Beschluss
10 A 2128/10.Z
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 10. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:2011:1229.10A2128.10.Z.0A
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Tenor
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. September 2010 - 1 K 1790/07.KS - wird abgelehnt.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 342.571,50 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. September 2010 - 1 K 1790/07.KS - wird abgelehnt. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens zu tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Berufungszulassungsverfahren auf 342.571,50 € festgesetzt. Der Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung ist nach § 124a Abs. 4 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere form- und fristgerecht innerhalb der Monatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO gestellt und innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet worden. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Kassel vom 7. September 2010 ist den Klägerbevollmächtigten am 10. September 2010 zugestellt worden. Der Berufungszulassungsantrag ist per Telefax am 11. Oktober 2010, einem Montag, gestellt und per Telefax am 10. November 2010 begründet worden. Der Zulassungsantrag bleibt jedoch ohne Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1 bis 5 VwGO überwiegend bereits nicht hinreichend gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt sind und im Übrigen nicht vorliegen. Die Darlegung der Klägerin, die den Prüfungsumfang des Gerichts bestimmt und begrenzt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 4 Satz 4 VwGO) führt daher nicht zur Zulassung des begehrten Rechtsmittels. I. Die Berufung ist nicht wegen ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zuzulassen. Ein auf den Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO gestützter Zulassungsantrag muss sich mit den tragenden Annahmen und Gründen der Entscheidung des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen und darlegen, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlichen Zweifeln begegnet. Dazu bedarf es Ausführungen dazu, welche tatsächlichen Feststellungen des Gerichts angegriffen werden sollen bzw. welche rechtlichen Schlüsse der Entscheidung für nicht tragfähig gehalten werden. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils in diesem Sinne sind dabei immer erst, aber auch schon dann gegeben, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird. Es reicht nicht aus, wenn Zweifel lediglich an der Richtigkeit einzelner Rechtssätze oder tatsächlicher Feststellungen bestehen, auf welche das Urteil gestützt ist. Diese Zweifel müssen vielmehr zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Ergebnisses begründen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rdnr. 9). Dabei ist nicht erforderlich, dass bei der im Zulassungsverfahren allein möglichen summarischen Überprüfung der Erfolg des Rechtsmittels wahrscheinlicher ist als der Misserfolg, denn das Zulassungsverfahren hat nicht die Aufgabe, das Berufungsverfahren vorwegzunehmen (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 19.April 2010, - 10 A 2187/09.Z -, nicht veröffentlicht; BVerfG, Kammerbeschluss vom 21. Dezember 2009, - 1 BvR 812/09 -, m.w.N., juris, Rdnr. 16). Gesichtspunkte, die ernstliche Zweifel in diesem Sinne begründen könnten, hat die Klägerin mit der Antragsbegründung nicht aufgezeigt. 1. Die Klägerin wendet sich unter II. 5. auf Seite 7 f. des Begründungsschriftsatzes vom 10. November 2010 gegen die auf Seite 10 f. des angefochtenen Urteils vertretene Ansicht des Verwaltungsgerichts, die Zuständigkeit der Landesrundfunkanstalt zur Gebührenerhebung gemäß § 7 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 2 Rundfunkgebührenstaatsvertrag (RGebStV) vom 31. August 1991 in der hier maßgeblichen Fassung des Neunten Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 5. Februar 2007 (GVBl. I S. 206) für in Kraftfahrzeuge eingebaute Rundfunkgeräte richte sich bei zugelassenen Fahrzeugen nach dem Zulassungsort des jeweiligen Kraftfahrzeugs. Die Klägerin meint, dass jedenfalls bei Logistik-Unternehmen mit mehreren Niederlassungen und hohem Fahrzeugbestand stattdessen auf den Sitz des Unternehmens abzustellen sei. Die zur Begründung dieser Ansicht vorgetragenen Argumente sind nicht geeignet, die Erwägungen des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen. Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung seiner Auffassung ausgeführt, der Zulassungsort sei typischerweise der Ort, an dem ein Fahrzeug bereitgehalten, gewartet und verwaltet werde. Auch die Fahrzeugzulassungsverordnung (FZV) gehe in § 46 Abs. 2 FZV davon aus, dass behördliche Zuständigkeiten sich nach dem Ort richteten, an dem das Fahrzeug typischerweise vorgehalten werde, wenn es nicht am Straßenverkehr teilnähme. Stelle man stattdessen auf den Firmensitz ab, könnte sich ein Unternehmen durch eine Verlagerung des Sitzes ins Ausland seiner Rundfunkgebührenpflicht entziehen. Die Klägerin wendet dagegen ein, ein Logistik-Unternehmen mit verschiedenen Niederlassungen setze seine Fahrzeuge entgegen der vom Verwaltungsgericht angeführten Vermutungsregel im nationalen Transportverkehr im Wechsel der jeweiligen Niederlassungen ein. Zudem würden Firmenfahrzeuge größerer Unternehmen oftmals willkürlich zugelassen. Darum sei es praktikabler und zweckmäßiger, das Unternehmen zu verpflichten, alle in seinem Bestand befindlichen Fahrzeuge am Ort des Unternehmenssitzes anzumelden. Damit setzt sich die Klägerin nicht mit dem Argument des Verwaltungsgerichts auseinander, das auf den systematischen Regelungszusammenhang der Vorschriften der Zulassungsverordnung und des RGebStV hinweist, der seinen Ausdruck u.a. auch in § 1 Abs. 3 RGebStV findet. Die Fahrzeuge eines Unternehmens bzw. einer Unternehmensgruppe mögen zwar bei verschiedenen Niederlassungen eingesetzt werden; dies begründet jedoch keinen Einwand gegen eine in der Regel betriebswirtschaftlich sinnvolle zentrale Verwaltung und Wartung der Fahrzeuge bei der Niederlassung, die als Zulassungsort der Fahrzeuge gewählt worden ist. Der von der Klägerin vorgetragene Einwand, Fahrzeuge größerer Unternehmen würden oftmals bei verschiedenen Niederlassungen willkürlich zugelassen, ist nicht nachvollziehbar. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Unternehmen willkürlich über den Ort der Zulassung ihrer Fahrzeuge entscheiden. Die Entscheidung wird vielmehr regelmäßig unter dem betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkt einer effektiven Standortnutzung und -verwaltung der Fahrzeuge nach Rentabilitäts- und Kostenerwägungen getroffen. So stellt die Klägerin auch nicht die auf Seite 14 des angefochtenen Urteils zitierten Angaben ihres Prokuristen im Schreiben vom 22. August 2008 (vgl. Gerichtsakte, Blatt 235 f.) in Abrede, wonach ab Oktober 2007 keineswegs willkürlich, sondern aus steuerlichen Gründen alle Transportfahrzeuge der X... Gruppe nicht mehr zentral auf die Firma X... GmbH in Kaufungen zugelassen worden seien. Soweit die Klägerin die Praktikabilität und Zweckmäßigkeit der Zulassung aller Fahrzeuge am Ort des Unternehmenssitzes hervorhebt, wird damit kein nachvollziehbarer Einwand gegen die Argumentation des Verwaltungsgerichts geltend gemacht. Abgesehen davon, dass sich die Klägerin nicht mit dem vom Verwaltungsgericht aufgezeigten Problem auseinandersetzt, dass bei Maßgeblichkeit des Firmensitzes dessen Verlagerung in das Ausland mit einem Gebührenausfall einherginge, spricht gegen die angeblich praktikable und zweckmäßige Zulassung der Fahrzeuge am Ort des Unternehmenssitzes, dass die Klägerin mit Sitz in Berlin davon selbst keinen Gebrauch gemacht, sondern die Fahrzeuge der Unternehmensgruppe bis September 2007 am Ort der Zweigniederlassung in Kaufungen zugelassen hat. 2. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe gegen Grundsätze der Beweislastverteilung und der richterlichen Überzeugungsbildung verstoßen, einen Indizienbeweis auf unzureichender rechtlicher und tastsächlicher Grundlage geführt und eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung vorgenommen, führen die von ihr dargelegten Gründe nicht zu einer Zulassung der Berufung. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bestimmt, dass das Gericht nach seiner freien aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung entscheidet. Danach ist das Verwaltungsgericht verpflichtet, sich die gebotene Überzeugungsgewissheit zu verschaffen, die in dem Sinne bestehen muss, dass das Gericht die volle Überzeugung vom Vorliegen der entscheidungserheblichen Tatsachen und nicht nur von deren wahrscheinlichem Vorliegen erlangt hat. Beweisschwierigkeiten darf das Gericht nicht abstrakt-schematisch durch eine Verringerung des Beweismaßes, d.h. dadurch, dass statt voller Überzeugung des Gerichts nur ein hohes oder auch nur ein gewisses Maß an Wahrscheinlichkeit verlangt wird, oder durch Umkehr der Beweislast Rechnung tragen, sondern es muss diesen Schwierigkeiten im Rahmen der Beweiswürdigung Rechnung tragen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Dezember 1990 - 1 BvR 1170/90, 1 BvR 1174/90, 1 BvR 1175/90 -, BVerfGE 83, 162 ff., juris, Rdnr. 34; BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 -, BVerwGE 71, 180 ff., juris, Rdnr. 16). Dabei kann das Gericht seine Überzeugung auf die Würdigung von Indizien stützen, die sich aus den Umständen des Falles ergeben. Das Gericht ist bei einem mittelbaren, auf Indizien gestützten Beweis grundsätzlich frei, welche Beweiskraft es den Indizien im einzelnen und in einer Gesamt-schau für seine Überzeugungsbildung beimisst. Es hat jedoch alle wesentlichen Umstände vollständig zu berücksichtigen, darf nicht gegen Denk- oder Erfahrungssätze verstoßen und hat gemäß § 108 Abs. 1 Satz 2 im Urteil die für die Überzeugungsbildung wesentlichen Gesichtspunkte nachvollziehbar darzulegen. Soweit das Gericht einer bestimmten Tatsache eine Indizwirkung zuerkennt, ist dies unter Rückgriff auf tatsächliche Vermutungen und auf aus der allgemeinen Lebenserfahrung gewonnene, widerlegbare Erfahrungssätze grundsätzlich nur zulässig, wenn die unmittelbare Sachaufklärung und insbesondere auch eine Beweisaufnahme zu keinem gesicherten Ergebnis geführt haben oder führen (vgl. BFH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VII R 121/83 -, BFHE 156, 339, juris, Rdnr. 48). Gemessen an diesen Grundsätzen sind von der Klägerin in Bezug auf die Überzeugungsbildung und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts keine ernsthaften Zweifel dargelegt worden. Unzutreffend ist die unter II. 1. auf Seite 4 des Begründungsschriftsatzes vertretene Ansicht, das Verwaltungsgericht hätte nach dem von ihm dargestellten Beweislastgrundsatz die angefochtenen Gebührenbescheide aufheben müssen, weil es die Anzahl der von der Klägerin bereitgehaltenen Rundfunkgeräte in den am Ort der Zweigniederlassung in Kaufungen zugelassenen Fahrzeugen und den für die Gebührenerhebung zu berücksichtigenden Zeitraum nicht habe aufklären können. Wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf Seite 11 f. zutreffend ausgeführt hat, trägt vorliegend der Beklagte die materielle Beweislast für die Tatsachen, die nach dem RGebStV eine Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin begründen. Zu einer „non liquet“-Entscheidung zu Lasten des Beklagten und damit zur Aufhebung des angefochtenen Gebührenbescheides wäre das Verwaltungsgericht aber nur verpflichtet gewesen, wenn Tatsachen trotz aller Aufklärungsbemühungen des Gerichts unerweislich geblieben wären, deren Vorliegen für die Begründung der Gebührenpflicht unerlässlich sind (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 17. Aufl. 2011, Rdnr. 11 zu § 108, m.w.N.). Dem Verwaltungsgericht ist es in Ausübung der gebotenen Amtsermittlung lediglich nicht gelungen, die maßgeblichen Tatsachen im Wege der unmittelbaren Beweiserhebung aufzuklären. Im Hinblick auf den Untersuchungsgrundsatz des § 86 Abs. 1 VwGO ist das Gericht aber prozessual gehalten, naheliegende Beweismöglichkeiten auszuschöpfen. Dazu gehört auch der Indizienbeweis als mittelbarer Beweis. Besonderheiten des verwaltungs-gerichtlichen Beweisrechts gegenüber den Grundsätzen des allgemeinen Beweisrechts sind insoweit nicht erkennbar. Der Beklagte trägt die materielle Beweislast für die eine Rundfunkgebührenpflicht der Klägerin begründenden Tatsachen; ihn darüber hinaus von der Möglichkeit des mittelbaren Beweises allgemein auszuschließen, ist nicht gerechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 -, BVerwGE 84, 271 ff., juris, Rdnr. 18). Dementsprechend hat das Verwaltungsgericht die Zahl an Fahrzeugen zugrundegelegt, die sich aus den Presseberichten und sonstigen Veröffentlichungen ergaben, und sodann in einem zweiten Schritt angenommen, dass eine der Anzahl an Fahrzeugen entsprechende Zahl an Rundfunkgeräten eingebaut war. Nicht nachvollziehbar dargelegt hat die Klägerin ihre unter II. Nr. 1 auf Seite 5 des Begründungsschriftsatzes geäußerte Annahme, das Verwaltungsgericht habe nicht nur mittelbare Beweistatsachen gewürdigt, sondern auch eine „Beweiserleichterung“ unterstellt, die „offenbar“ dazu führen solle, dass anstelle des erforderlichen Grades richterlicher Überzeugung zu Gunsten des Beklagten ein „offensichtlich“ geminderter Grad genügen solle. Die Klägerin zeigt nicht auf, welche Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils Gegenstand dieser Kritik sein sollen. Das Verwaltungsgericht verwendet den Begriff „Beweiserleichterung“ auf Seite 12 des angefochtenen Urteils erkennbar allein in Beziehung auf den Indizienbeweis und nur in dem Sinne, dass der Indizienbeweis die Ermittlung einzelner Tatsachen entbehrlich machen kann, weil bei der Anwendung von Erfahrungssätzen und tatsächlichen Vermutungen von Indiztatsachen auf entscheidungserhebliche Tatsachen geschlossen werden kann. Der Indizienbeweis kann insofern ebenso wie der Anscheinsbeweis (Prima-facie-Beweis) mit erheblichen Beweiserleichterungen einhergehen. Damit ist aber entgegen der Annahme der Klägerin weder eine Beweislastverlagerung noch eine Schätzungsbefugnis - wie etwa bei der gesetzlich vorgesehenen Beweiserleichterung in § 287 ZPO - noch gar eine Reduzierung des Beweismaßes verbunden. Den Ausführungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils kann nicht entnommen werden, das Verwaltungsgericht habe sich für berechtigt gehalten, die Zahl der auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge und die Zahl der in diesen Fahrzeugen eingebauten Rundfunkgeräte zu schätzen oder seinen Feststellungen eine Schätzung des Beklagten zugrundezulegen. Soweit die Klägerin in stetiger Wiederholung vorträgt, das Verwaltungsgericht sei bei seiner Tatsachenwürdigung von einer „Schätzung“ der Beklagten ausgegangen, bleibt diese Behauptung unbelegt. In den Entscheidungsgründen geht das Verwaltungsgericht ebenso wie der Beklagte ausschließlich von den Zahlen aus, die in der Berichterstattung über die Anzahl der von der X...