Beschluss
A 1 K 1189/08
Verwaltungsgericht Freiburg, Entscheidung vom
Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Gründe 1 Gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG entscheidet der Einzelrichter. 2 Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig. Er richtet sich gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) vom 9.6.2008, mit dem festgestellt wurde, dass das Asylverfahren eingestellt ist (Nr. 1), in dem ferner das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG verneint (Nr. 2), und in dem schließlich der Antragsteller zur Ausreise binnen einer Woche aufgefordert und ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht wurde (Nr. 3). 3 Dieses Begehren ist jedoch unbegründet. Das im Gesetz angelegte öffentliche Sofortvollzugsinteresse (§ 75 AsylVfG) überwiegt auch bei derzeit möglicher nur summarischer Erkenntnislage dasjenige des Antragstellers, vorerst von Vollzugsfolgen verschont zu bleiben, bis über seine zulässige Klage im Verfahren A 1 K 1188/08 in der Sache entschieden worden ist. Das folgt daraus, dass der angefochtene Bescheid des BAMF sich derzeit mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig darstellt und folglich den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 4 Die Entscheidung vom 9.6.2008 ist formell ordnungsgemäß ergangen. Insbesondere ist das BAMF sachlich zuständig. Allerdings hatte der Antragsteller im Anwaltsschreiben vom 19.2.2008 an das RP Freiburg - dort berief er sich auf politisch motivierte Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo, deren Staatsbürger er sei - zunächst „nur“ ein materielles Asylgesuch i.S.v. § 13 Abs. 1 AsylvfG geltend gemacht. Soweit der Vortrag eines Ausländers als Asylgesuch ausgelegt wird, bleibt die Ausländerbehörde zunächst sowohl für den Erlass einer Abschiebungsandrohung als auch für die Prüfung von Abschiebungsverboten (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) selbst dann zuständig, wenn die drohenden Maßnahmen oder Verfolgungshandlungen zugleich politischen Charakter haben, wenn und solange der Ausländer keinen förmlichen Asylantrag nach § 14 AsylVfG gestellt hat (vgl. BVerwG, Beschl. v. 3.12.1997 - 1 B 219.97 -, InfAuslR 1998, 191). 5 Dieser für die Begründung der Zuständigkeit des BAMF erforderliche förmliche Antrag lag zwar auch noch nicht in der Weiterleitung des Anwaltsschreibens durch das RP Freiburg unter dem 30.5.2008 an die Außenstelle des BAMF in Karlsruhe. Das änderte sich aber, als das BAMF unter dem 2.6.2008 die Rechtsanwälte des Antragstellers über den (angeblichen) Asylantrag unterrichtete und dann am 4.6.2008 den Antragsteller in Anwesenheit seiner Rechtsanwältin zum Asylbegehren anhörte, ohne dass er bzw. sein Rechtsbeistand hiergegen etwas eingewendet hätten. Spätestens Anfang Juni 2008 lag damit nunmehr aufgrund schlüssigen (konkludenten) Verhaltens des Antragstellers ein förmlicher Asylantrag vor, der die Zuständigkeit des BAMF i.S.d. §§ 24, 25, 31 bis 33 AsylVfG begründete. Nachdem der Antragsteller in der Anhörung am 4.6.2008 den Asylantrag ausdrücklich zurückgenommen hatte (vgl. Niederschrift über die Anhörung, Seite 2 unter 9.; zur Beweiskraft des Anhörungsprotokolls, dass diese Erklärung abgegeben wurde: § 98 VwGO i. V. m. § 415 ZPO und § 25 Abs. 7 AsylVfG), musste das Bundesamt folglich die Einstellung des Verfahrens feststellen und über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 AufenthG befinden (§ 32 AsylVfG). Ferner hatte die Behörde am Maßstab des § 34 AsylVfG den Erlass einer Abschiebungsandrohung zu prüfen. 6 Die Abschiebungsandrohung ist nach derzeitigem Erkenntnisstand auch materiell-rechtlich nicht zu beanstanden. Nur unter der Voraussetzung, dass er (auch) die französische Staatsangehörigkeit besitzt, hätte dem Antragsteller vom BAMF möglicherweise keine Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo angedroht werden dürfen (dazu 1.). Genügende Anhaltspunkte für eine solche Staatsangehörigkeit ergeben sich jedoch selbst im summarischen Verfahren nicht (dazu 2.). 