Beschluss
2 S 207/12
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei einer Vergnügungssteuer, die nach dem Einspielergebnis bemessen wird, bleiben durch Einbruchdiebstahl verlorene Kassenbestände unberücksichtigt.
• Der abstrakte Grundsatz der Leistungsfähigkeit ist bei indirekten Aufwandsteuern wie der Vergnügungssteuer auf die generelle Tragfähigkeit der Steuerbelastung abzustellen, nicht auf die konkrete Einzelsituation des Unternehmers.
• Die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Vergnügungssteuer auf den Spieler genügt für ihre Berücksichtigung als Bemessungsgrundlage, eine tatsächliche Überwälzung ist nicht erforderlich.
• Als Fehlgeld im Sinn der Satzung sind nur solche Entnahmen zu behandeln, die direkt mit dem Spielgeschehen zusammenhängen (z. B. Reklamationsrückzahlungen), nicht aber Verluste durch Diebstahl.
Entscheidungsgründe
Einspielergebnisse bei Vergnügungssteuer: Diebstahlverluste bleiben außer Ansatz • Bei einer Vergnügungssteuer, die nach dem Einspielergebnis bemessen wird, bleiben durch Einbruchdiebstahl verlorene Kassenbestände unberücksichtigt. • Der abstrakte Grundsatz der Leistungsfähigkeit ist bei indirekten Aufwandsteuern wie der Vergnügungssteuer auf die generelle Tragfähigkeit der Steuerbelastung abzustellen, nicht auf die konkrete Einzelsituation des Unternehmers. • Die Möglichkeit einer kalkulatorischen Überwälzung der Vergnügungssteuer auf den Spieler genügt für ihre Berücksichtigung als Bemessungsgrundlage, eine tatsächliche Überwälzung ist nicht erforderlich. • Als Fehlgeld im Sinn der Satzung sind nur solche Entnahmen zu behandeln, die direkt mit dem Spielgeschehen zusammenhängen (z. B. Reklamationsrückzahlungen), nicht aber Verluste durch Diebstahl. Die Klägerin ist Automatenaufstellerin; aus mehreren Einbruchdiebstählen wurden 3.025,50 EUR aus ihren Spielautomaten entwendet. Sie verlangte, diese Fehlbeträge vom Einspielergebnis abzuziehen, wodurch sich ihre Vergnügungssteuerschuld um 453,67 EUR vermindern würde. Die Beklagte erhebt gemäß ihrer Satzung eine Vergnügungssteuer, deren Bemessungsgrundlage das elektronisch gezählte Einspielergebnis ist. Verwaltungsgericht und Verwaltungsgerichtshof lehnten den Abzug der Diebstahlverluste ab. Die Klägerin berief sich auf den Grundsatz der Leistungsfähigkeit, die Unwichtigkeit bloßer kalkulatorischer Überwälzung und darauf, die entwendeten Beträge als Fehlgeld zu behandeln. • Die Vergnügungssteuer ist eine Aufwandsteuer; als Bemessungsgrundlage erfasst die Satzung den gesamten vom Spieler aufgebrachten Aufwand, entsprechend dem Einspielergebnis (§ 4 lit. a Satz 1 und 2 der Satzung). • Der Einwand der Klägerin zur Leistungsfähigkeit greift nicht durch: Bei indirekten Steuern ist auf die abstrakte Leistungsfähigkeit abzustellen; das Verwaltungsgericht hat die generelle Tragfähigkeit der Steuer überzeugend dargelegt. Versicherungsleistungen und andere Absicherungs- bzw. Vermeidungsmöglichkeiten (Aufstellungsort, Kassenleerung, Sicherungsmaßnahmen) sind zu berücksichtigen, sodass das Risiko in der Sphäre des Aufstellers bleibt. • Für die Frage der Überwälzbarkeit reicht die Möglichkeit der kalkulatorischen Überwälzung auf den Spieler aus; eine tatsächliche Erzielung von Gewinn zur Erstattung der Steuer ist nicht notwendig. • Die Qualifikation als Fehlgeld im Sinne der Satzung erfasst nur Beträge, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Spielgeschehen stehen (z. B. Rückzahlungen nach Reklamationen). Diebstahlsverluste stehen damit nicht in einem solchen Zusammenhang und sind nicht abzugsfähig. • Die Folgen eines Diebstahls sind dem allgemeinen Unternehmerrisiko des Automatenaufstellers zuzuordnen; daher bleiben entwendete Kassenbestände bei der Steuerbemessung außer Ansatz nicht möglich. • Zulassungsantrag auf Berufung erfordert ernstliche Zweifel an der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung; solche hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Entscheidungsgrund ist, dass die Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis bemessen wird und entwendete Kassenbestände durch Einbruchdiebstahl nicht als Abzüge gelten, weil sie nicht den vom Spieler getätigten Aufwand mindern und in der Risikosphäre des Automatenaufstellers liegen. Fehlgeld i.S.d. Satzung erfasst nur spielbezogene Rückzahlungen, nicht Diebstahlsverluste. Damit besteht kein Anspruch der Klägerin auf Reduzierung des Einspielergebnisses und damit der Steuer. Der Streitwert des Zulassungsverfahrens wurde auf 453,67 EUR festgesetzt.