-Gruppe eingesetzten Speditionsfahrzeuge angegeben worden sind. Ebenso fehlt es an aufgezeigten oder erkennbaren Anhaltspunkten für die Vermutung der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seiner Überzeugungsbildung rechtsfehlerhaft ein reduziertes Beweismaß zugrundegelegt und nicht den gebotenen, einen vernünftigen Zweifel aus-schließenden Grad an Wahrscheinlichkeit, sondern einen geminderten Grad an Wahrscheinlichkeit für die Überzeugung vom Vorliegen entscheidungserheblicher Tatsachen ausreichen lassen. Schließlich lässt sich den Gründen des angefochtenen Urteils auch keine Beweislastverlagerung entnehmen. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht auf Seite 12 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die Indizwirkung der Aussagen über die Anzahl der Fahrzeuge der X...-Gruppe in der Berichterstattung bereits durch nach-vollziehbare Erklärungen der Klägerin hätte entkräftet werden können, weil bereits damit und nicht erst durch einen Gegenbeweis die Überzeugung des Gerichts von der inhaltlichen Richtigkeit dieser Aussagen erschüttert worden wäre. Soweit die Klägerin unter I, auf Seite 3 und 4, unter II. 2. bis 4. auf Seite 5 bis 7 des Begründungsschriftsatzes vorträgt, das Verwaltungsgericht habe aus der Berichterstattung über die X...-Gruppe unzutreffend eine Indizwirkung zugunsten des Beklagten angenommen, sind ihre Darlegungen nicht geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung zu begründen. Der zentrale Vorwurf, das Gericht habe es unterlassen, die Voraussetzungen darzulegen, unter denen es gerechtfertigt sei, die Anzahl der von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zugelassenen Fahrzeuge und die Zahl der in diese Fahrzeuge eingebauten Rundfunkgeräte zu schätzen, geht an der Sache vorbei, weil die angesprochenen Zahlen vom Beklagten nicht geschätzt worden sind und weder der Beklagte noch das Gericht sich darum veranlasst sehen mussten, eine Schätzungsbefugnis in Anspruch zu nehmen und deren Voraussetzungen darzulegen. Entgegen der Auffassung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht darum auch nicht geprüft, ob die vom Beklagten angeblich „geschätzten Zahlen“ ihrer Gebührenforderung hätten zugrundegelegt und somit eine „Schätzung“ als Grundlage der Gebührenpflicht zulässig gewesen sei. Entgegen der Behauptung der Klägerin hat das Verwaltungsgericht eine Beweiserleichterung auch keineswegs „schlicht“ nach dem Parteivortrag des Beklagten „unterstellt“. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr die inhaltliche Richtigkeit der in der Berichterstattung über die Klägerin und die X...-Gruppe in der Zeit zwischen Juli 1985 und September 2007 enthaltenen Angaben über deren Fahrzeugbestand und die inhaltliche Richtigkeit der Angaben des Prokuristen der Klägerin in den Gesprächen mit den Beauftragten des Beklagten vom 13. April 2007 und 2. Mai 2007 sowie dessen Angaben im Schreiben vom 22. August 2008 im Wege der freien Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO bewertet und ist dabei mit der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. Hess.VGH, Beschluss vom 29. April 2008 - 10 D 719/08 -, ESVGH 58, 234 f, juris, Rdnr. 6; Nds.OVG, Beschluss vom 30. November 2005 - 120 PA 118/05 -, juris, Rdnr. 3-6; VGH Ba.-Wü., Urteil vom 21. August 2008 - 2 S 1084/07 -, NJW 2009, 389 f., juris, Rdnr. 16 f.; Bay.VGH, Beschlüsse vom 29. April 2010 - 7 ZB 09.1790 -, juris, Rdnr. 12 f. und vom 9. November 2011 - 7 ZB 11.1330 -, juris, Rdnr. 9) zutreffend davon ausgegangen, dass den einem Rundfunkgebührenschuldner zuzurechnenden Angaben als „Zeugnis des Erklärenden gegen sich selbst“ eine gewichtige Indizwirkung zukommen kann. Als Hilfstatsachen vermögen sie dem Gericht die Überzeugung vom Vorliegen der zu beweisenden Haupttatsache (hier also der inhaltlichen Richtigkeit der betreffenden Erklärung) zu vermitteln; diese Überzeugung des Gerichts kann allerdings durch Darlegungen des Gebührenschuldners erschüttert werden, wenn dieser nachvollziehbar erklärt, aus welchem Grund die Angaben unzutreffend sind. Die Klägerin hebt zu Recht hervor, dass die mit der Indizwirkung verbundene Beweiserleichterung, die sich auf die Feststellung der Anzahl der Fahrzeuge bezieht, von der Beweiserleichterung zu trennen ist, die sich auf die Feststellung der Anzahl der eingebauten Radiogeräte bezieht. An dieser wesentlichen Unterscheidung orientiert sich aber auch der Aufbau der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils. Soweit die Klägerin beanstandet, das Gericht habe nicht darlegt, welche Voraussetzungen jeweils erfüllt sein müssten, um die Indizwirkungen annehmen zu können, ist ihr Einwand nicht berechtigt. Das Verwaltungsgericht legt auf den Seiten 12 bis 17 des angefochtenen Urteils zunächst dar, dass es den zwischen 1985 und 2007 veröffentlichten Angaben zum Fahrzeugbestand der X...-Gruppe eine Indizwirkung nicht nur für die Zahl der tatsächlich von der X...-Gruppe eingesetzten Fahrzeuge, sondern auch für die Zahl der tatsächlich auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeuge beimisst, weil der Prokurist der Klägerin unstreitig mündlich am 2. Mai 2007 und nochmals im Schreiben vom 22. August 2008 erklärt habe, dass bis September 2007 alle Fahrzeuge der X...-Gruppe zentral auf die Klägerin zugelassen worden seien. Ohne Erfolg bleibt daher die Rüge der Klägerin unter I. auf Seite 3 und unter II. Nr. 3 auf Seite 6 der Begründungsschrift, das Verwaltungsgericht habe zu ihren Lasten „unterstellt“, sie allein habe die Anzahl an Fahrzeugen zugelassen, die in der Berichterstattung zum gesamten Fahrzeugbestand der X...