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Beschluss

4 S 2597/11

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Bewerberanspruchs in Stellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreben; eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig. • Bei Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklagen gegen eine Auswahlentscheidung hat die Aufhebung der Auswahlentscheidung keine eigenständige aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Ein Bewerberanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erlischt durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers, insbesondere wenn eine Anfechtungsklage hiergegen rechtskräftig abgewiesen wurde; danach ist das Auswahlverfahren endgültig abgeschlossen. • Ein erneut ausgeschriebenes, neues Stellenverfahren begründet einen eigenständigen Bewerberanspruch, der separat geltend zu machen ist und nicht mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren vermengt werden kann.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz bei Bewerberansprüchen nach Auswahl und Ernennung • Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Bewerberanspruchs in Stellenbesetzungsverfahren ist grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO zu erstreben; eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist unzulässig. • Bei Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklagen gegen eine Auswahlentscheidung hat die Aufhebung der Auswahlentscheidung keine eigenständige aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Ein Bewerberanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG erlischt durch die Ernennung des ausgewählten Bewerbers, insbesondere wenn eine Anfechtungsklage hiergegen rechtskräftig abgewiesen wurde; danach ist das Auswahlverfahren endgültig abgeschlossen. • Ein erneut ausgeschriebenes, neues Stellenverfahren begründet einen eigenständigen Bewerberanspruch, der separat geltend zu machen ist und nicht mit einem bereits abgeschlossenen Verfahren vermengt werden kann. Der Antragsteller begehrte vorläufigen Rechtsschutz gegen das Land im Zusammenhang mit einem Stellenbesetzungsverfahren (Stellenausschreibung Juni 2006). Er war in dem Verfahren unterlegen; die ausgewählte Bewerberin wurde während eines erstinstanzlichen Eilverfahrens ernannt. Nachdem die Ernennung sowie spätere Verfahren das Auswahlverfahren abschlossen, wurde die Stelle später erneut ausgeschrieben, weil die ausgewählte Bewerberin wegging. Der Antragsteller verlangt entweder Feststellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage bzw. die Untersagung einer Neubesetzung, bis über seine Bewerbung erneut entschieden ist. Das Gericht prüfte, ob sein Begehren prozessual statthaft und materiell begründet ist und ob der Bewerberanspruch noch besteht. • Das ursprünglich als aufschiebende Wirkung gestellte Begehren ist unzulässig, weil im Hauptsacheverfahren eine Verpflichtungs- bzw. Bescheidungsklage anhängig ist; nach dem vorläufigen Rechtsschutzsystem des § 80 VwGO entspricht dem keine Feststellungskompetenz. • Vorläufiger Rechtsschutz zur Sicherung eines Bewerberanspruchs ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zu gewähren; ein Antrag auf Aufhebung der Auswahlentscheidung im Rahmen einer Verpflichtungsklage begründet keine aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 VwGO. • Der Abänderungs- oder Hilfsantrag, eine erneute Besetzung der Stelle zu untersagen, ist zwar prozessual dem Senat zuzuweisen, bleibt jedoch unbegründet, weil der Bewerberanspruch aus dem streitgegenständlichen Verfahren durch die Ernennung und die rechtskräftige Ablehnung der Anfechtungshandlungen erledigt ist. • Art. 33 Abs. 2 GG bindet den Bewerberanspruch an das konkrete Auswahlverfahren; die Ernennung setzt die Auswahlentscheidung rechtsverbindlich um und beendet das Verfahren regelmäßig endgültig, sodass unterlegene Bewerberansprüche untergehen. • Hatte der Dienstherr die Ernennung bereits während eines Eilverfahrens vorgenommen, konnte der benachteiligte Bewerber nach Art. 19 Abs. 4 GG noch durch eine Anfechtungsklage gegen die Ernennung Rechtsschutz suchen; hier wurde die Anfechtung in der Hauptsache abgewiesen, wodurch der Anspruch erledigt ist. • Das spätere Wiederauftreten der Vakanz und die erneute Ausschreibung begründen einen neuen, selbständigen Bewerberanspruch, der nicht mit dem abgeschlossenen Verfahren vermengt werden darf. • Kosten- und Streitwertentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 1 VwGO sowie §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2 GKG. Der Antrag wurde abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten und der Streitwert wurde auf 5.000 Euro festgesetzt. Die begehrten vorläufigen Anordnungen hatten keinen Erfolg, weil der Bewerberanspruch aus dem streitgegenständlichen Auswahlverfahren durch die Ernennung und die rechtskräftige Abweisung der Anfechtung endgültig erledigt ist. Eine Feststellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 VwGO ist unzulässig; der vorgesehene vorläufige Rechtsschutz zur Sicherung eines Bewerberanspruchs ist nach § 123 Abs. 1 VwGO zu verfolgen. Der Antragsteller kann seine Position nur im Rahmen eines eigenständigen Verfahrens zur aktuellen Ausschreibung geltend machen; ein Vermengen der Ansprüche aus dem abgeschlossenen Verfahren mit dem neuen Verfahren ist nicht zulässig.