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Urteil

AN 11 K 22.01693

VG Ansbach, Entscheidung vom

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Entscheidungsgründe
1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollstreckbar. 3. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Ziffer 1 bis 4 des streitgegenständlichen Bescheids der Beklagten vom 6. Juli 2022 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten; der Kläger hat derzeit auch keinen Anspruch auf Verkürzung des Einreise- und Aufenthaltsverbots (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). I. Soweit sich die Klage gegen Ziffer 1 bis 3 des streitgegenständlichen Bescheids richtet, ist sie zulässig, insbesondere als Anfechtungsklage statthaft. Hinsichtlich der begehrten Aufhebung der getroffenen Feststellung des Erlöschens der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis (fortgeltend als Niederlassungserlaubnis gemäß § 101 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) des Klägers beruft sich die Beklagte vorliegend nicht lediglich auf die kraft Gesetzes eingetretene Rechtslage, sondern erließ vielmehr den förmlichen Bescheid vom 6. Juli 2022, der in Ziffer 1 die vorgenannte behördliche Feststellung beinhaltet (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris Rn. 6). Soweit sich die Klage gegen Ziffer 4 des Bescheids richtet, kann dahinstehen, ob in dem Anfechtungsantrag hinsichtlich des für den Fall der Abschiebung erlassenen und auf drei Jahre befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots als „Minus“ ein Verpflichtungsbegehren auf Verkürzung der Frist enthalten ist (vgl. im Falle einer Ausweisung: BVerwG, U.v. 27.7.2017 – 1 C 28/16 – BVerwGE 159, 270, juris Rn. 15), da die Länge der Frist ermessensfehlerfrei festgesetzt wurde, die Klage demnach insoweit jedenfalls unbegründet ist. II. Die Klage ist unbegründet. Das in Ziffer 1 festgestellte Erlöschen ist ebenso wenig zu beanstanden wie die in Ziffer 2 mit 3 verfügte Annexentscheidung. Auch begegnet das unter Ziffer 4 für den Fall der Abschiebung erlassene und auf drei Jahre nach Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf den Prozesskostenhilfebeschluss vom 1. Juni 2023 Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO analog) und ergänzend ausgeführt: 1. Die Voraussetzungen der – wie im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegt – vorliegend anwendbaren § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG; vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15/11 – NVwZ-RR 2013, 338; BayVGH, B.v. 6.8.2014 – 19 CS 14.968 – juris Rn. 25) liegen vor; wobei diesen Regelungen die Befugnis innewohnt, das Erlöschen des Aufenthaltstitels mittels Verwaltungsakt festzustellen (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, Stand: 1.1.2023, § 51 AufenthG Rn. 37 und 45). a) Nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreist. Der Kläger hat zur Überzeugung der Kammer das Bundesgebiet bereits im August 2018 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund verlassen und seinen Lebensmittelpunkt in die Ukraine verlagert. Ausgehend vom Regelungszweck, Rechtsklarheit hinsichtlich der Fortgeltung eines Aufenthaltstitels und damit auch des Status eines Ausländers zu schaffen, welcher das Bundesgebiet auf unabsehbare Zeit verlässt (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 – 1 C 1/11 – BVerwGE 141, 325, juris Rn. 9 unter Verweis auf BT-Drs. 11/6321 S. 71 zur gleichlautenden Vorgängerregelung in § 44 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AuslG; Fleuß in Kluth/Heusch, a.a.O., § 51 AufenthG Rn. 28), sind im Hinblick auf diese Vorschrift lediglich Auslandsaufenthalte unschädlich, die nach ihrem Zweck typischerweise zeitlich begrenzt sind und die keine