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Beschluss

20 L 1740/17

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2017:0420.20L1740.17.00
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Leitsätze

1. Zum Recht politischer Parteien auf Teilnahme an Veranstaltungen der Landeszentrale für politische Bildung an Berufskollegs im Vorfeld der Landtagswahl.

2. Wird eine Partei, die derzeit lediglich aufgrund des Übertritts eines Mitglieds einer anderen Partei im Landtag vertreten ist und dort keine Fraktion stellt, an Berufskollegs nicht zugelassen, ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht verletzt.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zum Recht politischer Parteien auf Teilnahme an Veranstaltungen der Landeszentrale für politische Bildung an Berufskollegs im Vorfeld der Landtagswahl. 2. Wird eine Partei, die derzeit lediglich aufgrund des Übertritts eines Mitglieds einer anderen Partei im Landtag vertreten ist und dort keine Fraktion stellt, an Berufskollegs nicht zugelassen, ist der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien nicht verletzt. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Die Landeszentrale für politische Bildung NRW ist bei dem Ministerium für Familie, Kinder, Jugend, Kultur und Sport des Landes Nordrhein-Westfalen des Antragsgegners angesiedelt. Sie führt vor der Landtagswahl in Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017 unter dem Titel „It’s your choice“ eine Schultour bei verschiedenen Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen durch. Die Umsetzung des Projekts erfolgt mit der J. z. d. e.V. I. c/o E. z1. GmbH in I. , welche im Vorfeld der Beauftragung zugesichert hatte, die Grundsätze über die „Öffentlichkeitsarbeit der Landesregierung“ in Vorwahlzeiten (Hinweise der Staatskanzlei vom 14. November 2016) zu beachten und bereits in der Vergangenheit vergleichbare Schultouren vor der Landtagswahl in Sachsen-Anhalt 2016 und der Bürgerschaftswahl in Hamburg 2015 durchgeführt hatte. Ausweislich der Vergabeunterlagen war Anlass der Schultour, der sinkenden Wahlbeteiligung jüngerer Menschen, insbesondere unter bildungsschwachen Gruppen, die an Berufskollegs besonders stark vertreten seien, entgegenzuwirken. Ausweislich der Ausschreibung konnten Berufskollegs in Nordrhein-Westfalen sich zu dieser Schultour anmelden, woraufhin Termine mit den sich bewerbenden Berufskollegs abgesprochen wurden. Das Podium soll etwa 90 Minuten in Anspruch nehmen und in der Aula, Pausenhalle oder ähnlichen Räumlichkeiten der teilnehmenden Berufskollegs stattfinden. Es wird mit einer Reichweite von 200 bis 600 Schülern pro Schule gerechnet. In der Ausschreibung heißt es zum Konzept der Veranstaltung ausdrücklich: „Die Veranstaltung möchte die jungen Wählerinnen und Wähler in ihrem Entscheidungsprozess unterstützen und ihnen fundierte Informationen über die Themen der Wahl liefern. Jede der im Parlament vertretenen Fraktionen stellt eine/n junge/n TeilnehmerIn. (…) Mit diesem Angebot möchten wir Schülerinnen und Schüler direkt an Schulen ansprechen und auf Augenhöhe politische Themen mit ihnen diskutieren. Die Themen bestimmen die Schülerinnen und Schüler vor Ort selbst. Sie können aber schon im Vorfeld Schwerpunkte vorschlagen, auf die sich die Gäste vorbereiten.“ http://its-your-choice.net/landtagswahl-in-nordrhein-westfalen/, Datum des Abrufs: 18. April 2017. Insgesamt werden elf Termine stattfinden, an denen ausschließlich die derzeit im Landtag als Fraktionen vertretenen Parteien (SPD, CDU, Grüne, FDP, Piraten) teilnehmen: Am 24. April 2017 am Berufskolleg Kaufmännische Schulen in E1. , 25. April 2017 am Berufskolleg für Gestaltung und Technik in B. , 25. April 2017 an der N. -van-der-S. Schule in B. , 26. April 2017 am Berufskolleg T. in T. , 26. April 2017 am Berufskolleg an der M.