Urteil
3 S 140/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
18mal zitiert
Zitationsnetzwerk
18 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten reicht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des genutzten Grundwasservorkommens; es bedarf nicht des Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadens.
• Bei Karst- und Kluftgrundwasserleitern kann die Abgrenzung des Schutzgebiets nach hydrogeologischen Schätzungen erfolgen; wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige Gutachten genügen.
• Die Herausnahme eines Teilbereichs aus dem Schutzgebiet ist zulässig, wenn gleichwertige und durchsetzbare Schutzvorkehrungen (z. B. wasserrechtliche Genehmigungen, öffentlich-rechtliche Verträge) den Grundwasserschutz sichern.
• Verfahrens- und Formvorschriften der Bekanntmachung, Auslegung und Anhörung sind einzuhalten; das Zitiergebot ist zu beachten.
Entscheidungsgründe
Rechtmäßige Ausweisung großflächigen Wasserschutzgebiets bei karstiger Hydrogeologie • Zur Festsetzung von Wasserschutzgebieten reicht die Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit des genutzten Grundwasservorkommens; es bedarf nicht des Nachweises eines unmittelbar drohenden Schadens. • Bei Karst- und Kluftgrundwasserleitern kann die Abgrenzung des Schutzgebiets nach hydrogeologischen Schätzungen erfolgen; wissenschaftlich fundierte, in sich schlüssige Gutachten genügen. • Die Herausnahme eines Teilbereichs aus dem Schutzgebiet ist zulässig, wenn gleichwertige und durchsetzbare Schutzvorkehrungen (z. B. wasserrechtliche Genehmigungen, öffentlich-rechtliche Verträge) den Grundwasserschutz sichern. • Verfahrens- und Formvorschriften der Bekanntmachung, Auslegung und Anhörung sind einzuhalten; das Zitiergebot ist zu beachten. Die Gemeindeklägerin wehrte sich gegen eine Verordnung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis, die ein gemeinsames Wasserschutzgebiet für mehrere Brunnen des Zweckverbands Grünbachgruppe festsetzt. Die Verordnung folgte hydrogeologischen Gutachten des LGRB, die ein Einzugsgebiet von rund 64,5 km² bzw. eine Schutzfläche von 6.471,35 ha ergaben und nahezu die gesamte Gemarkung der Klägerin erfassten. Die Klägerin hielt die Abgrenzung für zu groß, legte eigene Gutachten vor und beantragte die Herausnahme großer Flächen sowie die Einbeziehung des Industrieparks A 81 in das Schutzgebiet. Das Landratsamt hatte den Industriepark dagegen durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen und wasserrechtliche Genehmigungen anders geschützt und nahm ihn aus dem Schutzgebiet heraus. Die Klägerin führte das Normenkontrollverfahren, rügte materielle und formale Mängel und eine Verletzung kommunaler Planungshoheit. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und materielles Recht unter besonderer Berücksichtigung hydrogeologischer Kriterien und der Verhältnismäßigkeit. • Zulässigkeit: Der Normenkontrollantrag ist fristgerecht und statthaft; die Gemeinde ist antragsbefugt, da sie vom Regelungsgehalt der Verordnung betroffen ist. • Formelle Rechtmäßigkeit: Anhörung, öffentliche Auslegung und Bekanntmachung sowie Zitiergebot wurden eingehalten; substantiiert gerügte Verfahrensfehler sind nicht ersichtlich. • Materielle Rechtmäßigkeit – Rechtsgrundlage: Die WSV stützt sich auf § 19 WHG und § 24 WG BW; Wasserschutzgebiete können zum Schutz der öffentlichen Wasserversorgung festgesetzt werden. • Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit: Trotz erhöhter Nitratwerte ist das Grundwasservorkommen schutzwürdig; Sanierungsplan, langjährige Messungen und die Befürchtung weiterer Belastungen rechtfertigen Schutzmaßnahmen nach Vorsorgeprinzip. • Räumliche Abgrenzung: Bei karstigen Verhältnissen sind großräumige Einzugsgebiete anzunehmen; das LGRB-Gutachten liefert eine nachvollziehbare, fachlich fundierte Abgrenzung, sodass wissenschaftlich begründete Schätzungen genügen. • Beweiswürdigung und Sachverständigenstreit: Gegen-Gutachten der Klägerin stören die fachliche Bewertung des LGRB nicht; das Gericht schließt sich der überzeugenden Darstellung des LGRB an und sieht keinen Beweisbedarf. • Herausnahme Industriepark A 81: Die Herausnahme ist zulässig, weil der Bereich durch wasserrechtliche Genehmigungen und einen öffentlich-rechtlichen Vertrag mit Prüfpflichten gleichwertig geschützt ist; damit liegt kein Verstoß gegen Gleichheit oder Pflichtverletzung der Behörde vor. • Verhältnismäßigkeit und kommunale Planungshoheit: Die Verordnung beschränkt kommunale Planung nicht unzumutbar; konkrete, verfestigte Planungen wurden nicht substantiiert dargetan und Ausnahmen/Befreiungen bleiben möglich. Der Normenkontrollantrag der Gemeinde wird abgewiesen. Die Wasserschutzgebietsverordnung des Landratsamts Main-Tauber-Kreis ist materiell und formell rechtmäßig; insbesondere ist die umfangreiche Abgrenzung des Schutzgebiets auf Grundlage der hydrogeologischen Gutachten gerechtfertigt und erforderlich, um das Trinkwasservorkommen zu schützen. Die Herausnahme des Industrieparks A 81 steht der Wirksamkeit des Schutzgebiets nicht entgegen, weil dort gleichwertige, durchsetzbare Schutzvorkehrungen bestehen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens; die Revision wird nicht zugelassen.