Urteil
2 S 984/23
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2023:1115.2S984.23.00
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Leitsätze
1. Bei einem „Galileo S 25 Trainingsgerät“ handelt es sich nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel, sondern um ein Fitnessgerät, das dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist.(Rn.33)
2. Bei Hilfsmitteln, die zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung im Rahmen einer neuen Behandlungsmethode eingesetzt werden, kann im Regelfall nicht allein auf Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von der Notwendigkeit und Angemessenheit des Hilfsmittels ausgegangen werden, wenn es an einer Entscheidung des Verordnungsgebers zu dieser Behandlungsmethode fehlt. In einem solchen Fall kann auch für das Beihilferecht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Beihilfefähigkeit des Hilfsmittels im Regelfall nur dann bejaht werden, wenn eine positive Bewertung der zugrundeliegenden (neuen) Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen eines Methodenbewertungsverfahrens vorliegt.(Rn.51)
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2023 - 9 K 3912/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Bei einem „Galileo S 25 Trainingsgerät“ handelt es sich nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel, sondern um ein Fitnessgerät, das dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist.(Rn.33) 2. Bei Hilfsmitteln, die zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung im Rahmen einer neuen Behandlungsmethode eingesetzt werden, kann im Regelfall nicht allein auf Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von der Notwendigkeit und Angemessenheit des Hilfsmittels ausgegangen werden, wenn es an einer Entscheidung des Verordnungsgebers zu dieser Behandlungsmethode fehlt. In einem solchen Fall kann auch für das Beihilferecht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts die Beihilfefähigkeit des Hilfsmittels im Regelfall nur dann bejaht werden, wenn eine positive Bewertung der zugrundeliegenden (neuen) Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen eines Methodenbewertungsverfahrens vorliegt.(Rn.51) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 9. Februar 2023 - 9 K 3912/21 - geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 125 Abs. 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Die Berufung des Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die zulässige Verpflichtungsklage abweisen müssen. Der ablehnende Bescheid des Landesamts vom 21.07.2021 und dessen Widerspruchsbescheid vom 04.10.2021 sind rechtmäßig, da der Klägerin kein Anspruch auf Gewährung von Beihilfe für die Anschaffung eines „Galileo S 25 Trainingsgeräts“ zusteht (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ist das im Streit stehende Trainingsgerät nicht als (beihilfefähiges) Hilfsmittel zu qualifizieren, sondern dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen (dazu I. und II.). Auch bei Annahme der Hilfsmitteleigenschaft wären die Aufwendungen für das Trainingsgerät weder medizinisch notwendig noch wirtschaftlich angemessen (III.). Ein Beihilfeanspruch ergibt sich schließlich auch nicht im Hinblick auf die verfassungsrechtlich gebotene Fürsorgepflicht des Dienstherrn aus § 5 Abs. 6 BVO (IV.). I. Für die Beurteilung beihilferechtlicher Streitigkeiten ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens der Aufwendungen, für die Beihilfe begehrt wird, maßgeblich (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 15.12.2005 - 2 C 35.04 - juris Rn. 11; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20.07.2021 - 2 S 872/20 - juris Rn. 34). Da die streitgegenständlichen Aufwendungen im Juli 2021 entstanden sind, beurteilt sich der Anspruch der Klägerin nach der Verordnung des Finanzministeriums über die Gewährung von Beihilfe in Geburts-, Krankheits-, Pflege- und Todesfällen (Beihilfeverordnung - BVO) vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderungsverordnung vom 03.02.2021 (GBl. S. 213). Für den vorliegenden Fall besteht im Übrigen für die einschlägigen Regelungen kein Unterschied zu der Folgefassung. Nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind Aufwendungen beihilfefähig, wenn sie dem Grunde nach notwendig und soweit sie der Höhe nach angemessen sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO sind aus Anlass einer Krankheit u.a. die Aufwendungen für die Anschaffung oder Reparatur der von Ärzten schriftlich begründet verordneten Hilfsmittel nach Maßgabe der Anlage beihilfefähig. Nach Nr. 2.1 der Anlage sind diese Aufwendungen im Rahmen der Höchstbeträge nur dann beihilfefähig, wenn sie nachstehend in der sogenannten Positivliste aufgeführt sind, in der Gegenstände aufgezählt werden, bei denen die Beihilfefähigkeit im Grundsatz gegeben ist. Gemäß Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage gehören zu den Hilfsmitteln und Geräten nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen sind. Dies gilt nach Nr. 2.3 Satz 2 u.a. auch für „Fitnessgeräte (Heimtrainer und dergleichen)“. Vor dem Hintergrund der dargestellten Systematik in der Anlage zur Beihilfeverordnung ist eine Gesamtabwägung vorzunehmen, ob die Aufwendungen für den zu beurteilenden Gegenstand unter Berücksichtigung der genannten Beispielsfälle notwendig und angemessen sind oder ob sie im Hinblick auf die genannten Ausschlussgründe - insbesondere weil die Gegenstände bzw. Geräte zu den Gegenständen der allgemeinen Lebenshaltung zählen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind (vgl. dazu VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.10.2011 - 2 S 1369/11 - juris Rn. 27; Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 18, jeweils zur vergleichbaren Systematik im Beihilferecht des Bundes). Allein der Umstand, dass der zu beurteilende Gegenstand nicht ausdrücklich in der Positivliste der Anlage aufgeführt ist, schließt die Einordnung eines Gegenstands zu den Hilfsmitteln nicht aus (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - juris Rn. 16 zu Beihilfevorschriften des Bundes). Wenn ein Gegenstand in der Positivliste nicht aufgeführt ist, kann dies zwar als Indiz für den Ausschluss der Beihilfefähigkeit angesehen werden. Angesichts der Vielzahl möglicher Erkrankungen und der Vielzahl der in diesem Zusammenhang zur Verfügung stehenden „Hilfsmittel“ kommt es jedoch auch in diesem Fall maßgeblich darauf an, ob der Gegenstand im Hinblick auf die jeweilige Erkrankung oder Behinderung notwendig und angemessen ist. Dies wird bestätigt durch die Regelung in Nr. 2.4 der Anlage zur Beihilfeverordnung, wonach das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die vorstehend nicht ausdrücklich genannt sind, einer der vorstehenden Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen kann. Daraus ergibt sich, dass zu prüfen ist, ob ein nicht ausdrücklich in der Positivliste aufgeführtes Hilfsmittel mit den dort genannten vergleichbar ist und sich dementsprechend die Positivliste als lückenhaft erweist. Maßstab des Vergleichs sind die Schwere der Erkrankung und der Einsatzzweck des Gegenstands (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28.05.2008 - 2 C 9.07 - juris Rn. 16; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 18). Diese Auslegung der gesetzlichen Regelungen trägt der Rechtsprechung Rechnung, wonach im Einzelfall zu prüfen ist, ob es die Fürsorgepflicht gebietet, dem Beamten eine über die Bestimmungen der Beihilfevorschriften hinausgehende Beihilfe zu gewähren (vgl. BVerwG, Urteil vom 12.06.1967 - VI C 28.67 - juris Rn. 10; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, Hilfsmittel-Anlage zur BVO-Nr. 2, Rn. 131 (2) mwN). II. Das hier zu beurteilende „Galileo S 25 Trainingsgerät“ zur Durchführung eines biomechanischen Vibrationstrainings ist unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe - entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts - nicht als (beihilfefähiges) Hilfsmittel anzusehen. 