-----straße in L. , 27. April 2017 am Berufskolleg E2. G. in L. , 27. April 2017 am Q. -K. -S1. -Berufskolleg in B. , 28. April 2017 am Berufskolleg T1. /T2. in T1. , 28. April 2017 am D1. -S2. -Berufskolleg des S3. -T3. -Kreises in I1. , 2. Mai 2017 am I2. -Berufskolleg in N1. und 2. Mai 2017 an den Wirtschaftsschulen des Kreises T4. in T4. . Die Antragstellerin tritt zu den Landtagswahlen in Nordrhein-Westfalen am 14. Mai 2017 mit einer Landesliste und in den Wahlkreisen, in denen die Veranstaltungen stattfinden sollen, mit einem Direktkandidaten oder einer Direktkandidatin an. Derzeit ist die Partei im Deutschen Bundestag in Fraktionsstärke vertreten. In zehn Bundesländern ist sie in Fraktionsstärke in Landesparlamenten vertreten, in drei Bundesländern ist sie an der Regierung beteiligt. Bei der letzten Landtagswahl am 13. Mai 2012 erreichte die Antragstellerin 2,5% der Zweitstimmen. Im Landtag von Nordrhein-Westfalen ist sie erst seit dem Übertritt eines Abgeordneten der Piratenpartei im Frühjahr 2016 mit einem Sitz vertreten. Der Landtag besteht derzeit aus 237 Abgeordneten, die sich auf fünf Fraktionen (SPD: 98 Mitglieder; CDU: 68 Mitglieder; Grüne: 29 Mitglieder; FDP: 22 Mitglieder; Piraten: 17 Mitglieder) und drei fraktionslose Abgeordnete (darunter der Abgeordnete der Antragstellerin) verteilen. Die Antragstellerin wandte sich am 10. April 2017 per Email an die E. z1. GmbH und bat um eine Einladung zu den oben genannten Podiumsdiskussionen. Der Antragsgegner antwortete hierauf mit Email vom 11. April 2017, eine Verletzung der Antragstellerin in ihren Rechten sei nicht festzustellen. Vielmehr habe die Landesregierung aufgrund des Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit einen Ermessensspielraum bei der Frage, welche Parteien sie zu der Veranstaltungsreihe einlade. Zulässig sei hierbei, alle derzeit im Landtag vertretenen Parteien zu den Veranstaltungen zuzulassen und nicht vertretene Parteien auszunehmen. Es sei schon fraglich, ob § 5 Abs. 1 PartG überhaupt anwendbar sei. Selbst im Falle seiner Anwendbarkeit sehe § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG ausdrücklich die Ergebnisse vorangegangener Wahlen als Differenzierungskriterium vor. Bei einer Orientierung an den aktuellen Wahlprognosen müsste der Kreis der teilnehmenden Parteien in einer Weise erweitert werden, die zusätzliche Fragen aufwerfe und den rechtlichen Anforderungen an klare, sachliche und diskriminierungsfreie Kriterien nicht genügen würde. Die Schultour habe auch nicht den Zweck, den einzelnen Parteien ein Forum für Wahlwerbung zur Verfügung zu stellen, sondern sie werbe für die Idee der parlamentarischen Demokratie und für das Interesse an der bevorstehenden Landtagswahl. Hierbei komme selbstverständlich zur Sprache, dass auch zahlreiche andere Parteien um einen Einzug in den Landtag kämpften. Die Antragstellerin hat am 13. April 2017 einen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, ein Anordnungsanspruch auf Teilnahme an den Podiumsdiskussionen folge zumindest aus ihrem Recht auf Chancengleichheit gemäß Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21, 38 GG, welches vor allem in Wahlkampfzeiten gelte. Die Veranstaltungsreihe weise einen engen Bezug zur Landtagswahl auf und verfolge gerade das Ziel, Schüler bei ihrer Wahlentscheidung zu unterstützen. Die Menge der Veranstaltungen und die Größe des hierdurch erreichten Personenkreises (ca. 6000 Schüler und ggf. deren Erziehungsberechtigte sowie ggf. anwesende