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Urteil

8 A 2217/09

Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Entscheidung vom

VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:OVGNRW:2010:0302.8A2217.09.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2009 er-gangene Urteil des Verwaltungsgerichts Aachen geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens bei¬der Rechtszüge. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutrei¬benden Betrages abwenden, wenn nicht der Be¬klagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. 1 Tatbestand: 2 Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu Rundfunkgebühren für ein Autoradio im Zeitraum Juli bis Oktober 2007. 3 Die Klägerin lebt mit ihrem Lebensgefährten, Herrn I. K. R. , der seit 1990 mit einem Radio und einem Fernsehgerät als Rundfunkteilnehmer beim Beklagten gemeldet ist, mindestens seit Beginn des streitbefangenen Gebührenzeitraums in nichtehelicher Lebensgemeinschaft. Sie ist Halterin eines auf sie zugelassenen VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen... 4 Anfang Juli 2007 wurde die Klägerin unter ihrer Wohnanschrift zu zwei unterschiedlichen Zeiten von zwei Außendienstmitarbeitern des Beklagten aufgesucht. Ausweislich der hierüber gefertigten Ermittlungsberichte sahen die Mitarbeiter jeweils in dem Kraftfahrzeug der Klägerin ein Autoradio. Die Klägerin verweigerte jedoch dessen Anmeldung. 5 Der Beklagte nahm daraufhin eine Anmeldung des Autoradios von Amts wegen ab Juli 2007 vor und informierte die Klägerin hierüber mit Schreiben vom 15. August 2007. Darin erläuterte er ferner, dass in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft gemeinschaftlich genutzte Rundfunkgeräte (Radio oder Fernsehgerät in der Wohnung) nur von einem der beiden Partner angemeldet werden müssten. Für den angemeldeten Partner sei sein Autoradio, sofern das Fahrzeug ausschließlich privat genutzt werde, ein gebührenfreies Zweitgerät. Der andere Partner müsse das Autoradio in seinem Kraftfahrzeug hingegen gesondert anmelden und hierfür Rundfunkgebühren entrichten. 6 Mit Anwaltsschreiben vom 23. Juli 2007 widersprach die Klägerin der Einrichtung eines Teilnehmerkontos, da sie kein Autoradio zum Empfang bereithalte. 7 Mit Gebührenbescheid vom 1. Februar 2008 setzte der Beklagte rückständige Rundfunkgebühren der Klägerin für ein Autoradio für den Zeitraum Juli bis Oktober 2007 in Höhe von 22,08 EUR sowie einen Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR fest. 8 Die Klägerin legte hiergegen rechtzeitig Widerspruch ein, den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 24. April 2008 zugestellt am 25. April 2008 zurückwies. 9 Die Klägerin hat am Montag, den 26. Mai 2008, Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ihr bisheriges Vorbringen wiederholt und ergänzend vorgetragen, bei dem angeblich gesehenen Autoradio handele es sich um eine Radioattrappe. Auch der Hauptbeauftragte des Beklagten, Herr K1. G. , habe bei einer erneuten Überprüfung am 16. Juni 2008 das Vorhandensein eines Radios im Kraftfahrzeug der Klägerin nicht feststellen können. 10 Die Klägerin hat beantragt, 11 den Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 aufzuheben. 12 Der Beklagte hat beantragt, 13 die Klage abzuweisen. 14 Er hat vorgetragen: Die Klägerin sei in dem streitgegenständlichen Zeitraum für ein Radiogerät rundfunkgebührenpflichtig. Zwei Mitarbeiter des Beklagten hätten an verschiedenen Tagen festgestellt, dass in dem Kraftfahrzeug der Klägerin ein Autoradio eingebaut sei. Die Mitteilung des Hauptbeauftragten G. vom 17. Juni 2008 stehe dem nicht entgegen, da die Klägerin das Autoradio in der Zwischenzeit entfernt haben könne. 15 Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil stattgegeben. Zur Begründung hat es ausführt: Aufgrund der Aussage des in der mündlichen Verhandlung vom 12. August 2009 als Zeugen vernommenen Gebührenbeauftragten H. stehe fest, dass die Klägerin jedenfalls zu Beginn des streitbefangenen Gebührenzeitraums ein Autoradio zum Empfang bereitgehalten habe. Der Zeuge H. habe anschaulich geschildert, dass er die Klägerin, als er sie am 2. Juli 2007 aufgesucht habe, auf ihr Autoradio angesprochen, sie sich jedoch geweigert habe, das Autoradio anzumelden. Sie habe sinngemäß erklärt, dass ihr Lebensgefährte bereits angemeldet sei und sie es nicht einsehe, für das Autoradio noch extra zu zahlen. Während des gesamten Gesprächs sei unstreitig gewesen, dass sich in dem Kraftfahrzeug der Klägerin ein Autoradio befunden habe. Nach Inaugenscheinnahme der von der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Radioattrappe habe der Zeuge H. überzeugend erklärt, dass es sich bei dem Radio, das er im Fahrzeug der Klägerin gesehen habe, nicht um diese Attrappe gehandelt habe. Denn bei der Attrappe handele es sich lediglich um eine zweidimensionale Abbildung eines Autoradios, während sich an einem echten Radio hervorstehende Regler und Knöpfe zur Bedienung des Gerätes befänden, die man von außen aufgrund des dreidimensionalen Eindrucks ohne weiteres erkennen könne. 