1. In der Positivliste der Anlage zur Beihilfeverordnung (Nr. 2.1), in der die beihilfefähigen Hilfsmittel aufgezählt werden, wird das Trainingsgerät in Form einer Vibrationsplatte nicht genannt. Dieses findet in neuerer Zeit im Rahmen eines ganzheitlichen Vibrationstrainings Anwendung, bei dem die betreffende Person auf einer vibrierenden Platte steht, die in einem Frequenzbereich von etwa 5 bis 60 Hertz vibriert. Dabei sollen Dehnreflexe der Muskulatur ausgelöst und Muskelkontraktionen hervorgerufen werden. Vibrationstraining wird in einer Vielzahl von Bereichen (Leistungssport, Fitness, Rehabilitation, Medizin, Vorsorge, Beauty) angeboten und zur Leistungssteigerung der Muskulatur und zur Verbesserung von Koordination und Gleichgewicht eingesetzt (vgl. Wikipedia, Bearbeitungsstand 26.09.2020; vgl. auch die Angaben des Herstellers des Geräts „Galileo S 25“). a) Zu Recht hat das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang angenommen, es handele sich bei dem Trainingsgerät weder um eine Gehhilfe bzw. ein Gehübungsgerät noch um ein Stehübungsgerät im Sinne des Positivkatalogs. Unter Berücksichtigung der dargestellten Funktionsweise des Trainingsgeräts scheidet seine Qualifizierung als Gehhilfe bzw. Geh- oder Stehübungsgerät aus. Darüber hinaus ist die Vibrationsplatte mit solch herkömmlichen Gehhilfen oder den entsprechenden Übungsgeräten nicht ansatzweise vergleichbar. b) Auch die Einordnung als therapeutisches Bewegungsgerät, das in Form eines fremdkraftbetriebenen Bewegungstrainers (auch zur Langzeitanwendung) nach dem Positivkatalog beihilfefähig ist, scheidet - so zu Recht das Verwaltungsgericht - aus. Der Klägerin ist zwar zuzugeben, dass die Einordnung der streitgegenständlichen Vibrationsplatte unter den Begriff „therapeutisches Bewegungsgerät“ im Hinblick auf den weiten Wortlaut nicht ausgeschlossen ist. Das Verwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang jedoch zutreffend angenommen, dass im Rahmen des Beihilferechts bei der Definition der aufgeführten Hilfsmittel und bei der Auslegung der Begrifflichkeiten auf die zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung entwickelten Grundsätze und in diesem Zusammenhang insbesondere auf die ausführliche Normierung im Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbandes zurückgegriffen werden kann (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 24; Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 6 Abs. 1 Nr. 4, Rn. 3). Auf Grundlage des Hilfsmittelverzeichnisses des GKV-Spitzenverbandes, das auf § 139 SGB V beruht, lassen sich auch im Beihilferecht therapeutische Bewegungsgeräte in fremdkraftbetriebene Bewegungsschienen (CPM-Schienen) zur kurzzeitigen Anwendung, fremdkraftbetriebene Bewegungsgeräte zur Langzeitanwendung, eigenkraftaktivierende Geräte (Therapieknete), Therapiegeräte für Kinder und Jugendliche (Rollbretter) und Produkte zur Therapieunterstützung für Kinder und Jugendliche mit neuromuskulären Erkrankungen (Therapiebälle) einteilen. Die im Fall der Klägerin allein in Betracht kommenden fremdkraftbetriebenen Bewegungsgeräte zur Langzeitanwendung sind Arm-, Bein- und Kombinationstrainer für Arme und Beine für die passive Anwendung. Über eine motorgetriebene Tretkurbel werden komplett bzw. inkomplett gelähmte Extremitäten passiv durchbewegt; da es durch passive Bewegungen der Gelenke zu einer erheblichen Zunahme des Muskeltonus kommen kann, müssen diese Geräte mit Spasmenschaltungen ausgerüstet sein. Das hier zu beurteilende ganzheitliche Vibrationstraining unterfällt ersichtlich nicht dem Typus dieser Geräte. Im Hinblick auf ihre Funktionsweise, die sich grundlegend von diesen „herkömmlichen“ Geräten unterscheidet, ist die Vibrationsplatte mit den genannten Geräten der Positivliste aber auch nicht vergleichbar. Dementsprechend scheidet die Annahme aus, die im Hilfsmittelverzeichnis aufgeführten fremdkraftbetriebenen Bewegungsgeräte zur Langzeitanwendung seien in Bezug auf das Vibrationstraining lückenhaft. Die Regelung des Verordnungsgebers in Nr. 2.3 Satz 2 der Anlage, wonach Aufwendungen für die Anschaffung von Fitnessgeräten - etwa auch für Heimtrainer und dergleichen - von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen sind, bestätigt diese Auslegung (vgl. dazu die nachfolgenden Ausführungen unter II.2.). Auch nach den Hinweisen im Hilfsmittelverzeichnis zu der Produktgruppe der „therapeutischen Bewegungsgeräte“ sind Fitnessgeräte, die zum Kraft-, Ausdauer- und Fitnesstraining angeboten werden, keine Hilfsmittel im Sinne der gesetzlichen Krankenversicherung. 2. Bei dem zu beurteilenden Trainingsgerät handelt es sich auf Grundlage der vorzunehmenden Gesamtschau der Regelungen zu den Hilfsmitteln in der Anlage zur BVO deshalb um ein Fitnessgerät, das dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist und daher nach Nr. 2.3 Satz 1 und Satz 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen ist. Im Einzelnen: a) Für die Abgrenzung eines Hilfsmittels von einem allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens bzw. einem Gegenstand, der dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen ist (so die Formulierung des Verordnungsgebers) kommt es darauf an, ob der Gegenstand bzw. das Mittel schon von seiner Konzeption her spezifisch der Bekämpfung einer Krankheit oder dem Ausgleich einer Behinderung dient (vgl. dazu BSG, Urteil vom 10.09.2020 - B 3 KR 15/19 R - juris Rn. 24; Urteil vom 22.08.2001 - B 3 P 13/00 R - juris Rn. 14 zur entsprechenden Regelung für gesetzlich Krankenversicherte in § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB V). Die Gewährung von Beihilfe deckt nur den Sonderbedarf von Kranken und Behinderten ab. Gegenstände, die ohne Weiteres auch von Gesunden benutzt werden können und in nennenswertem Umfang auch von gesunden Menschen benutzt werden, sind auch bei hohen Kosten grundsätzlich nicht beihilfefähig (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 19). Für die Einordnung als Hilfsmittel kommt es danach auf die objektive Eigenart und Beschaffenheit des betreffenden Gegenstands an, nicht dagegen darauf, ob im Einzelfall der Gegenstand auch ohne Erkrankung bzw. Behinderung überhaupt oder in gleich teurer Ausführung beschafft worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23.89 - juris Rn. 21). Danach sind nur Geräte, die für die speziellen Bedürfnisse kranker oder behinderter Menschen entwickelt sowie hergestellt worden sind und die ausschließlich oder doch ganz überwiegend von diesem