Beschluss
5 S 1904/09
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen; privat eingeholte Sachverständigengutachten sind nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig.
• Gutachten, die rein dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sind (z. B. Investitionskonzepte), gehören nicht zu erstattungsfähigen Prozesskosten.
• Wenn im Prozess neue, konkrete fachliche Angriffe des Gegners vorgetragen werden oder eine prozessuale Notlage besteht, kann die Erstattung privater Gutachterkosten geboten sein, gegebenenfalls nur anteilig zur Wahrung der Waffengleichheit.
• Bei Kostenfestsetzung sind Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Gutachteraufwendungen zu prüfen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann vollständige Erstattung erfolgen.
Entscheidungsgründe
Erstattungsfähigkeit privat eingeholter Sachverständigengutachten unter engen Voraussetzungen • Erstattungsfähig sind nach § 162 Abs. 1 VwGO nur die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Aufwendungen; privat eingeholte Sachverständigengutachten sind nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen erstattungsfähig. • Gutachten, die rein dem Verwaltungsverfahren zuzurechnen sind (z. B. Investitionskonzepte), gehören nicht zu erstattungsfähigen Prozesskosten. • Wenn im Prozess neue, konkrete fachliche Angriffe des Gegners vorgetragen werden oder eine prozessuale Notlage besteht, kann die Erstattung privater Gutachterkosten geboten sein, gegebenenfalls nur anteilig zur Wahrung der Waffengleichheit. • Bei Kostenfestsetzung sind Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit der Gutachteraufwendungen zu prüfen; bei Vorliegen der Voraussetzungen kann vollständige Erstattung erfolgen. Der Kläger plante eine im Außenbereich privilegierte Straußenhaltung; die Behörde lehnte die Genehmigung ab. Der Kläger klagte gegen die Ablehnung; im Verwaltungs- und Berufungsverfahren ging es maßgeblich um die Wirtschaftlichkeit der Tierhaltung und um bodenkundliche Fragen. Der Kläger legte mehrere privat erstellte Gutachten vor; einige entstanden bereits im Verwaltungsverfahren, andere während des Klage- und Berufungszulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht setzte Kosten und Auslagen fest; beide Parteien legten Erinnerungen/Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung ein. Der VGH prüfte, welche Sachverständigenkosten nach § 162 Abs. 1 VwGO erstattungsfähig seien und in welcher Höhe, insbesondere im Hinblick auf Waffengleichheit, Prozesslage und Angemessenheit der Gutachtenkosten. • Zulässigkeit: Beschwerden sind statthaft und fristgerecht erhoben (§§ 146, 147 VwGO). • Erstattungsmaßstab: Nach § 162 Abs. 1 VwGO sind nur Gerichtskosten und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen zu erstatten; privat eingeholte Gutachten nur ausnahmsweise notwendig, weil das Gericht den Sachverhalt nach § 86 VwGO von Amts wegen erforscht. • Nicht erstattungsfähig: Gutachten, die Teil des im Verwaltungsverfahren vorzulegenden Betriebskonzepts sind und primär dem Verwaltungsverfahren zuzuordnen sind, sind nicht erstattungsfähig. • Teilweise erstattungsfähig: Gutachten, die während des Klage- oder Berufungszulassungsverfahrens vorgelegt wurden und lediglich allgemeine Konkretisierungen des bereits vorgelegten Betriebskonzepts darstellen, sind nicht erstattungsfähig; soweit sie aber konkret und individuell auf detaillierte fachliche Einwendungen der Behörde eingehen, kann aus Gründen der Waffengleichheit eine hälftige Erstattung gerechtfertigt sein. • Vollständig erstattungsfähig: Gutachten, die im Berufungszulassungsverfahren als Antwort auf neu substantiierten Vortrag des Beklagten notwendig wurden (z. B. zur Widerlegung bodenkundiger Einwendungen), sind in voller Höhe erstattungsfähig, weil ohne sie eine substantiierte Erwiderung nicht möglich war und im Berufungszulassungsverfahren keine Beweisaufnahme möglich ist. • Angemessenheit und Verhältnismäßigkeit: Die von den Gerichten berücksichtigten Kosten (einschließlich geologischer Untersuchungen und Vor-Ort-Terminen) sind vor dem Vortrag des Beklagten und dem erforderlichen sachkundigen Widerlegen sachlich nachvollziehbar und nicht unverhältnismäßig. • Konsequenz: Die erstattungsfähigen Posten wurden konkret aufgezählt und summiert; Verzinsung folgt aus § 173 VwGO i.V.m. § 104 Abs. 1 ZPO; Kosten- und Streitwertentscheidungen richten sich nach § 155 VwGO und GKG-Vorschriften. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts wurde insoweit geändert, dass der Beklagte dem Kläger notwendige Sachverständigenkosten in Höhe von 15.088,25 EUR zu erstatten hat; dieser Betrag ist ab dem 26.11.2008 zu verzinsen (5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz). Andere Beschwerden der Parteien wurden zurückgewiesen. Der Beklagte trägt als Gesamtschuldner die erstattungsfähigen Kosten in dem genannten Umfang, wobei im Verfahren die Kosten des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens zwischen Kläger (ein Viertel) und Beklagtem (drei Viertel) aufgeteilt wurden. Die Entscheidung stützt sich auf die restriktive Anwendung des Erstattungsrechts für privat eingeholte Gutachten nach § 162 Abs. 1 VwGO, die Prüfung der prozessualen Notlage und der Waffengleichheit sowie die Angemessenheit der einzelnen Gutachterleistungen. Damit hat der Kläger in erheblichem Umfang Anspruch auf Erstattung der Gutachterkosten, weil bestimmte Gutachten zur sachgerechten Verteidigung seiner Klage im Berufungszulassungsverfahren notwendig und verhältnismäßig waren.