Urteil
2 S 2995/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Gemeinden haben bei Erlass einer Vergnügungssteuersatzung keine generelle Pflicht, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Steuersatzes auf einzelne Steuerpflichtige vorab zu ermitteln.
• Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse ist nicht von vornherein verfassungswidrig; seine Zulässigkeit ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen.
• Die Darlegungslast für das Vorliegen einer ‚erdrosselnden‘ Wirkung der Steuer liegt beim Steuerpflichtigen; bloße Behauptungen genügen nicht.
• Bei fehlerhaften oder offensichtlich überhöhten Kostenangaben des Steuerpflichtigen darf das Gericht diese korrigieren und eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vornehmen.
Entscheidungsgründe
Keine Unwirksamkeit der Vergnügungssteuersatzung bei 20 %: Keine Nachweispflicht der Gemeinde zu Einzelschicksalen • Gemeinden haben bei Erlass einer Vergnügungssteuersatzung keine generelle Pflicht, die wirtschaftlichen Auswirkungen des Steuersatzes auf einzelne Steuerpflichtige vorab zu ermitteln. • Ein Steuersatz von 20 % auf die Bruttokasse ist nicht von vornherein verfassungswidrig; seine Zulässigkeit ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände zu prüfen. • Die Darlegungslast für das Vorliegen einer ‚erdrosselnden‘ Wirkung der Steuer liegt beim Steuerpflichtigen; bloße Behauptungen genügen nicht. • Bei fehlerhaften oder offensichtlich überhöhten Kostenangaben des Steuerpflichtigen darf das Gericht diese korrigieren und eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung vornehmen. Die Antragstellerin betreibt auf dem Gebiet der Gemeinde zwei Spielhallen mit je acht Gewinnspielautomaten sowie zuvor drei weitere Automaten an einer Tankstelle und in einem Bistro. Der Gemeinderat beschloss am 15.11.2010 eine Vergnügungssteuersatzung mit einem Steuersatz von 20 % der elektronisch gezählten Bruttokasse für Geräte mit Gewinnmöglichkeit; die Satzung trat zum 1.1.2011 in Kraft. Die Antragstellerin stellte Normenkontrollantrag und rügte formelle Mängel der Beratung sowie die fehlende Prüfung der wirtschaftlichen Auswirkungen auf ihren Betrieb; sie behauptete, die Satzung wirke erdrosselnd und mache den Gewerbebetrieb unrentabel. Die Gemeinde verteidigte den Satzungsbeschluss mit Verweis auf Vergleichswerte in Nachbargemeinden und bestritt die Darlegungen zur Erdrosselung. Im Verfahren legte die Antragstellerin unterschiedliche Gewinn-/Verlustaufstellungen und einen Mietvertrag mit nahe stehender Person vor. • Zulässigkeit: Die Antragstellerin ist als Betreiberin von Spielhallen antragsbefugt; das Normenkontrollverfahren ist fristgerecht. • Kompetenzrahmen: Nach § 9 Abs. 4 KAG steht Gemeinden ein Steuerfindungsrecht für örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu; innerhalb verfassungsrechtlicher Grenzen bestimmt die Gemeinde, ob und in welcher Höhe sie eine Steuer erhebt. • Keine Verpflichtung zur Einzelerhebung: Es besteht keine gesetzliche oder verfassungsrechtliche Pflicht der Gemeinde, vor Erlass einer Steuersatzung die konkreten wirtschaftlichen Folgen für einzelne Steuerpflichtige zu ermitteln oder in einem Abwägungsprozess darzustellen. • Maßstab der Verfassungsmäßigkeit: Eine Vergnügungssteuer verletzt Art. 12 GG nur, wenn sie den Beruf des Spielautomatenbetreibers im Gemeindegebiet für einen durchschnittlichen Betreiber praktisch unmöglich macht (erdrosselnde Wirkung). Der Nachweis hierfür obliegt dem Steuerpflichtigen. • Einzelfallprüfung des Steuersatzes: Ein Steuersatz von 20 % liegt an der Obergrenze des in der Rechtsprechung noch für zulässig Befundenen, kann aber nicht generell als erdrosselnd angesehen werden; es kommt auf die wirtschaftliche Situation des durchschnittlichen Betreibers an. • Bewertung der vorgelegten Unterlagen: Die vom Antragsteller vorgelegten Einnahmen-/Ausgabenaufstellungen enthielten Rechenfehler und überhöhte Angaben, insbesondere bei Mietkosten und Vertragspartnern; der Gerichtssenat korrigierte die Zahlen nach Überprüfung und markttypischer Mietwerte. • Wirtschaftliche Gesamtschau: Nach Korrektur der fehlerhaften und offensichtlich unwirtschaftlichen Vertragsgestaltungen ergibt sich ein jährlicher Überschuss aus Spielhallenbetrieb von rund 42.000 EUR und aus den Automaten in Bistro/Tankstelle zusammen ca. 10.000 EUR; daher liegt kein Nachweis einer erdrosselnden Wirkung vor. • Verfahrenskosten und Revision: Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens (§ 154 Abs. 1 VwGO); eine Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt). Der Normenkontrollantrag der Betreiberin wird abgewiesen; die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde ist nicht unwirksam. Die Gemeinde war nicht verpflichtet, vor Beschlussfassung individuelle wirtschaftliche Verhältnisse zu erheben, und ein Steuersatz von 20 % ist nicht per se verfassungswidrig. Die Antragstellerin konnte die für den Nachweis einer erdrosselnden Wirkung erforderlichen, belastbaren und widerspruchsfreien Zahlen nicht darlegen; die vorgelegenen Aufstellungen enthielten Rechenfehler und offensichtlich überhöhte Kostenpositionen, die das Gericht korrigierte. Nach der rechnerischen Gesamtauswertung verbleiben ausreichende Überschüsse, sodass die Behauptung, der Betrieb werde durch die Steuer wirtschaftlich unmöglich gemacht, nicht festgestellt werden konnte. Die Antragstellerin trägt die Verfahrenskosten; die Revision wurde nicht zugelassen.