Personenkreis benutzt werden, als beihilfefähiges Hilfsmittel anzusehen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 19). b) Nach diesem Maßstab kann die Entscheidung des Verordnungsgebers in Nr. 2.3 Satz 2 der Anlage, Aufwendungen für die Anschaffung von Fitnessgeräten - etwa auch für Heimtrainer und dergleichen - seien ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen, nicht beanstandet werden. Fitnessgeräte werden nicht ausschließlich oder ganz überwiegend von Kranken und Behinderten genutzt, sie dienen vielmehr weiten Bevölkerungskreisen zur Steigerung des allgemeinen Wohlbefindens und zur Vorbeugung von Erkrankungen (vgl. Sächsisches LSG, Urteil vom 14.12.2005 - L 1 KR 62/04 - juris Rn. 41 zur Einstufung eines Heimtrainers/Ergometers als allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens; LSG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 19.06.2007 - L 9 KR 35/04 - juris Rn. 17 zur Einstufung eines Laufbands (Fitnessgerät) als allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens). Diesen Geräten ist gemeinsam, dass sie allgemein auch etwa von Gesunden zur Vorbeugung vor Erkrankung, zur Erhaltung des Wohlbefindens und sogar ohne zwingenden Bezug zu einer Erkrankung genutzt und daher nach der Verkehrsauffassung als Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens wertend der allgemeinen Lebenshaltung zugerechnet werden. c) Das streitgegenständliche Trainingsgerät ist davon ausgehend als Fitnessgerät einzustufen. Es dient im Kern - wie auch die sonstigen Geräte zur Durchführung eines Vibrationstrainings - zur Leistungssteigerung der Muskulatur und zur Verbesserung von Koordination und Gleichgewicht. Dies bestätigt auch der Internetauftritt der Herstellerfirma zur Vibrationsplatte S 25, in dem hervorgehoben wird, „Knochenkraft, Knochenmasse, Muskelaufbau, Ausdauer, Beweglichkeit, Schnelligkeit und Balance würden mit diesem Gerät in einem Schritt trainiert.“ Zu Recht beruft sich der Beklagte in diesem Zusammenhang darauf, aus der gesamten Internetpräsenz des Herstellers gehe hervor, dass die von ihm angebotenen Trainingsgeräte von jedermann genutzt werden könnten und sollten und eine Ansprache spezieller Patientengruppen gerade nicht erkennbar sei. Dass Vibrationsplatten allgemein zur körperlichen Ertüchtigung und Fitness eingesetzt werden, zeigt sich daran, dass Sportartikelgeschäfte solche Geräte neben Crosstrainern, Laufbändern und sonstigen Fitnessgeräten anbieten (so auch bereits VG Stuttgart, Urteil vom 30.05.2008 - 3 K 5042/07 - n.v.) und zudem Fitnessstudios mit dem Vorhandensein entsprechender Vibrationsplatten werben. Zudem werden preislich günstige Geräte zur Durchführung der Vibrationstherapie im Einzelhandel und Elektrofachhandel bzw. sogar beim Discounter angeboten. Für die Einstufung als nicht beihilfefähiges Fitnessgerät ist es auch unerheblich, dass sich die Trainingsmethode des Vibrationstrainings von der derjenigen mit herkömmlichen Fitnessgeräten deutlich unterscheidet. Der Verordnungsgeber hat den Ausschlusstatbestand „Fitnessgerät“ erläutert, indem er ihn mit dem Klammerzusatz „Heimtrainer und dergleichen“ versehen und damit unmissverständlich zum Ausdruck gebracht hat, dass er den Begriff in einem weiten Sinne verstanden wissen will. Der erkennbare Sinn und Zweck der Regelung sprechen ebenfalls dafür, Fitnessgeräte unabhängig von einer bestimmten Trainingsmethode oder Funktionsweise generell dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. d) Entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts kann das streitgegenständliche Trainingsgerät auch nicht deshalb als beihilfefähiges Hilfsmittel angesehen werden, weil es bei der Klägerin im Rahmen eines physiotherapeutischen Therapieplans zur Anwendung kommt. Für die rechtliche Qualifizierung als Hilfsmittel ist es dementsprechend unerheblich, dass die Klägerin nach ihren Angaben ein- bis zweimal wöchentlich durch ihre Therapeutin in H. auf dem dortigen Trainingsgerät eingewiesen wird und darauf aufbauend die ihr gezeigten Übungen täglich selbständig zu Hause auf dem „Heimgerät“ durchführt. Nach der dargestellten gesetzlichen Konzeption zum Hilfsmittelbegriff ist für die rechtliche Abgrenzung allein maßgeblich, ob das zu beurteilende Gerät bzw. der zu beurteilende Gegenstand seiner Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen ist oder nicht. Dem Beamten stehen zur Bestreitung der Kosten der allgemeinen Lebenshaltung bzw. der allgemeinen Lebensführung die amtsangemessene Besoldung und Versorgung sowie allgemein zugängliche Hilfen, jedenfalls aber nicht die Leistungen der Beihilfe, zur Verfügung (so bereits BVerwG, Urteil vom 14.03.1991 - 2 C 23.89 - juris Rn. 24; Urteil vom 15.11.1990 - 2 C 13.88 - juris Rn. 14). Dementsprechend hat der Verordnungsgeber mit den genannten Regelungen in der Beihilfeverordnung entschieden, dass die Kosten für die Anschaffung von Fitnessgeräten generell nicht beihilfefähig sind, da diese als Aufwendungen für das allgemeine Wohlbefinden bzw. Aufwendungen, die sich als mittelbare Folgekosten einer Krankheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 21), anzusehen sind. Wären Aufwendungen für die Anschaffung von Fitnessgeräten abweichend von dieser allgemeinen Einstufung dann als beihilfefähig anzusehen, wenn die Verwendung des Geräts Teil eines Therapieplans wäre oder wenn bei der Nutzung des Fitnessgeräts der therapeutische Zweck im Vordergrund stünde, wäre im Übrigen für die Beihilfestelle eine sinnvolle Abgrenzung der Beihilfefähigkeit dieser Aufwendungen nicht möglich; mit einer entsprechenden Begründung lässt sich die Nutzung eines Fitnessgeräts bei der überwiegenden Anzahl der möglichen Erkrankungen auch therapeutisch rechtfertigen. Vor diesem tatsächlichen und rechtlichen Hintergrund kann die Einordnung der Beihilfefähigkeit von Fitnessgeräten nicht danach erfolgen, ob das Fitnessgerät im Haushalt des Beihilfeberechtigten zu therapeutischen oder sonstigen Zwecken eingesetzt wird. Ohne Erfolg beruft sich das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.10.2016 (- 2 S 347/16 - juris) zur Frage der Beihilfefähigkeit eines Tandems bei Schwerbehinderung. In dieser Entscheidung hat der Verwaltungsgerichtshof die Qualifizierung eines Tandems als beihilfefähiges Hilfsmittel mit der Begründung verneint, es fehle an der erforderlichen objektiven Eigenart und Beschaffenheit des Tandems, die es von einem Gegenstand, den jedermann im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung nutzen könnte, abhebe (Urteil vom 06.10.2016 - 2 S 347/16 - juris Rn. 24). Soweit der Verwaltungsgerichtshof zusätzlich sinngemäß ausgeführt hat, bei einem Tandem, das grundsätzlich der allgemeinen Lebenshaltung unterfalle, müsse für die Annahme der Beihilfefähigkeit bei der Nutzung der therapeutische Zweck im Vordergrund stehen, z.B. indem die Verwendung des Hilfsmittels Teil eines Therapieplans sei, hält der Senat an diesen - die Entscheidung nicht tragenden Ausführungen - ausdrücklich nicht mehr fest. e) Dass die Trainingsmethode des Vibrationstrainings nicht nur in Fitnessstudios, sondern darüber hinaus auch bei Physiotherapie und Rehabilitation zur Anwendung kommt, und der Hersteller der Galileo-Trainingsgeräte für dieses professionelle Umfeld spezielle