16 Gleichwohl sei die Klägerin im streitgegenständlichen Zeitraum für das Autoradio nicht gebührenpflichtig, da sie aufgrund der Zweitgeräteregelung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV kraft Gesetzes von der Gebührenpflicht befreit sei. Als Erstgeräte auch der Klägerin seien diejenigen Rundfunkgeräte anzusehen, die sie mit ihrem Lebensgefährten in der gemeinsamen Wohnung zum Empfang bereithalte und für die durchgängig Rundfunkgebühren entrichtet würden. Auf welchen der beiden Partner diese Geräte angemeldet seien, sei rechtlich unerheblich. 17 Zur Begründung seiner vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: Abgesehen von der Tatsache, dass innerhalb eines gemeinsamen Haushaltes für die dort bereitgehaltenen Geräte im Regelfall nur eine Rundfunkgebühren zu entrichten sei, erfülle die nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht die Voraussetzungen des Ausnahmetatbestandes des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV. Nach dem Wortlaut der Vorschrift gelte die Zweitgerätefreiheit eindeutig nur für Ehegatten. Eine erweiternde Auslegung oder entsprechende Anwendung auf nichteheliche Lebensgemeinschaften sei nicht möglich. Nach der verbindlichen Wertentscheidung in Art. 6 Abs. 1 GG sei es verfassungsrechtlich zulässig und wünschenswert, gerade Ehegatten als Partner einer der Absicht nach auf Lebenszeit eingegangenen Gemeinschaft gebührenrechtlich zu begünstigen. Die vom Verwaltungsgericht vertretene Auffassung führe im Übrigen zu sachlich nicht gerechtfertigten Ergebnissen in dem Fall, in dem einer der Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Erstgerät sein Hörfunkgerät im Kraftfahrzeug angebe, da die Zweitgerätefreiheit zugunsten des Autoradios des anderen Partners hier nicht greifen könne. 18 Der Beklagte beantragt, 19 unter Abänderung des auf die mündliche Verhandlung vom 12. August 2009 ergangenen Urteils des Verwaltungsgerichts Aachen die Klage abzuweisen. 20 Die Klägerin beantragt, 21 die Berufung zurückzuweisen. 22 Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten Bezug genommen. 23 Entscheidungsgründe: 24 Die zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des Beklagten hat Erfolg. 25 Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben. 26 Die Klage ist zulässig, aber unbegründet. Der Gebührenbescheid des Beklagten vom 1. Februar 2008 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. April 2008 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Die Klägerin war in dem streitbefangenen Gebührenzeitraum Juli bis Oktober 2007 für ihr Autoradio rundfunkgebührenpflichtig (I.). Die Festsetzung eines Säumniszuschlages ist ebenfalls rechtmäßig (II.). 27 I. Rechtsgrundlage für die Erhebung von Rundfunkgebühren im streitgegenständlichen Gebührenzeitraum ist der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW S. 408) in der Fassung des 9. Rundfunkänderungsstaatsvertrages vom 31. Juli bis 10. Oktober 2006 (GV. NRW 2007 S. 107), der am 1. März 2007 in Kraft getreten ist. 28 Gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hat jeder Rundfunkteilnehmer vorbehaltlich der Regelungen der §§ 5 und 6 RGebStV für jedes von ihm zum Empfang bereitgehaltene Rundfunkempfangsgerät eine Grundgebühr und für das Bereithalten jedes Fernsehgerätes zusätzlich eine Fernsehgebühr zu entrichten. Rundfunkteilnehmer ist nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV, wer ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereithält. Für das in ein Kraftfahrzeug eingebaute Rundfunkempfangsgerät trifft § 1 Abs. 3 RGebStV insofern eine Spezialregelung, als derjenige als Rundfunkteilnehmer gilt, auf den das Kraftfahrzeug zugelassen ist. 29 Vgl. dazu Naujock, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV, Rn. 43. 