wesentliche Änderung der gewöhnlichen Lebensumstände in Deutschland mit sich bringen. Fehlt es an einem dieser Erfordernisse, liegt ein seiner Natur nach nicht vorübergehender Grund vor. Bei der Beurteilung, ob der Ausländer aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausgereist ist, sind nach ständiger Rechtsprechung neben der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts alle objektiven Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, während es auf den inneren Willen des Ausländers – insbesondere auf seine Planung der späteren Rückkehr nach Deutschland – nicht allein ankommen kann. Unschädlich sind danach lediglich Auslandsaufenthalte wie etwa Urlaubsreisen, beruflich veranlasste Aufenthalte von ähnlicher Dauer, Aufenthalte zur vorübergehenden Pflege von Angehörigen, zur Ableistung der Wehrpflicht oder Aufenthalte während der Schuloder Berufsausbildung, die nur zeitlich begrenzte Ausbildungsabschnitte umfassen, nicht aber die Ausbildung insgesamt ins Ausland verlagern (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – NVwZ-RR 2013, 338, juris Rn. 16; BayVGH, B.v. 13.3.2023 – 10 CE 22.1941 – juris Rn. 6; B.v. 17.12.2021 – 19 ZB 21.450 – juris Rn. 24; B.v. 25.8.2021 – 10 ZB 21.1582 – juris Rn. 16; U.v. 5.4.2016 – 10 B 16.165 – juris Rn. 22; B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris Rn. 9 sowie B.v. 4.1.2016 – 10 ZB 13.2431 – juris Rn. 6 jeweils m.w.N.). Eine feste Zeitspanne, bei deren Überschreitung stets von einem nicht mehr vorübergehenden Grund auszugehen wäre, lässt sich nicht abstrakt benennen. Je weiter sich die Aufenthaltsdauer im Ausland über die Zeiten hinaus ausdehnt, die mit den oben genannten begrenzten Aufenthaltszwecken typischerweise verbunden sind, desto eher liegt die Annahme eines nicht nur vorübergehenden Grundes im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG nahe (vgl. BVerwG, U.v. 30.4.2009 – 1 C 6/08 – BVerwGE 134, 27); als Anhaltspunkt kann dabei die Sechsmonatsgrenze (des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG) herangezogen werden. Jedenfalls erlischt der Aufenthaltstitel nach dieser Vorschrift, wenn sich aus den Gesamtumständen ergibt, dass der Betreffende seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagert hat. Die Umstände, die zum Erlöschen des Aufenthaltstitels führen, müssen zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen. Die Beweislast trägt insoweit zwar die Ausländerbehörde, den Ausländer trifft jedoch dabei eine Mitwirkungspflicht nach § 82 Abs. 1 AufenthG und § 86 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO, weshalb er die Umstände des Auslandsaufenthalts substantiiert darzulegen und eventuelle Beweismittel vorzulegen hat (vgl. dazu BayVGH, B.v. 17.12.2021 – 19 ZB 21.2450 – juris Rn. 24 f. m.w.N.; B.v. 23.1.2017 – 10 CE 16.1398 – juris Rn. 8). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich aus einer Gesamtschau der Einzelumstände, dass der Kläger im August 2018 aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreiste und seinen Lebensmittelpunkt in die Ukraine verlagerte. Der Kläger hielt sich nach seinen Darlegungen von August 2018 bis 24. Juli 2020 (aus familiären Gründen) in der Ukraine auf und hatte nach seinen Angaben dort ein Zimmer gemietet und freiberuflich gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt sicherstellen zu können, wobei alle seine Arbeitgeber ihren Sitz in der Ukraine gehabt hätten; in dieser Zeit habe er in Deutschland kein Einkommen gehabt (s. Bl. 205 f. der Behördenakte). Damit hielt sich der Kläger – unstrittig – für einen Zeitraum von etwa zwei Jahren in der Ukraine auf. Dass dieser Auslandsaufenthalt – ausgehend von den vorgenannten Maßgaben – seinem Zweck nach typischerweise zeitlich begrenzt war, ist weder substantiiert