Geräte als Medizinprodukte anbietet, stellt die dargestellte Einschätzung, diese Geräte seien dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen, ebenfalls nicht in Frage. Dabei ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass sich nach den Angaben des Herstellers sämtliche Galileo-Trainingsgeräte in ihrer Funktionsweise, wie sie bereits dargestellt worden ist, nicht nennenswert unterscheiden. Die Trainingsgeräte werden - unabhängig von ihrer Konstruktion für private Haushalte oder für den gewerblichen Bereich und unabhängig von einzelnen gegebenenfalls behindertengerechten Zusatz- und Sicherheitsfunktionen - zur Leistungssteigerung der Muskulatur und zur Verbesserung von Koordination und Gleichgewicht eingesetzt. Vor dem Hintergrund dieser Zweckbestimmung sind die Trainingsgeräte ihrem Typus nach generell als Fitnessgeräte zu qualifizieren, die in ihrem Schwerpunkt - wie dargestellt - der allgemeinen Lebenshaltung zuzuordnen sind. Allein der Umstand, dass Fitnessgeräte auch im Bereich der Physiotherapie und der Rehabilitation für therapeutische Zwecke eingesetzt werden, führt - mit anderen Worten - nicht dazu, dass entsprechende Geräte als Hilfsmittel zu qualifizieren sind, wenn sie für den häuslichen Bereich angeschafft werden. f) Ohne Erfolg beruft sich die Klägerin schließlich sinngemäß darauf, sie habe sich aus Kostengründen für das Therapiegerät S 25 entschieden, falls dieses nicht als beihilfefähiges Hilfsmittel anerkannt werde, habe sich die Herstellerfirma bereiterklärt, ihr im Austausch das Trainingsgerät „Galileo Med 25 TT“ zum Preis von 5.199,-- EUR zur Verfügung zu stellen. Ein Trainingsgerät „Med 25 TT“, bei dem es sich nach den Angaben des Herstellers um ein Medizinprodukt handelt und das von ihm mit den Worten „zur Behandlung von Patienten im gewerblichen Umfeld wie Physiotherapie und Rehabilitation“ beworben wird, ist auf Grundlage des Beihilfeantrags der Klägerin bereits nicht Streitgegenstand dieses Verfahrens. Darüber hinaus wäre ein solches noch teureres Trainingsgerät im Hinblick auf die angeführten Kosten jedenfalls für den häuslichen Bereich der Klägerin wirtschaftlich nicht angemessen. Im Übrigen kann auf die vorstehenden Ausführungen unter II. 2. e) verwiesen werden. III. Unabhängig von den bisherigen Ausführungen wären die Aufwendungen für das in Rede stehende Trainingsgerät weder medizinisch notwendig noch wirtschaftlich angemessen, wenn die Hilfsmitteleigenschaft zugunsten der Klägerin unterstellt wird. Bei Geräten bzw. Gegenständen, die zwar nicht in der Positivliste aufgeführt sind, die jedoch im Hinblick auf ihre Vergleichbarkeit mit den dort aufgeführten Gegenständen oder im Hinblick auf die Fürsorgepflicht des Dienstherrn als Hilfsmittel zu qualifizieren sind, setzt der Anspruch auf Gewährung von Beihilfe weiter voraus, dass die Geräte bzw. Gegenstände medizinisch notwendig und wirtschaftlich angemessen im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO sind (vgl. etwa VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 26.09.2011 - 2 S 825/11 - juris Rn. 23 zum Beihilferecht des Bundes). Bei Hilfsmitteln, die - wie im Fall der Klägerin - zur Sicherung des Erfolgs einer Krankenbehandlung im Rahmen einer neuen bzw. neuartigen Behandlungsmethode eingesetzt werden, kann im Regelfall nicht allein auf Grundlage einer verwaltungsgerichtlichen Beurteilung von der Notwendigkeit und Angemessenheit des Hilfsmittels und damit von seiner Beihilfefähigkeit ausgegangen werden, wenn es an einer Entscheidung des Verordnungsgebers zu dieser Behandlungsmethode fehlt (1.). In einem solchen Fall kann auch für das Beihilferecht in Anlehnung an die ständige Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. Urteile vom 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R - sowie vom 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R - und B 3 KR 6/14 R - jeweils juris) die Beihilfefähigkeit des Hilfsmittels im Regelfall nur dann bejaht werden, wenn eine positive Bewertung der zugrundeliegenden (neuen) Behandlungsmethode durch den Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen eines Methodenbewertungsverfahrens nach § 135 Abs. 1 SGB V vorliegt (2.). Danach stellt die Vibrationstherapie mit einem Galileo-Trainingsgerät eine neue Behandlungsmethode dar, für die bislang das erforderliche positive Votum des Gemeinsamen Bundesausschusses fehlt (3.). 1. Bei Hilfsmitteln, die im Rahmen einer neuen Behandlungsmethode und damit als untrennbarer Bestandteil dieser Methode zum Einsatz kommen, ist grundsätzlich eine Entscheidung des Verordnungsgebers über die Beihilfefähigkeit des Hilfsmittels notwendig. Der Verordnungsgeber hat im Hinblick auf seinen gesetzlichen Auftrag, die Beihilfeberechtigten mit medizinisch notwendigen Hilfsmitteln zu versorgen und gleichzeitig die wirtschaftlichen Auswirkungen für die nicht unbegrenzt zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel zu berücksichtigen, grundsätzlich selbst zu bewerten, ob das (neue) Hilfsmittel in den Positivkatalog aufgenommen wird. Denn nach dem gegenwärtigen System der Beihilfe kann der Dienstherr grundsätzlich auch bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Im Hinblick auf den nicht zur Disposition des Dienstherrn stehenden Wesenskern der Fürsorgepflicht sind nach diesem System Aufwendungen nur dann nicht ausschließbar, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 20 und 21). Vor dem Hintergrund dieser Systematik obliegt es grundsätzlich dem Verordnungsgeber, neuartige Hilfsmittel bzw. neuartige Behandlungsmethoden einer Abschätzung der medizinischen Risiken zu unterwerfen, diese Hilfsmittel und Methoden im Vergleich zu bisherigen Hilfsmitteln und Methoden zu bewerten und danach eine Gesamtwürdigung auch in Bezug auf die wirtschaftlichen Auswirkungen vorzunehmen. Im Hinblick auf den sich daraus ergebenden weiten Beurteilungsspielraum des Verordnungsgebers sind die Verwaltungsgerichte im Regelfall nicht dazu ermächtigt, diese Abwägungsentscheidung selbst zu treffen. Denn die Gerichte können zwar einzelne Sachverständigengutachten zur Beurteilung der medizinischen Notwendigkeit eines Hilfsmittels einholen oder mit Hilfe eines Sachverständigen die Studienlage zu (neuen) Hilfsmitteln und Behandlungsmethoden auswerten, sie können aber den dargestellten Beurteilungsspielraum - gerade auch mit Blick auf die Wirtschaftlichkeit des Hilfsmittels - grundsätzlich nicht ausfüllen. 