30 Nach § 4 Abs. 1 und 2 RGebStV beginnt die Rundfunkgebührenpflicht mit dem ersten Tag des Monats, in dem ein Rundfunkempfangsgerät zum Empfang bereitgehalten wird, und endet mit Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten endet, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, in dem dies der Landesrundfunkanstalt angezeigt worden ist. 31 Eine Ausnahme von der Rundfunkgebührenpflicht besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person (1. Alternative) oder ihrem Ehegatten (2. Alternative) in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug - zu ausschließlich privaten Zwecken (vgl. § 5 Abs. 2 Satz 1 RGebStV) - zum Empfang bereitgehalten werden. Eine Rundfunkgebührenpflicht besteht gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ferner nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und deren Einkommen den einfachen Sozialhilferegelsatz nicht übersteigt. 32 1. Voraussetzung für das Eingreifen der Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 RGebStV ist das Vorhandensein eines Erstgerätes, für das die fälligen Rundfunkgebühren entrichtet werden. Dies ergibt sich aus den verwendeten Begriffen "weitere Rundfunkempfangsgeräte" bzw. "Zweitgeräte", die begriffsnotwendig die Existenz eines (gebührenpflichtigen) Erstgerätes voraussetzen. 33 VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. August 2008 2 S 1519/08 , juris, Rn. 20 (nachgehend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 6 C 28.08 -), und vom 26. September 2008 - 2 S 2705/07 -, juris, Rn. 19; Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, Rn. 23. 34 Welche Person hinsichtlich des Erstgerätes als Rundfunkteilnehmer anzusehen ist, bestimmt sich - sieht man vom Sonderfall des § 1 Abs. 3 RGebStV ab - nach § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV. Rundfunkteilnehmer ist danach, wer ein Rundfunkgerät zum Empfang bereit hält. 35 Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung, 36 VGH Bad.-Württ., st. Rspr., vgl. etwa Urteile vom 3. März 2009 - 2 S 3218/08 -, juris, Rn. 20, vom 8. Mai 2008 - 2 S 700/07 -, juris, Rn. 13, und vom 7. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11; Hamb. OVG, Urteil vom 18. Dezember 2008 4 Bf 337/07 -, NVwZ 2009, 668; OVG NRW, Urteil vom 2. März 2007 - 19 A 377/06 -, NWVBl. 2007, 270; OVG Rh.-Pf., Urteil vom 23. März 1994 - 12 A 11840/93 -, NVwZ-RR 1995, 291, 37 der sich der Senat angeschlossen hat, 38 OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 - 8 A 1281/08 -, vom 12. Mai 2009 - 8 A 2967/07 - und vom 20. April 2009 - 8 E 1042/07 -, 39 ist insoweit maßgeblich, wer die rechtlich gesicherte tatsächliche Verfügungsmacht über das Empfangsgerät besitzt, wer also die Möglichkeit hat, das Gerät zu nutzen, d.h. insbesondere über seinen Einsatz und die Programmwahl tatsächlich und verantwortlich zu bestimmen. 40 Nicht ausschlaggebend kommt es demgegenüber darauf an, wer Eigentümer des Gerätes ist, wer also nach den Regeln des Zivilrechts über den Gegenstand verfügen darf. 41 VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. August 2008 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 21, und vom 7. August 1992 - 14 S 2371/90 -, VBlBW 1993, 11; OVG NRW, Beschluss vom 20. April 2009 - 8 E 1042/07 -; Naujock in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV, Rn. 31 a; Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 110. 42 Hiervon ausgehend ist es möglich, dass Rundfunkgeräte auch von mehreren Personen gemeinsam zum Empfang bereitgehalten werden, nämlich dann, wenn mehrere Personen die - gleichberechtigte - tatsächliche Herrschafts- und Verfügungsgewalt über die Geräte innehaben. Sie haften in diesem Fall als Gesamtschuldner gemäß § 421 BGB für die zu entrichtenden Rundfunkgebühren. 43 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. August 2008 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 21; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juli 2009 8 A 1281/08 - und vom 11. März 2009 - 8 E 1083/07 -; VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009 - 10 K 2816/08 -, juris, Rn. 27; Naujock, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 1 RGebStV, Rn. 37 a. E. 44 Dies ist im Regelfall sowohl bei Ehegatten als auch bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung befindlichen (herkömmlichen) Rundfunkgeräte anzunehmen. Denn es entspricht dem heutigen sozialtypischen Bild sowohl einer ehelichen als auch einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, dass die Partner gleichberechtigt über den Einsatz der in der gemeinsamen Wohnung bereitgehaltenen Radio- und Fernsehgeräte sowie über die Programmauswahl bestimmen können. 