Beschluss
2 S 2258/19
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
1mal zitiert
6Zitate
14Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 14 Normen
VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Beschwerde des Klägers wird die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29. Juli 2019 - 3 K 9511/18 - geändert. Der Streitwert für das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht wird auf 811,35 EUR festgesetzt. Gründe 1 Über die Beschwerde entscheidet der Senat in der Besetzung mit drei Berufsrichtern, nachdem die Berichterstatterin das Verfahren gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG wegen grundsätzlicher Bedeutung dem Senat übertragen hat. 2 Die Beschwerde hat Erfolg. 3 Sie ist zulässig, insbesondere nach § 68 GKG statthaft. Gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 GKG findet gegen den Beschluss, durch den der Wert für die Gerichtsgebühren festgesetzt worden ist (§ 63 Abs. 2 GKG), die Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- EUR übersteigt. Dies ist vorliegend der Fall, nachdem das Verwaltungsgericht den Streitwert auf 5.725,39 EUR festgesetzt hat (mit der Folge von Gerichtsgebühren nach § 34 GKG in Verbindung mit Nr. 5110 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG in Höhe von 495,--EUR) und der Kläger lediglich eine Streitwertfestsetzung in Höhe von 1.050,-- EUR (Gerichtsgebühren in Höhe von 213,-- EUR) für berechtigt hält. Die Beschwerde ist auch fristgerecht (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG) eingelegt worden. 4 Die Beschwerde ist auch begründet. Der Streitwert ist gemäß § 52 Abs. 1, § 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Nrn. 1.3, 1.7.1 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 811,35 EUR festzusetzen. 5 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgeblich (§ 52 Abs. 3 GKG). Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist nach § 52 Abs. 2 GKG ein Streitwert von 5.000,-- EUR anzunehmen. 6 Danach ist für den Klageantrag Ziffer 1, mit dem der Kläger begehrt, die Zwangsvollstreckung aus den Bescheiden vom 04.10.2013, 03.01.2014, 02.12.2016 und 02.01.2017 für unzulässig zu erklären, in Anlehnung an Nr. 1.7.1 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013 ¼ des Streitwertes der Hauptsache anzusetzen, also ¼ der im Vollstreckungsersuchen der Beklagten bezifferten Gesamtforderung von 725,39 EUR und damit ein Betrag vom 181,35 EUR (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 - juris Rn. 5 ff.). 7 Für den Klageantrag Ziffer 2, mit dem der Kläger die Feststellung begehrt, dass zwischen ihm und der Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, ist in Anlehnung an Nrn. 1.3 und 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ein Streitwert von 630,-- EUR anzusetzen. 8 Gemäß Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 ist im Bereich des Abgabenrechts bei wiederkehrenden Leistungen der dreifache Jahresbetrag anzusetzen, sofern nicht die voraussichtliche Belastungsdauer geringer ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der Streitwert in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs zu bestimmen, wenn eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht im privaten Bereich für unbestimmte Zeit begehrt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 06.06.2018 - 2 S 788/18 -; vgl. zur Befreiung von der Studiengebührenpflicht VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.02.2009 - 2 S 2401/08 - juris Rn. 3). Anders als bei den Rundfunkbeiträgen im gewerblichen Bereich, bei denen Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs grundsätzlich keine Anwendung findet (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 19.02.2018 - 2 S 813/17 - mwN), handelt es sich bei den Rundfunkbeiträgen im privaten Bereich um wiederkehrende Leistungen, also um Leistungen, die auf einem einheitlichen Rechtsverhältnis beruhen und in bestimmten zeitlichen Abständen wiederkehrend und in gleichbleibender oder nahezu gleichbleibender Höhe fällig werden (vgl. Dörndorfer in Binz/Dörndorfer/Petzold/Zimmermann, GKG, FamGKG, JVEG, 4. Aufl. 2019, § 42 GKG Rn. 1; Heinrich in Musielak/Voit, ZPO, 16. Aufl. 2019, § 9 Rn. 3; Wöstmann in Münchener Kommentar zur ZPO, 5. Aufl. 2016, § 9 Rn. 3; Wendtland in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, Stand: 01.07.2019, § 9 Rn. 4). 9 Mit der erhobenen Klage auf Feststellung, dass zwischen ihm und der Beklagten kein Rundfunkbeitragsverhältnis besteht, begehrt der Kläger der Sache nach nichts anderes als eine Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht für unbestimmte Zeit, weshalb die Feststellungsklage in Anlehnung an Nr. 1.3 des Streitwertkatalogs ebenso zu bewerten ist wie eine auf eine Befreiung gerichtete Verpflichtungsklage (a.A. noch Senat, Beschluss vom 04.08.2017 - 2 S 1446/17 - juris Rn. 7; Beschluss vom 17.01.2018 - 2 S 2791/17 -, wonach in Fällen erhobener Feststellungsklagen § 52 Abs. 2 GKG zur Anwendung gelangen sollte). Für den Klageantrag Ziffer 2 ist deshalb in Anlehnung an Nr. 3.1 des Streitwertkatalogs der dreifache Jahresbeitrag des für eine Wohnung zu leistenden Rundfunkbeitrags anzusetzen, d.h. 630,-- EUR (36 x 17,50 EUR). Damit ergibt sich gemäß § 39 Abs. 1 GKG ein Gesamtstreitwert von 811,35 EUR. 10 Eine Kostenentscheidung ist entbehrlich, da das Verfahren über die Beschwerde gebührenfrei ist (vgl. Nr. 5502 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) und Kosten nicht erstattet werden (vgl. § 68 Abs. 3 GKG). 11 Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).