Beschluss
9 S 499/11
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei schulischen Podiumsdiskussionen im Vorfeld von Wahlen ist auf Chancengleichheit der Parteien zu achten; eine Partei ist einzuladen, wenn anderen Parteien diese Möglichkeit eingeräumt wurde.
• § 5 Abs. 1 PartG setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Parteiengleichbehandlung um; dies gilt auch für schulische, oberstufenöffentliche Veranstaltungen mit parteipolitischer Relevanz.
• Die Bedeutung einer Partei nach § 5 Abs.1 PartG ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium; hierbei sind bundes- und landesweite Wahlerfolge sowie konkrete Einzugsaussichten zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Einladung von Landtagskandidaten zu oberstufenöffentlicher Podiumsdiskussion wegen Parteiengleichbehandlung • Bei schulischen Podiumsdiskussionen im Vorfeld von Wahlen ist auf Chancengleichheit der Parteien zu achten; eine Partei ist einzuladen, wenn anderen Parteien diese Möglichkeit eingeräumt wurde. • § 5 Abs. 1 PartG setzt das verfassungsrechtliche Gebot der Parteiengleichbehandlung um; dies gilt auch für schulische, oberstufenöffentliche Veranstaltungen mit parteipolitischer Relevanz. • Die Bedeutung einer Partei nach § 5 Abs.1 PartG ist ein sachgerechtes Auswahlkriterium; hierbei sind bundes- und landesweite Wahlerfolge sowie konkrete Einzugsaussichten zu berücksichtigen. Eine Schule plante eine Podiumsdiskussion im Rahmen einer Oberstufenveranstaltung vor den Landtagswahlen. Eingeladen wurden Kandidaten bereits im Landtag vertretener Parteien; der Kandidat der Antragstellerin, deren Partei bislang nicht im Landtag vertreten war, wurde nicht eingeladen. Die Antragstellerin begehrte gerichtliche Anordnung, ihren örtlichen Wahlkreiskandidaten zur Diskussion einladen zu lassen. Das Verwaltungsgericht Stuttgart hatte den Antrag abgelehnt; dagegen richtete sich die Beschwerde der Antragstellerin vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Veranstaltung war öffentlich für alle Oberstufenschüler und sollte vor etwa 200 potentiellen Jungwählern stattfinden. Die Schule berief sich auf ihren Bildungs- und Erziehungsauftrag und politische Neutralität als Rechtfertigung für die Auswahl der Teilnehmer. Die Beschwerde rügte eine Ungleichbehandlung der Parteien und machte Verstöße gegen das PartG und verfassungsrechtliche Chancengleichheit geltend. • Anordnungsanspruch und -grund sind gegeben; die Beschwerde ist zulässig und begründet. • Art. 3 Abs.1 i.V.m. Art.21 und Art.38 GG sichern die Chancengleichheit der Parteien; § 5 Abs.1 PartG verpflichtet zur gleichmäßigen Behandlung bei Nutzung öffentlicher Einrichtungen oder Gewährung öffentlicher Leistungen. • Die Podiumsdiskussion ist aufgrund ihres Umfangs und ihrer politischen Relevanz als oberstufenöffentliche Veranstaltung im Vorfeld der Wahl von § 5 Abs.1 PartG erfasst; der schulische Bildungsauftrag steht der Teilnahme eines zulässigen Kandidaten nicht entgegen. • Die Chancengleichheit verlangt formale Gleichbehandlung; eine unterschiedliche Behandlung ist nur durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt, der hier nicht vorliegt. • Als sachgerechtes Auswahlkriterium kommt die Bedeutung der Partei in Betracht, bemessen u.a. an Ergebnissen vorausgegangener Wahlen und Vertretung in anderen Parlamenten; die Partei der Antragstellerin erfüllt diese Merkmale und hat konkrete Aussichten auf Einzug in den Landtag. • Daher muss der örtliche Wahlkreiskandidat der Antragstellerin zur Podiumsdiskussion eingeladen werden, um eine Verfälschung der Wettbewerbslage zu vermeiden. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart wurde geändert. Dem Antragsgegner wird per einstweiliger Anordnung verpflichtet, den Kandidaten der Antragstellerin für das Landtagsmandat im betreffenden Wahlkreis zur Podiumsdiskussion am 01.03.2011 in den Räumen des Gymnasiums einzuladen. Die Verpflichtung folgt aus dem Gebot der Parteiengleichbehandlung nach Art. 3, Art. 21 GG und § 5 Abs.1 PartG sowie aus der konkreten politischen Relevanz und Bedeutung der Partei der Antragstellerin. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner; der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wurde auf 5.000 EUR festgesetzt.