-Unternehmensgruppe angegeben worden seien. Zwar gehören zur Unternehmensgruppe unstreitig auch andere rechtlich selbständige Unternehmen, wie das Verwaltungsgericht im Tatbestand des angefochtenen Urteils festgestellt hat; gleichwohl wäre es nur dann rechtsfehlerhaft, die Indizwirkung allein auf den Fahrzeugbestand der Klägerin zu beziehen, wenn diese nachvollziehbar vorgetragen hätte, dass abweichend von den Angaben ihres Prokuristen auch andere Unternehmen der Unternehmensgruppe Kraftfahrzeuge auf sich zugelassen hatten. Diesbezüglich fehlt es jedoch an einem substantiierten Vortrag der Klägerin. Soweit sie unter II. Nr. 5 auf Seite 7 vorträgt, ihre Fahrzeuge seien in der Zeit von 1985 bis 2007 „nicht vollständig“ nur bei einer Niederlassung zugelassen worden, reicht diese vage Angabe auch nicht ansatzweise aus, um Zweifel an den Tatsachenfeststellungen des Verwaltungsgerichts zu begründen. Der unter II. Nr. 8 auf Seite 9 der Begründungsschrift vorgetragene weitere Einwand der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe seine Feststellungen nicht auf die Veröffentlichungen der Klägerin im Internet und die unternehmensbezogenen Darstellungen in Zeitungs- und Zeitschriftenartikeln stützen dürfen, weil diese „nicht aussagekräftig“ seien, wird nicht nachvollziehbar ausgeführt. Allein der behauptete Umstand, dass die Veröffentlichungen zum Teil „ohne Zutun der Klägerin zustande gekommen“ seien, würde ihre Aussagekraft nur dann berühren, wenn sie inhaltlich unzutreffend wären. Insoweit fehlt es jedoch an einem entsprechenden Vorbringen der Klägerin, die lediglich vorträgt, dass „diesbezüglich substantiiert vorgetragen“ worden sei. Mit einer derartigen Bezugnahme erfüllt die Klägerin jedoch nicht die Darlegungsanforderungen, weil der substantiierte Vortrag in Auseinandersetzung mit den Argumenten des Verwaltungsgerichts in der Begründung des Zulassungsantrages erfolgen muss. Soweit die Klägerin unter II. Nr. 6 auf Seite 8 des Begründungsschriftsatzes kritisiert, das Verwaltungsgericht habe es unterlassen, die beigezogenen Zahlen des Finanzamtes zu würdigen, die mit Schriftsatz vom 30. September 2009 vorgelegt worden seien, übersieht sie, dass sich das Verwaltungsgericht im Rahmen der Beweiswürdigung im ersten Absatz auf Seite 13 des angefochtenen Urteils eingehend mit dieser Liste auseinandergesetzt hat. Soweit die Klägerin meint, mit dieser Liste, die nur 121 Zugfahrzeuge aufweise, habe sie die „Schätzung“ des Beklagten entkräftet, stellt sie lediglich ihre Tatsachenwürdigung gegen die des Gerichts. Allein der Umstand, dass das Gericht eine andere Beweiswürdigung vornimmt als die Klägerin, begründet aber keinen Verstoß gegen § 108 Abs. 1 VwGO und damit keine ernstlichen Zweifel an der inhaltlichen Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Klägerin rügt weiter unter II. Nr. 7 auf Seite 8 f. des Begründungsschriftsatzes, dass der Indizienbeweis des Verwaltungsgerichts rechtsfehlerhaft sei, weil das Gericht hinsichtlich der Berichterstattung über den Fahrzeugbestand der X...-Gruppe eine Indizwirkung angenommen habe, die sich nicht nur auf die Anzahl der Lastkraftwagen, sondern auch auf die Ausstattung dieser Fahrzeuge mit Rundfunkgeräten beziehe. Vorrangig hätte daher die Streitfrage geklärt werden müssen, wie viele Lastkraftwagen für eine Ausstattung mit Radiogeräten bei der Klägerin bereitstanden. Die Frage nach der Anzahl der Lastkraftwagen und die Frage nach der Anzahl der eingebauten Rundfunkgeräte habe das Gericht aber nicht unterschieden. Bei dieser Kritik übersieht die Klägerin jedoch, dass das Verwaltungsgericht den Indizienbeweis auf Grundlage der vorgenannten Unterscheidung und daher in zwei Stufen durchführt hat, um die logische Reihenfolge der Schlussfolgerungen aus den Indiztatsachen einzuhalten. Die allein auf die Anzahl der Fahrzeuge bezogenen Indiztatsachen in Form der veröffentlichten Mitteilungen zum Fahrzeugbestand der X...-Gruppe hat es auf jeder dieser Stufen in Verbindung mit anderen Indiztatsachen gewürdigt; nur in der Gesamtschau sollen sie den Schluss auf die zu beweisende Haupttatsache rechtfertigen. Auf der ersten Stufe, deren Gegenstand der mittelbare Beweis der Anzahl der bei der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zugelassenen Fahrzeuge ist (vgl. Seite 12 dritter Absatz bis Seite 15 dritter Absatz des Urteils), hat das Verwaltungsgericht die Veröffentlichungen zusammen mit der Aussage des Prokuristen von Nolting, alle Fahrzeuge der X...-Gruppe seien bis September 2007 zentral auf die Klägerin zugelassen worden, gewürdigt und ist auf dieser Grundlage zu der Überzeugung gelangt, dass die in den Veröffentlichungen genannten Fahrzeugzahlen den tatsächlichen Zahlen der von der Klägerin zugelassenen Fahrzeuge entsprochen hat. Auf der zweiten Stufe, deren Gegenstand der mittelbare Beweis der Anzahl der in die zugelassenen Fahrzeuge eingebauten Rundfunkgeräte ist (vgl. Seite 15 vierter Absatz bis Seite 17 dritter Absatz des Urteils), hat das Verwaltungsgericht das auf der ersten Stufe gewonnene Beweisergebnis als Indiztatsache zusammen mit der Aussage des Prokuristen von Nolting, alle Fahrzeuge der Klägerin seien im gesamten Gebührenzeitraum mit Radiogeräten ausgerüstet worden, und mit der tatsächlichen Vermutung, dass bei im Fernverkehr eingesetzten Speditionsfahrzeugen regelmäßig Rundfunkgeräte eingebaut werden, gewürdigt und ist auf dieser Grundlage zu der Überzeugung gelangt, dass in allen auf die Klägerin zugelassenen Fahrzeugen, deren Zahl sich für den streitgegenständlichen Zeitraum den Veröffentlichungen entnehmen lässt, tatsächlich auch jeweils ein Rundfunkgerät eingebaut gewesen sei. Die Klägerin rügt weiter unter II. Nr. 8 und 9 auf den Seiten 9 f. des Begründungsschriftsatzes erfolglos, dass die aufgrund des durchgeführten Indizienbeweises getroffene Feststellung des Verwaltungsgerichts, in sämtlichen von der Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zugelassenen Fahrzeugen seien Rundfunkgeräte eingebaut worden, „schlicht unzutreffend“ sei. Das Gericht stütze sich für diese Annahme allein auf Aussagen der Gebührenbeauftragten des Beklagten, deren subjektive Wahrnehmungen es rechts-fehlerhaft wie einen „allgemein gültigen Erfahrungssatz“ behandelt habe. Mit dieser Kritik verkennt die Klägerin, dass die Indizwirkung, d.h. die Schlussfolgerung von der Indiztatsache auf die entscheidungserhebliche Beweistatsache - das Bereithalten von Radiogeräten in einer bestimmten Anzahl von Fahrzeugen - nicht auf den Aussagen der Gebührenbeauftragten, sondern auf der Würdigung zweier Indiztatsachen in Verbindung mit einer tatsächlichen Vermutung beruht: Als maßgebliche Indiztatsachen bewertet das Verwaltungsgericht erstens die durch Indizienbeweis auf erster Stufe ermittelte tatsächliche Anzahl der auf die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum zugelassenen Fahrzeuge und zweitens die Aussage des Prokuristen von Nolting im Gespräch vom 13. April 2007, in sämtlichen Fahrzeugen der Klägerin seien Rundfunkgeräte eingebaut gewesen. Die Schlussfolgerung von diesen Indiztatsachen auf die entscheidungserhebliche Haupttatsache, dass tatsächlich jedes auf die Klägerin zugelassene Fahrzeug im fraglichen Zeitraum mit einem Radio ausgerüstet war, wird mit der tatsächlichen Vermutung begründet, dass bei im Fernverkehr eingesetzten Speditionsfahrzeugen regelmäßig Rundfunkgeräte eingebaut werden, damit die Fahrer den Verkehrsfunk empfangen können. Die Aussagen der Gebührenbeauftragten in der mündlichen Verhandlung hat das Verwaltungsgericht demgegenüber lediglich als Bestätigung für die Richtigkeit der zugrundegelegten tatsächlichen Vermutung gewertet. Soweit die Klägerin die vom Verwaltungsgericht zugrundegelegte tatsächliche Vermutung für falsch hält, weil im Fernverkehr der Informationsaustausch weitverbreitet über den CB-Funk erfolgt sei, vermag dies schon deshalb nicht zu überzeugen, weil der Verkehrsfunk primär nicht der Kommunikation und dem Informationsaustausch zwischen den Fernfahrern dient, sondern alle Kraftfahrer im Sendegebiet aktuell über Unfälle, Staus, Sperrungen, Umleitungen, Straßen- und