2. Deshalb kann im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Interessenlage und des Hilfsmittelbegriffs auch im Beihilferecht auf die entsprechenden Grundsätze in der gesetzlichen Krankenversicherung und die in diesem Zusammenhang ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgegriffen werden. Nach dieser Rechtsprechung fällt ein Hilfsmittel, das als Bestandteil einer neuen Untersuchungs- oder Behandlungsmethode eingesetzt wird, erst dann in die Leistungspflicht der Krankenkasse, wenn der Gemeinsame Bundesausschuss die Methode und damit das Hilfsmittel positiv bewertet hat (vgl. etwa Urteil vom 11.05.2017 - B 3 KR 6/16 R - juris Rn. 25; Urteile vom 08.07.2015 - B 3 KR 6/14 R - juris Rn. 17 und - B 3 KR 5/14 R - juris Rn. 28 bis 30). Nach der Konzeption des Gesetzgebers zum SGB V obliegt die für Versicherte und Leistungserbringer verbindliche Entscheidung über den Versorgungsumfang im Bereich der Hilfsmittel dem Gemeinsamen Bundesausschuss, der insoweit den allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse zum diagnostischen oder therapeutischen Nutzen, die medizinische Notwendigkeit des Hilfsmittels und dessen Wirtschaftlichkeit zu berücksichtigen hat. Der Gemeinsame Bundesausschuss wird von der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, der Deutschen Krankenhausgesellschaft und dem GKV-Spitzenverband gebildet und sein Beschlussgremium besteht neben den von diesen zu benennenden Mitgliedern grundsätzlich aus einem unparteiischen Vorsitzenden und zwei weiteren unparteiischen Mitgliedern. Daneben sehen die gesetzlichen Regelungen im SGB V Beteiligungen z.B. von Leistungserbringern und Patientenvertretern vor. Damit hat der Gesetzgeber dann, wenn es um die Bewertung des medizinischen Nutzens und der Wirtschaftlichkeit von neuen Behandlungsmethoden und Hilfsmitteln geht, diese Aufgabe grundsätzlich dem Gemeinsamen Bundesausschuss als einem Gremium der gemeinsamen Selbstverwaltung übertragen. Denn die Zuständigkeit des Gemeinsamen Bundesausschusses verbürgt nach der Konzeption des Gesetzgebers zum SGB V die erforderliche Verbindung von Sachkunde und interessenpluraler Zusammensetzung, die es (auch) rechtfertigt, dem Gemeinsamen Bundesausschuss im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben die für jede Normsetzung kennzeichnende Gestaltungsfreiheit zukommen zu lassen. Bei dem Einsatz eines neuen Hilfsmittels hat deshalb die Methodenanerkennung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung Vorrang für die Leistungsgewährung (vgl. dazu BSG, Urteil vom 08.07.2015 - B 3 KR 5/14 R - juris Rn. 30). Da im Beihilferecht - in vergleichbarer Weise wie im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung - die Sicherung von Nutzen und Wirtschaftlichkeit eines neuen Hilfsmittels bzw. einer neuen Behandlungsmethode für den Gesetzgeber im Vordergrund steht, kann auch hier für Behandlungsmethoden und Hilfsmittel, deren diagnostische bzw. therapeutische Wirkungsweise, deren Anwendungsgebiete, mögliche Risiken und Wirtschaftlichkeitsaspekte sich im Vergleich zu bereits anerkannten Methoden und Hilfsmittel wesentlich unterscheiden, auf die dargestellte Systematik und Verfahrensweise aus dem Bereich des SGB V zurückgegriffen werden. Liegt danach eine positive Empfehlung des mit der nötigen Sachkunde ausgestatteten interessenplural zusammengesetzten Gemeinsamen Bundesausschusses in Bezug auf ein Hilfsmittel im Rahmen einer neuen Behandlungsmethode vor, kann zugunsten der Beihilfeberechtigten in aller Regel auch die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit des (neuen) Hilfsmittels bejaht werden. Dagegen kann bei einer fehlenden positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses zu einem (neuartigen) Hilfsmittel im Regelfall auch nicht von dessen Beihilfefähigkeit ausgegangen werden. 3. Die Vibrationstherapie mit einem Galileo-Trainingsgerät stellt davon ausgehend eine neue Behandlungsmethode dar (vgl. dazu LSG Berlin-Brandenburg, Urteile vom 26.06.2020 - L 9 KR 62/18 - juris Rn. 29, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 13.01.2021 - B 3 KR 42/20 B - juris, und vom 31.08.2020 - L 9 KR 114/19 - juris Rn. 24, bestätigt durch BSG, Beschluss vom 23.03.2021 - B 3 KR 54/20 B - juris). Auch wenn die Anwendung des Vibrationsgeräts durch die Klägerin als Bestandteil der ihr verordneten Krankengymnastik und insoweit als herkömmliche Behandlungsmethode angesehen werden könnte, wäre angesichts der neuartigen Wirkungsweise im Vergleich zu den konventionellen Behandlungsgeräten und insbesondere wegen des häuslichen Einsatzes durch die Klägerin ohne unmittelbare Kontrolle ihrer Therapeutin eine neue Behandlungsmethode anzunehmen. Bei der selbständigen Durchführung der Therapie durch die Klägerin unter Anwendung des in Rede stehenden Trainingsgeräts kommt es zu wesentlichen Änderungen hinsichtlich des medizinischen Nutzens, möglicher Risiken sowie insbesondere in Bezug auf die Wirtschaftlichkeit der Behandlung gegenüber dem Einsatz etwa in Rehabilitationskliniken, Krankenhäusern oder Physiotherapieeinrichtungen. Handelt es sich danach bei dem in Rede stehenden Trainingsgerät um ein Hilfsmittel im Rahmen einer neuen Behandlungsmethode und fehlt es - wie hier - an einer Entscheidung des Verordnungsgebers, das in diesem Sinne „neue“ Hilfsmittel in die Positivliste der beihilfefähigen Hilfsmittel aufzunehmen, rechtfertigt sich - wie dargelegt - für das Beihilferecht der Rückgriff auf die gesetzliche Systematik der Hilfsmittelversorgung im Recht der gesetzlichen Krankenversicherung. Deshalb kann auch im verwaltungsgerichtlichen Rechtsstreit die medizinische Notwendigkeit und wirtschaftliche Angemessenheit des zu beurteilenden Trainingsgeräts im Regelfall erst auf Grundlage eines positiven Votums des Gemeinsamen Bundesausschusses angenommen werden. Daran fehlt es bislang für die Galileo-Trainingsgeräte. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf Anfrage des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 05.06.2019 mitgeteilt, dass er weder eine Empfehlung zur konkreten Behandlungsform mittels des Geh- und Stehtrainingsgeräts „System Galileo“ abgegeben noch hierzu ein Methodenbewertungsverfahren gemäß § 135 SGB V durchgeführt hat. In Ermangelung eines entsprechenden Antrags der antragsberechtigten Organisationen sei bislang auch keine Befassung im Sinne einer Beratung oder Klärung der Evidenzlage durch den Gemeinsamen Bundesausschuss unternommen worden (so LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 31.08.2020 - L 9 KR 114/19 - juris Rn. 26). Dass sich an dieser Sachlage in der Zwischenzeit etwas geändert haben könnte, ist für den Senat nicht ersichtlich. Die Klägerin kann sich in diesem Zusammenhang auch nicht darauf berufen, dass das Galileo-Trainingsgerät bei ihr bereits im Rahmen ihrer Physiotherapie zur Anwendung gelangt. Selbst wenn der Geräteeinsatz in diesem Rahmen medizinisch anzuerkennen wäre, muss die Sicherung der Qualität und Wirtschaftlichkeit für die häusliche Anwendung durch die Beihilfeberechtigten - wie bereits dargelegt - von einer eigenen positiven Empfehlung des Gemeinsamen Bundesausschusses abhängig gemacht werden. Werden technische Geräte, die bislang allein in den Praxen der Ärzte oder Physiotherapeuten eingesetzt werden, an Patienten - wie hier an die Klägerin - überlassen und sollen von diesen (zumindest auch) ohne Kontrolle und fachkundige Anleitung eingesetzt werden, so rechtfertigt die selbständige Durchführung des Trainings eine Überprüfung des medizinischen Nutzens und möglicher Risiken auch unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Trainingsgeräts. Daher reicht es für das Erfordernis einer positiven Stellungnahme des Gemeinsamen Bundesausschusses aus, wenn die Anwendung teilweise außerhalb der Physiotherapie und ohne Aufsicht durch einen Physiotherapeuten in der Häuslichkeit erfolgt (ebenso LSG Berlin-Bandenburg, Urteil vom 26.06.2020 - L 9 KR 62/18 - juris Rn. 30 zum Recht der gesetzlichen Krankenversicherung). Deshalb ist es im Fall der Klägerin nicht entscheidend, dass nach ihren Angaben der