45 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. August 2008 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 22; OVG NRW, Beschluss vom 18. Januar 2010 - 8 E 1173/09 -. 46 Aber auch in sonstigen Wohngemeinschaften, in denen Rundfunkgeräte zur gleichberechtigten Nutzung einiger oder aller Mitbewohner in einem gemeinsamen Raum vorhanden sind, ist von einem gemeinschaftlichen Bereithalten dieser Rundfunkempfangsgeräte auszugehen. 47 Vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, Rn. 35. 48 Dass nach der Praxis des Beklagten bzw. der GEZ bei gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkgeräten nur eine Person als Rundfunkteilnehmer anzumelden ist, 49 vgl. die Informationen der GEZ unter www.gez. de./gebuehren/gebuehrenlexikon/index_ger.html (24. Nichteheliche Lebensgemeinschaft und 33. Wohngemeinschaft), 50 ändert in rechtlicher Hinsicht nichts daran, dass alle Gesamtschuldner hinsichtlich des gemeinschaftlichen Gerätes als Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV anzusehen sind. Maßgeblich für die Rundfunkteilnehmereigenschaft ist nämlich allein, ob tatsächlich Rundfunkempfangsgeräte zum Empfang bereitgehalten werden. Zwar ist gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 RGebStV der Beginn des Bereithaltens eines Rundfunkempfangsgerätes der zuständigen Landesrundfunkanstalt unverzüglich anzuzeigen. Anders als der Abmeldeanzeige gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV kommt der Anmeldeanzeige nach dem Regelungssystem des Rundfunkgebührenstaatsvertrages jedoch weder hinsichtlich der Rundfunkteilnehmereigenschaft noch im Hinblick auf die hierdurch begründete Rundfunkgebührenpflicht konstitutive Wirkung zu. 51 VGH Bad.-Württ., Urteil vom 21. August 2008 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 21; Gall, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 4 RGebStV, Rn. 25 ff. 52 Gemäß § 4 Abs. 1 RGebStV entsteht die Rundfunkgebührenpflicht allein durch das tatsächliche Bereithalten eines Rundfunkempfangsgerätes, das gemäß § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV zugleich die Rundfunkteilnehmereigenschaft begründet. 53 2. Ob allerdings in einem Fall wie dem vorliegenden, in dem das angemeldete Erstgerät von mehreren Personen (hier: von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft) gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird, auch die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV allen Personen zugute kommt, die im Rechtssinne als Rundfunkteilnehmer hinsichtlich des Erstgerätes anzusehen sind, oder nur demjenigen, der gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt durch eine Anmeldung des Erstgerätes als Rundfunkteilnehmer in Erscheinung getreten ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. 54 Für eine umfassende Zweitgerätefreiheit: VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. August 2008 2 S 1519/08 , juris (nachgehend BVerwG, Urteil vom 29. April 2009 6 C 28.08 ), und vom 26. September 2008 2 S 2705/07 , juris; VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009 10 K 2816/08 , juris; für eine Beschränkung der Zweitgerätefreiheit auf den angemeldeten Rundfunkteilnehmer: VG München, st. Rspr., vgl. zuletzt Urteil vom 10. Dezember 2008 M 6a K 07.4287 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 17. Januar 2003 6 A 4693/01 , juris. 55 a) Stellt man allein auf den Wortlaut der Vorschrift ab, so käme grundsätzlich eine Anwendung der Zweitgerätefreiheit auf alle Personen in Betracht, die hinsichtlich des gemeinsam bereitgehaltenen Erstgerätes als Rundfunkteilnehmer anzusehen sind; denn dem Wortlaut allein lässt sich nicht entnehmen, dass als Rundfunkteilnehmer hinsichtlich des Erstgerätes, an das die Zweitgerätefreiheit anknüpft, entgegen § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV nur solche Personen angesehen werden können, die beim Beklagten angemeldet sind. 56 A.A. VG München, Urteil vom 10. Dezember 2008 M 6a K 07.4287 -, juris, Rn. 20 f. 57 Ebenso wenig lässt sich der Wortlaut des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV dahingehend verstehen, dass der Anwendungsbereich der 1. Alternative auf solche Erstgeräte beschränkt wäre, die von einer natürlichen Person allein zum Empfang bereitgehalten werden. Als Anknüpfungspunkt käme insoweit zwar die Verwendung des unbestimmten Artikels "eine" (natürliche Person) in Frage. 58 So wohl VG München, Urteil vom 10. Dezember 2008 M 6a K 07.4287 -, juris, Rn. 25. 