Wetterverhältnisse usw. informiert und daher eine andere Bedeutung hat als die der Kommunikation über private CB-Funkkontakte. Soweit die Klägerin weiter darauf hinweist, bereits „substantiiert vorgetragen“ zu haben, warum noch bis in die 1980iger Jahre hinein Radiogeräte in die Speditionsfahrzeuge nicht durchgängig eingebaut worden seien, fehlt es an einem solchen substantiierten Vortrag in der Zulassungsbegründung. Allein die unbestimmte Bezugnahme vermag ihn nicht zu ersetzen. Erfolglos rügt die Klägerin schließlich unter II. Nr. 9 auf den Seiten 10 bis 12 des Begründungsschriftsatzes, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen seiner Beweiswürdigung die unterschiedlichen Angaben der Klägerin zum Fahrzeugbestand als widersprüchlich gewertet, den Aussagen des Prokuristen von Nolting einen zu hohen Beweiswert beigemessen, die Tatsache nicht für aussagekräftig gehalten, dass von der Klägerin ab 2004 bestellte Fahrzeuge ohne Autoradio ausgeliefert worden seien und die neuen Angaben des Mitarbeiters Reichenbach für unglaubwürdig gehalten. Die nach erfolgter Recherche mitgeteilten Angaben des Mitarbeiters Reichenbach zum Fahrzeugbestand seien demgegenüber aber „viel plausibler und glaubwürdiger“ als die Angaben des Prokuristen aus dem Mai 2007, die „auf Zuruf und ohne weitere Beschäftigung mit dem Sachverhalt“ gemacht worden seien. Mit diesem Vorbringen setzt die Klägerin der erstinstanzlichen Würdigung lediglich ihre eigene Bewertung entgegen. Der Umstand jedoch, dass die richterliche Beurteilung der Indiztatsachen und der gegen die Indizwirkung vorgebrachten Erklärungen der Klägerin nicht deren Wertung entspricht, begründet keine ernstlichen Zweifel an dem Entscheidungsergebnis. Als Teil der freien Beweiswürdigung obliegt die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung zählende Bewertung der erhobenen Beweise originär dem Verwaltungsgericht. Allein die Möglichkeit einer abweichenden Bewertung der Beweisaufnahme rechtfertigt keine Berufungszulassung. 3. Soweit die Klägerin zur Begründung ihres Zulassungsantrags weiter geltend macht, das Verwaltungsgericht habe die verjährungsrechtlichen Regelungen rechtsfehlerhaft angewendet und zu Unrecht angenommen, der Gebührenanspruch des Beklagten sei nicht verjährt, führen die von ihr dargelegten Gründe nicht zur Zulassung der Berufung. Die Klägerin rügt unter III. Nr. 1 und Nr. 2 auf Seite 12 f. des Begründungsschriftsatzes, dass sich das Verwaltungsgericht nicht mit der Frage befasst habe, welches Verjährungs-recht für den Zeitraum vor dem 1. April 2005 anzuwenden sei. Das Verwaltungsgericht unterstelle für die Zeit vor dem Jahr 2005 eine 4-jährige Verjährungsfrist nach den §§ 198 Satz 1, 201 BGB alter Fassung, ohne die Voraussetzungen des Art. 229 § 6 EGBGB zu prüfen. Soweit die Klägerin damit eine rechtsfehlerhafte Anwendung von Verjährungsvorschriften beanstandet, bleibt ihre Rüge aber schon deshalb ohne Erfolg, weil sie nicht darlegt, inwieweit die behauptete fehlerhafte Rechtsanwendung zu einem rechtsfehlerhaften Ergebnis zu Lasten der Klägerin geführt haben soll. Für die Beurteilung der Frage, ob ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Entscheidung bestehen, sind aber ernstliche Zweifel am Ergebnis der Entscheidung zu fordern (h.M., vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2004 - 7 AV 4/03 -, juris, Rdnr. 9; Kopp/Schenke, VwGO, Rdnr. 7a zu § 124 m.w.N.). Davon abgesehen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis aber auch zu Recht entschieden, dass die Gebührenforderungen aus der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. März 2005 noch nicht verjährt sind, während für die Jahre 2002 und früher Verjährung eingetreten ist. Die Verjährung der Rundfunkgebühren ist durch Art. 5 des Gesetzes zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag vom 28. Februar 2005 (GVBl. I S.118) in wesentlichen Punkten neu geregelt worden. Nach der aktuellen Fassung des § 4 Abs. 4 RGebStV, die am 1. April 2005 in Kraft getreten ist, richtet sich die Verjährung nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die regelmäßige Verjährung. Danach können sich Rundfunkteilnehmer bereits nach drei Jahren auf die Einrede der Verjährung berufen (§ 195 BGB). Gleichzeitig wird durch die Bezugnahme auf die Vorschriften des BGB aber klargestellt, dass der Lauf der Verjährungsfrist erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Anspruch verjährt ferner ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 10 Jahren von seiner Entstehung an (§ 199 Abs. 4 BGB). Dagegen verjährte der Anspruch auf Rundfunkgebühren gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV in der bis zum 31. März 2005 geltenden Fassung vom 13. Dezember 1991 sowie der gleichlautenden Vorgängervorschrift in vier Jahren. Da die Vorschrift keine Regelung zur Bestimmung von Beginn und Ende des Laufs der Frist für die Verjährung enthielt, begann in entsprechenden Anwendung der Vorschriften der §§ 195 ff. BGB a.F. die vierjährige Verjährungsfrist gemäß § 201 BGB a.F. mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Rundfunkgebührenforderung entstanden, d.h. fällig geworden ist. Das Ende der Verjährung liegt - nach der früheren Rechtslage - dann vier Jahre später, wiederum am Ende des Jahres. Vor dem Hintergrund der dargestellten Rechtsänderung findet die seit dem 1. April 2005 in Kraft getretene Neufassung der Verjährungsregelung auf die an diesem Tag bereits verjährten Rundfunkgebührenansprüche keine Anwendung, denn es sind keine Anhalts-punkte dafür ersichtlich, dass sich die verjährungsrechtliche Neuregelung Rückwirkung beimisst. Auf Grundlage der vierjährigen Verjährungsfrist gemäß § 4 Abs. 4 RGebStV a.F. verjährten daher mit Ablauf des Jahres 2004 die Rundfunkgebührenforderungen des Beklagten bis einschließlich Dezember 2000. Die nach dem 1. Januar 2001 entstandenen Rundfunkgebührenforderungen waren bei Inkrafttreten der Neuregelung des RGebStV am 1. April 2005 noch nicht verjährt. Da das Gesetz zum Achten Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Verjährungsfrist ohne Überleitungsvorschrift verändert hat, sind für Rundfunkgebühren, die bis zum 1. April 2005 entstanden und noch nicht verjährt sind, die Überleitungsvorschriften zum Verjährungs-recht des EGBGB als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens entsprechend anzuwenden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Februar 1979 - VII ZR 256/77 -, BGHZ 73, 363, juris, Rdnr. 10; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris, Rdnr. 9). Den Übergang zum neuen Verjährungsrecht regelt Art. 229 § 6 EGBGB. Danach findet die Neuregelung der Verjährung auf die am Tag des Inkrafttretens bestehenden und noch nicht verjährten Ansprüche grundsätzlich Anwendung (§ 6 Abs. 1 Satz 1). Soweit das neue Verjährungsrecht aber - wie hier - die Verjährungsfrist abkürzt, könnte die Anwendung des neuen Rechts dazu führen, dass die kürzere neue Frist am Tag des Inkrafttretens bereits abgelaufen ist. So würde die Anwendung des neuen Verjährungsrechts auf die im Jahr 2001 entstandenen Gebührenforderungen dazu führen, dass diese bereits nach drei Jahren mit Ablauf des Jahres 2004 verjährt wären. Um den Gläubiger - hier