Einsatz eines Galileo-Trainingsgeräts auch Teil ihrer Physiotherapie in der auswärtigen Praxis in H. ist. Entscheidend ist vielmehr, dass das Gerät daneben auch ohne Anwesenheit der Physiotherapeutin und damit nicht als Teil der von dieser verantworteten Therapie genutzt wird. Zu keiner anderen Betrachtung führt auch die Behauptung der Klägerin, ihre täglichen Trainingseinheiten auf dem Trainingsgerät erfolgten in Absprache mit ihrer Physiotherapeutin und unter Auswertung des Behandlungserfolgs durch diese. IV. Ein Beihilfeanspruch ergibt sich auch nicht aus § 5 Abs. 6 BVO. Nach Satz 1 dieser Bestimmung kann bei Anlegung eines strengen Maßstabs in besonderen Härtefällen mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und nur im Einvernehmen mit dem Finanzministerium zu Aufwendungen im Sinne des § 78 LBG ausnahmsweise abweichend von den in dieser Verordnung genannten Voraussetzungen Beihilfe gewährt werden. Damit hat der Verordnungsgeber eine Vorschrift geschaffen, um ganz besonderen Fällen gerecht werden zu können, in denen die durch die Beihilfeverordnung erfolgte typisierende, pauschalierende und abschließende Konkretisierung der gesetzlich und verfassungsrechtlich gebotenen Fürsorgepflicht ausnahmsweise nicht ausreichend ist, um den Wesenskern der Fürsorgepflicht gegenüber dem beihilfeberechtigten Beamten zu gewährleisten. In derartigen Einzelfällen, in denen infolge eines die Beihilfeberechtigung hervorrufenden Tatbestands eine unerträgliche Beeinträchtigung der Möglichkeit zur amtsangemessenen Lebensführung auftritt, kann eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht gegeben sein und deshalb einen Anspruch auf weitergehende Beihilfe begründen (VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 28.02.2011 - 2 S 2806/10 - juris Rn. 34; Urteil vom 17.11.2006 - 4 S 101/05 - juris Rn. 27). Der Dienstherr muss eine medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung im Krankheitsfall gewährleisten. Dies bedeutet jedoch nicht, dass er die Aufwendungen eines ärztlich verordneten Hilfsmittels in jedem Fall erstatten muss. Er kann grundsätzlich bestimmte Hilfsmittel ganz oder teilweise von der Beihilfe ausschließen, solange er dadurch den Maßstab des medizinisch Gebotenen nicht unterschreitet. Nach dem gegenwärtigen System sind lediglich Aufwendungen nicht ausschließbar, wenn der absehbare Erfolg einer Maßnahme von existentieller Bedeutung oder notwendig ist, um wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens erledigen zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 20 mwN). In diesen Ausnahmefällen ist der nicht zur Disposition des Dienstherrn stehende Wesenskern der Fürsorgepflicht mit der Folge betroffen, dass die Beihilfefähigkeit nicht ausgeschlossen werden darf. Anders liegt es aber unter anderem bei Aufwendungen, die ihrer Art nach bei typisierender Betrachtung dem Bereich der allgemeinen Lebensführung bzw. des allgemeinen Wohlbefindens zuzuordnen sind, und bei Aufwendungen, die sich als mittelbare Folgekosten einer Krankheit darstellen (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.12.2012 - 5 C 3.12 - juris Rn. 21 mwN). Gemessen daran liegt kein gravierend von dem vorgesehenen Regelfall abweichender Härtefall im Sinn des § 5 Abs. 6 BVO vor, der zugleich eine Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht darstellen würde. Das hier zu beurteilende Trainingsgerät ist - wie dargelegt - dem Bereich der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen. Im Übrigen stellten sich die Aufwendungen für dieses Gerät - selbst bei einer Qualifizierung als Hilfsmittel - weder als medizinisch notwendig noch als wirtschaftlich angemessen dar. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO gegeben ist. Beschluss vom 15. November 2023 Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.449,30 EUR festgesetzt (§ 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG). Der Beschluss ist unanfechtbar. Die Beteiligten streiten über die Erstattungsfähigkeit der Kosten für die Anschaffung eines „Galileo S 25 Trainingsgeräts“, einer Vibrationsplatte zur Steigerung der Leistungsfähigkeit der Muskulatur und Verbesserung koordinativer Fähigkeiten. Die 1932 geborene Klägerin ist Ruhestandsbeamtin des beklagten Landes und mit einem Bemessungssatz von 70 Prozent beihilfeberechtigt. Sie ist seit dem Jahr 1982 schwerbehindert, zuletzt mit einem Grad der Behinderung von 70 Prozent. Bereits 1947 trat bei ihr eine schwere bakterielle Kniegelenksinfektion auf, woraufhin das Kniegelenk lange Zeit steif war und es erst durch einen operativen Eingriff wieder einigermaßen beweglich gemacht wurde; insoweit leidet die Klägerin an einer schweren destruierenden postinfektiösen Valgusgonarthrose links mit dem Grad IV. Zudem bestehen langjährige, multiple degenerative Veränderungen des gesamten Bewegungsapparats mit hochgradigen Bewegungseinschränkungen. Nachdem das Landesamt für Besoldung und Versorgung (im Folgenden: Landesamt) bereits einen Antrag auf Voranerkennung der Beihilfefähigkeit abgelehnt hatte, beantragte die Klägerin unter dem 06.07.2021 die Gewährung von Beihilfe für Aufwendungen für ein ärztlich verordnetes „Galileo S 25 Trainingsgerät“, dessen Kosten sich laut Rechnung der Firma N. vom 05.07.2021 auf 3.499,-- EUR belaufen. Mit Bescheid vom 21.07.2021 lehnte das Landesamt die Erstattung der Aufwendungen für das Trainingsgerät mit der Begründung ab, es handele sich nicht um ein beihilfefähiges Hilfsmittel. Hiergegen erhob die Klägerin am 20.08.2021 Widerspruch und führte zur Begründung sinngemäß aus, durch das regelmäßige, selbständige Training zu Hause mit dem in Rede stehenden Gerät sei ihre Bewegungsfähigkeit deutlich verbessert worden. Regelmäßige physiotherapeutische Maßnahmen hätten keinen vergleichbaren Erfolg gebracht. Ihre bereits drohende Pflegebedürftigkeit könne damit hoffentlich noch lange aufgeschoben werden. Da sie weder Wohnungseigentum noch Vermögen habe, sei die finanzielle Belastung für das Trainingsgerät für sie unzumutbar. Ihrem Widerspruch fügte die Klägerin eine fachärztliche Bescheinigung des Orthopäden Dr. L. vom 06.08.2021 bei, wonach bei ihr bislang auch intensive Physiotherapie nicht zu einer wesentlichen Besserung geführt hätte. Seit dem Einsatz des Trainingsgeräts spüre sie eine deutliche Besserung der Gehleistung, der Beweglichkeit des Kniegelenks und auch der Rumpfstatik. Aus orthopädischer Sicht sei die Fortführung der Therapie überaus sinnvoll. Mit Widerspruchsbescheid vom 04.10.2021 wies das Landesamt den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen Folgendes aus: Im Hilfsmittelverzeichnis unter Nr. 2 der Anlage zur Beihilfeverordnung (im Folgenden: BVO) seien die grundsätzlich beihilfefähigen Hilfsmittel aufgeführt. Das hier in Rede stehende Trainingsgerät sei in diesem Verzeichnis nicht genannt. Es lasse sich auch nicht einem der beihilfefähigen Hilfsmittel des Hilfsmittelverzeichnisses zuordnen. Zwar bedeute die Entscheidung für die Klägerin eine gewisse Härte. Wegen des ergänzenden Charakters der Beihilfe seien jedoch auch Härten und Nachteile hinzunehmen, die sich aus den pauschalierenden und typisierenden Beihilfevorschriften ergäben und die keine unzumutbare Belastung bedeuteten. Die Klägerin hat am 05.11.2021 