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Beschluss

11 S 1069/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers kann jedenfalls unter den Grundrechtserwägungen der GRCh und der EMRK als Familienangehöriger im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG anzusehen sein, auch wenn von dem Kind kein Unterhalt gewährt wird. • Die Richtlinie 2004/38/EG ist so auszulegen, dass für einen sorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgerkindes bestehen kann, auch ohne dass der Elternteil das Kind begleitet oder ihm nachzieht, solange das Sorgerecht besteht und ausgeübt wird. • Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach Art. 51 GRCh kann in Fällen wie diesem eröffnet sein; sind die Charta oder die allgemeinen Unionsrechtsgrundsätze anwendbar, kann sich hieraus unmittelbar oder abgeleitet ein europarechtliches Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Elternteils ergeben. • Ist ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu bejahen, ist dem drittstaatsangehörigen Elternteil in der Praxis eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers zu erteilen (Art. 10 RL 2004/38/EG).
Entscheidungsgründe
Aufenthaltsrecht sorgeberechtigter Drittstaatsangehöriger Elternteil eines Unionsbürgerkindes • Ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers kann jedenfalls unter den Grundrechtserwägungen der GRCh und der EMRK als Familienangehöriger im Sinne der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG anzusehen sein, auch wenn von dem Kind kein Unterhalt gewährt wird. • Die Richtlinie 2004/38/EG ist so auszulegen, dass für einen sorgeberechtigten Elternteil ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgerkindes bestehen kann, auch ohne dass der Elternteil das Kind begleitet oder ihm nachzieht, solange das Sorgerecht besteht und ausgeübt wird. • Der Anwendungsbereich der Grundrechtecharta nach Art. 51 GRCh kann in Fällen wie diesem eröffnet sein; sind die Charta oder die allgemeinen Unionsrechtsgrundsätze anwendbar, kann sich hieraus unmittelbar oder abgeleitet ein europarechtliches Aufenthaltsrecht des sorgeberechtigten Elternteils ergeben. • Ist ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu bejahen, ist dem drittstaatsangehörigen Elternteil in der Praxis eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers zu erteilen (Art. 10 RL 2004/38/EG). Der K., japanischer Staatsangehöriger, ist verheiratet mit einer deutschen M.; die 2004 geborene Tochter besitzt u. a. die deutsche Staatsangehörigkeit. Die Familie zog 2005 nach Deutschland; 2008 hat die M. mit der Tochter in Wien ihren Hauptwohnsitz genommen, M. und V. üben weiterhin gemeinsames Sorgerecht aus. Der K. lebt in Ulm und ist dort erwerbstätig; er besucht die Tochter regelmäßig und leistet Unterhalt. Die Ausländerbehörde verweigerte die Erteilung einer Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers mit der Begründung, dem K. stehe kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Der Verwaltungsgerichtsentscheid war negativ; der K. legte Berufung ein. Der VGH setzte das Verfahren aus und legte dem EuGH umfangreiche Vorlagen zur Auslegung der Unionsbürger-Richtlinie, der Grundrechtecharta, der allgemeinen Unionsrechtsgrundsätze und der AEUV vor; streitig ist insbesondere, ob und in welchem Umfang dem sorgeberechtigten drittstaatsangehörigen Elternteil ein von den Rechten des Kindes abgeleitetes Aufenthaltsrecht und gegebenenfalls ein Anspruch auf Ausstellung einer Aufenthaltskarte zukommt. • Rechtlicher Rahmen: Es kommen Art. 2, 3, 7, 10, 12 der Richtlinie 2004/38/EG, Art. 24 und Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK sowie Art. 21 AEUV und die allgemeinen Unionsrechtsgrundsätze in Betracht. • Auslegung der Richtlinie: Zwar nennt Art. 2 Nr. 2 d) Wortlaut Unterhaltsgewährung; der Senat hält eine erweiternde Auslegung für möglich, wonach ein sorgeberechtigter Elternteil minderjähriger Unionsbürger trotz fehlender Unterhaltsgewährung als Familienangehöriger zu qualifizieren ist, um dem effektiven Schutz des Kindeswohls (Art. 24 GRCh) und dem Familienleben (Art. 7 GRCh, Art. 8 EMRK) Rechnung zu tragen. • Begleiten/Nachziehen: Die Zweckorientierung (effet utile) und das Kindeswohl können rechtfertigen, dass das Aufenthaltsrecht des Elternteils nicht voraussetzt, dass er das Kind begleitet oder nachzieht; andernfalls wäre die praktische Wirksamkeit der Freizügigkeitsrechte des Kindes gefährdet. • Aufenthaltsdauer über drei Monate: In erweiterter Auslegung von Art. 7 Abs. 2 RL kann ein Recht auf Aufenthalt über drei Monate im Herkunftsmitgliedstaat des Kindes bestehen, solange das Sorgerecht tatsächlich ausgeübt wird. • Grundrechtecharta und Anwendung: Der Senat sieht die Falllösung über die Charta als nahe liegend; ob Art. 51 GRCh anwendbar ist, hängt davon ab, ob nationale Normen als Durchführung von Unionsrecht anzusehen sind oder ob die Möglichkeit eines unionsrechtlichen Anspruchs die Anwendung der Charta eröffnet. • Alternative dogmatische Wege: Falls die Charta nicht anwendbar wäre, kommen die ungeschriebenen allgemeinen Grundsätze des Unionsrechts (Art. 6 Abs. 3 EUV) und Art. 21 AEUV in Verbindung mit Art. 8 EMRK in Betracht; die Rechtsprechung (Zhu und Chen, Ruiz Zambrano u.a.) lässt die Ableitung eines Aufenthaltsrechts des sorgeberechtigten Elternteils aus den Rechten des Unionsbürgers zu. • Praktische Folgen: Wenn ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht bejaht wird, ist es sachgerecht und geboten, dem Berechtigten eine Aufenthaltskarte nach Art. 10 RL 2004/38/EG auszustellen, damit das Recht dokumentiert und in der Praxis wirksam wird. • Verfahrensrechtlich: Der VGH hat das Verfahren ausgesetzt und den EuGH um Vorabentscheidung gemäß Art. 267 AEUV ersucht, da die europarechtlichen Fragen entscheidungserheblich sind. Der Verwaltungsgerichtshof hat das Verfahren ausgesetzt und dem EuGH umfassende Vorlagefragen zur Auslegung der Unionsbürger-Richtlinie 2004/38/EG, der Grundrechtecharta, der allgemeinen Unionsrechtsgrundsätze und des AEUV vorgelegt. Der Senat ist der Auffassung, dass ein sorgeberechtigter drittstaatsangehöriger Elternteil eines minderjährigen Unionsbürgers unter den Gesichtspunkten von Art. 7 und 24 GRCh sowie Art. 8 EMRK jedenfalls dann als Familienangehöriger zu qualifizieren sein kann, wenn er das Sorgerecht tatsächlich ausübt, auch ohne dass das Kind ihm Unterhalt gewährt. Ferner kann daraus ein Aufenthaltsrecht im Herkunftsmitgliedstaat des Unionsbürgerkindes für mehr als drei Monate folgen, selbst wenn der Elternteil das Kind nicht begleitet oder ihm nicht nachzieht. Ergibt der EuGH ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht, ist dem K. folgerichtig auch eine Aufenthaltskarte für Familienangehörige eines Unionsbürgers zu erteilen. Das Aussetzungs- und Vorlageverfahren dient der Klärung dieser offenen europarechtlichen Fragen, die für den Ausgang des Rechtsstreits entscheidend sind.