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Urteil

2 S 700/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von Händlern lediglich zum Verkauf ohne Vorführung und Prüfungsmöglichkeit bereitgehalten werden, gelten nicht als zum Empfang bereitgehalten im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV. • Das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 RGebStV ist so auszulegen, dass es Geräte in der Distributions- und Verkaufsphase von der Rundfunkteilnehmereigenschaft ausnimmt, um eine Besitzabgabe zu vermeiden. • Für die Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Geräts an; eine rein abstrakte Möglichkeit des Empfangs reicht nicht aus, wenn die Geräte objektiv als Neuware nur zum Verkauf bestimmt sind. • Die Rundfunkanstalt trägt die Darlegungs- und ggf. Prüfpflicht, wenn sie behauptet, Geräte seien bei Verkaufsaktionen tatsächlich zu Prüf- oder Vorführzwecken genutzt worden. • Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Abgrenzung der Rundfunkteilnehmereigenschaft von Händlern und ist revisionsfähig gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 10 RGebStV.
Entscheidungsgründe
Originalverpackte Verkaufsware ist nicht zum Empfang bereitgehalten (Rundfunkgebühren) • Originalverpackte Rundfunkempfangsgeräte, die von Händlern lediglich zum Verkauf ohne Vorführung und Prüfungsmöglichkeit bereitgehalten werden, gelten nicht als zum Empfang bereitgehalten im Sinne von § 1 Abs. 2 RGebStV. • Das Händlerprivileg des § 5 Abs. 4 RGebStV ist so auszulegen, dass es Geräte in der Distributions- und Verkaufsphase von der Rundfunkteilnehmereigenschaft ausnimmt, um eine Besitzabgabe zu vermeiden. • Für die Feststellung der Rundfunkgebührenpflicht kommt es auf die objektive Zweckbestimmung des Geräts an; eine rein abstrakte Möglichkeit des Empfangs reicht nicht aus, wenn die Geräte objektiv als Neuware nur zum Verkauf bestimmt sind. • Die Rundfunkanstalt trägt die Darlegungs- und ggf. Prüfpflicht, wenn sie behauptet, Geräte seien bei Verkaufsaktionen tatsächlich zu Prüf- oder Vorführzwecken genutzt worden. • Die Entscheidung hat grundsätzliche Bedeutung für die Abgrenzung der Rundfunkteilnehmereigenschaft von Händlern und ist revisionsfähig gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 10 RGebStV. Die Klägerin, ein Lebensmitteldiscounter, bot in Filialaktionen in den Jahren 2001–2003 originalverpackte Hörfunk- und Fernsehempfangsgeräte ohne Vorführung und Prüfungsmöglichkeit zum Verkauf an. Die beklagte Rundfunkanstalt setzte hierfür Gebühren in Höhe von insgesamt 35.212,13 EUR fest und lehnte den Widerspruch der Klägerin ab. Die Klägerin rügte, die Geräte seien nur zum Verkauf bestimmt und daher nicht zum Empfang bereitgehalten; zudem berief sie sich auf das Händlerprivileg und auf Einwendungen gegen die Verjährung. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab mit der Begründung, die abstrakt technische Empfangsmöglichkeit reiche für die Gebührenpflicht aus. Die Klägerin legte Berufung ein; das Berufungsgericht änderte das Urteil und gab der Klage statt. • Rechtsgrundlage ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag, insbesondere §§ 1 Abs. 2, 2 Abs. 2 und § 5 Abs. 4 RGebStV. • Dem Wortlaut und System von § 5 Abs. 4 RGebStV kann zugunsten einer praktischen und verfassungskonformen Auslegung gefolgt werden, wonach Geräte, die von Herstellern oder Händlern lediglich als Neuware originalverpackt zum Verkauf bereitgehalten werden, nicht als zum Empfang bereitgehalten i.S.v. § 1 Abs. 2 Satz 2 RGebStV gelten. • Eine enge Auslegung verhindert, dass die Gebühr zur bloßen Besitzabgabe wird und von jedem Glied der Vertriebs- und Distributionskette erhoben werden müsste; deshalb ist auf die objektive Zweckbestimmung des Geräts abzustellen. • Die Vorschrift knüpft nicht an subjektive Nutzungsabsichten der Händler an, sondern an die objektive Tatsache, dass die Geräte ihrer Natur nach vor dem Verkauf nicht zum Rundfunkempfang benutzt werden. • Die Rundfunkanstalt hat darzulegen, wenn sie behauptet, bei Sonderaktionen seien die Geräte tatsächlich zu Prüf- oder Vorführzwecken eingesetzt worden; im vorliegenden Fall liegen hierfür keine Anhaltspunkte. • Aufgrund dessen war der Gebührenbescheid rechtswidrig und hätte aufgehoben werden müssen. • Kostenentscheidung und vorläufige Vollstreckbarkeit stützen sich auf §§ 154, 167 VwGO sowie die ZPO-Vorschriften; die Revision wurde zugelassen nach § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO i.V.m. § 10 RGebStV. Die Berufung der Klägerin war erfolgreich. Das Berufungsgericht hob den Gebührenbescheid vom 9.11.2005 und den Widerspruchsbescheid vom 23.3.2006 auf und stellte fest, dass die Klägerin für die im Rahmen ihrer Sonderaktionen angebotenen originalverpackten Empfangsgeräte nicht rundfunkgebührenpflichtig ist. Begründend legte das Gericht dar, dass § 5 Abs. 4 RGebStV so auszulegen ist, dass Geräte, die objektiv lediglich als Neuware zum Verkauf bereitgehalten werden, nicht als zum Empfang bereitgehalten im Sinne des § 1 Abs. 2 RGebStV gelten; damit wäre eine Gebührenerhebung eine unzulässige Besitzabgabe. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar und die Revision wurde zugelassen.