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Beschluss

5 A 1809/16.Z

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 5. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:2017:0511.5A1809.16.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2016 - 6 K 556/15.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.081,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2016 - 6 K 556/15.F - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 13.081,- € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2016 bleibt ohne Erfolg. Die von ihrem Bevollmächtigten gerügten Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, der besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten sowie der grundsätzlichen Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 bis Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegen sämtlich nicht vor. Die Klägerin betreibt im Stadtgebiet der Beklagten drei Spielhallen. Für mehrere Quartale der Jahre 2013 und 2014 reichte die Klägerin bei der Beklagten Spielapparatesteuererklärungen ein, wobei sie die von den Zählwerkausdrucken festgestellten Einspielergebnisse handschriftlich verminderte, weil es sich wegen von ihr behaupteter Manipulationen an den Geräten um Fehlgeld im Sinne der Satzung über die Erhebung einer Steuer auf Spielapparate, auf das Spielen um Geld oder Sachwerte und auf Vergnügen besonderer Art der Beklagten vom 12. Dezember 1991 (SpAppStS) handele. Gemäß § 3 SpAppStS ist Bemessungsgrundlage die elektronisch gezählte Bruttokasse, also die elektronisch gezählte Kasse abzüglich u.a. von Fehlgeld. Die Beklagte setzte die Steuer ohne Berücksichtigung des von der Klägerin geltend gemachten vermeintlichen Fehlgeldes fest. Gegen die Heranziehung richtete sich - nach erfolglosem Widerspruch - die Klage. Das Verwaltungsgericht hat diese als unbegründet abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe die von der Klägerin geltend gemachten Fehlbeträge aufgrund von angeblicher Manipulation zu Recht nicht berücksichtigt. Fehlgeld im Sinne der genannten Vorschrift seien nur Beträge, die nicht dem Vergnügungsaufwand des betreffenden Spielers gedient hätten, wie zum Beispiel Geld, das nach einer Reklamation an den Spieler zurückgezahlt worden sei, aber nicht gestohlene oder aufgrund einer Manipulation nicht im Gerät mehr vorhandene Beträge. Aus den Ausführungen der Bevollmächtigten der Klägerin ergibt sich nicht der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Gemäß § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO ist es Sache des die Zulassung der Berufung anstrebenden Beteiligten darzulegen, aus welchen Gründen die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zuzulassen ist. Werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten infrage gestellt werden. Dies ist dem Bevollmächtigten der Klägerin nicht gelungen. Weitgehend wiederholt er seinen Vortrag erster Instanz. Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Die Ausführungen im Zulassungsverfahren führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Bevollmächtigte der Klägerin rügt, das Verwaltungsgericht habe es versäumt, durch die von der Klägerin angeregte Beweiserhebung zu klären, wie es zu den von ihr behaupteten Manipulationen gekommen sei und welche Auswirkungen diese auf die tatsächlich erzielten Umsätze gehabt hätten. Damit rügt der Bevollmächtigte der Klägerin im Wesentlichen nicht den von ihm genannten, sondern den Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, der geltend gemacht wird und vorliegt und auf dem die Entscheidung beruhen können muss (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO). Soweit er damit sinngemäß geltend macht, ein Verfahrensmangel liege in der Nichterhebung der schriftsätzlich angebotenen Beweise, trifft dies nicht zu. Die anwaltlich vertretene Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht ausweislich der Niederschrift keinen förmlichen Beweisantrag im Sinne von § 86 Abs. 2 VwGO gestellt. Somit war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, in der mündlichen Verhandlung über einen derartigen Beweisantrag zu entscheiden. Lediglich schriftsätzlich angekündigte Beweisanträge genügen diesen Anforderungen jedoch nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2009 - 5 B 90.08 -, Juris, m.w.N.). Insofern liegt kein Verfahrensmangel im Sinne eines nicht beschiedenen Beweisantrags vor. Auch die Rüge einer Verletzung der Amtsaufklärungspflicht durch das Verwaltungsgericht, die in dem Vortrag der Klägerin zur Begründung ihres Antrags auf Zulassung der Berufung gesehen werden kann, führt nicht zur Zulassung der Berufung. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Revisionszulassungsrecht, deren Grundsätze der Senat auch im Berufungszulassungsrecht anwendet, kann eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht dann nicht geltend gemacht werden, wenn ein anwaltlich vertretener Kläger in der mündlichen Verhandlung keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, denn die Aufklärungsrüge dient nicht dazu, Beweisanträge zu ersetzen, die der Beteiligte in zumutbarer Weise hätte stellen können (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Mai 2009, a.a.O., und vom 27. August 1997 - 9 B 312.97 -, Buchholz 412.3 § 6 BVFG Nr. 89, m.w.N.). Anderes gilt nur dann, wenn das Gericht eine Sachaufklärung unterlässt, die sich ihm nach den Umständen des Einzelfalls auch ohne ausdrücklichen Beweisantrag hätte aufdrängen müssen. Dazu muss schlüssig aufgezeigt werden, dass das Gericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung Anlass zu weiterer Aufklärung gehabt hätte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 2014 - 7 B 12.14 -, Juris, m.w.N.). Dies ergibt sich aus den Ausführungen der Klägerseite jedoch nicht. Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, die behaupteten Verluste durch Manipulationen an den Spielgeräten seien Verlusten durch Diebstahl gleichzusetzen, plausibel begründet, weswegen sich dem Verwaltungsgericht weitere Ermittlung nicht aufdrängen mussten. Vielmehr erscheinen seine Annahmen nachvollziehbar und die klägerische Behauptung über Umstände, die in ihrer Sphäre liegen und die darzulegen ihr deshalb oblegen hätte, nicht ausreichend substantiiert. Deswegen verweist der Senat auf die zutreffenden Gründe des angegriffenen Urteils auch insoweit, als in den vorgetragenen Gründen die Rüge der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils gesehen werden kann. Aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ergibt sich auch nicht der Zulassungsgrund der besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO). Dafür wäre es erforderlich darzulegen, dass und inwiefern sich die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht signifikant vom Durchschnitt verwaltungsrechtlicher Streitverfahren unterscheidet. Wie im angegriffenen Urteil überzeugend ausgeführt, sind die grundlegenden, vom Bevollmächtigten der Klägerin angesprochenen Fragen in der Rechtsprechung geklärt. Die Behauptung, zu der aufgeworfenen Rechtsfrage, was unter Fehlgeld zu verstehen sei, sei keine Rechtsprechung bekannt, ignoriert die auch vom Verwaltungsgericht genannten Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte Niedersachsens (Beschluss vom 4. Juni 2007 - 9 ME 58/07 -, juris), Baden-Württembergs (Beschluss vom 4. Mai 2012 - 2 S 207/12 -, juris) und Nordrhein-Westfalens (Beschluss vom 29. Juni 2015 -14 A 685/15 -, juris). Auch der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ergibt sich aus den Ausführungen des Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht. Wird die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend gemacht, so muss, um den gesetzlichen Darlegungserfordernissen zu genügen, dargetan werden, welche konkrete und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichende Rechtsfrage oder welche bestimmte und für eine Vielzahl gleich gelagerter Fälle bedeutsame Frage tatsächlicher Art im Berufungsverfahren geklärt werden soll und inwieweit diese Frage einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. Grundsätzliche Bedeutung im Sinne der vorgenannten verfahrensrechtlichen Bestimmung hat ein Verwaltungsstreitverfahren nur dann, wenn es eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufwirft, die für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer Klärung bedarf. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin benennt mit der Behauptung, die Definition des Begriffes Fehlgeld sei klärungsbedürftig, schon keine Frage im genannten Sinne. Wie im Vorhergehenden vom Senat ausgeführt worden ist, wird in der Rechtsprechung zudem der genannte Begriff nicht uneinheitlich definiert und ist schon deshalb nicht klärungsbedürftig. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert auf § 47, § 52 Abs. 3 Gerichtskostengesetz - GKG -. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO und § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).