Beschluss
4 S 2660/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei fehlerhafter Auswahlentscheidung eines Dienstherrn kann ein abgelehnter Bewerber die erneute Entscheidung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten offen sind.
• Im Beförderungsverfahren hat der Dienstherr das Auswahlermessen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG fehlerfrei auszuüben; das statusrechtlich höhere Amt ist bei gleicher dienstlicher Gesamtbeurteilung grundsätzlich zu berücksichtigen.
• Bei Besetzung von Funktionsstellen dürfen neben dienstlichen Beurteilungen auch strukturierte Bewerbergespräche einfließen; ihre Gewichtung bleibt Sache des Dienstherrn, muss aber nachvollziehbar dokumentiert werden.
• Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes nach § 123 VwGO, wenn das Auswahlverfahren einen wesentlichen Fehler aufweist und eine rasche Besetzung droht.
Entscheidungsgründe
Fehlerhafte Eignungsbewertung bei Funktionsstellenbesetzung führt zur erneuten Entscheidung • Bei fehlerhafter Auswahlentscheidung eines Dienstherrn kann ein abgelehnter Bewerber die erneute Entscheidung beanspruchen, wenn seine Erfolgsaussichten offen sind. • Im Beförderungsverfahren hat der Dienstherr das Auswahlermessen nach Art. 33 Abs. 2 GG und § 9 BeamtStG fehlerfrei auszuüben; das statusrechtlich höhere Amt ist bei gleicher dienstlicher Gesamtbeurteilung grundsätzlich zu berücksichtigen. • Bei Besetzung von Funktionsstellen dürfen neben dienstlichen Beurteilungen auch strukturierte Bewerbergespräche einfließen; ihre Gewichtung bleibt Sache des Dienstherrn, muss aber nachvollziehbar dokumentiert werden. • Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung genügt die Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs und -grundes nach § 123 VwGO, wenn das Auswahlverfahren einen wesentlichen Fehler aufweist und eine rasche Besetzung droht. Der Antragsteller bewarb sich um die ausgeschriebene Stelle eines Studiendirektors als ständige Vertretung der Schulleiterin am Kreisgymnasium. Das Regierungspräsidium entschied zugunsten des beigeladenen Bewerbers und bewertete den Antragsteller als „geeignet“ und den Beigeladenen als „besonders gut geeignet“. Der Antragsteller rügte, dass seine deutlich bessere statusrechtliche Stellung (A14 vs. A13) und die detaillierten Einträge in seinen dienstlichen Beurteilungen nicht hinreichend berücksichtigt worden seien. Zudem wurde ihm vorgeworfen, Schwierigkeiten im Umgang mit Computern zu haben; hierzu legte er konkrete Gegenbelege vor. Das Verwaltungsgericht lehnte eine einstweilige Anordnung ab; der Senat hob diese Entscheidung mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung auf und erließ die angeordnete Maßnahme. Streitgegenstand ist die Rechtmäßigkeit der Auswahlentscheidung und die Frage, ob eine erneute Entscheidung anzuordnen ist. • Anordnungsanspruch und -grund sind nach § 123 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht, weil das Auswahlverfahren wesentliche Fehler aufweist und eine sofortige Besetzung droht. • Bewerberanspruch: Bei Beförderungsdienstposten hat der Beamte Anspruch auf fehlerfreie Ausübung des Auswahlermessens; Auswahl hat nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung zu erfolgen (Art. 33 Abs. 2 GG, § 9 BeamtStG). • Statusgewichtung: Bei gleicher Gesamtbeurteilung ist die dienstliche Beurteilung eines in einem höheren Statusamt stehenden Bewerbers grundsätzlich stärker zu gewichten; Abweichungen davon müssen vom Dienstherrn sachlich begründet werden. • Fehlerhafte Praxis hier: Das Regierungspräsidium berücksichtigte nicht erkennbar, dass der Antragsteller in dienstlicher Bewertung häufiger die höchste Ausprägung erreicht hatte und statusrechtlich höher eingestuft ist; die Auswahlentscheidung stützte sich überwiegend pauschal auf das Bewerbergespräch ohne nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dienstlichen Beurteilungen. • Bewerbergespräch: Strukturierte, nach einheitlichen Kriterien bewertete Gespräche können leistungsbezogene Erkenntnisse liefern, ihre ausschlaggebende Gewichtung ist zulässig, aber nur bei hinreichender Dokumentation und nachvollziehbarer Abwägung gegenüber dienstlichen Beurteilungen. • Konsequenz: Mangels nachvollziehbarer Würdigung des höheren Statusamts und der detaillierten dienstlichen Beurteilungen ist die Auswahlentscheidung fehlerhaft; der Dienstherr muss eine neue Eignungsbewertung vornehmen und erneut entscheiden. • Verfahrensrechtlich genügt die vom Senat vorgenommene Prüfung zum Erlass der einstweiligen Anordnung, weil die Erfolgsaussichten des Antragstellers offen erscheinen und eine sofortige Besetzung des Postens bevorsteht. Der Senat gab der Beschwerde statt und verbot dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung, die Stelle vor einer erneuten Entscheidung zu besetzen. Die Auswahlentscheidung des Regierungspräsidiums ist wegen unzureichender Berücksichtigung der dienstlichen Beurteilung und des höheren statusrechtlichen Amtes des Antragstellers fehlerhaft. Der Dienstherr muss eine neue Eignungsbewertung vornehmen, dabei die dienstliche Beurteilung und das Bewerbergespräch mit dem jeweils gebührenden Gewicht nachvollziehbar einbeziehen und anschließend erneut über die Bewerbung entscheiden. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen; der Beschluss ist unanfechtbar.