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Urteil

OVG 3 B 21.11

Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg 3. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGBEBB:2012:0319.OVG3B21.11.0A
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Leitsätze
Der Wunsch, die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen, erfordert unionsrechtlich auch dann nicht die Erteilung eines Visums, wenn im Bundesgebiet minderjährige Geschwister des nachzugswilligen minderjährigen Kindes leben, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, solange ihre Eltern - und damit auch die minderjährigen Geschwister - nicht zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sind.(Rn.22)
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Wunsch, die Familieneinheit im Bundesgebiet herzustellen, erfordert unionsrechtlich auch dann nicht die Erteilung eines Visums, wenn im Bundesgebiet minderjährige Geschwister des nachzugswilligen minderjährigen Kindes leben, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, solange ihre Eltern - und damit auch die minderjährigen Geschwister - nicht zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen sind.(Rn.22) Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens, abgesehen von den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung der Beklagten ist zulässig und begründet. Das Verwaltungsgericht hätte die Klage auf Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung eines Visums zum Kindernachzug abweisen müssen. I. Die Ablehnung des Antrags auf Visumerteilung an den Kläger zu 1. ist nicht rechtswidrig und verletzt die Kläger daher nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO. Denn der Kläger zu 1. hat keinen Anspruch auf Visumerteilung. 1. Anspruchsgrundlage ist nicht § 6 Abs. 3, § 32 Abs. 3 AufenthG. Hiernach ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, welches das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn beide Eltern oder der allein personensorgeberechtigte Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis, Niederlassungserlaubnis oder Erlaubnis zum Daueraufenthalt-EG besitzen. a) Zwar hat der Kläger zu 1. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet und seine Eltern, die Kläger zu 2. und 3., verfügen über eine Niederlassungs- bzw. Aufenthaltserlaubnis. b) Indes ist die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG nicht erfüllt. Hiernach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Der Lebensunterhalt der Kläger ist nicht gesichert, die Kläger zu 2. und 3. beziehen für ihre Bedarfsgemeinschaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2010 - 1 C 20.09 -, BVerwGE 138,135 juris Rn. 20 ff.) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. c) Ein atypischer Fall, der ein Absehen von der Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG geböte, liegt nicht vor. (1) Die durch die deutsche Staatsangehörigkeit vermittelte Unionsbürgerschaft (Art. 20 AEUV) der Brüder des Klägers zu 1. führt nicht zu einem Nachzugsanspruch. Der Europäische Gerichtshof hat in seinem Urteil vom 8. März 2011 in der Rechtssache C-34/09 (Zambrano) unter Bezugnahme auf seine ständige Rechtsprechung hervorgehoben (Rn. 41 ff.), der Unionsbürgerstatus sei dazu bestimmt, der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten zu sein. Unter diesen Umständen stehe Art. 20 AEUV nationalen Maßnahmen entgegen, die bewirkten, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, verwehrt werde. Eine derartige Auswirkung liege vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat des Wohnsitzes ihrer minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehörten und denen sie Unterhalt gewähre, der Aufenthalt (und eine Arbeitserlaubnis) verweigert werde. Eine solche Aufenthaltsverweigerung habe nämlich zur Folge, dass sich die genannten Kinder - Unionsbürger - gezwungen sähen, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Unter derartigen Umständen wäre es den genannten Unionsbürgern de facto unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleihe, in Anspruch zu nehmen. In seinem Urteil vom 5. Mai 2011 in der Rechtssache C-434/09 (McCarthy) hat der Europäische Gerichtshof die Besonderheit des der Zambrano-Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalts darin erblickt (Rn. 53), dass Unionsbürgern infolge der nationalen Maßnahme der tatsächliche Genuss des Kernbestands der durch diesen Status verliehenen Rechte verwehrt bzw. die Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, behindert worden sei. Solange eine derartige Beeinträchtigung eines Unionsbürgers, der noch nie von seinem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch gemacht habe, nicht festzustellen sei, gebe es keinen Zusammenhang der aufenthaltsrechtlichen Maßnahme zu Unionsrecht (Rn. 56; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011 - 1 C 11.10 -, InfAuslR 2011, 369 = juris Rn. 10). In dem Urteil vom 15. November 2011 in der Rechtssache C-256/11 (Dereci) hat der Europäische Gerichtshof klargestellt (Rn. 66 ff.), dass sich das Kriterium der Verwehrung des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleihe, lediglich auf Sachverhalte beziehe, bei denen der Unionsbürger sich de facto gezwungen sehe, das Unionsgebiet zu verlassen. Das Kriterium betreffe Sachverhalte, in denen einem Drittstaatsangehörigen, der Familienangehöriger eines Staatsangehörigen eines Mitgliedstaats sei, ein Aufenthaltsrecht ausnahmsweise nicht verweigert werden dürfe, da sonst die Unionsbürgerschaft des Staatsangehörigen des Mitgliedstaats ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt werde. Hingegen rechtfertige die bloße Tatsache, dass es für den Staatsangehörigen des Mitgliedstaats aus wirtschaftlichen Gründen oder zur Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet wünschenswert erscheinen könnte, dass sich Familienangehörige ohne die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats mit ihm zusammen im Unionsgebiet aufhalten, für sich genommen nicht die Annahme, der Unionsbürger sei ansonsten zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen. Dabei ging es auch in dem dortigen Fall (neben der österreichischen Ehefrau des Klägers) um minderjährige Kinder, mit Unionsbürgerschaft (Rn. 24; vgl. ferner Schlussantrag des Generalanwalts Mengozzi, dort Rn. 34), die ihren ständigen Aufenthalt im Unionsgebiet haben und dieses mit ihrer Mutter verlassen müssten, um mit dem nachzugsbereiten Vater und Ehemann in dessen Herkunftsstaat zusammenzuleben. Hiernach steht dem Kläger zu 1. aufgrund der Unionsbürgerschaft seiner Brüder kein Aufenthaltsrecht im Unionsgebiet und folglich auch kein Visumanspruch zu. Die Brüder, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen, haben nie von ihrer Freizügigkeit Gebrauch gemacht. Die Verweigerung der Visumerteilung an den Kläger zu 1. führt nicht dazu, dass ihnen der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Vielmehr können sie als deutsche Staatsangehörige im Unionsgebiet verbleiben und die Lebensgemeinschaft mit den erlaubt im Bundesgebiet lebenden Klägern zu 2. und 3. fortsetzen. Ein unmittelbar aus dem Unionsbürgerstatus abgeleitetes bedingungsloses Aufenthaltsrecht einschließlich des damit verbundenen Anspruchs auf Familiennachzug nach unionsrechtlichen Regelungen hat der Europäische Gerichtshof nicht anerkannt (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Juni 2011, a.a.O., Rn. 10, zu McCarthy und Dereci). Soweit der Prozessbevollmächtigte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat unter Bezugnahme auf die Dereci-Entscheidung (Rn. 74) darauf hingewiesen hat, der Europäische Gerichtshof verpflichte die nationalen Gerichte, (überhaupt erst) darüber zu befinden, ob einem Unionsbürger der tatsächliche Genuss des Kernbestands seiner Rechte verwehrt werde, handelt es sich bei dem von ihm in Bezug genommenen Hinweis in der Dereci-Entscheidung lediglich um eine allgemein gehaltene Antwort auf die Vorlagefrage. Zuvor hat der Europäische Gerichtshof (Rn. 66 - 68) ausgeführt, der bloße Wunsch nach Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft im Unionsgebiet rechtfertige nicht die Annahme, der Unionsbürger sei zum Verlassen des Unionsgebiets gezwungen. Dieser Zwang, das Unionsgebiet zu verlassen, ist jedoch gerade Voraussetzung für die Verwehrung des Kernbestands der Unionsbürgerrechte (Rn. 66). (2) Auch das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK, Art. 7 GRCh, Art. 6 GG gebietet nicht die Annahme eines atypischen Falls. Insoweit ist schon im Ansatz zu berücksichtigen, dass das deutsche Aufenthaltsrecht