beim Verwaltungsgericht Karlsruhe Klage erhoben mit dem Antrag, den Beklagten zu verpflichten, ihr Beihilfe in Höhe von 2.449,30 EUR für Aufwendungen für das streitgegenständliche Trainingsgerät zu gewähren und den entgegenstehenden Bescheid des Landesamts vom 21.07.2021 und dessen Widerspruchsbescheid 04.10.2021 aufzuheben. Das Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 09.02.2023 der Klage stattgegeben und im Wesentlichen ausgeführt: Nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO seien u.a. die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für Anschaffung, Miete und Ersatz der Hilfsmittel im Rahmen der Höchstbeträge beihilfefähig, wenn sie vom Arzt schriftlich verordnet und in der nachstehenden Liste aufgeführt seien (Hilfsmittelverzeichnis, sogenannter Positivkatalog). Nach Nr. 2.3 Satz 1 der Anlage zur BVO gehörten zu den Hilfsmitteln nicht Gegenstände von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Preis, oder die dem Bereich der allgemeinen Lebenshaltung zuzurechnen seien. Dies gelte gemäß Satz 2 der Vorschrift (grundsätzlich) auch für „(...) Fitnessgeräte (Heimtrainer und dergleichen) (...)“. Nach Nr. 2.4 der Anlage könne das Finanzministerium durch Verwaltungsvorschrift Hilfsmittel und Geräte, die nicht ausdrücklich genannt seien, einer der Nummern 2.1 bis 2.3 zuordnen. Im Übrigen sei eine Beihilfegewährung auch ohne Vorliegen eines besonderen Härtefalls unter den sonstigen Voraussetzungen des § 5 Abs. 6 BVO nur mit Zustimmung des Finanzministeriums zulässig. Davon ausgehend stehe der Klägerin ein Anspruch auf die begehrte Beihilfe zu. Das zu beurteilende Trainingsgerät sei zwar nicht nach dem sogenannten Positivkatalog in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO beihilfefähig. Insbesondere sei die Rubrik „Gehhilfen und -übungsgerät“ nicht einschlägig, da das Trainingsgerät grundsätzlich der Mobilisation und dem Muskelaufbau diene und nicht allein als Gehhilfe gedacht sei. Aus demselben Grund scheide auch eine Kategorisierung als „Stehübungsgerät“ aus. Denn der Anwendungsbereich des Trainingsgeräts gehe über das reine Üben des Stehens, auf das ein Stehübungsgerät schon der Begrifflichkeit nach begrenzt sei, hinaus. Schließlich lasse sich das Gerät auch nicht als „therapeutisches Bewegungsgerät“ im Sinne der Anlage zur BVO einstufen. Therapeutische Bewegungsgeräte seien fremdkraftbetriebene Bewegungstrainer, die sowohl für das Training der Beine als auch der Arme eingesetzt würden. Über eine motorgetriebene Tretkurbel würden komplett bzw. inkomplett gelähmte Extremitäten passiv durchbewegt. Da das Trainingsgerät ein Ganzkörpertraining ermögliche, überschreite es den vorstehend dargestellten Anwendungsbereich eines lediglich der Mobilisation einzelner Gliedmaßnahmen dienenden therapeutischen Bewegungsgeräts. Das ein Hilfsmittel im Sinne der Beihilfeverordnung darstellende Gerät unterliege dennoch der Beihilfefähigkeit. Dass ein Gegenstand nicht in Nr. 2.1 der Anlage zur BVO aufgeführt sei, schließe nicht aus, dieses als Hilfsmittel im Sinne von § 6 Abs. 1 Nr. 4 BVO anzusehen. Unter dem in den Beihilfevorschriften nicht näher definierten Begriff des Hilfsmittels seien in Anlehnung an den Hilfsmittelbegriff der gesetzlichen Krankenversicherung Gegenstände zu verstehen, die möglichst weitgehend die Aufgabe eines nicht oder nicht voll verwendungsfähigen Körperorgans übernähmen oder ausgefallene oder verminderte Körperfunktionen ergänzten oder erleichterten. Sie müssten geeignet sein, die Folgen eines regelwidrigen Körperzustands zu lindern, zu bessern, zu beheben oder zu beseitigen. Die Berücksichtigungsfähigkeit anderer als der in Nr. 2.1 der Anlage genannten Hilfsmittel folge aus Nr. 2.4 der Anlage zur BVO, wonach über die Beihilfefähigkeit der Aufwendungen für Hilfsmittel die Beihilfestelle mit Zustimmung des Finanzministeriums entscheide. Mit diesen Regelungen werde den in der Rechtsprechung allgemein anerkannten Grundsätzen Rechnung getragen, wonach in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob es die Fürsorgepflicht gebiete, dem Beamten eine über die Bestimmungen der Beihilfeverordnung hinausgehende Beihilfe zu gewähren. Gemessen an diesen Maßstäben sei das im Streit stehende Trainingsgerät im vorliegenden Einzelfall als Hilfsmittel zu qualifizieren. Denn das Gerät kompensiere und erleichtere die bei der Klägerin attestierten Leiden. Insbesondere die verminderte Körperfunktion des linken Knies werde durch das Gerät ausgeglichen, indem es - ausweislich der eigenen, unbestrittenen Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung - den Halteapparat um das zertrümmerte Kniegelenk herum derart stimuliere und stabilisiere, dass ihr eine elementare Körperfunktion, namentlich das Gehen und aufrechte Stehen, wieder dauerhaft möglich sei. Die Beihilfefähigkeit des Geräts sei auch nicht nach Nr. 2.3 Satz 2 der Anlage zur BVO ausgeschlossen. Zwar seien nach dieser Regelung Fitnessgeräte als Geräte, die der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen seien, von der Beihilfefähigkeit ausgenommen. Im hier zu entscheidenden Fall handele es sich - dem Schwerpunkt der konkreten Nutzung durch die Klägerin nach - indes nicht um ein solches der allgemeinen Lebensführung dienendes Fitnessgerät. Zur allgemeinen Lebenshaltung in diesem Sinne zählten nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg zwar Hilfsmittel, die unabhängig von einer Erkrankung oder Behinderung von jedermann benutzt werden (könnten). Nicht zur allgemeinen Lebenshaltung in diesem Sinne gehörten aber Hilfsmittel, die zur Therapierung der Erkrankung oder Behinderung eingesetzt würden. Bei einem Fitnessgerät, das auch allgemein dem Muskelaufbau etc. diene, so dass damit verbundene Aufwendungen grundsätzlich der allgemeinen Lebenshaltung unterfielen, müsse daher bei der Nutzung der therapeutische Zweck im Vordergrund stehen, z.B. indem die Verwendung des Hilfsmittels Teil eines Therapieplans sei. Dies sei vorliegend der Fall. Die Klägerin habe in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar, in sich widerspruchsfrei und im Übrigen glaubhaft dargelegt, dass sie das in Rede stehende Trainingsgerät nicht aus Gründen der allgemeinen Fitnessverbesserung erworben habe, sondern ausschließlich, weil sie im Rahmen ihrer im Zentrum für interdisziplinäre Therapien in H. stattfindenden Physiotherapie - angeleitet durch ihre Therapeutin - ein dem streitgegenständlichen Trainingsgerät vergleichbares Gerät genutzt und mit diesem große Erfolge erzielt habe. Seither werde sie im Rahmen eines fortlaufenden Therapieplans ein- bis zweimal wöchentlich durch ihre Therapeutin in H. auf dem dortigen Trainingsgerät eingewiesen und führe die ihr gezeigten Übungen täglich selbständig zu Hause auf ihrem Heimgerät durch. Die Einweisung durch die Therapeutin erfolge jeweils angepasst an ihren aktuellen Gesundheitszustand. Der Trainingserfolg werde in der Folgesitzung kontrolliert und gegebenenfalls würden Haltungskorrekturen und sonstige Trainingsanpassungen vorgenommen. Zur Begründung der mit Beschluss des Senats vom 12.06.2023 zugelassenen Berufung trägt der Beklagte unter anderem Folgendes vor: Zu Recht habe das Verwaltungsgericht in seinem Urteil zunächst festgestellt, dass das in Rede