Beschluss
4 S 540/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert dargelegt sind.
• Art. 11 Abs. 1 VRG enthält abschließende Fallgruppen, die keine teleologische Reduktion um ein ungeschriebenes Merkmal der faktischen Benachteiligung zulassen.
• Die Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft an das Wohnen in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum Dienstort unberücksichtigt; die Behörde kann Verkürzungen des Arbeitswegs im Ermessen nach Art. 11 Abs. 4 VRG berücksichtigen.
• Die Geltendmachung des Anspruchs auf Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung stellt keinen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten dar.
Entscheidungsgründe
Zulassungsantrag abgelehnt; Art. 11 VRG abschließende Regelung ohne teleologische Reduktion • Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, wenn die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung nicht substantiiert dargelegt sind. • Art. 11 Abs. 1 VRG enthält abschließende Fallgruppen, die keine teleologische Reduktion um ein ungeschriebenes Merkmal der faktischen Benachteiligung zulassen. • Die Regelung des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft an das Wohnen in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum Dienstort unberücksichtigt; die Behörde kann Verkürzungen des Arbeitswegs im Ermessen nach Art. 11 Abs. 4 VRG berücksichtigen. • Die Geltendmachung des Anspruchs auf Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung stellt keinen Verstoß gegen die Treuepflicht des Beamten dar. Die Klägerin erhielt im Zusammenhang mit der Verwaltungsreform eine Zusage auf Umzugskostenvergütung. Nach Versetzung an einen anderen Dienstort beantragte sie das Absehen von der Zusage gemäß Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 VRG, weil sie in einer eigenen Wohnung lebt. Das Verwaltungsgericht gab der Klägerin Recht und sah einen Widerruf der Erstattungszusage als möglich an, obwohl sich ihr Arbeitsweg durch die Versetzung verkürzt hatte. Der Beklagte beantragte Zulassung der Berufung und rügte, Art. 11 Abs. 1 Nr. 3 VRG sei teleologisch zu reduzieren; die Norm müsse nur bei faktischer Benachteiligung greifen und dürfe nicht zugunsten von Beamten gelten, die durch die Versetzung sogar profitieren. Ferner machte der Beklagte Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG und Rechtsmissbrauch geltend. Der Verwaltungsgerichtshof prüfte, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils vorliegen. • Zulassungsrecht: Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nur bei substantiierter und konkreter Auseinandersetzung mit den tragenden Begründungsteilen gegeben (§ 124a VwGO). Das Vorbringen des Beklagten genügt diesen Anforderungen nicht; eine bloße Verweisungsargumentation reicht nicht aus. • Auslegung von Art. 11 VRG: Art. 11 Abs. 1 VRG regelt abschließend durch Fallgruppen besondere Härtefälle; eine teleologische Reduktion durch Hinzufügen eines ungeschriebenen Tatbestandsmerkmals (faktische Benachteiligung) ist nicht geboten. • Tatbestandsmerkmal Nr. 3: Die Vorschrift knüpft ausdrücklich an das Wohnen in einer eigenen Wohnung an und lässt die Entfernung zum Dienstort unberücksichtigt. Der Gesetzgeber hat bewusst bestimmte Merkmale ausgewählt und andere ausgespart, sodass die Norm nicht weiter einschränkbar ist. • Ermessensentscheidung: Die Befristung des Absehens von der Zusage (höchstens ein Jahr) liegt im Ermessen der Behörde; dort können Auswirkungen wie eine Verkürzung des Arbeitswegs berücksichtigt werden. • Treuepflicht/Verstoßvorwurf: Die Ausübung des gesetzlich normierten Anspruchs stellt keinen Verstoß gegen die Dienstpflichten dar, weil der Anspruch auf Absehen von der Zusage ausdrücklich normiert ist und nicht missbräuchlich verwendet werden muss. • Kosten- und Streitwertentscheidung: Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens gemäß § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert wird nach den einschlägigen Regelungen des GKG festgesetzt. Der Antrag des Beklagten auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt, weil er keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts substantiiert dargelegt hat. Art. 11 Abs. 1 VRG ist als abschließende Regelung zu verstehen; eine teleologische Reduktion um ein ungeschriebenes Merkmal der faktischen Benachteiligung kommt nicht in Betracht. Die Klägerin kann daher auf Grundlage von Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung beanspruchen, wobei die Behörde im Rahmen ihres Ermessens etwaige Verkürzungen des Arbeitswegs berücksichtigen kann. Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert des Verfahrens wird auf 2.210,76 EUR festgesetzt.