Urteil
2 S 1369/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein Elektromobil (Scooter) ist kein Krankenfahrstuhl i.S.d. Anlage 3 Nr.1 zu §6 Abs.1 Nr.4 BhV und damit regelmäßig nicht beihilfefähig.
• Elektromobile können nach Nr.9 der Anlage 3 zu §6 Abs.1 Nr.4 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sein, weil sie dem Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind.
• Die Beihilfefähigkeit bemisst sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendung; ein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil besteht nicht.
• Ein etwaiger früherer Bewilligungsakt begründet ohne weitergehende rechtssetzende Feststellung keinen Vertrauensschutz für künftige Beihilfeansprüche.
Entscheidungsgründe
Elektromobil ist regelmäßig kein beihilfefähiger Krankenfahrstuhl • Ein Elektromobil (Scooter) ist kein Krankenfahrstuhl i.S.d. Anlage 3 Nr.1 zu §6 Abs.1 Nr.4 BhV und damit regelmäßig nicht beihilfefähig. • Elektromobile können nach Nr.9 der Anlage 3 zu §6 Abs.1 Nr.4 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sein, weil sie dem Gegenstand der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. • Die Beihilfefähigkeit bemisst sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Aufwendung; ein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil besteht nicht. • Ein etwaiger früherer Bewilligungsakt begründet ohne weitergehende rechtssetzende Feststellung keinen Vertrauensschutz für künftige Beihilfeansprüche. Der Kläger, beihilfeberechtigter Beamter, beantragte Beihilfe für ein im September 2008 gekauftes Elektromobil (Cityliner 412) für seine stark gehbehinderte Ehefrau (MS, Pflegestufe III). Die Behörde lehnte ab und verwies auf die Beihilfevorschriften: Krankenfahrstühle seien beihilfefähig, Elektromobile seien im Negativkatalog genannt. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Berufung ein und rügte, das Elektromobil sei einem Krankenfahrstuhl gleichzustellen; zudem berief er sich auf die Fürsorgepflicht und auf frühere Bewilligung einer ähnlichen Leistung. Der Senat gewährte Wiedereinsetzung wegen formaler Einreichungsfehler, entschied aber in der Sache zugunsten der Behörde und wies die Berufung zurück. • Anwendbares Recht sind die Beihilfevorschriften (BhV) in der am Entstehungszeitpunkt geltenden Fassung; beihilfefähig sind nur notwendige und angemessene Aufwendungen (§5 Abs.1 BhV, §6 BhV, Anlage 3). • Die Systematik der Anlage 3 unterscheidet ausdrücklich zwischen ‚Krankenfahrstuhl mit Zubehör‘ (Nr.1) und ‚Elektrofahrzeugen‘ als Negativbeispiele (Nr.9); damit ist eine einengende Auslegung des Begriffs Krankenfahrstuhl geboten. • Funktionale Abgrenzung: Krankenfahrstühle (inkl. Elektrorollstühle) sind für Mobilität in Wohnungen und Nahbereich mit entsprechendem Wendekreis und Bauart geeignet; das vorliegende Elektromobil ist für Teilnahme am Straßenverkehr konstruiert und aufgrund Größe, Wendekreis und Ausstattung nicht für den Innen- und Wohnungseinsatz geeignet. • Ziel der Hilfsmittelversorgung ist ein Basisausgleich der Grundbedürfnisse (Bewegungsfreiheit im Nahbereich der Wohnung); dieser wird regelmäßig durch einen Elektrorollstuhl erreicht. Ein Anspruch auf weitergehende Mobilität (größere Strecken, Straßenverwendung) besteht nicht. • Sonderfallprüfung: Eine ausnahmsweise Abweichung wegen der Fürsorgepflicht kommt nur in Betracht bei besonderen Einzelfallgrundlagen; solche liegen hier nicht vor, zumal keine Umstände genannt wurden, die einen Elektrorollstuhl als unzureichend erscheinen lassen. • Vertrauensschutz-/Gleichheitsargumente gegen die Entscheidung scheitern, weil frühere Einzelbewilligungen keinen rechtsverbindlichen Maßstab setzen und die Verwaltung an Gesetz und Vorschriften gebunden ist. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die Klage war unbegründet, da das angeschaffte Elektromobil dem Grunde nach nicht notwendig und damit nach §5 Abs.1 BhV nicht beihilfefähig ist. Die Vorschriften unterscheiden Krankenfahrstuhl (beihilfefähig) und Elektromobil (regelmäßig ausgeschlossen), und der Basisausgleich der Bewegungsfreiheit wird in der Regel durch einen Elektrorollstuhl erreicht. Ein Wahlrecht zwischen Elektrorollstuhl und Elektromobil besteht nicht und es sind keine besonderen Umstände dargelegt, die eine Abweichung von der gesetzlichen Systematik rechtfertigen würden. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger; die Revision wurde nicht zugelassen.