dargelegt noch sonst ersichtlich, insbesondere ergibt sich dies nicht aus dem schlichten Verweis auf familiäre Gründe bzw. eine Krankheit der Großmutter. Der nicht vorübergehende Grund muss im Übrigen nicht bereits im Zeitpunkt der Ausreise vorliegen, es genügt, wenn er erst während des Aufenthalts des Ausländers im Ausland eintritt (vgl. BVerwG, U.v. 28.4.1982 – 1 B 148.81 – NVwZ 1982, 683, juris Rn. 3; BayVGH, B.v. 30.4.2004 – 10 ZB 03.644 – juris Rn. 5; Funke-Kaiser in GK-AufenthG, Stand: Februar 2023, § 51 AufenthG Rn. 55). Ein Ende seines Auslandsaufenthalts war im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers im August 2018 nicht bestimmt und auch nicht absehbar; es ist weder nach Aktenlage ersichtlich noch substantiiert dargelegt, dass der Kläger vorhatte, zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder in das Bundesgebiet einzureisen. Der Auslandsaufenthalt war demnach nicht von vornherein zeitlich begrenzt, was für eine Ausreise aus einem nicht nur vorübergehenden Grund spricht (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, § 51 AufenthG Rn. 33). Der Kläger hielt sich von August 2018 bis 24. Juli 2020, demnach etwa zwei Jahre in der Ukraine auf, was ein Mehrfaches der Sechsmonatsfrist des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG darstellt, deren Wertung insoweit herangezogen werden kann (vgl. BayVGH, B. v. 23.1.2017 – 10 CE 16.1398 – juris Rn. 5). Zudem war der Kläger in der Ukraine während dieser Zeit eigenen Angaben zufolge erwerbstätig, wobei alle seine Arbeitgeber ihren Sitz in der Ukraine gehabt hätten, sodass vorliegend währenddessen nicht von fortbestehenden Bindungen im Bundesgebiet, insbesondere einer Erwerbstätigkeit bzw. Beschäftigung, auszugehen ist. Zumal weder Nachweise für den Fortbestand eines Arbeitsverhältnisses bzw. einer Erwerbstätigkeit noch für die vorgetragene ständige Rückkehr – trotz insoweit erfolgter Nachfrage in der mündlichen Verhandlung – vorgelegt wurden und der Kläger mit Schreiben vom 9. Juli 2021 (s. Bl. 87 f. der Behördenakte) u.a. auch vortrug, sich in der Wohnung seiner Mutter in … angemeldet zu haben, um Post empfangen zu können; sein Vater sei im August 2018 umgezogen, bei ihm habe er sich wegen der Regeln seines neuen Vermieters nicht anmelden können. Aus den Gesamtumständen ergibt sich demnach, dass der Kläger im August 2018 aus einem nicht nur vorübergehenden Grund ausreiste und seinen Lebensmittelpunkt ins Ausland verlagerte. Die (kurzzeitige) Wiedereinreise des Klägers im März 2019 (Boarding-Pass vom 25.3.2019) und im Januar 2020 (den Kartenkörper des – im Januar 2020 beantragten – elektronischen Aufenthaltstitels sandte ihm seine Mutter in die Ukraine) führen vorliegend insoweit zu keiner anderen Beurteilung; nur kurzfristige Zwischenaufenthalte in Deutschland können sonstige Indizien für eine Verlagerung des Lebensmittelpunktes nicht entkräften (vgl. BVerwG, U.v. 11.12.2012 – 1 C 15.11 – juris Rn. 16; BayVGH, B. v. 23.1.2017 – 10 CE 16.1398 – juris Rn. 5). Gleiches gilt für den Verweis auf eine Gewerbeanmeldung im Jahr 2006, nach Aktenlage zum 15. Dezember 2006; dabei ist auch festzuhalten, dass diese Anmeldung lediglich eine Betriebsstätte unter seiner damaligen Wohnanschrift in … beinhaltete (Bl. 55 der Behördenakte) und der Kläger im Übrigen selbst einräumte, während des Auslandsaufenthalts kein Einkommen in Deutschland gehabt zu haben. Diese Umstände bieten keine Grundlage mehr für die Annahme, sein Lebensmittelpunkt habe sich während der gesamten Zeit des Auslandsaufenthalts noch in Deutschland befunden. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger zwar irgendwann in das Bundesgebiet zurückzukehren beabsichtigte, die Realisierung dieser Absicht indes offen war (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, § 51 AufenthG Rn. 34). Denn eine solche Rückkehrabsicht ist nur zu berücksichtigen, wenn sie bereits im Zeitpunkt der Ausreise in objektiv nachprüfbarer Weise zum Ausdruck gelangt (vgl. BayVGH, B.v. 18.2.2015 – 10 ZB 14.345 – juris Rn. 9; Fleuß a.a.O. Rn. 34); dies ist vorliegend nicht der Fall. Die nunmehrigen diesbezüglichen klägerischen Einwände, die Rückkehr wäre bei Kenntnis, dass die Bescheinigung von 2005 rechtswidrig sein könnte, früher erfolgt bzw. sei schon 2019 geplant gewesen, aber wegen der Krankheit der Großmutter nicht gelungen (verbunden mit dem nunmehrigen Vortrag, er habe 2005 die Bescheinigung gebraucht, um sich um seine kranken Großeltern zu kümmern), greifen demnach nicht durch. Gleiches gilt für den Einwand einer coronabedingten Verzögerung. Denn, wie dargelegt, reiste der Kläger – unabhängig davon – bereits im August 2018 aus einem nicht vorübergehenden Grund aus und verlagerte seinen Lebensmittelpunkt in die Ukraine; allein eine möglicherweise etwas verzögerte Rückkehr im Nachgang zur o.g. kurzzeitigen Einreise im Januar 2020 würde vorliegend unter Berücksichtigung der gegebenen Gesamtumstände zu keinem anderen Ergebnis führen. Zumal im Übrigen das Erlöschen eines Aufenthaltstitels (grundsätzlich) nicht hindert, dass der Ausländer die Gründe, die ihn davon abhalten, in das Bundesgebiet zurückzukehren, nicht ausräumen oder beeinflussen kann (vgl. BVerwG, U.v. 30.4. 2009 – 1 C 6/08 – BVerwGE 134, 27, juris Rn. 21; B.v. 15.4.1998 – 1 B 6/98 – juris Rn. 11). Unter Würdigung der gegebenen Einzelfallumstände ging die Beklagte demnach zu Recht davon aus, dass der Kläger damit nicht nur vorübergehend i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ausgereist ist. Zusätzlich liegen auch die Tatbestandsvoraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG vor. Danach erlischt ein Aufenthaltstitel, wenn der Ausländer ausgereist und nicht innerhalb von sechs Monaten oder einer von der Ausländerbehörde bestimmten längeren Frist wieder eingereist ist. Der Erlöschenstatbestand nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist selbstständig, also von der Natur des Ausreisegrunds unabhängig (vgl. Dollinger in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Aufl. 2022, AufenthG, § 51 Rn. 18) und bewirkt für alle Fälle der nicht fristgemäßen Wiedereinreise unwiderleglich kraft Gesetzes das Erlöschen des Aufenthaltstitels (vgl. Funke-Kaiser in GK-AufenthG, § 51 AufenthG Rn. 61). Regelungszweck des Tatbestands des § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG ist, die Aufenthaltstitel in den Fällen zum Erlöschen zu bringen, in denen das Verhalten des Ausländers typischerweise den Schluss rechtfertigt, dass er von seinem Aufenthaltsrecht keinen Gebrauch mehr machen will (vgl. BVerwG, U.v. 17.1.2012 – BVerwG 1 C 1/11 – BVerwGE 141, 325, juris Rn. 9). Der Kläger ist unstreitig freiwillig ausgereist und erst nach Ablauf von mehr als sechs Monaten wieder in das Bundesgebiet eingereist, so dass die maßgebliche Sechsmonatsfrist überschritten ist. Mangels Vollendung des 60. Lebensjahrs durch den Kläger ist § 51 Abs. 10 AufenthG, wonach eine Zwölfmonatsfrist zu beachten ist, nicht einschlägig. Das Erlöschen nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG tritt nicht schon mit der Ausreise, sondern erst mit dem Ablauf der Sechsmonatsfrist ein (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, AufenthG, § 51 Rn. 39). Eine längere Frist i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG, die den Eintritt des gesetzlichen Erlöschenszeitpunkts hinausschiebt und diese Regelung zur Vermeidung unbeabsichtigter Härten vorsieht bzw. ermöglicht, wurde dem Kläger anlässlich seines Auslandsaufenthalts ab August 2018 gerade nicht eingeräumt. Dies ist zwischen