Beschluss
2 S 65/10
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Abwasserbeitragsbescheid setzt ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit voraus; diese liegen nur vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg.
• Ein im Außenbereich gelegenes Grundstück ist nach § 2 Abs. 2 der Abwasserbeitragssatzung beitragspflichtig, wenn es tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen ist.
• Bei der Beitragsbemessung kann nach § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur der Teil des Grundstücks unberücksichtigt bleiben, der weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt ist; befestigte Hof-, Lager- und Zufahrtsflächen gelten als bebaute Fläche im baurechtlichen Sinn und sind beitragspflichtig.
Entscheidungsgründe
Außenbereichsgrundstück, Anschluss und Teilflächen bei Abwasserbeitragsbemessung • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen einen Abwasserbeitragsbescheid setzt ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit voraus; diese liegen nur vor, wenn der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als sein Misserfolg. • Ein im Außenbereich gelegenes Grundstück ist nach § 2 Abs. 2 der Abwasserbeitragssatzung beitragspflichtig, wenn es tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen ist. • Bei der Beitragsbemessung kann nach § 31 Abs. 1 S. 2 KAG nur der Teil des Grundstücks unberücksichtigt bleiben, der weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt ist; befestigte Hof-, Lager- und Zufahrtsflächen gelten als bebaute Fläche im baurechtlichen Sinn und sind beitragspflichtig. Die Antragsgegnerin setzte die Antragsteller mit Bescheid vom 12.03.2009 hinsichtlich ihres im Außenbereich gelegenen Grundstücks zu einem Abwasserbeitrag heran, weil das Grundstück seit dem 18.03.2008 tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen ist. Die Antragsteller widersprachen und beantragten die Anordnung der aufschiebenden Wirkung; das Verwaltungsgericht lehnte dies ab. Streitpunkt war insbesondere, ob nur eine Teilfläche des Buchgrundstücks beitragspflichtig ist und ob befestigte Zufahrts-, Hof- und Lagerflächen als bebaute Fläche im Sinne der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind. Die Antragsgegnerin berücksichtigte nur eine Teilfläche von 2.354 m² des gesamten 2.917 m² großen Grundstücks. Die Antragsteller rügten, dass nur Flächen mit Gebäudeunterbau beitragspflichtig sein sollten; das Verwaltungsgericht und der Senat bestätigten die vorläufige Entscheidung der Antragsgegnerin. Relevante Normen sind § 2 AbwBS und § 31 Abs.1 S.2 KAG sowie § 80 VwGO in Verbindung mit § 4 VwGO-Grundsätzen zur Aussetzung der Vollziehung. • Die Beschwerden sind unbegründet; das Verwaltungsgericht durfte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ablehnen, weil ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids im Sinne von § 80 Abs.5 VwGO nicht bestehen; erforderlich wäre, dass der Erfolg des Rechtsbehelfs wahrscheinlicher ist als dessen Misserfolg. • Nach § 2 Abs.2 der Abwasserbeitragssatzung sind Grundstücke beitragspflichtig, wenn sie tatsächlich an die öffentliche Abwasseranlage angeschlossen sind; das ist für das streitige Grundstück unstreitig gegeben. • Gemäß § 31 Abs.1 S.2 KAG bleiben nur solche Teilflächen außer Betracht, die weder tatsächlich angeschlossen noch bebaut noch gewerblich genutzt sind; die Aufzählung ist alternativ zu verstehen, sodass bereits eine der Bedingungen genügt, um eine Fläche auszunehmen. • Bebaute Fläche im Sinn der Vorschrift umfasst nicht nur Flächen mit Gebäuden, sondern jede Fläche mit einer baulichen Anlage; befestigte Zufahrten, Hof- und Lagerflächen sind nach §§ 2 Abs.1 LBO und der Rechtsprechung als bauliche Anlagen anzusehen und zählen daher zur beitragspflichtigen Fläche. • Die systematischen und materialspezifischen Auslegungsgründe sprechen dafür, den Begriff der bebauten Fläche weit zu fassen: Ziel der Vorschrift ist, den durch Anschluss entstehenden Vorteil zu bemessen; im Außenbereich ist dieser Vorteil auf die tatsächlich bebaute bzw. baulich gestaltete Fläche beschränkt. • Daraus folgt, dass die von der Antragsgegnerin berücksichtigte Teilflächenabgrenzung verfassungsgemäß und rechtlich nicht zu beanstanden ist. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruhen auf § 154 Abs.2 VwGO und §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1 GKG sowie dem Streitwertkatalog. Die Beschwerden der Antragsteller werden zurückgewiesen; das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Aussetzung der Vollziehung des Abwasserbeitragsbescheids abgelehnt, weil ernstliche Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit nicht vorlagen. Das angefochtene Bescheidergibt sich als materiell rechtmäßig, da das Grundstück unstreitig tatsächlich an die öffentliche Abwasserbeseitigung angeschlossen ist und die Bemessung nach § 31 Abs.1 S.2 KAG nur nicht angeschlossene, unbebaute und nicht gewerblich genutzte Teilflächen außer Betracht lässt. Befestigte Zufahrts-, Hof- und Lagerflächen sind als bauliche Anlagen Teil der beitragspflichtigen Fläche und wurden deshalb zu Recht in die Berechnung einbezogen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wurde auf 8.093,25 EUR festgesetzt.