dem Kläger zu 1. in § 32 Abs. 3 AufenthG einen grundsätzlichen Anspruch auf Kindernachzug gewährt und damit eine Grundentscheidung zugunsten des minderjährigen ausländischen Familienmitglieds trifft. Hindernis für den Zuzug ist allein die fehlende Sicherung des Lebensunterhalts. Dieser Umstand liegt in der Verantwortung der Kläger zu 2. und 3., die derzeit offensichtlich nicht einmal den Versuch unternehmen, den Lebensunterhalt durch Erwerbstätigkeit aus eigenen Kräften zu sichern. Hierauf hat die Beklagte im erstinstanzlichen Verfahren zu Recht und ohne Gegenäußerung der Kläger aufmerksam gemacht. Dass sie außerstande seien, einer Beschäftigung nachzugehen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Kläger zu 3. bezeichnete sich bei seiner Einreise ins Bundesgebiet als “tour operator“. Ende der neunziger Jahre war er nach eigener Angabe bei einer Gebäudereinigungsfirma tätig. Das Praktikumszeugnis über seine Tätigkeit in einem Alten- und Pflegeheim in Bremen von September bis Dezember 2008 bescheinigt ihm sehr hohe Arbeitsbereitschaft und gute Pflichtauffassung sowie großes Einfühlungsvermögen und Respekt gegenüber den Heimbewohnern. Nichtsdestoweniger hat er keine Beschäftigung aufgenommen und nicht einmal entsprechende Bemühungen dargelegt. Das Gleiche gilt für die Klägerin zu 2. Selbst wenn einem Elternteil die Pflege der Brüder des Klägers zu 1. zugutegehalten würde, ist doch der andere Elternteil nicht an der Ausübung von Erwerbstätigkeit gehindert. In einem solchen Falle, in dem die Kläger zu 2. und 3. nicht einmal ihnen grundsätzlich mögliche und zumutbare Anstrengungen zugunsten des Zuzugs des Klägers zu 1. entfalten, ist das öffentliche Interesse an der Vermeidung einer übermäßigen Belastung der öffentlichen Haushalte durch die nachzugsbedingte Ausweitung der Sozialleistungen an die Familie der Kläger ersichtlich höher zu gewichten als das privates Interesse an der Herstellung der Familieneinheit im Bundesgebiet. Das von den Klägern erstinstanzlich angeführte Urteil des EGMR vom 1. Dezember 2005 (Beschwerde Nr. 60665/00, Tuquabo-Tekle, InfAuslR 2006, 105) betrifft schon keinen mit ihrem Fall vergleichbaren Sachverhalt. Dort lag zugrunde, dass die Beschwerdeführerin im Jahre 1989 nach dem Tod ihres Ehemanns aus Äthiopien nach Norwegen floh und ihre drei Kinder zurücklassen musste. Sie heiratete im Jahre 1992 einen in den Niederlanden lebenden anerkannten Flüchtling und verlegte ihren Wohnsitz ein Jahr später in die Niederlande. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor. Im Jahre 1997 beantragte das Ehepaar eine Aufenthaltserlaubnis für die in Eritrea zurückgebliebene minderjährige Tochter der Beschwerdeführerin. Diese könne nicht länger eine normale Existenz führen, da sie das heiratsfähige Alter erreicht habe und daher nach Ansicht ihrer Großmutter die Schule abbrechen solle. Die Beschwerdeführerin habe die Tochter nicht früher zu sich holen können. Von Norwegen aus habe sie keinen Kontakt nach Eritrea herstellen können; während eines Aufenthalts in Eritrea sei es ihr nicht gelungen, Reisedokumente für ihre Tochter zu erhalten. Ferner habe sich erst ihre Wohnsituation in den Niederlanden verbessern müssen. Im Fall der hiesigen Kläger hingegen sind zwar aus der im Bundesgebiet gelebten Beziehung ebenfalls zwei Kinder hervorgegangen. Die Kläger zu 2. und 3. haben jedoch weder hinsichtlich des Verlassens ihres Heimatstaates noch bezüglich der Bemühungen um den Nachzug des dort zurückgelassenen Kindes einen vergleichbaren Sachverhalt vorgetragen. Im Gegenteil hat sich der Kläger zu 3., der bereits seit 1995 im Bundesgebiet lebt und seit September 1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis innehat, vor Beantragung des Visums für den Kläger zu 1. im Januar 2008 nicht um dessen Einreise bemüht. Darauf hat der Senat bereits in seinem Beschluss vom 16. Juni 2010 (OVG 3 M 10.10) im Prozesskostenhilfeverfahren ohne spätere Einwände seitens der Kläger hingewiesen. Nicht erkennbar ist auch, dass der Kläger zu 1. bei einem fortgesetzten Aufenthalt in Gambia in seiner Entwicklung vergleichbar beeinträchtigt wäre wie die Tochter der Beschwerdeführerin vor dem EGMR. (3) Art. 24 GRCh begründet ebenso wenig einen Anspruch des Klägers zu 1. auf Nachzug zu den Klägern zu 2. und 3. Die