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Beschluss

11 S 561/07

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Der Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt werden. • Für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kommt es nicht entscheidend auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Betroffenen an; die Angabe eines geeigneten Zielstaates kann auch von der Staatsangehörigkeit abweichen (§59 Abs.1 i.V.m. §58 AufenthG, §59 Abs.2 AufenthG). • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO liegen nur vor, wenn der Fall über das übliche Maß verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen hinaus erhebliche Sonderfragen aufwirft.
Entscheidungsgründe
Zulassungsablehnung: Abschiebungsandrohung zulässig trotz ungeklärter Staatsangehörigkeit • Der Zulassungsantrag zur Berufung nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO ist zurückzuweisen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des verwaltungsgerichtlichen Urteils dargelegt werden. • Für die Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung kommt es nicht entscheidend auf die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Betroffenen an; die Angabe eines geeigneten Zielstaates kann auch von der Staatsangehörigkeit abweichen (§59 Abs.1 i.V.m. §58 AufenthG, §59 Abs.2 AufenthG). • Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten im Sinne des §124 Abs.2 Nr.2 VwGO liegen nur vor, wenn der Fall über das übliche Maß verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen hinaus erhebliche Sonderfragen aufwirft. Der Kläger wandte sich gegen eine Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 11.05.2005; das Verwaltungsgericht Karlsruhe wies seine Anfechtungsklage ab. Der Kläger rügte, die Benennung der Türkei als Zielstaat sei fehlerhaft, da er nach seinen Angaben nicht türkischer Staatsangehöriger sei, sein Name und seine Herkunft falsch wiedergegeben worden seien und er Libanese sei. Er verwies auf familiäre Bindungen nach Deutschland, gesundheitliche Probleme und ein ärztliches Attest sowie auf eine Petition beim Landtag zur weiteren Duldung. Die Behörde stützte die Androhung auf §59 Abs.1 i.V.m. §58 AufenthG und auf eine bestandskräftige Ausweisung; das türkische Generalkonsulat habe die Aufnahmebereitschaft erklärt. Der Kläger beantragte Zulassung der Berufung mit den Zulassungsgründen nach §124 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 VwGO. Das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof betraf nur die Frage der Zulassung der Berufung. • Der Zulassungsantrag war frist- und formgerecht, hielt jedoch den Anforderungen für ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils nicht stand. • Zur Begründung ernstlicher Zweifel müssten maßgebliche Rechtssätze oder Tatsachenfeststellungen zutreffend herausgearbeitet und mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden; dies hat der Kläger nicht ausreichend getan. • Das Verwaltungsgericht hat die Androhung der Abschiebung in die Türkei überwiegend auf §59 Abs.1 i.V.m. §58 AufenthG gestützt und festgestellt, dass die Ausweisung des Klägers eine vollziehbare Ausreisepflicht begründet und die Türkei als geeignetes Zielstaatalternativ benannt werden kann. • Rechtlich ist es zulässig, einen anderen Staat als den Staat der vermuteten Staatsangehörigkeit als Zielstaat der Abschiebung zu benennen; die einschlägigen Vorschriften erlauben auch allgemeine Hinweise oder die Angabe mehrerer alternativer Zielstaaten (§59 Abs.2 AufenthG; vgl. §50 Abs.2 AuslG). • Die vom Kläger behaupteten tatsächlichen Umstände (andere Staatsangehörigkeit, fehlende Bindungen zur Türkei, psychische Beeinträchtigung) sind für die Rechtmäßigkeit der Androhung nicht entscheidungserheblich und wurden nicht substantiiert als Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG oder als Duldungsgründe nach §60a AufenthG dargetan. • Die angenommenen besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO liegen nicht vor, weil die hier gestellte Rechtsfrage zum normalen Spektrum verwaltungsgerichtlicher Entscheidungen gehört. • Mangels substantiierter Gegenargumente bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts; der Zulassungsantrag ist daher abzulehnen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend entschieden, dass die Abschiebungsandrohung des Regierungspräsidiums rechtmäßig ist, weil die Benennung der Türkei als Zielstaat rechtlich zulässig ist, auch wenn die tatsächliche Staatsangehörigkeit des Betroffenen streitig ist. Der Kläger hat keine hinreichend begründeten Abschiebungsverbote oder Duldungsgründe nach den einschlägigen Vorschriften dargelegt, die eine andere Bewertung rechtfertigen würden. Es liegen keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten vor, die eine Zulassung der Berufung rechtfertigen würden. Streitwert und Kostenfestsetzungen wurden entsprechend geregelt; der Beschluss ist unanfechtbar.