Pressevertreter) habe erhebliche Relevanz für ihre Chancen bei der Landtagswahl, da es sich bei den erreichten Schülerinnen und Schülern vorwiegend um Erstwähler handele, die in ihrer Wahlentscheidung noch nicht festgelegt seien. Auch wenn § 5 Abs. 1 Satz 1 PartG nicht unmittelbar anwendbar sei, sei der Staat jedoch auch bei Veranstaltungen mit informatorischem Charakter streng an den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien gebunden. Insbesondere handele es sich bei der hiesigen Veranstaltungsreihe nicht um Rundfunksendungen, bei denen dem öffentlich-rechtlichen Veranstalter seinerseits eine durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützte Position zukomme. Hinzu komme, dass es sich nicht um eine „normale“ Bildungsveranstaltung handele, sondern in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ein enger Zusammenhang mit der bevorstehenden Landtagswahl bestehe. Selbst wenn man dem Antragsgegner hier aber einen solchen Ermessensspielraum bei der Auswahl der Teilnehmer zuerkennen würde, hätte er diesen nicht in ermessensfehlerfreier Weise ausgeübt, sondern bereits durch das Veranstaltungskonzept ihr Recht auf Gleichbehandlung verletzt. Eine Differenzierung allein nach den vorangegangenen Wahlergebnissen sei nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht geeignet, um die Bedeutung der Parteien sachgerecht abzubilden. Die von dem Antragsgegner gewünschte diskriminierungsfreie Begrenzung des Teilnehmerkreises wäre beispielsweise auch dadurch zu erreichen gewesen, dass er nur solche Parteien hätte einladen können, die eine Aussicht darauf hätten, bei den Landtagswahlen in das Parlament einzuziehen. Dann wäre sie zu berücksichtigen gewesen, denn seit knapp zwei Jahren erreiche sie in den Meinungsumfragen in Nordrhein-Westfalen stabil 5% der Wählerstimmen. Daneben seien ihre Wahlergebnisse auf Bundesebene und in anderen Bundesländern zu berücksichtigen. Ein Anordnungsgrund liege überdies vor, da ihr ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes die Teilnahme an den Veranstaltungen nicht möglich wäre und hierdurch ihre Chancengleichheit verletzt wäre. Die Antragstellerin beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, zu den Podiumsdiskussionen der „Jt‘s your choice“ Schultour am 24. April 2017 am Berufskolleg Kaufmännische Schulen in E1. , 25. April 2017 am Berufskolleg für Gestaltung und Technik in B. , 25. April 2017 an der N. -van-der-S. Schule in B. , 26. April 2017 am Berufskolleg T. in T. , 26. April 2017 am Berufskolleg an der M.-----straße in L. , 27. April 2017 am Berufskolleg E2. G. in L. , 27. April 2017 am Q. -K. -S1. -Berufskolleg in B. , 28. April 2017 am Berufskolleg T1. /T2. in T1. , 28. April 2017 am D1. -S2. -Berufskolleg des S3. -T3. -Kreises in I1. , 2. Mai 2017 am I2. -Berufskolleg in N1. und 2. Mai 2017 an den Wirtschaftsschulen des Kreises T4. in T4. jeweils einen Vertreter der Antragstellerin zuzulassen. Der Antragsgegner beantragt, den Antrag abzulehnen. Zur Begründung verweist er im Wesentlichen auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend führt er aus, zusätzlich zu dem in § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG vorgesehenen Differenzierungskriterium des vorangegangenen Wahlergebnisses stelle § 5 Abs. 1 Satz 4 PartG auf das Vertretensein einer Partei im Parlament als Fraktion ab. Die Zulässigkeit der gewählten Kriterien ergebe sich auch aus dem Zweck der Veranstaltung. Die Schülerinnen und Schüler sollten hierbei die im Landesparlament gelebte Diskussionskultur nacherleben. Es solle den einzelnen Parteien kein Forum für Wahlwerbung zur Verfügung gestellt werden. Dies zeige sich schon daran, dass die Schülerinnen und Schüler die Themen vor Ort selbst bestimmten. Auf das von der Antragstellerin vorgeschlagene Konzept, alle Parteien einzuladen, welche Aussicht auf einen Einzug in den Landtag hätten, habe er bewusst verzichtet, da sich die hierzu angeführten Wahlprognosen in der Vergangenheit häufig als unzutreffend herausgestellt hätten. Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verweisen. II. Der Antrag hat keinen Erfolg. Er ist jedenfalls unbegründet. 1. Nach § 123 Abs. 1, 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn der zu Grunde liegende materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) dargelegt und glaubhaft gemacht sind. Die Antragstellerin hat jedenfalls keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Aus diesem Grunde kann dahinstehen, ob auch ein Anordnungsgrund bestünde, dessen Vorliegen den Erlass einer einstweiligen Anordnung notwendig machen würde. Dabei kann ebenfalls offen bleiben, ob als Anspruchsgrundlage eines Anordnungsanspruchs § 5 Abs. 1 PartG in Betracht kommt, bejahend zu dessen Anwendbarkeit auf Schulveranstaltungen: VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn 6, oder unmittelbar Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG heranzuziehen ist. Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG die Chancengleichheit der Parteien und sichert damit den freien Wettbewerb der Parteien und die Teilnahme an der politischen Willensbildung. Die Chancengleichheit gilt nicht nur für den Bereich des Wahlrechts im engeren Sinne, für die Wahlvorbereitung, für den Wettbewerb der Parteien um die Erlangung von Spenden und für die Wahlwerbung im Rundfunk, sondern im gesamten "Vorfeld" der Wahlen, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 – 2 BvE 1/67 –, juris Rn. 218 ff.; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien ist verletzt, wenn ein Träger öffentlicher Gewalt die Nutzung einer öffentlichen Einrichtung einer Partei verweigert, obwohl er sie anderen Parteien einräumt oder eingeräumt hat, vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 7. März 2007 – 2 BvR 447/07 –, juris Rn. 3. Der Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien hängt dabei eng mit den Grundsätzen der Allgemeinheit und Gleichheit der Wahl zusammen, die ihre Prägung durch das Demokratieprinzip erfahren. Aus diesem Grunde ist in diesem Bereich die Gleichheit strikt und formal. Greift die öffentliche Gewalt in den Parteienwettbewerb in einer Weise ein, die geeignet ist, die Chancen der politischen Parteien zu verändern, sind ihrem Ermessen daher besonders enge Grenzen gezogen. Alle Parteien müssen grundsätzlich formal gleich behandelt werden. Verboten ist deshalb jede unterschiedliche Behandlung, die nicht durch einen besonderen zwingenden Grund gerechtfertigt ist. Dies bedeutet, dass der Staat die vorgefundene Wettbewerbslage nicht verändern oder verfälschen darf. Einerseits dürfen vorgegebene Unterschiede nicht mit dem Ziel der Herstellung von Wettbewerbsgleichheit ausgeglichen werden, andererseits dürfen faktische Ungleichheiten aber auch nicht verschärft werden. Insgesamt darf der Willensbildungsprozess des Volkes nicht durch staatliche Intervention verzerrt werden, denn der im Mehrparteiensystem angelegte politische Wettbewerb soll Unterschiede hervorbringen – je nach Zuspruch der Bürger. Diesen darf die öffentliche Gewalt nicht ignorieren oder gar konterkarieren, vgl. BVerfG, Urteil vom 26. Oktober 2004 – 2 BvE 1/02 –, juris Rn. 62; BVerfG, Beschluss vom 17. Ju-ni 2004 – 2 BvR 383/03 –, juris Rn. 232; VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn. 8; Klein, in:Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Band