59 Die Zweitgerätefreiheit würde danach nicht mehr eingreifen, sobald das Erstgerät sieht man von den durch die 2. Alternative erfassten Ehepartnern ab von mehreren Personen gemeinsam zum Empfang bereitgehalten wird. Gegen eine derartige Interpretation des Wortlauts sprechen jedoch die sich hieraus ergebenden Konsequenzen. Sie hätte nämlich zur Folge, dass ein Rundfunkteilnehmer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV nur solange von der Zweitgerätefreiheit profitiert, wie er allein in einem Haushalt wohnt. Begründet er hingegen mit einem anderen Rundfunkteilnehmer etwa eine nichteheliche Lebensgemeinschaft und hält dort gemeinsam mit diesem Rundfunkgeräte in der gemeinsamen Wohnung bereit, würden beide Partner das Zweitgeräteprivileg (auch) hinsichtlich ihres Autoradios verlieren. Dieses mit sachlichen Gründen kaum zu rechtfertigende Ergebnis entspricht offenkundig nicht dem Willen des Gesetzgebers und im Übrigen auch nicht der Handhabung des Beklagten. 60 b) Eine Auslegung der Vorschrift unter Berücksichtigung ihres systematischen Zusammenhangs (aa), ihrer Entstehungsgeschichte (bb) sowie der sich bei einem anderen Verständnis ergebenden Konsequenzen (cc) führt zu dem Ergebnis, dass die Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV nach dem Willen des Gesetzgebers im Falle eines von mehreren Personen gemeinsam bereitgehaltenen Erstgerätes nur demjenigen zugute kommen soll, der aufgrund seiner Anmeldeanzeige hinsichtlich des Erstgerätes bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ als Rundfunkteilnehmer geführt wird. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1. 1. Alt. RGebStV ist in diesem Sinne einschränkend zu verstehen. 61 aa) Bereits der systematische Zusammenhang mit den weiteren Regelungen über die Zweitgerätefreiheit in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. RGebStV sowie in § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV spricht dagegen, die Zweitgerätefreiheit nach § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV bei einem von mehreren Personen gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunk(erst)gerät sämtlichen Gesamtschuldnern hinsichtlich der von ihnen in ihrem Kraftfahrzeug oder sonst zur alleinigen Nutzung bereitgehaltenen Rundfunk(zweit)geräte zugute kommen zu lassen. 62 A.A. VGH Bad.-Württ., Urteile vom 21. August 2008 2 S 1519/08 -, juris, Rn. 23, und vom 26. September 2008 2 S 2705/07 -, juris, Rn. 22; VG Hamburg, Urteil vom 8. Januar 2009 10 K 2816/08 -, juris, Rn. 29 f. 63 Denn bei einem solchen Verständnis der 1. Alternative würden die genannten weiteren Regelungen über die Zweitgerätefreiheit weitgehend leerlaufen. Zum einen verblieben als Anwendungsbereich der 2. Alternative nur die sehr seltenen Fälle, in denen die Ehepartner keine Rundfunkempfangsgeräte gemeinsam zum Empfang bereithalten, etwa weil sie jeweils ausschließlich ein Autoradio besitzen oder weil sie in ihrer Wohnung faktisch getrennt leben. 64 Vgl. Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, Rn. 27. 65 Zum anderen würde die Zweitgerätefreiheit gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV nur in den ebenfalls seltenen - Fällen zum Tragen kommen, in denen die mit dem (angemeldeten) Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft lebenden weiteren Haushaltsangehörigen wie ältere Kinder, Eltern oder sonstige Verwandte hinsichtlich des als Erstgerät angemeldeten Rundfunkgerätes mit Rücksicht auf die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nicht als Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV angesehen werden können. 66 bb) Dass eine derartige Beschränkung des Anwendungsbereichs der in § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. bzw. Satz 2 RGebStV vorgesehenen Privilegierungen auf wenige Fallkonstellationen nicht dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wird durch die Entstehungsgeschichte des § 5 Abs. 1 RGebStV bestätigt. 67 (1.) Die Zweitgerätefreiheit wurde erstmals in § 4 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Regelung des Rundfunkgebührenwesens vom 31. Oktober 1968 (GV. NRW 1969, S. 752) verankert. Danach war eine Rundfunkgebühr nicht zu leisten für "weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die in der ständigen Wohnung des Rundfunkteilnehmers, in seinem Fahrzeug oder Binnenschiff [...] zum Empfang bereitgehalten und vom Rundfunkteilnehmer selbst oder von anderen Personen betrieben werden, die mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben und denen er Unterhalt gewährt". In der Gesetzesbegründung wurde ausgeführt, die Vorschrift bedeute eine entscheidende Verbesserung gegenüber der bisherigen Rechtslage, da nunmehr Zweitgeräte von der Gebührenpflicht weitgehend ausgenommen seien. 