stehende Trainingsgerät weder nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO als Hilfsmittel aufgeführt sei noch einem dieser Hilfsmittel zugeordnet werden könne. Bei dem Gerät handele es sich insbesondere entgegen der Auffassung der Klägerin nicht um ein beihilfefähiges therapeutisches Bewegungsgerät nach Nr. 2.1 der Anlage. Das Verwaltungsgericht habe in diesem Zusammenhang zur Auslegung dieses Begriffs mangels anderer Quellen zu Recht auf das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands zurückgegriffen. Danach seien fremdkraftbetriebene Bewegungsgeräte zur Langzeitanwendung Arm-, Bein- und Kombinationstrainer für Arme und Beine für die passive Anwendung (Bewegung von gelähmten Extremitäten). Über eine motorgetriebene Tretkurbel würden komplett bzw. inkomplett gelähmte Extremitäten passiv durchbewegt. Nach dieser Definition handele es sich bei dem streitgegenständlichen Trainingsgerät nicht um ein therapeutisches Bewegungsgerät, da weder der Aufbau (motorgetriebene Tretkurbel) noch die Funktionsweise (Bewegung von komplett bzw. inkomplett gelähmten Extremitäten) mit denen eines therapeutischen Bewegungsgeräts übereinstimmten. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Hilfsmitteleigenschaft des Geräts könne aus den Umständen des Einzelfalles und Nr. 2.4 der Anlage zur BVO abgeleitet werden, sei jedoch rechtsfehlerhaft. Das streitgegenständliche Trainingsgerät sei bereits auf Grundlage von Nr. 2.3 der Anlage zur BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgeschlossen, da es sich um ein Fitnessgerät handele. Soweit das Gericht den Beihilfeausschluss des Geräts verneine und sich hierbei auf die Einbindung des Geräts in einen Therapieplan der Klägerin berufe, könne dem auf Grundlage des Urteils des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 06.10.2016 (2 S 347/16 - juris) nicht gefolgt werden. Auch ein in einen Therapieplan eingebundenes Gerät könne nur dann beihilfefähig sein, wenn es sich durch eine besondere Eigenheit und Beschaffenheit von einem Gegenstand abhebe, den jedermann im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung nutzen könne. Da das Gerät aber von jedermann im Rahmen der allgemeinen Lebenshaltung genutzt werden könne, komme es auf die etwaige Einbindung in einen Therapieplan nicht an. So führe der Hersteller selbst auf seiner Website aus, dass im Vordergrund der Anwendung der Galileo-Trainingsgeräte häufig sowohl eine Steigerung der Leistungsfähigkeit der Muskulatur und ihrer Flexibilität als auch die Verbesserung der für die jeweilige Sportart spezifischen koordinativen und technischen Fähigkeiten stünden. Darüber hinaus gehe aus der gesamten Internetpräsenz des Anbieters hervor, dass die von ihm angebotenen Trainingsgeräte von jedermann genutzt werden könnten und sollten. Eine Ansprache spezieller Patientengruppen sei gerade nicht erkennbar. Vibrationsplatten wie das streitgegenständliche Trainingsgerät würden allgemein zur körperlichen Ertüchtigung eingesetzt, dies zeige sich daran, dass Sportartikelgeschäfte solche Geräte neben Crosstrainern, Laufbändern und vergleichbaren Fitnessgeräten anböten. Im Übrigen bestünden auch erhebliche Zweifel an der medizinischen Notwendigkeit der Aufwendungen für die Anschaffung des Trainingsgeräts gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 BVO. Diese setze voraus, dass das Hilfsmittel zur Behandlung der jeweiligen Krankheit wissenschaftlich allgemein anerkannt bzw. sein therapeutischer Nutzen unumstritten sei. Denn die Gewährung von Beihilfen, die aus allgemeinen Steuergeldern finanziert würden, gründe auf der Erwartung, dass die Heilbehandlung zweckmäßig sei und hinreichende Gewähr für eine möglichst rasche und sichere Therapie biete. Davon ausgehend handele es sich beim Einsatz des Trainingsgeräts nicht um eine Maßnahme, die zur Behandlung der der Klägerin attestierten Krankheitsbilder wissenschaftlich allgemein anerkannt sei. Die fehlende allgemeine wissenschaftliche Anerkennung ergebe sich beispielhaft aus der „S2k-Leitlinie Gonarthrose“ aus dem Jahr 2018 - zuletzt überprüft am 09.09.2020 -, in der es auf Seite 37 heiße, „dass für die Vibrationstherapie aufgrund der Evidenzlage keine Empfehlung ausgesprochen werden könne“. In der „S2e-Leitlinie Schultersteife“ von April 2022 sei die Vibrationstherapie als mögliche Behandlungsmethode nicht erwähnt. Auch für die Behandlung von Osteoporose finde sich weder in der „Richtlinie des Gemeinsamen Bundeausschusses zur Zusammenführung der Anforderungen an strukturierte Behandlungsprogramme nach § 137 f. Abs. 2 SGB V“ noch in der Leitlinie des Dachverbands der Deutschsprachigen Wissenschaftlichen Osteologischen Gesellschaften e.V. „Prophylaxe, Diagnostik und Therapie der Osteoporose“ eine Empfehlung für die Vibrationstherapie. Schließlich habe der Gemeinsame Bundesauschuss auch in seiner Richtlinie „Methoden vertragsärztlicher Versorgung“ keine Empfehlung für den Einsatz der Vibrationsbehandlung ausgesprochen. Der Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 09.02.2023 - 9 K 3912/21 - zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie erwidert: Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Karlsruhe handele es sich bei dem streitgegenständlichen Trainingsgerät schon nach dem Wortlaut um ein therapeutisches Bewegungsgerät nach Nr. 2.1 der Anlage zur BVO. Alle Maßnahmen, die darauf abzielten, Behinderungen, Krankheiten und Verletzungen oder seelische Traumata positiv zu beeinflussen, unterfielen dem Begriff einer „Therapie“. Dass die Nutzung des streitgegenständlichen Geräts therapeutischen Zwecken diene, also der positiven Beeinflussung der Krankheit und der Behinderung im Bereich ihres linken Beins, dürfte unstreitig sein. Unter den Begriff „Bewegungsgerät“ falle nach der grammatikalischen Auslegung jedes Gerät, durch das etwas bewegt werde. In ihrem Fall werde durch das Galileo-Gerät ihr Körper und insbesondere ihr Bein bewegt. Einer Auslegung des Begriffs bedürfe es daher im vorliegenden Fall nicht. Erst recht gebe es keine Grundlage für eine einschränkende Auslegung unter Bezugnahme auf das Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands. Unabhängig davon sei das im Streit stehende Trainingsgerät im vorliegenden Einzelfall als Hilfsmittel zu qualifizieren. Denn das Gerät kompensiere und erleichtere die bei ihr attestierten Leiden. Insbesondere die verminderte Körperfunktion des linken Knies werde durch das Gerät ausgeglichen, indem es - ausweislich ihrer unbestrittenen Angaben in der mündlichen Verhandlung in erster Instanz - den Halteapparat um das zertrümmerte Kniegelenk herum derart stimuliere und stabilisiere, dass für sie elementare Körperfunktionen, namentlich das Gehen und aufrechte Stehen, wieder dauerhaft möglich seien. Ihre Angaben würden auch durch die Ausführungen in der fachärztlichen Bescheinigung des sie behandelnden Orthopäden Dr. L. vom 06.08.2021 bestätigt. Im Übrigen verweise sie insoweit vollumfänglich auf die zutreffende Urteilsbegründung des Verwaltungsgerichts. Schließlich sei das Trainingsgerät auch medizinisch notwendig, angemessen und ärztlich verordnet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die dem Senat vorliegenden Akten sowie die Schriftsätze der Beteiligten verwiesen.