den Beteiligten im Übrigen unstrittig, auch die Klägerseite geht ausweislich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass die geltend gemachte Bescheinigung vom 10. November 2005 keine Frist nach § 51 Abs. 1 Nr. 7 AuenthG enthält. Damit ging die Beklagte zutreffend davon aus, dass danach die Niederlassungserlaubnis des Klägers nach Ablauf von sechs Monaten spätestens am 28. Februar 2019 erlosch. Zu diesem Zeitpunkt ist eine verhinderte Einreise weder dargelegt noch ersichtlich, so dass dahinstehen kann, ob insoweit höhere Gewalt einen Ablauf der Frist vorläufig hindern kann. Ein früherer Erlöschenszeitpunkt wurde im streitgegenständlichen Bescheid nicht festgestellt. Allein die Tatsache, dass der Kläger im April 2020 einen neuen elektronischen Aufenthaltstitel erhielt, führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. Denn Vertrauensschutz kann jedenfalls dann nicht entstehen, solange die Beklagte als zuständige Behörde nicht Kenntnis von den im Verfahren maßgeblichen tatsächlichen Umständen – hier den Umständen der Ausreise im August 2018 und des Auslandsaufenthalts des Klägers – hat. Nach Kenntnis aufgrund des Schreibens des Jobcenters vom 18. Februar 2021 hat sie zeitnah reagiert und den Kläger mit Schreiben vom 16. März 2021 aufgefordert, die Umstände seines Auslandsaufenthalts von August 2018 bis Juli 2020 zu erklären und aussagekräftige Nachweise beizufügen (Bl. 192 Behördenakte). Im vorliegenden Fall ist daher kein Vertrauensschutz dahingehend entstanden, dass die Behörde nach Ausreise des Klägers im August 2018 und anschließendem Auslandsaufenthalt von den Rechtsfolgen einer nach § 51 Abs. 1 Nr. 6 und 7 AufenthG erloschenen Niederlassungserlaubnis absieht, insbesondere erfolgte auch keine diesbezügliche schriftliche Zusicherung; unabhängig davon, dass die Legalität des Aufenthalts nicht allein im Verhältnis zwischen Ausländerhörde und Ausländer geregelt ist, sondern das Erlöschen, wie ausgeführt, kraft Gesetzes eintritt. Die Beklagte war demnach auch nicht wegen Verwirkung daran gehindert, das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis festzustellen (vgl. VG München, U.v. 28.11.2019 – M 12 K 13.3122 – juris Rn. 36 m.w.N.). Zumal zum Zeitpunkt der Vorsprache des Klägers am 15. Januar 2020 (zur Bestellung des elektronischen Aufenthaltstitels) der Beklagten die maßgeblichen tatsächlichen Umstände für das Erlöschen der Niederlassungserlaubnis wegen seiner mehr als sechsmonatigen Abwesenheit seit August 2018 nicht bekannt waren; der nachträgliche pauschale Vortrag, bei der Meldebehörde und Beantragung des elektronischen Aufenthaltstitels die Bescheinigung (vom 10.11.2005) vorgezeigt zu haben, führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. Schließlich war die Beklagte mangels Kenntnis des Auslandsaufenthaltes des Klägers ab August 2018 auch nicht gehalten, ihn im Vorfeld auf die Möglichkeit einer Verlängerung der Wiedereinreisefrist nach § 51 Abs. 4 Satz 1 AufenthG hinzuweisen; im Übrigen greifen Beratungspflichten in einem Verwaltungsverfahren (vgl. Art. 25 BayVwVfG), während die Beendigung der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts des Klägers hier kraft Gesetzes eintrat (vgl. BayVGH, B.v. 15.7.2021 – 19 C 21.307 – juris Rn. 13). Zwar ist in der Rechtsprechung anerkannt, dass sich Behörden ausnahmsweise nach dem Rechtsgedanken der §§ 242, 162 BGB nicht auf die Versäumnis einer die Anspruchsberechtigung vernichtenden Ausschlussfrist berufen dürfen, wenn sie die Wahrung der Frist durch eigenes Fehlverhalten treuwidrig verhindert haben (vgl. BVerwG, U.v. 18.4.1997 – 8 C 38/95 – juris Rn. 17 m.w.N.). Ein solches Fehlverhalten der Beklagten ist bei dem vorliegenden Sachverhalt jedoch nicht ersichtlich. b) Auf die Ausnahmevorschrift nach § 51 Abs. 