Urteil
11 S 759/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die rückwirkende Rücknahme einer Ausweisung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG ist ausgeschlossen, wenn eine frühere rechtskräftige Gerichtsentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisung festgestellt hat (§ 121 Nr.1 VwGO).
• Eine Änderung höchstrichterlicher oder europäischer Rechtsprechung begründet nicht ohne Weiteres einen Wiederaufgreifensgrund i.S. des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG; materielles Recht muss sich geändert haben.
• Auch ohne gesetzlich geregelten Wiederaufgreifensgrund kann die Behörde ein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufnehmen; der Betroffene hat darauf jedoch keinen Anspruch.
• Die Behörde verletzt nicht ihr Ermessen, wenn sie die Wiederaufnahme ablehnt, solange keine Umstände vorliegen, die die Aufrechterhaltung des Bescheids trotz Rechtskraft des bestätigenden Urteils schlechthin unerträglich machen.
Entscheidungsgründe
Keine rückwirkende Rücknahme einer durch rechtskräftiges Urteil bestätigten Ausweisung • Die rückwirkende Rücknahme einer Ausweisung nach § 48 Abs. 1 LVwVfG ist ausgeschlossen, wenn eine frühere rechtskräftige Gerichtsentscheidung die Rechtmäßigkeit der Ausweisung festgestellt hat (§ 121 Nr.1 VwGO). • Eine Änderung höchstrichterlicher oder europäischer Rechtsprechung begründet nicht ohne Weiteres einen Wiederaufgreifensgrund i.S. des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG; materielles Recht muss sich geändert haben. • Auch ohne gesetzlich geregelten Wiederaufgreifensgrund kann die Behörde ein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen zugunsten des Betroffenen wiederaufnehmen; der Betroffene hat darauf jedoch keinen Anspruch. • Die Behörde verletzt nicht ihr Ermessen, wenn sie die Wiederaufnahme ablehnt, solange keine Umstände vorliegen, die die Aufrechterhaltung des Bescheids trotz Rechtskraft des bestätigenden Urteils schlechthin unerträglich machen. Der Kläger, ein freizügigkeitsberechtigter italienischer Staatsangehöriger, war 1997 wegen Betäubungsmitteldelikten zur Jugendstrafe verurteilt worden; zugleich erließ das Regierungspräsidium Karlsruhe am 22.07.1997 eine Ausweisung. Diese Ausweisung wurde 1998 in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren bestätigt; der Kläger reiste daraufhin 1998 freiwillig nach Italien aus. Später suchte er die Rücknahme der Ausweisung und berief sich auf zwischenzeitliche Änderungen der EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung zugunsten von Unionsbürgern sowie auf mögliche Folgen für Strafverfahren wegen unerlaubten Aufenthalts. Das Regierungspräsidium befristete 1999 bzw. 2005 die Wirkungen der Ausweisung und lehnte am 17.03.2005 einen Antrag auf Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens bzw. eine rückwirkende Aufhebung ab. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab; der Kläger legte Berufung ein. Der Senat verwarf die Berufung und ließ die Revision zu. • Zulässigkeit: Die Berufung war form- und fristgerecht zulässig; Rechtsschutzbedürfnis bestand, weil der Kläger durch die Ausweisung in früheren Strafverfahren belastet ist. • Bindungswirkung: Nach § 121 Nr.1 VwGO bindet das rechtskräftige Urteil vom 17.02.1998 über die Ausweisung die Beteiligten; daraus folgt, dass die Behörde nach § 48 Abs.1 LVwVfG nicht von der Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts ausgehen kann. • Präjudizielle Wirkung: Auch ein klageabweisendes Urteil kann hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts präjudiziell wirken, soweit die Rechts- und Sachlage Gegenstand der Vorentscheidung war. • Änderung der Rechtsprechung: Die nachträgliche Änderung durch EuGH- und BVerwG-Rechtsprechung stellt keine Änderung der Rechtslage i.S. des § 51 Abs.1 Nr.1 LVwVfG dar; Rechtsfortbildung begründet nicht automatisch einen Wiederaufgreifensgrund. • Ermessen der Behörde: Unabhängig von § 51 LVwVfG kann die Behörde ein Verfahren nach pflichtgemäßem Ermessen wiederaufgreifen; hiervon steht dem Betroffenen jedoch kein Anspruch zu. Die Ablehnung des Wiederaufgreifens war ermessensgerecht und nicht treu- oder sittenwidrig. • Gemeinschaftsrechtliche Pflichten: Eine durch innerstaatliche Rechtswegeabschöpfung entstandene Rechtskraft begründet nur unter engen Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Überprüfung; diese Voraussetzungen lagen hier nicht vor. • Schutzinteresse des Klägers: Zwar besteht ein schutzwürdiges Interesse des Klägers (insb. für mögliche Wiederaufnahmeanträge in Strafverfahren), doch reicht dies nicht aus, um die Aufhebung der Ausweisung gegen die Bindungswirkung des früheren Urteils durchzusetzen. Die Berufung wird zurückgewiesen; das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 02.02.2006 blieb inhaltlich zutreffend. Der Bescheid des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 17.03.2005, mit dem ein Wiederaufgreifen des Ausweisungsverfahrens abgelehnt wurde, ist rechtmäßig. Maßgeblich ist die Bindungswirkung des rechtskräftigen Urteils von 1998 nach § 121 Nr.1 VwGO, wodurch eine Rücknahme der Ausweisung nach § 48 Abs.1 LVwVfG wegen behaupteter gemeinschafts- und menschenrechtlicher Änderungen der Rechtsprechung nicht durchgesetzt werden kann. Die Behörde hat auch ihr Ermessen nicht verletzt, da keine Umstände ersichtlich sind, die die Aufrechterhaltung der Ausweisung trotz Rechtskraft des früheren Urteils als schlechthin unerträglich erscheinen ließen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.