III, Stand: September 2016, Art. 21 Rn. 306, 314; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Band II, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 85. Aus dem Verbot der Verfälschung einer vorgefundenen Wettbewerbslage folgt zugleich das Gebot einer abgestuften Leistungsgewährung, um deren Nivellierung zu vermeiden. Als mögliches Kriterium einer solchen Abstufung sieht § 5 Abs. 1 PartG in verfassungskonformer Weise, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 – 2 BvE 1/67 –, juris Rn. 218 ff., die Bedeutung der jeweiligen Partei vor, vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn. 9 f. m.w.N.; Klein, in: Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Band III, Stand: September 2016, Art. 21 Rn. 299, 309, 312; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Band II, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 80, 88. Gemessen hieran ist die Auswahlentscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden. Ausgehend von ihrer Bedeutung ist der Ausschluss der Antragstellerin von der Schultour sowohl nach § 5 Abs. 1 PartG als auch nach Art. 3 Abs. 1 i.V.m. Art. 21 Abs. 1 GG gerechtfertigt. a. Zu Recht hat der Antragsgegner hat bei der Beschränkung des Teilnehmerkreises auf die Bedeutung der teilnehmenden bzw. nicht zur Teilnahme zugelassenen Parteien abgestellt. Bereits in der Ausschreibung der Schultour wird der Teilnehmerkreis ausdrücklich auf die derzeit im Landtag vertretenen Fraktionen beschränkt. Ergänzend führt der Antragsgegner in seiner an die Antragstellerin gerichteten Email vom 11. April 2017 aus, den ihm nach dem Grundsatzes der abgestuften Chancengleichheit zustehenden Ermessensspielraum dahingehend ausgeübt zu haben, alle derzeit im Lande Nordrhein-Westfalen im Landtag vertretenen Parteien zu den Veranstaltungen zuzulassen und nicht vertretene Parteien auszunehmen. Gemeint war hiermit offenkundig eine Repräsentanz im Landesparlament aufgrund des vorangegangenen Wahlergebnisses. Im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens hat der Antragsgegner nochmals auf die besondere Bedeutung der Fraktionen hingewiesen. Dies entspricht dem in § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG ausdrücklich festgelegtem Kriterium für die Bestimmung der Bedeutung von Parteien anhand der Ergebnisse der vorangegangenen Wahlen. Zusätzlich misst § 5 Abs. 1 Satz 4 PartG auch den Fraktionen eine besondere Bedeutung zu. b. Der Antragstellerin kommt nach diesen Kriterien nicht dieselbe Bedeutung zu wie den Parteien, die derzeit im Landtag eine Fraktion stellen und die an der Schultour teilnehmen können. Bei der letzten Landtagswahl am 13. Mai 2012 erreichte sie 2,5% der Zweitstimmen und blieb damit bei der Sitzverteilung gem. § 33 Abs. 2 Satz 2 LWahlG unberücksichtigt. Lediglich durch den Übertritt eines Abgeordneten der Piratenpartei ist sie derzeit mit einem Sitz im Landtag vertreten. Ein solcher Übertritt ist aber gerade nicht das Ergebnis des Willensbildungsprozess des Volkes bei der Wahl und dementsprechend nicht Ausdruck des Zuspruchs der Wähler für die Antragstellerin. Mit einem Abgeordneten erreicht die Antragstellerin auch nicht die von § 11 Abs. 1 Satz 2 der Geschäftsordnung des Landtags geforderte Fraktionsstärke von 5% der derzeit 237 Mitglieder des Landtags und stellt dementsprechend lediglich einen fraktionslosen Abgeordneten. Zwar führt die Antragstellerin zutreffend aus, eine Differenzierung nach der Bedeutung der Parteien dürfe nicht ausschließlich an den vorhergehenden Wahlerfolg anknüpfen, weil dies einer Aufrechterhaltung des Status quo Vorschub leisten würde. Auch § 5 Abs. 1 Satz 3 PartG sieht die Ergebnisse bei