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Urteil

11 S 1089/10

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die zwangsweise Auslieferung eines Ausländers stellt keine ‚Ausreise‘ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG dar; damit führt sie nicht kraft Gesetzes zum Erlöschen einer bestehenden Niederlassungserlaubnis. • Bei Fehlen eines Erlöschenstatbestands nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG besteht unabhängig vom Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anwendungsfall der Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. • Der Anspruch auf Feststellung des Fortbestands einer Niederlassungserlaubnis ist gegeben, eine eigenständige Verpflichtung zur Ausstellung der in § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Bescheinigung besteht jedoch nicht, wenn kein Erlöschenstatbestand vorliegt.
Entscheidungsgründe
Zwangsweise Auslieferung ist keine Ausreise i.S.v. §51 Abs.1 Nr.7 AufenthG • Die zwangsweise Auslieferung eines Ausländers stellt keine ‚Ausreise‘ im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG dar; damit führt sie nicht kraft Gesetzes zum Erlöschen einer bestehenden Niederlassungserlaubnis. • Bei Fehlen eines Erlöschenstatbestands nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 oder Nr. 7 AufenthG besteht unabhängig vom Fortbestehen der ehelichen Lebensgemeinschaft kein Anwendungsfall der Privilegierung des § 51 Abs. 2 Satz 2 AufenthG. • Der Anspruch auf Feststellung des Fortbestands einer Niederlassungserlaubnis ist gegeben, eine eigenständige Verpflichtung zur Ausstellung der in § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG genannten Bescheinigung besteht jedoch nicht, wenn kein Erlöschenstatbestand vorliegt. Der Kläger, seit 1992 in Deutschland mit unbefristeter Aufenthaltserlaubnis (seit 2002 als Niederlassungserlaubnis fortgeltend), wurde 2005 wegen eines Mordverdachts an die Niederlande ausgeliefert. Dort wurde er 2008 freigesprochen; zwischenzeitlich hatte seine Ehefrau die Scheidung eingereicht. Die Ausländerbehörde erklärte die Niederlassungserlaubnis für erloschen wegen Überschreitung der Sechsmonatsfrist nach Ausreise; der Kläger hielt dagegen, die Auslieferung stelle keine freiwillige Ausreise dar und die Niederlassungserlaubnis sei unverändert fortbestehend. Er begehrte beim Verwaltungsgericht Feststellung des Fortbestands der Niederlassungserlaubnis und die Ausstellung einer Bescheinigung; das VG gab ihm in beiden Punkten statt. Die Behörde legte Berufung ein. Streitpunkt ist insbesondere, ob § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG bei zwangsweiser Auslieferung Anwendung findet und ob § 51 Abs.2 Satz2 AufenthG (Privilegierung bei Ehe mit Deutschem) einschlägig ist. • Die Berufung ist überwiegend unbegründet; die Feststellungsklage ist zulässig und begründet, der Anspruch auf die Bescheinigung aber nicht gegeben. Nach § 101 Abs.1 AufenthG gilt die unbefristete Aufenthaltserlaubnis als Niederlassungserlaubnis; der Kläger hat Feststellungsinteresse, weil er ohne Feststellung ggf. ein Visumverfahren braucht. • § 51 Abs.1 Nr.6 AufenthG (Erlöschen bei Ausreise aus nicht vorübergehendem Grund) greift nicht, weil der Kläger zur Durchführung eines Strafverfahrens zwangsläufig das Bundesgebiet verlassen musste; der Aufenthalt war seinem Charakter nach vorübergehend. • § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG (Erlöschen bei Nicht-Wiedereinreise innerhalb von sechs Monaten) ist nicht anwendbar, weil die tatbestandliche ‚Ausreise‘ die freiwillige Disposition des Ausländers voraussetzt; die zwangsweise Auslieferung erfüllt dieses Merkmal nicht. • Systematisch und teleologisch ist bei § 51 Abs.1 Nr.6 und Nr.7 AufenthG Ausgangspunkt die freie Willensentschließung zur Ausreise; anders gelagerte Bestimmungen, die einen umfassenderen Ausreisebegriff verwenden, betreffen ausreisepflichtige Konstellationen und sind nicht übertragbar. • Obgleich Fristüberschreitungen grundsätzlich zum Erlöschen führen können und Rückkehrhindernisse den Fristlauf beeinflussen, ändert dies nichts daran, dass das Erlöschenstatut erst durch eine Ausreise im Sinne der Norm ausgelöst werden muss. • Die Privilegierung des § 51 Abs.2 Satz2 AufenthG (Nichterlöschen bei Ehe mit Deutschem) ist nur subsidiär prüfbar; hier liegt aber kein Erlöschenstatbestand vor, sodass die Voraussetzungen für eine Bescheinigung nach § 51 Abs.2 Satz3 AufenthG nicht gegeben sind. • Die Feststellung des Fortbestands der Niederlassungserlaubnis reicht dem Kläger zur Durchsetzung seiner Wiedereinreise; eine weitergehende Bescheinigung ist derzeit entbehrlich. Der Senat ändert das erstinstanzliche Urteil insoweit, dass die Klage bezüglich der Verpflichtung zur Ausstellung einer Bescheinigung abgewiesen wird; im Übrigen wird die Klage stattgegeben. Ergebnis: Die unbefristete Aufenthaltserlaubnis des Klägers gilt weiterhin als Niederlassungserlaubnis und ist nicht infolge der zwangsweisen Auslieferung erloschen, weil die Auslieferung keine ‚Ausreise‘ i.S.v. § 51 Abs.1 Nr.7 AufenthG darstellt. Ein Anspruch auf die in § 51 Abs.2 Satz3 AufenthG genannte Bescheinigung besteht jedoch nicht, da kein Erlöschenstatbestand vorliegt und damit die Privilegierung des § 51 Abs.2 Satz2 AufenthG nicht anwendbar werden muss. Die Beklagte hat die Verfahrenskosten zu tragen; die Revision wurde zugelassen.