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Beschluss

4 S 1670/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 2. August 2016 - 2 K 4288/15 - wird abgelehnt. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 8.280,- EUR festgesetzt. Gründe 1 Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der von ihm der Sache nach allein geltend gemachte Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) rechtfertigt aus den mit dem Antrag dargelegten und somit grundsätzlich allein maßgeblichen Gründen die Zulassung der Berufung nicht. 2 Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sind nach der Rechtsprechung des Senats dann gegeben, wenn neben den für die Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung sprechenden Umständen gewichtige dagegen sprechende Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung der Tatsachenfragen bewirken, beziehungsweise wenn der Erfolg des Rechtsmittels, dessen Eröffnung angestrebt wird, mindestens ebenso wahrscheinlich ist wie der Misserfolg (vgl. Senatsbeschluss vom 25.02.1997 - 4 S 496/97 -, VBlBW 1997, 263). Dies ist bereits dann ausreichend dargelegt, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23.06.2000 - 1 BvR 830/00 -, VBlBW 2000, 392, und Beschluss vom 03.03.2004 - 1 BvR 461/03 -, BVerfGE 110, 77, 83), wobei alle tragenden Begründungsteile angegriffen werden müssen, wenn die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf mehrere jeweils selbständig tragende Erwägungen gestützt ist (Meyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, § 124a Rn. 125; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26, und Beschluss vom 11.09.2002 - 9 B 61.02 -, Juris). Das Darlegungsgebot des § 124 lit. a Abs. 4 Satz 4 VwGO erfordert dabei eine substantiierte Auseinandersetzung mit der erstinstanzlichen Entscheidung, durch die der Streitstoff entsprechend durchdrungen oder aufbereitet wird. Dies kann regelmäßig nur dadurch erfolgen, dass konkret auf die angegriffene Entscheidung bezogen aufgezeigt wird, was im Einzelnen und warum dies als fehlerhaft erachtet wird. Eine Bezugnahme auf früheren Vortrag genügt dabei nicht (vgl. nur Senatsbeschluss vom 19.05.1998 - 4 S 660/98 -, Juris; Kopp/Schenke, VwGO, § 124a Rn. 49, m.w.N.). 3 Ausgehend von diesen Grundsätzen werden ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung mit dem Zulassungsvorbringen nicht hervorgerufen. Der Kläger wendet sich mit seinem Antrag gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 02.08.2016, mit welchem die von ihm klageweise begehrte Gewährung eines längeren Bezugs von Trennungsgeld abgelehnt wurde. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, der Kläger habe mangels Umzugswilligkeit keinen Anspruch aus §§ 1 und 2 der Landestrennungsgeldverordnung (LTGVO). Auch ein Anspruch auf reformbedingtes Trennungsgeld scheide aus, da sich - nach Ablauf des ersten Jahres seit der Versetzung des Klägers - ein Trennungsgeldanspruch weder direkt noch analog aus Art. 6 Abs. 5 i.V. mit Abs. 4 und 1 Polizeistrukturreformgesetz (PolRG) i.V. mit § 1 LTGVO ergebe. 4 Dem hält der Kläger mit seinem Zulassungsvorbringen im Wesentlichen entgegen, dass ihm angesichts seiner (unmittelbaren) Belastung durch die Polizeistrukturreform ein Trennungsgeldanspruch in entsprechender Anwendung von Art. 6 Abs. 1 Nr. 1a PolRG zustehe. Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine entsprechende Anwendung mit Blick auf die weder rechtlich noch tatsächlich übertragbare Entscheidung des Senats (Senatsbeschluss vom 10.09.2008 - 4 S 540/07 -, Juris) verneint. Im Übrigen gehe in tatsächlicher Hinsicht die Argumentation des Verwaltungsgerichts fehl, wonach gegen eine Analogie der vorliegend nicht berechenbare Zeitraum spreche. Schließlich habe das Polizeipräsidium A. eine polizeireformbedingte, jedoch im Zuge der Reform nicht beachtete Sonderstellung (getrennte Dienstsitze), die eine Analogie zwingend notwendig mache. Er sei der einzige Beamte (gewesen), der reformbedingt diese Umstände in Kauf habe nehmen müssen. 5 Aus diesem Vorbringen ergeben sich keine ernstlichen Richtigkeitszweifel. Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 10.09.2008 (- 4 S 540/07 -, Juris Rn. 7) zur vergleichbaren Regelung des Art. 11 Verwaltungsstrukturreformgesetz (VRG) entschieden: 6 „Zutreffend verweist der Beklagte darauf, dass sich aus der Gesetzesbegründung (LT-Drucksache 13/3201 S. 274) der Zweck des Art. 11 VRG - die Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen im Zusammenhang mit dem Vollzug des Verwaltungsstruktur-Reformgesetzes - ergibt. Dieser Gesetzeszweck hat seinen Niederschlag auch in der amtlichen Überschrift „Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung in besonderen Härtefällen“ gefunden. Der Beklagte verkennt aber, dass diese Härtefälle in Art. 11 VRG abschließend durch Fallgruppen geregelt werden, die weder eine Erweiterung zulassen, noch einer teleologischen Reduktion durch ein zusätzliches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal bedürfen bzw. zugänglich sind. Fast jede Versetzung, die einen Umzug an einen anderen Wohnort notwendig macht, greift in die an dem bisherigen Wohnort gegebenen persönlichen Verhältnisse des Beamten und seiner Familie ein und erzwingt bei dem davon betroffenen Personenkreis eine Umstellung auf die durch den Orts- und Wohnungswechsel eintretenden neuen Lebensverhältnisse (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.09.1973 - II C 13.73 -, BVerwGE 44, 72). Die Fürsorgepflicht des Dienstherrn verlangt dabei nicht den Ausgleich aller Umstellungsschwierigkeiten. Die Regelung in Art. 11 Abs. 1 VRG stellt eine Konkretisierung der Fürsorgepflicht dar, die einen Ausgleichsanspruch an bestimmte Merkmale knüpft, andere Merkmale aber außen vor lässt. Es handelt sich um eine umfassende und abschließende Regelung. Die hier einschlägige Vorschrift des Art. 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 VRG knüpft dabei an das Wohnen des Beamten in einer eigenen Wohnung an und lässt die tatsächliche Entfernung zum (alten wie neuen) Dienstort außen vor. Mit der Regelung gewährt der Gesetzgeber diesen Beamten eine längere Umstellungsfrist. Sie erhalten zeitlich befristet Trennungsgeld, ohne dass dessen Gewährung den Tatbestandsanforderungen unterliegt, die ansonsten nach Zusage einer Umzugskostenvergütung gelten, wie insbesondere die uneingeschränkte Umzugswilligkeit sowie der nachgewiesene Wohnungsmangel (LT-Drucksache 13/3201 S. 274). […] Die gesetzliche Regelung führt auch nicht zu einer unangemessenen Ungleichbehandlung zwischen den Beamten mit eigener Wohnung, bei denen sich im Zuge der Verwaltungsreform der Arbeitsweg verlängert hat oder zumindest gleich geblieben ist, und jenen, bei denen sich der Arbeitsweg verkürzt hat. Die Dauer für das Absehen von der Zusage der Umzugskostenvergütung (höchstens ein Jahr) steht gemäß Art. 11 Abs. 4 Satz 1 VRG im Ermessen der Behörde. Im Rahmen dieses Ermessens kann die eingetretene Verkürzung des Arbeitswegs berücksichtigt werden.“ 7 Diese Rechtsprechung zu Art. 11 VRG ist - wie das Verwaltungsgericht überzeugend dargelegt hat - auf Art. 6 PolRG übertragbar. Beide Regelungen stimmen in den maßgeblichen Passagen in ihren Absätzen 1 im Wortlaut wenn auch nicht exakt, so jedoch nahezu überein. Die gesetzgeberische Komposition und deren regelungstechnische Umsetzung durch (abschließend aufzählende) Normierung der Härtefalltatbestände in Art. 11 Abs. 1 VRG bzw. Art. 6 Abs. 1 PolRG einerseits sowie der Ermessensregelung in Art. 11 Abs. 4 a.E. VRG bzw. Art. 6 Abs. 4 a.E. PolRG andererseits gleichen einander. Bestätigt wird dieser semantisch-systematische Auslegungsbefund durch die Entstehungsgeschichte. Der Landesgesetzgeber hat mit Art. 6 PolRG eine Vorschrift zur Abmilderung von besonderen Härtefällen bei Versetzungen in Zusammenhang mit dem Vollzug dieses Gesetzes geschaffen und darauf hingewiesen, dass diese Härtefallvorschrift u.a. „der Regelung in dem Verwaltungsstruktur-Reformgesetz vom 01.07.2004 entspreche“ (LT-Drs. 15/3496, S. 53). Schließlich stellt die Härtefallvorschrift des Art. 6 PolRG eine Vorschrift (nur) für „besondere“ Härtefälle dar. Damit verbietet sich auch unter rechtsmethodischen Gesichtspunkten eine entsprechende Anwendung dieser als Ausnahmevorschrift konzipierten Regelung. 8 Nach alledem kommt es auf die (zwischen den Beteiligten streitige) Frage, ob einer entsprechenden Anwendung (auch) die Nichtberechenbarkeit des Zeitraums entgegensteht, nicht (mehr) an. 9 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. 10 Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 47 Abs. 1 und 3, § 52 Abs. 1 GKG i.V. mit Nr. 10.4 des Streitwertkatalogs 2013. 11 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).