68 LT-Drs. NRW 6/1221, S. 11. 69 Durch den Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 5. Dezember 1974 (GV. NRW 1975 S. 278) erhielt die nunmehr in Art. 6 Abs. 1 geregelte Zweitgerätefreiheit ihre größtenteils noch heute gültige Ausformung. In den hier interessierenden Passagen lautete die Vorschrift: 70 "Eine Rundfunkgebühr ist nicht zu leisten für weitere Rundfunkempfangsgeräte (Zweitgeräte), die von einer natürlichen Person oder ihrem Ehegatten 71 1. in ihrer Wohnung oder ihrem Kraftfahrzeug zum Empfang bereitgehalten werden […]. 72 Eine Rundfunkgebührenpflicht im Rahmen des Satzes 1 besteht auch nicht für weitere Rundfunkempfangsgeräte, die von Personen zum Empfang bereitgehalten werden, welche mit dem Rundfunkteilnehmer in häuslicher Gemeinschaft leben und von ihm mindestens überwiegend unterhalten werden." 73 Zur Begründung der Gesetzesänderung hieß es, die Befreiung von der Mehrfachzahlung erstrecke sich auch weiterhin auf alle in der häuslichen Gemeinschaft lebenden Personen, denen Unterhalt gewährt werde. 74 LT-Drs. NRW 7/4648, S. 15. 75 Der Rundfunkgebührenstaatsvertrag vom 31. August 1991 (GV. NRW S. 408) übernahm die bisherige Regelung über die Zweitgerätefreiheit weitgehend in § 5 Abs. 1. Allein Satz 2 wurde dahingehend geändert, dass nunmehr statt der mindestens überwiegenden Unterhaltsgewährung an die übrigen Haushaltsangehörigen eine starre Einkommensgrenze in Höhe des einfachen Sozialhilferegelsatzes festgelegt wurde, bei deren Überschreiten die Haushaltsangehörigen für die von ihnen bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte gebührenpflichtig werden. Zur Begründung hierzu wurde ausgeführt, die Neuregelung diene der Klarstellung und Präzisierung, da die bisherige Regelung bei freiwilligen hohen Unterhaltsleistungen in der Praxis zu Schwierigkeiten geführt habe. Nunmehr solle die Zweitgerätefreiheit nur noch solchen Haushaltsangehörigen zugebilligt werden, deren Einkommen unter dem für sie maßgeblichen Sozialhilferegelsatz liege. 76 LT-Drs. NRW 11/2409, S. 136. 77 Seit 1991 ist § 5 Abs. 1 RGebStV unverändert geblieben. 78 (2.) Die so nachgezeichnete Entwicklungsgeschichte lässt die der Regelung über die Zweitgerätefreiheit zugrundeliegende Vorstellung des Gesetzgebers erkennen, dass von der an das Erst- bzw. Familiengerät anknüpfenden Zweitgerätefreiheit in einem Mehr-Personen-Haushalt grundsätzlich nur eine Person profitieren soll, nämlich diejenige, die gegenüber der zuständigen Landesrundfunkanstalt durch eine Anmeldung des Erstgerätes als Rundfunkteilnehmer in Erscheinung tritt. Eine Ausnahme hiervon lässt der Gesetzgeber nur zugunsten des Ehegatten sowie zugunsten weiterer Haushaltsangehöriger zu, denen gegenüber eine Unterhaltsverpflichtung besteht und die finanziell bedürftig sind. Alle übrigen Haushaltsangehörigen bzw. Mitbewohner sollen demgegenüber gesondert gebührenpflichtig sein, soweit sie ein Autoradio in ihrem Kraftfahrzeug oder sonstige zur alleinigen Nutzung bestimmte Rundfunkgeräte zum Empfang bereithalten, mögen sie auch hinsichtlich des angemeldeten Erstgerätes als (gemeinschaftliche) Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV anzusehen sein. 79 Es ist zunächst davon auszugehen, dass die Figur eines gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Erstgerätes (einschließlich der sich daraus ergebenden rundfunkgebührenrechtlichen Konsequenzen) dem Gesetzgeber bei der Einführung der Zweitgerätefreiheit im Jahr 1968 nicht vor Augen stand. Nur so lässt sich die Einfügung der 2. Alternative ("Ehegatte") in Art. 6 (heute: § 5) Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 RGebStV im Jahr 1974 erklären, die ansonsten mit Blick auf ihren eingeschränkten Anwendungsbereich kaum erforderlich gewesen wäre, da Ehegatten in aller Regel zumindest ein Rundfunkgerät gemeinsam nutzen. 80 Dass der Gesetzgeber in der Folgezeit den Anwendungsbereich des (heutigen) § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt RGebStV zu Lasten der weiteren Regelungen über die Zweitgerätefreiheit ausdehnen wollte, ist nicht erkennbar. Besonders deutlich wird dies anhand der Entwicklung des (heutigen) § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV. Es kann als sicher angenommen werden, dass dem Gesetzgeber jedenfalls zum Zeitpunkt der letzten Änderung dieser Vorschrift im Jahr 1991 die Problematik eines von mehreren Gesamtschuldnern gemeinsam bereitgehaltenen Rundfunkgerätes bekannt war. Sie hatte - entsprechend den gewandelten gesellschaftlichen Verhältnissen - gerade für den Bereich der nichtehelichen Lebensgemeinschaften in der rundfunkgebührenrechtlichen Praxis eine nicht unerhebliche Bedeutung erlangt. 