Beschluss
3 S 2432/14
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 3. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHBW:2015:0217.3S2432.14.0A
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Leitsätze
1. Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens sind u.a. nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig, wenn die Prozesssituation aus ex-ante Sicht die Einholung des Gutachtens herausgefordert hat.(Rn.12)
2. Wird ein Privatgutachten ohne das Bestehen einer solchen "prozessualen Notlage" eingeholt und in den Prozess eingeführt, sind die dafür erbrachten Aufwendungen auch dann nicht erstattungsfähig, wenn Prozessgegner und Gericht auf dieses Gutachten eingehen.(Rn.15)
Tenor
Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2014 - 3 K 2366/14 - geändert. Der Antrag der Beigeladenen vom 30. Oktober 2013 auf Festsetzung ihrer Aufwendungen für Privatgutachten wird unter Aufhebung des entgegenstehenden Teilkostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. März 2014 - 3 K 3994/11 - insgesamt abgelehnt.
Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens sind u.a. nur dann zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig, wenn die Prozesssituation aus ex-ante Sicht die Einholung des Gutachtens herausgefordert hat.(Rn.12) 2. Wird ein Privatgutachten ohne das Bestehen einer solchen "prozessualen Notlage" eingeholt und in den Prozess eingeführt, sind die dafür erbrachten Aufwendungen auch dann nicht erstattungsfähig, wenn Prozessgegner und Gericht auf dieses Gutachten eingehen.(Rn.15) Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 19. November 2014 - 3 K 2366/14 - geändert. Der Antrag der Beigeladenen vom 30. Oktober 2013 auf Festsetzung ihrer Aufwendungen für Privatgutachten wird unter Aufhebung des entgegenstehenden Teilkostenfestsetzungsbeschlusses des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 31. März 2014 - 3 K 3994/11 - insgesamt abgelehnt. Die Beigeladene trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die teilweise Anerkennung der Erstattungsfähigkeit der Aufwendungen für ein von der Beigeladenen eingeholtes Gutachten vom 22.12.2011 über „Messergebnisse … durch Erschütterungen“. Mit Bescheiden vom 11.10.2011 hatte die Antragsgegnerin der Beigeladenen „Teilbaugenehmigungen gemäß § 61 LBO“ für „Erd- und Kanalarbeiten (ohne Gründungsmaßnahmen)“ einerseits und für die „Pfahlgründung“ andererseits erteilt. Diese Arbeiten sollten der Vorbereitung einer noch zu genehmigenden Errichtung eines Hochregallagers der Beigeladenen dienen. Die Antragstellerin, die bereits im vorangegangenen Bebauungsplanverfahren Einwendungen gegen die zugrundeliegende Planung und im Baugenehmigungsverfahren Einwendungen gegen das geplante Vorhaben erhoben hatte, legte Widerspruch gegen beide Teilbaugenehmigungen ein und beantragte am 7.11.2011 beim Verwaltungsgericht Stuttgart, die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche anzuordnen (3 K 3994/11). Zur Begründung nahm sie insbesondere auf „Beeinträchtigungen aufgrund des durch den Betrieb des Hochregallagers verursachten Ziel-, Quell- und Zirkulationsverkehr“ Bezug. In einem weiteren Schriftsatz ergänzte sie ihre Argumentation um die Darlegung von Mängeln des Bebauungsplans sowie um eine zu befürchtende erdrückende Wirkung des geplanten Hochregallagers und bat um eine rasche Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Die Beigeladene nahm in ihrem Erwiderungsschriftsatz vom 12.1.2012 auf ein von ihr eingeholtes Gutachten vom 22.12.2011 über die „Messergebnisse im Gebäude … durch Erschütterungen durch Pfahlramme von der Baustelle Hochregallager“ Bezug, woraus sie herleitete, dass „allein die Gründungsarbeiten nicht vor Mitte März abgeschlossen sein werden … und für eine Eilentscheidung in Form eines Hängebeschlusses keine Notwendigkeit besteht“. Mit Beschluss vom 5.3.2012 - 3 K 3994/11 - lehnte das Verwaltungsgericht den Antrag der Antragstellerin auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab und entschied, dass die Antragstellerin die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu tragen habe. