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Urteil

2 S 1084/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine schriftliche Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten hat hohen Indizwirkung, kann aber durch gegenteilige Beweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) erschüttert werden. • Für bis einschließlich Dezember 2000 entstandene Rundfunkgebührenansprüche tritt nach der früheren Rechtslage Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004 ein; die Neuregelung von 2005 wirkt nicht rückwirkend. • Für Ansprüche, die nach der Neuregelung von 2005 noch nicht verjährt sind, beginnt die Verjährungsfrist nach den Übergangsregeln unter den Voraussetzungen des BGB zu laufen. • Die Einrede der Verjährung ist unbeachtlich, wenn der Gebührenpflichtige durch pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige des Bereithaltens eines Empfangsgeräts dem Rundfunkanstalt die Möglichkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs entzogen hat (unzulässige Rechtsausübung).
Entscheidungsgründe
Erschütterung der Anmeldeindizwirkung und Ausschluss der Verjährungseinrede bei pflichtwidrigem Unterlassen • Eine schriftliche Anmeldung von Rundfunkempfangsgeräten hat hohen Indizwirkung, kann aber durch gegenteilige Beweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) erschüttert werden. • Für bis einschließlich Dezember 2000 entstandene Rundfunkgebührenansprüche tritt nach der früheren Rechtslage Verjährung mit Ablauf des Jahres 2004 ein; die Neuregelung von 2005 wirkt nicht rückwirkend. • Für Ansprüche, die nach der Neuregelung von 2005 noch nicht verjährt sind, beginnt die Verjährungsfrist nach den Übergangsregeln unter den Voraussetzungen des BGB zu laufen. • Die Einrede der Verjährung ist unbeachtlich, wenn der Gebührenpflichtige durch pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige des Bereithaltens eines Empfangsgeräts dem Rundfunkanstalt die Möglichkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung des Anspruchs entzogen hat (unzulässige Rechtsausübung). Die Klägerin, eine selbständige Hebamme, wurde vom Beklagten zu Rundfunkgebühren für ein Zweitgerät in ihrem Kraftfahrzeug herangezogen. Sie gab an, Fahrzeuge seit 1995 beruflich zu nutzen und machte gegenüber dem Gebührenbeauftragten 2005 eine Anmeldung, zugleich aber geltend, das von ihr 1998 erworbene Fahrzeug sei erst ab Juli 2000 mit einem Hörfunkgerät ausgestattet gewesen. Der Beklagte setzte rückständige Gebühren für Januar 2000 bis Oktober 2005 fest; die Klägerin berief sich auf Verjährung und unterbliebene frühere Anzeige. Das Verwaltungsgericht gab der Klage in Teilen statt und sah für das erste Halbjahr 2000 kein Gerät nachgewiesen; insoweit verneinte es Gebührenpflicht. Der Beklagte legte Berufung ein. Der Senat musste klären, ob die Anmeldeerklärung inhaltlich bindet, ob die Klägerin die Indizwirkung erschüttert hat und ob die Verjährungseinrede wegen unzulässiger Rechtsausübung ausgeschlossen ist. • Die Anmeldeerklärung besitzt zwar regelmäßigen hohen Beweiswert, ihre inhaltliche Richtigkeit ist jedoch durch Gegenbeweise im Rahmen der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) erschütterbar; die materielle Beweislast für das Bereithalten liegt beim Gebührengläubiger. • Das Verwaltungsgericht hat zu Recht für Januar bis Juni 2000 festgestellt, dass das betreffende Kraftfahrzeug nicht werksseitig mit einem Hörfunkgerät ausgestattet war; stützende Indizien sind die Sonderausstattungsliste von 1998 und die eidesstattliche Versicherung des Ehemanns. • Nach der bis 2000 geltenden Regelung verjähren Ansprüche, die bis einschließlich Dezember 2000 entstanden sind, mit Ablauf des Jahres 2004; die Neuregelung von 2005 wirkt nicht rückwirkend, weshalb für bis Ende 2000 entstandene Forderungen Verjährung eingetreten ist. • Für 2001 entstandene Forderungen greift die 2005 eingeführte dreijährige regelmäßige Verjährung unter Berücksichtigung der Übergangs- und EGBGB-Vorschriften, sodass diese Ansprüche nicht verjährt waren. • Die Einrede der Verjährung ist unzulässig, wenn der Gebührenpflichtige durch pflichtwidriges Unterlassen der Anzeige (‚Schwarzhörer‘) dem Rundfunkanstalt die Möglichkeit genommen hat, den Anspruch rechtzeitig geltend zu machen; ein Unterlassen kann aktives Fehlverhalten gleichstehen und stellt unzulässige Rechtsausübung dar. • Sinn und Zweck der kurzen Verjährungsfristen rechtfertigen nicht, den Schuldner durch unzulässige Rechtsausübung zu begünstigen; die materiellen Beweislast verbleibt bei der Rundfunkanstalt. • Folgen für Kosten und Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 155, 167 VwGO sowie §§ 708, 711 ZPO; die Revision wurde nicht zugelassen (§ 132 Abs. 2 VwGO). Die Berufung der Beklagten wurde teilweise stattgegeben: Die Klage ist insoweit abgewiesen, als sie sich gegen die Festsetzung von Rundfunkgebühren für Juli 2000 bis Dezember 2001 richtet; in diesem Zeitraum ist ein Gebührenanspruch begründet und nicht durch Verjährung ausgeschlossen. Gleichzeitig wurde das Urteil des Verwaltungsgerichts in Bezug auf Januar bis Juni 2000 geändert, weil für diese Zeit kein Hörfunkgerät nachgewiesen wurde und die Klage dort erfolgreich war. Die Einrede der Verjährung für die nicht verjährten Forderungen war unbeachtlich, weil die Klägerin durch pflichtwidriges Unterlassen der Anzeigepflicht der Rundfunkanstalt die Möglichkeit zur rechtzeitigen Geltendmachung genommen hatte; deshalb kann sie sich nicht auf Verjährung berufen. Kosten und vorläufige Vollstreckbarkeit wurden entsprechend verteilt; die Revision wurde nicht zugelassen.