2 Satz 1 AufenthG, wonach eine Niederlassungserlaubnis eines Ausländers, der sich mindestens 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, nicht erlöscht, wenn der Lebensunterhalt gesichert ist und kein näher bestimmtes Ausweisungsinteresse vorliegt, kann sich der Kläger nicht berufen. Die geltend gemachte Bescheinigung der Stadt … vom 10. November 2005 führt insoweit zu keinem anderen Ergebnis. aa) Maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift ist schon aus Gründen der Rechtssicherheit der des Eintritts des Erlöschens (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 – 1 C 14/16 – juris Rn. 15; BayVGH, B.v. 25.7.2019 – 19 ZB 17.1149 – juris Rn. 13; vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, AufenthG, § 51 Rn. 63 f. m.w.N.). Unabhängig davon, ob sich der Kläger bis zu seiner Ausreise bereits über 15 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat, besteht vorliegend kein Ausweisungsinteresse, jedoch ist sein Lebensunterhalt zum maßgeblichen Zeitpunkt (vgl. BVerwG, U. v. 23.3.2017 – 1 C 14.16 – juris Rn. 15) nicht gesichert gewesen. Hierzu bedarf es – wie im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegt – einer positiven Prognose in Bezug auf den maßgeblichen Zeitpunkt (hier der Ausreise bzw. des Erlöschens am 28.2.2019). Der Kläger hielt sich nach seinen eigenen Angaben ab August 2018 bis 24. Juli 2020 in der Ukraine auf und hat dort freiberuflich gearbeitet, um seinen Lebensunterhalt sicherstellen zu können; in dieser Zeit habe er in Deutschland kein Einkommen gehabt (s. Stellungnahme vom 6.4.2021, Bl. 205 f. der Behördenakte). Daher ist die Beklagte zutreffend davon ausgegangen, dass der Lebensunterhalt des Klägers (der im Übrigen nach seiner Rückkehr ausweislich des vorgelegten Leistungsbescheids Sozialleistungen bezieht, die nicht nach § 2 Abs. 3 Satz 2 AufenthG unschädlich sind) im vorgenannten Sinne prognostisch weder im Zeitpunkt der Ausreise im August 2018 noch am 28. Februar 2019 gesichert gewesen ist. Allein die vorgenannte Gewerbeanmeldung des Klägers im Bundesgebiet im Dezember 2006 führt insoweit zu keiner anderen Beurteilung. bb) Die geltend gemachte Bescheinigung vom 10. November 2005 führt vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 51 Abs. 2 Satz 3 AufenthG stellt die Ausländerbehörde am Ort des letzten gewöhnlichen Aufenthalts auf Antrag eine Bescheinigung zum Nachweis des Fortbestandes der Niederlassungserlaubnis aus. Aus Gründen der Rechtsklarheit sieht die Regelung eine Bescheinigung vor; sie zielt darauf, dem Ausländer die Ein- und Ausreise zu erleichtern (BT-Drs. 13/448 S. 8). Die Bescheinigung bestätigt allein die von der gesetzlichen Regelung angeordnete Rechtsfolge; liegen die Voraussetzungen für die Ausstellung nicht vor, ist die Bescheinigung gegenstandslos (vgl. Kluth in Kluth/ Hornung/Koch, Handbuch Zuwanderungsrecht, 3. Aufl. 2020, § 5 Rn. 78). Die Bescheinigung der Stadt … vom 10. November 2005, wonach es dem Kläger erlaubt ist, sich länger als sechs Monate im Ausland aufzuhalten, da die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 AufenthG vorlägen, stellt demnach in Ermangelung einer Regelungswirkung keinen Verwaltungsakt dar (vgl. Fleuß in Kluth/Heusch, Beck’scher Online-Kommentar, Ausländerrecht, AufenthG, § 51 Rn. 76; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: März 2023, AufenthG § 51 Rn. 49 m.w.N.; VGH BW, U.v. 29.11.2010 – 11 S 1089/10 – InfAuslR 2011, 61, juris Rn. 19, nachfolgend BVerwG, U.v. 17.1.2012 – 1 C 1/11 – BVerwGE 141, 325). Es handelt sich lediglich um eine zur Beweiserleichterung erteilte, formlose Bescheinigung ohne konstitutiven Charakter. Die nicht angefochtene Ziffer 5 (Rückgabeaufforderung des Kartenkörpers des elektronischen Aufenthaltstitels) des streitgegenständlichen