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die angegriffenen Teilbaugenehmigungen verletzten voraussichtlich keine nachbarschützenden Vorschriften. Dabei nahm das Gericht u.a. an, dass die Pfahlgründung für das Hochregallager die Standsicherheit des Nachbargebäudes der Antragstellerin nicht beeinträchtige, was die Beigeladene durch das Erschütterungsgutachten vom 22.12.2011 nachgewiesen habe. Im Übrigen seien weitere Teilbaugenehmigungen und die endgültige Baugenehmigung von der weiteren Prüfung des Standsicherheitsnachweises abhängig (S. 12 des Beschlussabdrucks). Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Antragstellerin blieb ohne Erfolg (Beschl. des Senats v. 24.5.2012 - 3 S 629/12 -). Mit Kostenfestsetzungsantrag vom 30.10.2013 begehrte die Beigeladene, gegenüber der Antragstellerin u.a. auch die Kosten des ins Verfahren eingeführten Privatgutachtens vom 22.12.2011 in Höhe von 9.000 € festzusetzen. Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle setzte daraufhin im angegriffenen Teilkostenfestsetzungsbeschluss vom 31.3.2014 Aufwendungen für das genannte Gutachten in Höhe 6.250 € fest. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Erinnerung der Antragstellerin hat das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 19.11.2014 - 3 K 2366/14 - zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, der Erfolg der beigeladenen Bauherrin im Eilverfahren sei vom Nachweis abhängig gewesen, dass das Gebäude der Antragstellerin durch Erschütterungen auf Grund der Pfahlgründung für das Bauvorhaben der Beigeladenen nicht beeinträchtigt werde. Mit ihrer Beschwerde verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. II. Die Beschwerde ist nach den Maßgaben der §§ 165 Satz 2, 151 Satz 1 und 147 ff. VwGO zulässig, insbesondere fristgerecht erhoben. Auch die Beschwerdesumme (§ 146 Abs. 3 VwGO) ist erreicht. Die Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Denn die Urkundsbeamtin des Verwaltungsgericht hat zu Unrecht Aufwendungen der Beigeladenen für das Privatgutachten vom 22.12.2011 gegenüber der Antragstellerin als erstattungsfähige Kosten festgesetzt. Nach § 164 VwGO hat die Urkundsbeamtin des Gerichts des ersten Rechtszugs auf Antrag den Betrag der zu erstattenden Kosten festzusetzen. Umfang und Höhe des Kostenerstattungsanspruchs obsiegender Beteiligter - hier der Beigeladenen - richten sich nach § 162 VwGO. § 162 Abs. 1 VwGO bestimmt, dass erstattungsfähige Kosten die Gerichtskosten und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten sind. 1. Aufwendungen für private, d.h. nicht vom Gericht bestellte Sachverständige, sind somit nach § 162 Abs. 1 VwGO nur dann erstattungsfähig, wenn sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder -verteidigung notwendig waren. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich danach, wie ein verständiger Beteiligter, der bemüht ist, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, in gleicher Lage seine Interessen wahrgenommen hätte. Die Einholung eines Privatgutachtens durch einen Beteiligten ist daher nur - ausnahmsweise - dann als notwendig anzuerkennen, wenn er mangels genügender eigener Sachkunde sein Begehren tragende Behauptungen nur mit Hilfe des eingeholten Gutachtens darlegen oder unter Beweis stellen kann. Dabei ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes die Einschränkung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes und die deswegen gesteigerte Darlegungslast zu berücksichtigen (vgl. OVG Niedersachsen, Beschl. v. 15.1.2014 - 7 OA 112/13 - NVwZ-RR 2014, 495). Zudem ist der jeweilige Verfahrensstand zu beachten: Die Prozesssituation muss aus ex-ante Sicht (vgl. dazu Bay. VGH, Beschl. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - JurBüro 2014, 309; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 162 Rn. 15 u. 29) die Einholung des Gutachtens herausfordern (sog. „prozessuale Notlage“) und der Inhalt des eingeholten Gutachtens muss auf die Förderung des anhängigen Verfahrens zugeschnitten sein (BVerwG, Beschl. v. 20.4.2010 - 9 KSt 19.09 u. a. - juris; Beschl. v. 11.4.2001 - 9 KSt 2.01 - NVwZ 2001, 919; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 17.9.2013 - 3 S 1582/13 -; Beschl. v. 22.12.2009 - 5 S 1904/09 - VBlBW 2010, 205). 