81 Vgl. Grupp, Grundfragen des Rundfunkgebührenrechts, 1983, S. 115 f., 134. 82 Gleichwohl hat der Gesetzgeber eine Änderung des (heutigen) § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV mit Blick auf Unbilligkeiten und Schwierigkeiten in der praktischen Anwendung für erforderlich gehalten. Dies lässt den Schluss zu, dass er nicht von einer Erstreckung der Zweitgerätefreiheit auf alle Gesamtschuldner, die ein Erstgerät gemeinsam zum Empfang bereithalten, gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV ausging, da anderenfalls ein vordringliches Bedürfnis für eine Änderung des § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV unter Berücksichtigung ihres - bei einem anderen Verständnis - nur sehr begrenzten Anwendungsbereichs nicht bestanden hätte. 83 cc) Bestätigt wird dieses Auslegungsergebnis schließlich auch bei einem Blick auf die sich anderenfalls ergebenden Konsequenzen. 84 Von gemeinsam zum Empfang bereitgehaltenen Geräten ist nämlich - wie dargelegt - nicht nur im Falle der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auszugehen, sondern etwa auch bei (sonstigen) Wohngemeinschaften, in denen Rundfunkgeräte zur - gleichberechtigten - Nutzung einiger oder aller Mitbewohner in einem gemeinsamen Raum vorhanden sind. Dass der Gesetzgeber auch in Mehr-Personen-Haushalten ohne familiäre Bindungen seiner Mitglieder eine Zweitgerätefreiheit zugunsten aller Personen gewähren wollte, die gemeinsam ein Erstgerät zum Empfang bereithalten, kann mit Blick auf die oben dargestellte Entwicklungsgeschichte des § 5 Abs. 1 RGebStV nicht angenommen werden. 85 Überdies würde ein solch weites Verständnis des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV zu dem schwer verständlichen Ergebnis führen, dass - sieht man von den durch die weiteren Regelungen ausdrücklich begünstigten Ehepartnern und finanziell bedürftigen Haushaltsangehörigen ab - die Mitglieder einer Haushalts-, Lebens- oder sonstigen Wohngemeinschaft, die zusätzlich zu ihrem "persönlichen" Empfangsgerät ein gemeinsames Empfangsgerät bereithalten, rundfunkgebührenrechtlich besser stünden als diejenigen, die lediglich je für sich über ein Empfangsgerät verfügen. 86 c) Eine Rundfunkgebührenfreiheit ergibt sich für die hier in Rede stehende Fallkonstellation auch nicht aus einer analogen Anwendung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. RGebStV ("Ehegatte"). Denn nach der oben dargestellten Entwicklungsgeschichte der Zweitgerätefreiheit fehlt es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke, die durch eine analoge Anwendung der ausdrücklich nur für Ehegatten bestimmten Privilegierung geschlossen werden könnte. 87 Vgl. auch Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, Rn. 29; VG München, Urteil vom 11. Mai 2005 - M 6a K 02.4259 , juris, Rn. 34; VG Karlsruhe, Urteil vom 10. Juli 1997 - 4 K 4105/96 -, NJW 1998, 2693. 88 d) Die vom Senat vorgenommene einschränkende Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV verstößt nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. 89 Zwar läuft sie auf eine unterschiedliche Behandlung namentlich von Ehegatten und nichtehelichen Lebenspartnern im Bereich der Zweitgerätefreiheit hinaus. Eine Gleichbehandlung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft mit Ehegatten gebietet der allgemeine Gleichheitssatz jedoch nicht. Vielmehr kann der Gesetzgeber im Rahmen seiner Gestaltungsfreiheit gerade bei der Gewährung von Vergünstigungen - wie hier - an die eigenverantwortliche Entscheidung von Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, (noch) keine Ehe miteinander eingehen zu wollen, andere Folgen knüpfen als an eine Ehe mit ihren bei der nichtehelichen Lebensgemeinschaft fehlenden Rechten und Pflichten der Ehegatten. 90 BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1985 - 8 C 22.83 -, BVerwGE 72, 1. 