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Urteil

2 S 1203/08

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Selbständigen führt bereits die Nutzung des privat zugelassenen Kraftfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für ein im Fahrzeug vorhandenes Zweit-Rundfunkgerät (§ 5 Abs. 2 RGebStV). • Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob das Fahrzeug der Ausübung einer gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit dient; auf den Umfang der Nutzung kommt es nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). • Die Ungleichbehandlung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern durch diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; sie ist durch Verwaltungsvereinfachung, Typisierung und Typengerechtigkeit gerechtfertigt. • Verjährungseinrede ist unbeachtlich, wenn sich der Rundfunkteilnehmer durch sein pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige ("Schwarzhören") einen Vorteil verschaffen würde; daher ist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung einschlägig.
Entscheidungsgründe
Zweitgerätefreiheit entfällt bei Selbständigen bei Nutzung des Fahrzeugs für Wege zum Betrieb (RGebStV) • Bei Selbständigen führt bereits die Nutzung des privat zugelassenen Kraftfahrzeugs für die Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte zum Ausschluss der Gebührenfreiheit für ein im Fahrzeug vorhandenes Zweit-Rundfunkgerät (§ 5 Abs. 2 RGebStV). • Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob das Fahrzeug der Ausübung einer gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit dient; auf den Umfang der Nutzung kommt es nicht an (§ 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV). • Die Ungleichbehandlung zwischen Selbständigen und Arbeitnehmern durch diese Regelung verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG; sie ist durch Verwaltungsvereinfachung, Typisierung und Typengerechtigkeit gerechtfertigt. • Verjährungseinrede ist unbeachtlich, wenn sich der Rundfunkteilnehmer durch sein pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige ("Schwarzhören") einen Vorteil verschaffen würde; daher ist der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung einschlägig. Der Kläger, ein selbständiger Friseurmeister, hielt in seinem auf ihn zugelassenen Privatwagen ein Radio als Zweitgerät bereit. Eine Mitarbeiterin des Beklagten stellte 2007 eine Anmeldung für das Gerät fest; der Kläger erklärte später, die Anmeldung zurückzuziehen und gab an, die Fahrzeuge seinerseits und seiner Ehefrau würden ausschließlich privat genutzt; er erbringe keine Leistungen außerhalb seines Salons und nutze das Auto überwiegend für die Fahrt Wohnung–Betrieb. Der Beklagte setzte Gebühren für den Zeitraum März 1997 bis Juli 2007 fest; der Kläger widersprach und klagte gegen den Gebührenbescheid. Das Verwaltungsgericht hob die Bescheide auf mit der Begründung, die Fahrten Wohnung–Betrieb seien Privatsache. Der Beklagte legte Berufung ein; der Senat entschied zu seinen Gunsten. • Rechtsgrundlage sind § 1 Abs. 3, § 2 Abs. 2 und § 5 RGebStV in der alten und neuen Fassung; danach sind Zweitgeräte in Räumen oder Kraftfahrzeugen gebührenfrei, nicht jedoch in solchen, die zu gewerblichen Zwecken oder zu anderen als privaten Zwecken genutzt werden. • Die Auslegung ergibt, dass ausgeschlossen von der Befreiung sind Zweitgeräte, die der Ausübung einer gewinnbringenden selbständigen Tätigkeit dienen; hierfür reicht schon eine auch nur geringfügige betriebliche Nutzung, da § 5 Abs. 2 Satz 2 RGebStV auf den Umfang der Nutzung nicht abstellt. • Bei Selbständigen sind die Fahrten von der Wohnung zur Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen; hierfür ist die Systematik des Einkommensteuerrechts (z. B. §§ 4, 9 EStG) maßgeblich, und beim Kläger belegen seine Steuerunterlagen, dass er die Fahrten als Betriebsaufwand behandelt hat. • Die Neufassung des RGebStV (ab 01.04.2005) änderte inhaltlich nichts Wesentliches; auch die ab 2007 gefasste Entfernungspauschalenregelung führt nicht zu einer anderen Bewertung der streitigen Zeiträume, zumal Teile hiervon verfassungsrechtlich zurückgewiesen wurden. • Die Ungleichbehandlung gegenüber Arbeitnehmern ist verfassungskonform: dem Gesetzgeber steht ein weiter Gestaltungsspielraum zu; die Differenzierung ist durch Erwägungen der Verwaltungsvereinfachung, Typisierung und Typengerechtigkeit gerechtfertigt. • Die Verjährung für Ansprüche bis Dezember 2000 ist grundsätzlich eingetreten, jedoch ist die Einrede der Verjährung unbeachtlich, weil der Kläger seine Anzeige- und Mitwirkungspflichten verletzt hat und dadurch die Rundfunkanstalt von der Geltendmachung der Ansprüche abgehalten wurde. • Kosten- und Vollstreckungsentscheidungen sowie Zulassung der Revision beruhen auf den einschlägigen prozessualen Vorschriften (u.a. § 154 VwGO, § 167 VwGO, § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Die Berufung des Beklagten war erfolgreich: Das Urteil des Verwaltungsgerichts wurde aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das Autoradio im auf den Kläger zugelassenen Kraftfahrzeug ist als gebührenpflichtiges Zweitgerät einzustufen, weil die Nutzung des Fahrzeugs für die täglichen Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte der selbständigen Tätigkeit zuzurechnen ist; auf den Umfang der Nutzung kommt es nicht an (§ 5 Abs. 2 RGebStV). Die behauptete Privatsphäre der Fahrt überzeugte nicht im Ergebnis als rechtlich relevante Ausnahme; außerdem steht dem Kläger die Verjährungseinrede nicht zu, weil er seine Anzeige- und Mitwirkungspflichten verletzt hat. Der Kläger hat die Kosten beider Rechtszüge zu tragen; die Entscheidung ist hinsichtlich der Revision zugelassen.