Beschluss
2 S 2401/08
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Bescheiden, die eine Zahlungspflicht für wiederkehrende Leistungen für unbestimmte Zeit begründen (Grundbescheid), ist § 52 Abs. 3 GKG nicht anwendbar; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen.
• Für wiederkehrende Abgaben ist bei der Streitwertbemessung auf den Streitwertkatalog II Nr.3.1 zurückzugreifen; als Bemessungsgrundlage dient grundsätzlich das 3,5-fache eines Jahresbetrags, sofern nicht eine kürzere voraussichtliche Belastungsdauer vorliegt.
• Die voraussichtliche Belastungsdauer ist an der verbleibenden Regelstudienzeit zu messen; bei bereits erreichten Studiensemestern sind nur die noch voraussichtlich verbleibenden Semester zu berücksichtigen.
Entscheidungsgründe
Streitwertbemessung bei auf Dauer angelegter Studiengebührenpflicht • Bei Bescheiden, die eine Zahlungspflicht für wiederkehrende Leistungen für unbestimmte Zeit begründen (Grundbescheid), ist § 52 Abs. 3 GKG nicht anwendbar; der Streitwert ist nach § 52 Abs. 1 GKG zu bestimmen. • Für wiederkehrende Abgaben ist bei der Streitwertbemessung auf den Streitwertkatalog II Nr.3.1 zurückzugreifen; als Bemessungsgrundlage dient grundsätzlich das 3,5-fache eines Jahresbetrags, sofern nicht eine kürzere voraussichtliche Belastungsdauer vorliegt. • Die voraussichtliche Belastungsdauer ist an der verbleibenden Regelstudienzeit zu messen; bei bereits erreichten Studiensemestern sind nur die noch voraussichtlich verbleibenden Semester zu berücksichtigen. Die Klägerin beantragte bei der beklagten Hochschule die Befreiung von der Studiengebührenpflicht nach Landesrecht; die Hochschule lehnte mit Bescheid vom 29.03.2007 ab. Zuvor hatte die Hochschule der Klägerin mit Bescheid vom 08.12.2006 für die weitere Dauer ihres Studiums die Zahlung einer Studiengebühr von 500 EUR pro Semester auferlegt. Die Klägerin studierte seit Wintersemester 2006/2007 in einem achtsemestrigen Studiengang, wurde aber am 17.01.2007 prüfungsrechtlich in das vierte Semester eingestuft. Die Klägerin klagte gegen den Ablehnungsbescheid; vor dem Verwaltungsgericht wurde der Streitwert auf 500 EUR festgesetzt. Der Prozessbevollmächtigte der Klägerin legte Beschwerde gegen diese Streitwertfestsetzung ein mit dem Ziel, den Streitwert höher anzusetzen. • Der Senat entscheidet über die Streitwertbeschwerde durch den Einzelrichter gemäß § 68 Abs.1 Satz5 i.V.m. § 66 Abs.6 Satz1 GKG, da der angefochtene Beschluss ebenfalls vom Einzelrichter erlassen wurde. • Der Bescheid vom 08.12.2006 begründet keine einmalige Gebühr für ein Semester, sondern eine Zahlungspflicht für die unbestimmte Dauer des weiteren Studiums und ist damit ein auf wiederkehrende Leistungen gerichteter Grundbescheid; daher ist § 52 Abs.3 GKG nicht anwendbar und die streitwertrechtliche Bemessung erfolgt nach § 52 Abs.1 GKG. • Als Leitlinie ist der Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Abschnitt II Nr.3.1) heranzuziehen, der bei wiederkehrenden Abgaben das 3,5-fache des Jahresbetrags der streitigen Abgabe vorsieht, es sei denn, die voraussichtliche Belastungsdauer ist geringer. • Die voraussichtliche Belastungsdauer ist nach der verbleibenden Regelstudienzeit zu bestimmen. Da die Klägerin bereits prüfungsrechtlich in das vierte Semester eingestuft war und der Studiengang eine Regelstudienzeit von acht Semestern hat, beträgt die erwartete verbleibende Belastungsdauer vier Semester. • Bei einem Semesterbeitrag von 500 EUR und vier zu erwartenden Semestern ergibt dies einen Streitwert von 4 x 500 EUR = 2.000 EUR. • Eine Kostenentscheidung wird nicht getroffen; das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei, und Kosten sind nicht zu erstatten (§ 68 Abs.3 GKG). Die Beschwerde des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist begründet. Der Streitwertbeschluss des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 29.07.2008 wird dahingehend geändert, dass der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht auf 2.000 EUR festgesetzt wird. Begründet ist dies damit, dass der Gebührenbescheid als auf unbestimmte Dauer gerichteter Grundbescheid anzusehen ist und nach dem Streitwertkatalog bei wiederkehrenden Leistungen die voraussichtliche Belastungsdauer zu berücksichtigen ist; insoweit sind nur die noch verbleibenden vier Semester maßgeblich. Eine Kostenentscheidung erfolgt nicht, das Beschwerdeverfahren bleibt gebührenfrei. Der Beschluss ist unanfechtbar.