91 Der Senat verkennt dabei nicht, dass das Auslegungsergebnis den Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft praktisch nur schwer zu vermitteln sein dürfte. Denn für den Fall, dass nur einer der beiden Partner ein Autoradio oder ein sonstiges zur alleinigen Nutzung bestimmtes Rundfunkgerät bereithält, hängt die Frage der Gebührenpflicht von dem mehr oder minder zufälligen Umstand ab, ob der eine oder der andere Partner für die gemeinsam genutzten Rundfunkgeräte bei der zuständigen Landesrundfunkanstalt bzw. der GEZ gemeldet ist. Allerdings haben es die Partner der nichtehelichen Lebensgemeinschaft in einem solchen Fall in der Hand, eine gesonderte Rundfunkgebührenpflicht für das allein genutzte Gerät durch eine von der GEZ regelmäßig akzeptierte Ummeldung der gemeinsam genutzten Geräte auf den Namen dieses Partners zu vermeiden. Dies gilt auch für die Mitglieder sonstiger Wohngemeinschaften. 92 3. Dies zugrundegelegt war die Klägerin in dem streitbefangenen Gebührenzeitraum Juli bis Oktober 2007 für ihr Autoradio gemäß §§ 2 Abs. 2 Satz 1, 1 Abs. 3 Satz 1 RGebStV rundfunkgebührenpflichtig. 93 a) Der Senat geht in Übereinstimmung mit dem Verwaltungsgericht davon aus, dass jedenfalls zu Beginn des Gebührenzeitraums ein Autoradio im Kraftfahrzeug der Klägerin vorhanden war. Er nimmt insoweit auf die überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme Bezug, denen die Klägerin im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten ist. 94 Die gemäß § 2 Abs. 2 Satz 1 RGebStV entstandene Gebührenpflicht endete auch nicht vor Ablauf des streitbefangenen Gebührenzeitraums. Ob und ggfs. zu welchem Zeitpunkt die Klägerin das Autoradio später aus ihrem Kraftfahrzeug entfernt hat, ist insoweit unerheblich. Denn es fehlt - bezogen auf den streitigen Zeitraum - jedenfalls an der für die Beendigung der Gebührenpflicht erforderlichen Abmeldeerklärung gemäß § 4 Abs. 2 RGebStV. 95 b) Nach den vorstehenden Ausführungen zur einschränkenden Auslegung des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV kann sich die Klägerin auch nicht auf die Zweitgerätefreiheit berufen. 96 Zwar ist (auch) die Klägerin als Rundfunkteilnehmer im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 RGebStV hinsichtlich der in der gemeinsamen Wohnung mit ihrem Lebensgefährten vorhandenen Rundfunkempfangsgeräte (Radio und Fernsehgerät) anzusehen, die dieser beim Beklagten angemeldet hat und für die er regelmäßig Rundfunkgebühren entrichtet. Denn Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin abweichend vom Regelfall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft keinen (mit)bestimmenden Einfluss auf die Nutzung dieser Rundfunkgeräte hat, bestehen nicht. 97 Die Zweitgerätefreiheit des § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV greift im Hinblick auf das in ihrem Kraftfahrzeug vorhandene Autoradio jedoch nicht ein, da nicht sie, sondern ihr Lebensgefährte durch die Anmeldung der Erstgeräte gegenüber dem Beklagten als Rundfunkteilnehmer aufgetreten ist. 98 c) Zugunsten der Klägerin greift schließlich auch nicht § 5 Abs. 1 Satz 2 RGebStV ein. Dabei kann dahinstehen, ob ein nichtehelicher Lebenspartner Haushaltsangehöriger im Sinne dieser Vorschrift ist. 99 Verneinend etwa Göhmann/Naujock/Siekmann, in: Beck’scher Kommentar zum Rundfunkrecht, 2. Aufl. 2008, § 5 RGebStV, Rn. 30, sowie VG München, Urteil vom 9. Februar 2007 M 6a K 06.898 -, juris, Rn. 25, jeweils unter Berufung auf die fehlende gegenseitige Unterhaltsverpflichtung. 100 Denn es ist jedenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich, dass das maßgebliche monatliche Einkommen der Klägerin in dem streitbefangenen Gebührenzeitraum unterhalb des einfachen Sozialhilferegelsatzes in Höhe von 278 EUR gelegen hätte. 101 II. Die Festsetzung eines Säumniszuschlages in dem angefochtenen Gebührenbescheid ist ebenfalls rechtmäßig. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 6 Abs. 1 Satz 1 der Satzung des Beklagten über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren vom 18. November 1993 (GV. NRW 1994, S. 245) in der Fassung vom 3. Juni 2002 (GV. NRW S. 239), wonach ein Säumniszuschlag in Höhe von 5,00 EUR fällig wird, wenn geschuldete Rundfunkgebühren nicht innerhalb einer Frist von vier Wochen nach Fälligkeit in voller Höhe entrichtet werden. 102 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 103 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. 104 Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die entscheidungserhebliche Rechtsfrage, ob 105 in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft nur derjenige Partner gem. § 5 Abs. 1. Satz 1 Nr. 1 1. Alt. RGebStV von der Rundfunkgebührenpflicht für sein Autoradio befreit ist, auf dessen Namen die gemeinsam genutzten Rundfunkempfangsgeräte in der Wohnung angemeldet sind, bedarf im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung einer höchstrichterlichen Klärung.