2. Diese - strengen - Vorgaben für die ausnahmsweise Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen für die Einholung eines Privatgutachtens sind im Falle der Beigeladenen nicht erfüllt. Die damalige Prozesssituation im Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin hat die Einholung des Gutachtens vom 22.12.2011 durch die Beigeladene jedenfalls nicht herausgefordert. Inhalt des Gutachtens ist die Überprüfung, ob Erschütterungen durch Gründungsarbeiten für das Hochregallager Auswirkungen auf Gebäude oder Menschen in der Umgebung haben können, die die in den Teilen 2 und 3 der DIN 4150 - Erschütterungen im Bauwesen - vorgesehenen Anhaltswerte überschreiten. Zwar geht der Senat mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass die Beigeladene auf Grund des vorprozessualen Schriftverkehrs und insbesondere der Einwendungen der Antragstellerin im Bebauungsplanverfahren damit rechnen musste, dass diese bemüht sein werde, mit einer Vielzahl von rechtlichen Argumenten die Errichtung des Hochregallagers zu verhindern oder jedenfalls Einschränkungen zu unterwerfen. Diese - häufige - Ausgangssituation führte aber unzweifelhaft noch nicht zu einer „prozessualen Notlage“ der Beigeladenen im dann anhängig gemachten Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin. Auch mit ihren Begründungsschriftsätzen vom 7.11.2011 und 15.12.2011 machte die Antragstellerin an keiner Stelle unzumutbare Erschütterungen ihres Bauwerks durch die zu erwartende Bauausführung geltend. Vor diesem Hintergrund zeichnete sich bei Einholung des Gutachtens vom 22.12.2011 eine prozessuale Notlage der Beigeladenen hinsichtlich etwaiger Auswirkungen von Erschütterungen während der Bauausführungen in keiner Weise ab. Dem entspricht auch das Verhalten der Beigeladenen selbst. Sie hat ausweislich ihres Erwiderungsschriftsatzes vom 12.1.2012 das Gutachten vom 22.12.2011 nur zum Beleg dafür in das Verfahren auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eingeführt, dass die erforderlichen Gründungsarbeiten eine gewisse Zeitspanne in Anspruch nehmen werden. Ist aber das Privatgutachten schon nicht zum Zwecke der Rechtsverteidigung hinsichtlich seines Inhalts (Auswirkungen von Erschütterungen) in das gerichtliche Verfahren eingeführt worden, spricht nichts dafür, dass es mit dem Ziel der Verwertung in diesem Verfahren eingeholt worden ist (vgl. zu diesem Erfordernis eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem gerichtlichen Verfahren und der Einholung des Gutachtens OVG Niedersachsen, Beschl. v. 6.5.1999 - 1 O 182/99 - NVwZ-RR 2000, 64; Neumann, in: Nomos-Komm. z. VwGO, 4. Aufl. 2014, § 162 Rn. 32). Erst in einem weiteren Begründungsschriftsatz vom 9.1.2012 - und damit erst nach Einholung und Erstellung des Privatgutachtens - behauptete der Vertreter der Antragstellerin, es gebe Zweifel an der Standsicherheit des Gebäudes der Antragstellerin auf Grund der geplanten Rammarbeiten (ohne dies zu substantiieren). Da zur Bestimmung, ob die Einholung eines Gutachtens zur zweckentsprechenden Rechtsverteidigung notwendig war, auf die ex-ante-Sicht abzustellen ist (vgl. dazu nochmals Bay. VGH, Beschl. v. 12.11.2013 - 8 C 13.313 - JurBüro 2014, 309; Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand März 2014, § 162 Rn. 15 u. 29), ist das jedoch ebenso unerheblich, wie der Umstand, dass das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 5.3.2012 auf den Inhalt des Gutachtens verwiesen hat (vgl. S. 12 des Beschlussabdrucks). III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, da das Erinnerungsverfahren erster Instanz (mangels Kostennummer im Kostenverzeichnis in Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und eine erfolgreiches Beschwerdeverfahren in zweiter Instanz (im Umkehrschluss aus Nr. 5502 des Kostenverzeichnisses) gerichtskostenfrei sind. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.