vorangegangenen Wahlen lediglich als eines von mehreren Kriterien vor (vgl. „insbesondere“). Deshalb müssen, um die Bedeutung einer Partei zu ermitteln, noch weitere Faktoren berücksichtigt werden. Explizit genannt werden hierbei in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Zeitdauer des Bestehens einer politischen Partei, ihre Kontinuität, ihre Mitgliederzahl, der Umfang und Ausbau ihres Organisationsnetzes, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 – 2 BvE 1/67 –, juris Rn. 176 m.w.N.; VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn. 11; Klein, in: Maunz-Dürig-Herzog, Grundgesetz, Band III, Stand: September 2016, Art. 21 Rn. 313; Morlok, in: Dreier, Grundgesetz, Band II, 3. Aufl. 2015, Art. 21 Rn. 89. Die von der Antragstellerin angeführten Wahlprognosen sowie die Ergebnisse bei anderen gleichrangigen oder übergeordneten Wahlen, welche zum Teil auch in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung herangezogen werden, vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Februar 2011 – 9 S 499/11 –, juris Rn. 11 m.w.N., werden jedoch in der vorzitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht explizit erwähnt. Ob auf Wahlprognosen überhaupt abgestellt werden kann, ist schon wegen ihrer eingeschränkten Aussagekraft und mangelnden Verlässlichkeit sehr zweifelhaft. Dies gilt erst Recht, weil sich gerade in jüngerer Vergangenheit wiederholt gezeigt hat, dass die Meinungsforschungsinstitute die Wahlergebnisse nicht präzise vorhergesagt haben, vgl. Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 43; http://blog.zeit.de/teilchen/2016/03/16/prognosen-landtagswahl-ungenau-umfrageinstitute-statistiken/; http://www.spiegel.de/wissenschaft/mensch/ungenaue-wahlprognosen-meinungsforscher-irren-teils-gewaltig-a-588698.html; Datum des Abrufs: 18. April 2017. Selbst wenn Meinungsumfragen als Differenzierungskriterium herangezogen würden, könnte die Antragstellerin hieraus nichts herleiten. Die Antragstellerin verweist selbst darauf, seit ca. zwei Jahren etwa 5% der Wählerstimmen in Umfrageergebnissen zu erreichen. Ob sie bei der bevorstehenden Landtagswahl knapp unterhalb dieser Schwelle bleiben wird oder mit einem Zweitstimmenergebnis von knapp oberhalb von 5% in den Landtag einziehen wird, ist durchaus offen. Die von der Antragstellerin darüber hinaus vorgetragene Bedeutung durch die in anderen Bundesländern und im Bundestag erreichten Wahlergebnisse spiegelt sich gerade nicht in ihren vorangegangenen bzw. zu erwartenden Wahlergebnissen in Nordrhein-Westfalen wider, auf die es hier ankommt. Denn mit 2,5% der Zweitstimmen bei der vorangegangenen Landtagswahl im Jahr 2012 verfehlte sie den Einzug in den Landtag deutlich; mit den zu erwartenden 5% der Zweitstimmen in der nunmehr anstehenden Landtagswahl würde sie den Einzug in den Landtag – wie dargelegt – nur knapp erreichen. Auch bei der vorletzten Landtagswahl am 9. Mai 2010 übertraf die Antragstellerin mit 5,6% der Zweitstimmen nur knapp die 5%-Hürde, vgl. http://www.wahlergebnisse.nrw.de/landtagswahlen/2012/aktuell/a0lw1200.html, Datum des Abrufs: 18. April 2017, was zeigt, dass sie in Nordrhein-Westfalen bereits seit dem Jahr 2010 bei den jeweiligen Landtagswahlen stets um den Einzug in das Parlament kämpfen musste. Dementsprechend ist es sachgerecht, hierauf abzustellen und nicht die Wählervoten bei anderen Landtagswahlen oder der Bundestagswahl zu berücksichtigen. Die nachrangige Bedeutung der Partei in NRW lässt sich durch einen höheren Stellenwert in anderen Parlamenten nicht aufwiegen, jedenfalls nicht in einer Weise, die zu einem Teilhabeanspruch führen müsste. Schließlich ist zu berücksichtigen, dass die vorgenannten Kriterien, die zusätzlich über die Bedeutung einer Partei entscheiden sollen, auf Dauer mit dem Wahlerfolg der Partei in einem engen Zusammenhang stehen, vgl. BVerfG, Urteil vom 3. Dezember 1968 – 2 BvE 1/67 –, juris Rn. 176 m.w.N., und damit eher als „Korrekturfaktoren“ zu den primär zu berücksichtigenden Ergebnissen der vorangegangenen Wahlen verstehen sind, vgl. Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 43. Als solche sind sie im gegebenen Fall nicht geeignet, der Antragstellerin, die derzeit lediglich aufgrund eines „Überläufers“ aus einer anderen Partei ohne direkte demokratische Legitimation im Landtag vertreten ist, dieselbe Bedeutung beizumessen wie den eingeladenen Parteien, die derzeit nicht nur mit direkt gewählten oder über die Landeslisten zu berücksichtigenden Abgeordneten im Landtag vertreten sind, sondern dort aufgrund ihrer Größe Fraktionen stellen. c. Überdies spricht auch die Konzeption der Schultour für die Rechtmäßigkeit der von dem Antragsgegner vorgenommenen Differenzierung nach Bedeutung zwischen derzeit im Landtag als Fraktionen vertretenen Parteien und nicht teilnehmenden Parteien. Die Schultour hat trotz der zeitlichen Nähe und des ausdrücklichen Bezuges zur Landtagswahl gerade nicht den Charakter einer Wahlveranstaltung, sondern den einer Informationsveranstaltung über die Funktionsweise der parlamentarischen Demokratie. Nach den Ausführungen des Antragsgegners in seiner Email vom 11. April 2017 und im gerichtlichen Verfahren hat die Schultour nicht den Zweck, den einzelnen Parteien ein Forum für Wahlwerbung zur Verfügung zu stellen. Vielmehr solle sie für die Idee der parlamentarischen Demokratie und für das Interesse an der bevorstehenden Landtagswahl werden. Dies zeige sich schon daran, dass die Schülerinnen und Schüler die Themen vor Ort selbst bestimmten. Hierbei kommt nach den Vorstellungen des Antragsgegners auch zur Sprache, dass auch zahlreiche andere Parteien um einen Einzug in den Landtag kämpfen. Diesen Ausführungen ist die Antragstellerin nicht substantiiert entgegengetreten. Sie verweist in ihrem Schriftsatz vom 19. April 2017 zum Beleg, dass es sich nicht lediglich um eine „normale“ Bildungsveranstaltung handele, auf die im Internet abrufbare Ausschreibung der Veranstaltung, in der es ausdrücklich heißt: „Die Veranstaltung möchte die jungen Wählerinnen und Wähler in ihrem Entscheidungsprozess unterstützen und ihnen fundierte Informationen über die Themen der Wahl liefern. Jede der im Parlament vertretenen Fraktionen stellt eine/n junge/n TeilnehmerIn. (…) Mit diesem Angebot möchten wir Schülerinnen und Schüler direkt an Schulen ansprechen und auf Augenhöhe politische Themen mit ihnen diskutieren. Die Themen bestimmen die Schülerinnen und Schüler vor Ort selbst. Sie können aber schon im Vorfeld Schwerpunkte vorschlagen, auf die sich die Gäste vorbereiten.“ Eben dieser Ausschreibungstext spricht aber für den Charakter einer Informationsveranstaltung. In der Ausschreibung und – soweit ersichtlich – auch an anderen Stellen des Internetauftritts der Landeszentrale für politische Bildung, der Schultour und des J. z. d. e.V./ der E. z1. GmbH finden sich keinerlei Hinweise darauf, welche Parteien Fraktionen stellen und dementsprechend bei der Schultour vertreten sein werden. Vielmehr werden die von den Schülern selbst gewählten Themen in den Vordergrund gestellt, die sich nicht notwendig mit den Themen der Wahlprogramme der vertretenen Parteien decken müssen. Gerade über die Funktionsweise der parlamentarischen Demokratie können die derzeit als Fraktionen im Landtag vertretenen Parteien, schon aufgrund der besonderen Bedeutung der Fraktionen