die Landesrundfunkanstalt - davor zu schützen, legt § 6 Abs. 4 Satz 1 sinngemäß fest, dass die neue Frist erst am Tag des Inkrafttretens zu laufen beginnt. Die Verjährungsfrist des alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet (§ 6 Abs. 4 Satz 2). Die in den Jahren 2001 bis 2003 entstandenen Gebührenforderungen, die nach altem Recht jeweils nach Ablauf von vier Jahren und daher mit Ablauf der Jahre 2005 bis 2007 verjährten, verjähren somit auch nach dem Fristenvergleich mit der neuen Verjährungsfrist zu den nach altem Recht bestimmten Zeitpunkten. Zum Zeitpunkt des Erlasses des Gebührenbescheids vom 10. September 2007 waren die seit dem 1. Januar 2003 entstandenen Gebührenforderungen noch nicht verjährt. Da die Bekanntgabe des Gebührenbescheides vom 10. September 2007 gemäß § 53 Abs. 1 HVwVfG die Verjährung unterbrochen hat, ist vorliegend für alle Gebührenforderungen aus den Jahren 2002 und früher die Verjährung eingetreten. Ohne Erfolg bleibt die Rüge der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe auf Seite 18 des angefochtenen Urteils rechtsfehlerhaft angenommen, die Klägerin könne sich gegenüber der Geltendmachung der Gebührenforderungen für die Jahre 1985 bis 2002 nicht auf die Einrede der Verjährung berufen, weil dies eine unzulässige Rechtsausübung im Sinne des § 242 BGB darstelle. Nach § 4 Abs. 4 RGebStV i.V.m. § 199 BGB bedürfe es des Rechtsinstituts der unzulässigen Rechtsausübung nicht mehr, da im Gegensatz zur früheren Rechtslage die Verjährungsfrist einerseits nicht ohne Kenntnis des Gläubigers von den den Anspruch begründenden Umständen zu laufen beginne, andererseits aber Ansprüche ohne Rücksicht auf die Kenntnismöglichkeit aus Gründen der Rechtssicherheit spätestens nach 10 Jahren verjährten. Das Verwaltungsgericht habe zudem verkannt, dass allein das objektiv pflichtwidrige Unterlassen der gesetzlich vorgeschriebenen Anmeldung von zum Empfang bereiten Rundfunkgeräten nicht zum Verlust des Einrede-rechts führe. Im Hinblick auf den Sanktionscharakter, der dem Einwand unzulässiger Rechtsausübung zukomme, müssten zum pflichtwidrigen Unterlassen weitere Umstände des Einzelfalles hinzutreten, damit die Berufung auf Verjährung als unzulässige Rechtsausübung qualifiziert werden könne. Die Klägerin habe es im streitgegenständlichen Zeitraum auch nicht gänzlich unterlassen, Rundfunkgeräte anzumelden, so dass lediglich der Umfang der erforderlichen Anmeldungen streitig sei. Darüber hinaus habe das Verwaltungsgericht rechtsfehlerhaft keine Feststellungen zur Kausalität zwischen der Pflichtwidrigkeit der Klägerin und dem Eintritt der Verjährung getroffen. Vorliegend sei wegen der regelmäßigen Besuchstermine der Gebührenbeauftragten des Beklagten im Betrieb der Klägerin nicht ersichtlich, warum es trotz unterlassener Anzeige nicht möglich gewesen sein sollte, die Rundfunkgebühren festzusetzen. Diesen Ausführungen vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die Klägerin ist im streitgegenständlichen Zeitraum ihrer Pflicht aus § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV nicht nachgekommen, umfassend den Beginn des Bereithaltens ihrer in den zugelassenen Speditionsfahrzeugen eingebauten Rundfunkgeräte zum Empfang unverzüglich anzuzeigen. Aufgrund dieses objektiv pflichtwidrigen Unterlassens der Klägerin hat der Beklagte von der Entstehung des Anspruchs auf Zahlung von Rundfunkgebühren gegen die Klägerin für die Jahre 1985 bis 2002 in den meisten Fällen innerhalb der Verjährungsfrist keine Kenntnis erlangt. Der Umstand, dass die Gebührenbeauftragten des Beklagten möglicherweise anlässlich ihrer Besuchstermine bei genauerer Prüfung des Fahrzeugbestandes der Klägerin schon früher die Klägerin zur An- und Nachmeldung von Radiogeräten hätten auffordern können, um sich Kenntnis über den tatsächlichen Umfang der zum Empfang bereiten Rundfunkgeräte zu verschaffen, ändert nichts an der unstreitig fehlenden Kenntnis des Beklagten und damit der Ursächlichkeit des pflichtwidrigen Unterlassens der Klägerin für den Eintritt der Verjährung. Denn ohne Kenntnis von den entstandenen Gebührenansprüchen hatte der Beklagte keine Möglichkeit, die Rundfunkgebühren vor Ablauf der Verjährungsfrist festzusetzen. Bei dieser Sachlage kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf den Ablauf der Verjährungsfrist berufen, weil die Einrede der Verjährung gegen Treu und Glauben verstößt und deshalb eine unzulässige Rechtsausübung darstellt (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 27.Mai 1993 - 5 UE 2259/91 -, Bay.VGH, Urteil vom 3. Juli 1996 - 7 94.708 -, NVwZ-RR 1997, 230; OVG Schl.-Hol., Urteil vom 17. März 2006 - 3 LB 16/05 -; VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 26. April 2007 - 2 S 290/07 -, juris, Rdnr. und Urteil vom 14. April 2005 - 2 S 964/03 -, juris, Rdnr. ; OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 7. Mai 2007 - 4 LA 521/07 -, juris, Rdnr. 7 und vom 10. November 2008 - 4 LB 719/07 -, juris, Rdnr. 20). Soweit die Klägerin meint, dass angesichts der Regelungen in § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, wonach die regelmäßige Verjährungsfrist des § 195 BGB erst zu laufen beginnt, wenn der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat, und in § 199 Abs. 4 BGB, wonach die Höchstgrenze für die Verjährung 10 Jahre beträgt, keine Notwendigkeit für einen Rückgriff auf das Rechtsinstitut der unzulässigen Rechtsausübung bestehe und der Gesetzgeber mit diesen Regelungen eine andere Lösung gewählt habe, übersieht er, dass diese Vorschriften für die bis Ende 2002 entstandenen Gebührenansprüche des Beklagten in entsprechender Anwendung der Überleitungsvorschrift in Art. 229 § 6 EGBGB - wie oben ausgeführt - nicht zum Tragen kommen. Entgegen der Auffassung der Klägerin kann auch unerörtert bleiben, ob ihr bezüglich des Verstoßes gegen die Anzeigepflicht ein erheblicher Schuldvorwurf gemacht werden kann. Denn auf ein Verschulden kommt es ebenso wenig an wie auf das Vorliegen weiterer Umstände, die zusätzlich zum Unterlassen der Anzeige eine gesteigerte Pflichtwidrigkeit der Klägerin begründen. Die Einrede der Verjährung stellt vielmehr schon bei einem objektiv pflichtwidrigen Verstoß gegen die Anzeigepflicht, der die Verjährung verursacht, eine gegen Treu und Glauben verstoßende unzulässige Rechtsausübung dar. Auch außerhalb des Rundfunkgebührenrechts ist anerkannt, dass eine Verjährungseinrede bei einem objektiv pflichtwidrigen Unterlassen, das der Behörde die Möglichkeit nimmt, geschuldete Beiträge rechtzeitig festzusetzen, eine unzulässige Rechtsausübung ist, die zur Unbeachtlichkeit der Verjährungseinrede führt (vgl. BVerwG, Urteile vom 15. Mai 1984 - 3 C 86.82 -, BVerwGE 69, 227, vom 25. November 1982 - 2 C 32.81 -, BVerwGE 66, 256 und vom 26. Januar 1966 - VI C 112.63 -, BVerwGE 23, 166, 173). Eine unzulässige Rechtsausübung setzt auch kein aktives Verhalten des Gebührenschuldners voraus. Denn ein pflichtwidriges Unterlassen steht, zumal wenn es in einem Verstoß gegen eine eindeutige gesetzliche Bestimmung besteht, einem aktiven Handeln gleich. Angesichts dessen kann der von der Klägerin vertretenen Auffassung, ein bloßes Unterlassen könne das Unwerturteil der unzulässigen Rechtsausübung nicht rechtfertigen, für das Rundfunkgebührenrecht nicht gefolgt werden. Dem steht auch nicht entgegen, dass es dem Beklagten nach § 24 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG obliegt, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, und dass er nach § 4 Abs. 5 RGebStV von Rundfunkteilnehmern und Personen, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein Rundfunkgerät zum Empfang bereithalten und dieses nicht oder nicht umfassend angezeigt haben, Auskunft verlangen kann. Denn diese Obliegenheiten sind nicht geeignet, die Bedeutung der gesetzlich normierten Anzeigepflicht der Rundfunkteilnehmer, die dazu dient, der Landesrundfunkanstalt von der Entstehung der Rundfunk-gebührenpflicht umgehend und zuverlässig Kenntnis zu verschaffen, zu relativieren. Die Amtsermittlungspflicht des Beklagten ändert deshalb auch nichts daran, dass die Erhebung der Verjährungseinrede bei einem Verstoß gegen die Anzeigepflicht mit Treu und Glauben unvereinbar ist und daher eine unzulässige Rechtsausübung darstellt. II. Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher oder rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) zuzulassen, da es insoweit bereits an einer den gesetzlichen Anforderungen in § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügenden Darlegung dieses Zulassungsgrundes fehlt. Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO liegen dann vor, wenn die Rechtssache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Probleme aufwirft, die das Verfahren in seinem Schwierigkeitsgrad deutlich von dem der in der verwaltungsgerichtlichen Praxis regelmäßig zu entscheidenden Streitfälle abhebt (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 9. Juli 1998 - 13 UZ 2357/98 -, juris, Rdnr. 6; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22. April 1997 - 14 S 913 -, NVwZ 1997, 1230). Zur Darlegung der vorgenannten Voraussetzungen hat der Antragsteller darzutun, hinsichtlich welcher aufgrund der erstinstanzlichen Entscheidung auftretender Fragen sich besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten ergeben sollen und worin die aus seiner Sicht vorliegende besondere tatsächliche oder rechtliche Problematik im einzelnen bestehen soll (vgl. Hess. VGH, Beschlüsse vom 28. Mai 2003 - 9 UZ 768/02 -, juris, Rdnr. 12, vom 9. Juli 1998 - 13 UZ 2357/98 -, a.a.O., vom 15. Juli 1997 - 13 TZ 1947/97 -, juris, Rdnr. 8; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 13. Mai 1997 - 11 B 799/97 -, NVwZ 1997, 1224). Diesen Anforderungen entspricht der Zulassungsantrag der Klägerin nicht. Sie hat unter III. auf Seite 12 ihres Begründungsschriftsatzes zum Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zunächst vorgetragen, mit der Anwendung des Verjährungsrechts gingen vorliegend wegen des komplexen Sachverhalts tatsächliche Schwierigkeiten und wegen der unterschiedlichen verjährungsrechtlichen Regelungen bezogen auf einen Zeitraum von 22 Jahren besondere rechtliche Schwierigkeiten einher. Die Klägerin hat aber weder im Einzelnen dargelegt, worin die besondere, überdurchschnittliche tatsächliche Schwierigkeit des für die verjährungsrechtliche Frage „komplexen“ Sachverhalts noch worin im vorliegenden Fall die besondere rechtliche Schwierigkeit hinsichtlich der Entscheidung über die maßgeblichen verjährungsrechtlichen Vorschriften und deren Anwendung bestehen soll. Soweit die Klägerin unter III. auf Seite 15 der Zulassungsantragsschrift ausführt, die Rechtssache weise neben den verjährungsrechtlichen Fragestellungen besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten auch im Hinblick auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit des angerufenen Gerichts und die Anwendung des § 7 Abs. 5 und Abs. 1 RGebStV auf, hat sie insoweit nicht einmal in Ansätzen dargetan, worin ihrer Meinung nach die behaupteten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten der vorliegenden Rechtssache begründet sein sollen. Soweit auch auf den Seiten 3, 5, 8, 10, 11, 13 und 14 pauschal auf diesen Zulassungsgrund abgestellt wird, fehlt es an jeglicher Darlegung. III. Die Berufung ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Zur Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist es erforderlich, eine bestimmte bisher noch ungeklärte und für die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts/Verwaltungsgerichtshofs erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage zu formulieren und anzugeben, worin die allgemeine, über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung dieser Frage bestehen soll (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. auch Hess.VGH, Beschluss vom 17. Juli 1998 - 8 UZ 2071/98 - und Beschluss vom 24. November 2010 - 10 A 305/10.Z -). Die Klägerin führt in ihrem Begründungsschriftsatz vom 10. November 2010 unter III. 2. auf Seite 13 aus, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, „ob entgegen des eindeutigen Wortlauts des § 4 Abs. 4 RGebStV die Überleitungsregelung des EGBGB überhaupt anwendbar sei.“ Damit wird dem gesetzlichen Darlegungserfordernis hinsichtlich der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht genügt. Denn es fehlt die Darlegung, warum die aufgeworfene Frage für die Berufungsinstanz entscheidungserheblich sein und in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausreichen soll und deshalb einer (weitergehenden) Klärung im Berufungsverfahren bedarf. IV. Die Berufung ist auch nicht wegen Divergenz (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) zuzulassen. Das Vorbringen der Klägerin genügt insoweit bereits nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Die Divergenzrüge setzt die Darlegung voraus, dass dem angefochtenen Urteil ein entscheidungstragender Rechtssatz zugrunde liegt, der von einem ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht. An einer derartigen Darlegung fehlt es hier. Die Klägerin trägt im ersten Absatz auf Seite 11 ihrer Zulassungsbegründung (Blatt 474 der Gerichtsakte) lediglich vor, das Verwaltungsgericht habe ohne weitere Anhaltspunkte die „Schätzung“ (der Zahl der LKWs der Klägerin) für den Zeitraum von 22 Jahren als tatbestandsbegründend unterstellt. Dies sei rechtsfehlerhaft und begründe die Zulassung der Berufung u.a. nach § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Selbst wenn vernachlässigt wird, dass die Klägerin nicht unter Angabe von Aktenzeichen und Entscheidungsdatum eine Entscheidung nennt, von der das angefochtene Urteil abweichen soll, fehlt es schon an der unerlässlichen Gegenüberstellung möglicherweise voneinander abweichender Rechtssätze, die zu derselben Rechtsnorm aufgestellt worden sind. V. Die Berufung ist schließlich auch nicht wegen eines Verfahrensmangels (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Die Klägerin rügt zunächst im ersten Absatz auf Seite 3 ihres Begründungsschriftsatzes „Verfahrensmängel (Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes, übergangene Beweisantritte und fehlerhafte Beweiswürdigung)“ und weiter im ersten Absatz auf Seite 4 dieses Schriftsatzes einen Verfahrensfehler „wegen unterlassener weiterer Sachaufklärung und Erhebung angebotener Beweise, auf dem das Urteil beruht“. Im