Bescheids trägt im Übrigen auch dem Umstand Rechnung, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung der o.g. Bescheinigung nicht vorlagen bzw. vorliegen. Denn ohne Aufenthaltstitel kann die Bescheinigung - auch ausweislich ihres Wortlautes, wonach sie u.a. nur in Verbindung mit einer eingetragenen Niederlassungserlaubnis gelte, – den vorgenannten Zweck nicht erfüllen. Letztlich kommt dies (konkludent) darin zum Ausdruck, dass die Beklagte im Bescheid ausführt, diese Bescheinigung sei rechtswidrig. Schließlich folgt hieraus keine unzumutbare Härte für den Kläger, der die Bescheinigung vom 10. November 2005 nach Aktenlage im Nachgang zu seinem Antrag, ihm die Fertigstellung seines Studiums in der Ukraine bis August 2006 zu erlauben, erhielt, so dass aufgrund dieser im Jahr 2006 eine erneute (erleichterte) Einreise möglich war. Zudem ist nach Aktenlage davon auszugehen, dass die damals zuständige Ausländerbehörde, ebenso wie die Beklagte, zugunsten des Klägers davon ausging, dass dessen Niederlassungserlaubnis aufgrund der – nach Aktenlage studienbedingten – Ausreise nach Ausstellung der Bescheinigung (vom 10.11.2005) nicht erloschen ist; vielmehr konnte dieser im Jahr 2006 wieder seinen dauerhaften Aufenthalt in … nehmen, erhielt dann ab dem 2. Oktober 2006 Sozialleistungen (Bl. 54 der Behördenakte) und konnte im Dezember ein Gewerbe anmelden. Hinsichtlich des nunmehr gegenständlichen Auslandsaufenthalts des Klägers ab August 2018 wies die Beklagte im Übrigen in der mündlichen Verhandlung zutreffend darauf hin, dass die Befreiung von der Visumpflicht nach Anhang II der Verordnung (EU) 2018/1806 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 für Staatsangehörige der Ukraine seit 2017 gilt (vgl. Verordnung (EU) 2017/850 vom 17.5.2017 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 zur Aufstellung der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige beim Überschreiten der Außengrenzen im Besitz eines Visums sein müssen, sowie der Liste der Drittländer, deren Staatsangehörige von dieser Visumpflicht befreit sind (Ukraine)). 2. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Nr. 2 und 3 des Bescheides erweisen sich auch nicht deshalb als ersichtlich rechtswidrig, weil der Kläger einen Anspruch auf Neuerteilung einer Niederlassungserlaubnis haben könnte. Ein solcher Anspruch ergibt sich – wie im Prozesskostenhilfebeschluss dargelegt – nicht aus § 1 Abs. 1 des Gesetzes über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommener Flüchtlinge (Kontingentflüchtlingsgesetz – HumHAG). Demnach kann sich der Kläger auf ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nicht berufen. Soweit im Klageverfahren auf § 24 AufenthG und Art. 2 Abs. 3 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2022/382 des Rates vom 4. März 2022 verwiesen wird, ist festzuhalten, dass eine Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG nicht streitgegenständlich ist. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung ist auch ansonsten rechtmäßig; insbesondere steht der Androhung die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegen (§ 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG). 3. Das unter Nr. 4 des streitgegenständlichen Bescheids für den Fall der Abschiebung erlassene und auf drei Jahre nach Abschiebung befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist ebenfalls rechtmäßig; insoweit wird Bezug genommen auf die zutreffende Begründung des streitgegenständlichen Bescheids (§ 117 Abs. 5 VwGO). Ermessensfehler sind weder ersichtlich noch geltend gemacht (§ 114 VwGO). 4. Die Klage war demnach mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die vorläufige Vollstreckbarkeit im Kostenpunkt beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ZPO.