchsetzbarer Anordnungsanspruch nachgewiesen wurden.