für die parlamentarische Arbeit, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 13. Juni 1989 – 2 BvE 1/88 –, juris Rn. 130, in besonderem Maße Auskunft erteilen. Auch ist die Information der Bürger, insbesondere der hier angesprochenen jungen Wähler, über die Funktionsweise der parlamentarischen Demokratie Grundvoraussetzung für eine verantwortliche Teilhabe der Bürger an der politischen Willensbildung des Volkes, vgl. zur staatlichen Öffentlichkeitsarbeit: BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 – 2 BvE 1/76 –, juris Rn. 64. Eine Erweiterung des Teilnehmerkreises von den derzeit vertretenen Fraktionen auf z.B. die von der Antragstellerin vorgeschlagenen Parteien, die eine Aussicht darauf haben, bei den Landtagswahlen in das Parlament einzuziehen, stünde diesem Informationscharakter der Schultour entgegen. Denn sie würde den Fokus von den durch die Schüler vorgeschlagenen Themen und der Arbeitsweise des Parlaments auf die Vielzahl der vertretenen Parteien und deren Themen verlagern. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die jeweiligen Veranstaltungen auf 90 Minuten beschränkt sein und sich insbesondere an bildungsfernere Schüler richten sollen. Die von der Antragstellerin gewünschte Möglichkeit zur Vorstellung ihrer Partei bei noch unentschlossenen Erstwählern könnte diese aufgrund der Konzeption der Veranstaltung ohnehin nicht erreichen. Zudem findet die Veranstaltungsreihe zwischen dem 24. April 2017 und dem 2. Mai 2017 und damit in einem Abstand von ca. zwei bis drei Wochen zur Landtagswahl am 14. Mai 2017 statt. Der verbleibende Zeitraum bietet der Antragstellerin hinreichend Gelegenheit, die durch die Schultour nach ihrem Vortrag besonders angesprochene Gruppe der Erstwähler durch eigene gezielte Wahlwerbung zu erreichen, z.B. über soziale Medien. Überdies ist die nach dem Vortrag der Antragstellerin und der Ausschreibung des Antragsgegners erwartete Teilnehmerzahl von ca. 6000 Schülern bzw. 200 bis 600 Schülern je Veranstaltung (= 2200 bis 6600 Schüler insgesamt) im Verhältnis zur Gesamtzahl der Wahlberechtigten von ca. 13.000.000 und der Gesamtzahl der Erstwählen von ca. 840.000, https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/GB_II/II.1/OeA/Wahlinformationen/040_Alle_Wahlergebnisse_1947-2010/ergebnisse_2012.jsp, Datum des Abrufs: 18. April 2017; http://www.waz.de/politik/840-000-erstwaehler-zu-landtagswahl-im-mai-aufgerufen-id209975331.html, Datum des Abrufs: 18. April 2017, gering, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 –, juris Rn. 58 ff.; VG L. VG L. , Beschluss vom 19. Juli 2002 – 6 L 1634/02 –, juris Rn. 45. d. Aufgrund der vorgenommenen zulässigen Differenzierung des Antragsgegners nach der Bedeutung der teilnehmenden und nicht teilnehmenden Parteien kommt es auch nicht darauf an, dass es sich bei der Schultour – wie von der Antragstellerin vorgetragen – nicht um eine redaktionell gestaltete Rundfunksendung eines seinerseits durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG grundrechtlich geschützten öffentlich-rechtlichen Veranstalters handelt, vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/02 –, juris Rn. 13 f.; VG L. , Beschluss vom 19. Juli 2002 – 6 L 1634/02 –, juris Rn. 14 f.; Ipsen, ParteienG, 2008, § 5 Rn. 22 f. m.w.N. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. 52 Abs. 2 GKG, wobei aufgrund der begehrten Vorwegnahme in der Hauptsache von einer Reduzierung des Streitwertes im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes abgesehen worden ist, vgl. Ziffer 1.5 Satz 2 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013; OVG NRW, Beschluss vom 15. August 2002 – 8 B 1444/20 – U.A. S. 18.