Bestimmungen der Grundrechtecharta sind gemäß Art. 6 Abs. 1 EUV verbindlicher Teil der europäischen Verträge. Sie binden nach Art. 51 Abs. 1 Satz 1 GRCh die Mitgliedstaaten indes ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 2010 - 1 C 8.09 -, BVerwGE 136, 231 = juris Rn. 35). Dass das Recht der Union den Nachzug des Klägers zu 1. nicht erfordert, hat der Europäische Gerichtshof aus den oben genannten Gründen festgestellt. Im Übrigen bedeutet der Schutz von Kindern nach der GRCh nicht, dass deren Wohl generell und ausnahmslos Vorrang vor dem öffentlichen Interesse hat und sich insbesondere auch dann durchsetzt, wenn die Eltern zumutbare Bemühungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht entfalten. Auf die Frage des Anwendungsbereichs der Grundrechtecharta (vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 20. Januar 2011 - 11 S 1069.10 -, InfAuslR 2011, 133 = juris Rn. 112 ff.) kommt es nach alledem nicht an. (4) Art. 3 der UN-Kinderrechtskonvention vermittelt keinen Nachzugsanspruch. Zwar ist hiernach bei allen Maßnahmen, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist. Auch insoweit besteht jedoch kein unbedingter Vorrang vor öffentlichen Interessen. 2. Dem Kläger zu 1. steht auch kein Anspruch auf Erteilung eines Visums nach § 32 Abs. 4 AufenthG zu. Danach kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn es auf Grund der Umstände des Einzelfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist; hierbei sind das Kindeswohl und die familiäre Situation zu berücksichtigen. Die besondere Härte setzt voraus, dass das Interesse des minderjährigen Kindes und der im Bundesgebiet lebenden Eltern an einem Zusammenleben deswegen vorrangig ist, weil sich die Lebensumstände wesentlich geändert haben, die das Verbleiben des Kindes im Heimatland bisher ermöglichten, und weil dem Elternteil eine Rückkehr in das Heimatland gegenwärtig nicht zumutbar ist. Grundvoraussetzung für die Annahme einer besonderen Härte ist demzufolge der Eintritt eines Umstands, den die Eltern bei ihrer früheren Entscheidung, das Kind nicht nach Deutschland nachzuholen, nicht in Rechnung stellen konnten (vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1996 - 1 B 180.96 -, juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 16. Juli 2009 - OVG 2 B 4.09 -, juris Rn. 18 f.). Hierfür ist im Falle des Klägers zu 1. nichts ersichtlich. Dies gilt auch im Lichte der pauschalen Hinweise seines Prozessbevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auf die allgemeine gesundheitliche Situation in Gambia sowie darauf, der Kläger zu 1. habe bislang bei der Großmutter gelebt, die zuckerkrank sei und langfristig für die Betreuung nicht mehr zur Verfügung stehe. Abgesehen von alledem muss auch bei § 32 Abs. 4 AufenthG die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG erfüllt sein, was aus den oben zu 1. genannten Gründen nicht der Fall ist. Ein atypischer Fall liegt auch insoweit nicht vor. II. Dem Hilfsantrag des Klägers hat der Senat nicht entsprochen, da er im Lichte der bereits ergangenen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, namentlich in der den hiesigen Fall erfassenden Dereci-Entscheidung, keinen Klärungsbedarf erkennt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10, § 711 ZPO. Der Senat hat die Revision aufgrund § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen. Der am ... Januar 2000 geborene Kläger zu 1. ist gambischer Staatsangehöriger. Er begehrt die Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung mit seinen Eltern, den Klägern zu 2. und 3. Diese leben in Bremen mit zwei weiteren gemeinsamen Kindern, dem am ... Mai 2007 geborenen A... und ... dem am ... August 2009 geborenen M.... Beide besitzen gemäß § 4 Abs. 3 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit. Der Kläger zu 3. reiste im August 1995 in das Bundesgebiet ein und erhielt aufgrund der Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eine Aufenthaltserlaubnis. Auf die Frage nach dem erlernten Beruf gab er „tour operator“ an. Im Jahre 1998 vermerkte er in einem Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, er sei für eine Gebäudereinigungsfirma tätig. Seit Juni 2006 besitzt er eine Niederlassungserlaubnis. Die Klägerin zu 2. gelangte im August 2006 ins Bundesgebiet und verfügt seit Oktober 2007 über eine Aufenthaltserlaubnis, gegenwärtig mit Gültigkeit bis Dezember 2014. Durch Bescheid vom 29. Mai 2008 lehnte die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Dakar den Visumantrag des Klägers zu 1. ab, da der Lebensunterhalt nicht gesichert sei. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht haben die Kläger geltend gemacht, der Kläger zu 1. erfüllte die Voraussetzungen eines atypischen Falles im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG. Seinen Brüdern sei als deutschen Staatsangehörigen das Verlassen des Bundesgebiets im Lichte der Zambrano-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sowie Art. 24 Abs. 3 EU-Grundrechtecharta (GRCh) nicht zumutbar. Die Beklagte ist der Auffassung gewesen, ein atypischer Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG liege nicht vor, da die Kläger zu 2. und 3. keine Anstrengungen erkennen ließen, eine Erwerbstätigkeit auszuüben und die öffentlichen Kassen zu entlasten. Die Brüder des Klägers zu 1. seien noch nicht grundrechtsmündig, jedenfalls reiche ihr Freizügigkeitsrecht im Bundesgebiet nicht weiter als dasjenige ihrer Eltern. Sie seien nicht zum Verlassen des Bundesgebiets verpflichtet. Der Schutz der Familie begründe keinen Nachzugsanspruch ausländischer Familienangehöriger. Die Sozialsysteme müssten vor einer einwanderungsbedingten Belastung bewahrt werden. Laut dem Zeugnis eines Alten- und Pflegeheims in Bremen hat der Kläger zu 3. von September bis Dezember 2008 ein Praktikum in der Einrichtung absolviert. Er hat ferner von Februar bis Juli 2009 an einer beruflichen Weiterbildung zum Pflegehelfer, Schwerpunkt Behindertenhilfe, teilgenommen. Gemäß Bescheiden des Jobcenters Bremen von März und Dezember 2011 beziehen die Kläger zu 2. und 3. sowie ihre im Bundesgebiet lebenden Kinder Leistungen nach dem SGB II. Erwerbseinkommen wird nicht erwirtschaftet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte durch Urteil vom 16. Juni 2011 unter Aufhebung des angefochtenen Bescheides zur Visumerteilung an den Kläger zu 1. verpflichtet. Zur Begründung hat es ausgeführt, es liege ein atypischer Fall im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vor. Die im Bundesgebiet lebenden Geschwister des Klägers zu 1. dürften im Lichte ihres Unionsbürgerrechts nicht auf die Fortsetzung der Lebensgemeinschaft mit den Klägern zu 2. und 3. in Gambia verwiesen werden. Dass sie auch die gambische Staatsangehörigkeit besäßen, ändere hieran nichts. Entsprechend sei den Klägern zu 2. und 3. als sorgeberechtigten Eltern das Verlassen des Bundesgebiets nicht zumutbar, unbeschadet des Umstands, dass sie den Kläger zu 1. bei ihrer Ausreise aus Gambia zurückgelassen hätten. Gegen das Urteil hat die Beklagte die von dem Verwaltungsgericht zugelassene Berufung eingelegt. Sie führt an, dem drittstaatsangehörigen Familienmitglied eines Unionsbürgers, der von seiner Freizügigkeit keinen Gebrauch gemacht habe, stehe kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu. Die Zambrano-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs sei nicht einschlägig. Anders als in dem dortigen Fall bewirke die Verweigerung des Visums gegenüber dem Kläger zu 1. nicht, dass dessen Geschwister das Unionsgebiet verlassen müssten. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Juni 2011 zu ändern und die Klage abzuweisen. Die Kläger beantragen, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise, den Rechtsstreit dem Gerichtshof der Europäischen Union vorzulegen mit folgender Vorlagefrage: Ist Art. 20 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) dahin auszulegen, dass er es einem Mitgliedstaat verwehrt, zwei drittstaatsangehörigen Eltern, die ihren beiden minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Betreuungsunterhalt gewähren, zuzumuten, gemeinsam mit den unionsangehörigen Kindern das Unionsgebiet zu verlassen, um deren Recht auf Familienleben aus Art. 8 EMRK und das Recht von deren drittem Kind, das nicht Unionsbürger ist, auf persönlichen Kontakt zu beiden Elternteilen aus Art. 24 Abs. 3 der Europäischen Grundrechtecharta auszuüben? Die Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte sowie die Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Halbhefter) und der Beigeladenen (zwei Hefter) verwiesen.