vierten Absatz auf Seite 4 wird dann weiter ausgeführt, das Gericht sei seiner Pflicht zur Aufklärung nur unvollständig nachgekommen; es habe insbesondere „die angebotenen Zeugenbeweisantritte der Klägerin unberücksichtigt gelassen“. Hierauf beruhe auch das Urteil, wie aus der weiteren Beweiswürdigung ersichtlich sei. Im zweiten Absatz auf Seite 10 des Begründungsschriftsatzes wendet sich die Klägerin gegen die Ausführung des Verwaltungsgerichts im vierten Absatz auf Seite 15 des angefochtenen Urteils, dass sich die Beklagte „hinsichtlich der Frage, ob in den … Fahrzeugen jeweils auch ein Autoradio eingebaut war, … auf Indizien berufen“ könne. Zu dieser Frage sei von der Klägerin Beweis angeboten worden, der vom Verwaltungsgericht nicht erhoben worden sei. Im ersten Absatz auf Seite 11 des Begründungsschriftsatzes rügt die Klägerin nochmals, dass das Verwaltungsgericht Beweisangebote der Klägerin nicht berücksichtigt habe. Diese Ausführungen sind nicht geeignet, einen Verfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO hinreichend dazulegen. Soweit zur Begründung eines Verfahrensmangels die Unterlassung der Heranziehung von Beweisen gerügt wird, sind die Beweismittel zu bezeichnen, deren sich das vorinstanzliche Gericht nicht bedient haben soll. In der Zulassungsbegründung sind bis zum Ablauf der Begründungsfrist diese Beweismittel zu bezeichnen. Die Klägerin hätte also z.B. die Zeugen, die ihrer Meinung nach hätten vernommen werden müssen, unter Anführung der in ihr Wissen gestellten Tatsachen bezeichnen und vor allem angeben müssen, inwiefern das angefochtene Urteil im einzelnen auf der unterbliebenen Beweisaufnahme beruht. Die Ausführungen in der Zulassungsbegründung genügen diesen Anforderungen nicht. Die zitierten Ausführungen der Klägerin im Begründungsschriftsatz entsprechen ersichtlich nicht den dargelegten Anforderungen, die an eine ordnungsgemäße Verfahrensrüge gestellt werden müssen, zumal konkrete Angaben zum Beweismittel fehlen und hierbei unklar bleibt, wer über was aussagen soll. Die schlichte Rüge der Nichtvernehmung von Zeugen mag allenfalls ausreichen, falls sich die Beweismittel und die Beweisfragen aus dem Gesamtzusammenhang aufdrängen; das ist hier jedoch nicht der Fall. Die Klägerin hat noch nicht einmal angegeben, wann die behaupteten Zeugenbeweisantritte im erstinstanzlichen Verfahren erfolgt bzw. in welchen Schriftsätzen Zeugenbeweise angeboten worden sein sollen. Hinsichtlich des von der Klägerin behaupteten Verstoßes gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 86 Abs. 1 VwGO) muss substantiiert dargelegt werden, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände Aufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Sachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; weiterhin muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 6.März 1995 - 6 B 81.94 - Buchholz 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 265; Beschluss vom 19.August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328). Über die genannten Voraussetzungen hinaus muss eine Zulassungsbegründung gewissen Mindestanforderungen hinsichtlich ihrer Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit genügen. Diesen genügt eine Begründung nicht, die keine Sichtung und rechtliche Durchdringung des Streitstoffes durch den Rechtsanwalt, der sie unterzeichnet hat, erkennen lässt. Ebenso wenig reicht eine pauschale Verweisung auf früheres Vorbringen aus. Hinsichtlich des Zulassungsgrundes nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird die Zulassungsbegründung den dargelegten Anforderungen nicht hinreichend gerecht. Die Klägerin erklärt schon nicht ausdrücklich, welche „Beweisantritte“ vom Verwaltungsgericht übergangen worden sein sollen. In der mündlichen Verhandlung vom 6. Oktober 2009 sind ausweislich der Verhandlungsniederschrift (Blatt 219 bis 235 der Gerichtsakte) von dem Bevollmächtigten der Klägerin keine Beweisanträge gestellt worden. Der Klägerin wurde vielmehr bis zum 1. Dezember 2009 nochmals Gelegenheit gegeben, Nachweise über die Zahl der Lastkraftwagen und der dort vorhandenen Rundfunkgeräte im fraglichen Zeitraum vorzulegen (vgl. Seite 12 der Verhandlungsniederschrift). Mit Schriftsatz vom 30. November 2009 hat die Klägerin zum Beweis der für die Jahre 2004 bis 2007 angegebenen Lkw-Anzahl das Zeugnis des Fuhrparkleiters der Klägerin angeboten (Blatt 252 der Gerichtsakte). Dessen Zeugnis wurde ebenfalls für die Anzahl der in den Jahren 2006 (11 Radios) und 2007 (101 Radios) in die Lastkraftwagen eingebauten Radios angeboten (Blatt 255 der Gerichtsakte). In ihrer abschließenden Stellungnahme vom 19. April 2010 hat die Klägerin für die vorgetragene Anzahl der von der ihr in den Jahren 2004 bis 2007 eingesetzten Lastkraftwagen und für die behauptete Tatsache, dass die gelieferten Fahrzeuge nur vereinzelt mit Radiovorrüstungen ausgestattet waren, nochmals Beweis angeboten durch Zeugnis der Prokuristin Sieglinde X... (Blatt 361 und 362 der Gerichtsakte). Der Vorwurf, das Verwaltungsgericht habe Beweisangebote der Klägerin nicht berücksichtigt, kann sich vorliegend allenfalls auf die beiden Beweisangebote im Schriftsatz vom 19. April 2011 beziehen. Denn zur gesonderten Entscheidung durch Beschluss über einen außerhalb der mündlichen Verhandlung und damit lediglich schriftsätzlich gestellten neuen Beweisantrag ist das Gericht vor seiner Sachentscheidung nur dann gehalten, wenn es mit Einverständnis der Beteiligten nach § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann und der Beteiligte vor Stellung seines Beweisantrags auf mündliche Verhandlung verzichtet hat. Da die Klägerin auf mündliche Verhandlung aber frühestens mit Schriftsatz vom 22. Februar 2010 (Blatt 356 der Gerichtsakte) verzichtet hat, hat sie sich damit der Möglichkeit zur Geltendmachung des Anspruchs auf Vorabentscheidung über ihren Beweisantrag im Schriftsatz vom 30. November 2009 begeben (vgl. BVerwG, Urteil vom 28. November 1962 - IV C 113.62 -, BVerwGE 15, 175 f.; Beschluss vom 29. März 1979 - 7 B 27.78 - Buchholz 421.0 Nr. 106; Urteil vom 30. Mai 1989 - 1 C 57.87 -, BVerwGE 82, 117). Für die Tatsache, dass nicht in jedem Lkw der Klägerin ein Autoradio eingebaut worden sei, hat sich die Klägerin - nach Verzicht auf mündliche Verhandlung - im Schriftsatz vom 19. April 2010 auf das Zeugnis der Prokuristin X... berufen. Die Klägerin rügt auf Seite 10 der Zulassungsbegründung, dass es zur Klärung der Frage, ob in ihren Fahrzeugen jeweils auch ein Autoradio eingebaut worden sei, „vorrangig“ der „weiteren Beweiserhebung durch Vernehmung der Mitarbeiter der Klägerin“ bedurft hätte. Die Klägerin lässt aber offen, welche tatsächlichen Feststellungen bei einer Beweisaufnahme durch Vernehmung der Prokuristin X... als Zeugin voraussichtlich getroffen worden wären. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO Die Festsetzung des Streitwerts für das Berufungszulassungsverfahren beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 GKG. Dieser Beschluss, mit dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts rechtskräftig wird (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO), ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).