7 1.) Auch als französischer Staatsbürger hätte der Antragsteller zwar einen Asylantrag stellen können (zum Ausländerbegriff vgl. § 1 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 2 Abs. 1 AufenthG; in diesem Sinne auch GK-AsylVfG Bd. 2 § 1 Rdnr. 26 [September 2007] unter zutreffendem Hinweis allerdings auf § 29a AsylVfG [sichere Herkunftsstaaten] und Art. 1 des dem Amsterdamer Vertrag vom 2.10.1997 beigefügte Protokoll über die Gewährung von Asyl für Staatsangehörige von EU-Mitgliedsstaaten). Dem Erlass einer asylverfahrensrechtlichen Abschiebungsandrohung hätte gleichwohl die Tatsache einer dann gleichzeitig vorliegenden Unionsbürgerschaft (Art. 17 EG) entgegengestanden. Für diesen Fall könnte sich der Antragsteller nämlich auch auf Art. 18 EG berufen, der ein unmittelbar geltendes subjektives Recht enthält. In dieser Vorschrift wird zu den „klassischen Grundfreiheiten“ des EG-Vertrages eine weitere Grundfreiheit, nämlich eine allgemeine Freizügigkeits- und Aufenthaltsfreiheit hinzugefügt (EuGH, Urteil v. 11.7.2002 - Rs. C-224/98 [D´Hoop] -, EuZW 2002, 635). Dieses Recht steht unter dem Vorbehalt solcher Beschränkungen und Bedingungen, wie sie im EG-Vertrag oder in den Durchführungsvorschriften vorgesehen sind. Mit diesen Ausnahmebestimmungen ist insbesondere die Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) gemeint, die durch die Normen zur Regelung des Aufenthalts von Unionsbürgen im FreizügG/EU umgesetzt worden ist. Für Unionsbürger gilt das FreizügG/EU seit seinem Inkrafttreten unabhängig davon, ob sie - gemeinschaftsrechtlich oder nach den Bestimmungen der §§ 2 bis 4a FreizügG/EU - freizügigkeitsberechtigt sind. Die Freizügigkeitsberechtigung wird vermutet, ihr Nichtbestehen oder ihr Verlust bedarf der Feststellung durch die Ausländerbehörde. Fehlt einem Unionsbürger schon bei der Einreise das Recht auf Freizügigkeit, setzt § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU dennoch eine Feststellungsentscheidung hinsichtlich des Nichtbestehens des Rechts für das Entstehen der Ausreisepflicht voraus. Dies folgt aus dem Wortlaut der Regelung, wonach festgestellt wird, dass das Recht auf Einreise und Aufenthalt nicht besteht. Dies ist weitergehend als eine Entscheidung nach § 5 Abs. 5 FreizügG/EU, welche den Verlust des - demnach einstmals bestehenden Rechts - tatbestandlich voraussetzt und auch weitergehend als eine Entscheidung nach § 6 Abs. 1 FreizügG/EU, welche ebenfalls den Verlust des - einstmals bestehenden - Rechts voraussetzt. Also bedarf es einer solchen Nichtbestehensfeststellung. Erst mit ihrer Vollziehbarkeit bzw. Bestandskraft wird die Ausreisepflicht begründet. Bis zu diesem Zeitpunkt darf sich auch ein nicht freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger im Bundesgebiet aufhalten, ohne ausreisepflichtig zu sein (VG Würzburg, Beschluss v. 21.05.2007 - W 7 E 07.617 -, juris; VG Sigmaringen, Urteil v. 19.9.2006 - 7 K 1190/05 -, juris; Epe, in: GK-AufenthG, Bd. 6, FreizügG/EU [April 2008], Vor § 1, Rdrn. 12 bzw. § 1 Rdrn. 20; Hoppe, in: HTK-AuslR / Artikel 18 EG / Unionsbürgerschaft 02/2007 Nr. 2; ders., a.a.O., § 1 FreizügG/EU / Allgemeines 12/2007 Nr. 2.1; ders., a.a.O., § 7 FreizügG/EU / zu Abs. 1 06/2008 Nrn. 1.2 und 1.3; Kloesel/Christ/Häußer, Dt. Aufenthalts- und Ausländerrecht, Band 3, 5. Aufl. [Juli 2006], FreizügG/EU § 2 Rdnr. 16/17; Hailbronner, AuslR, Band 3 [Oktober 2007], FreizügG/EU § 7 Rdnr. 4). 8 Vor diesem europarechtlichen Hintergrund hätte der Antragsteller, wäre er (auch) Franzose (vgl. dazu, dass sich auch der Unionsbürger mit weiterer Drittstaatsangehörigkeit auf Freizügigkeit berufen kann, Epe, a.a.O., § 1 Rdnr. 12 m.w.N.), eine asylrechtliche Abschiebungsandrohung nicht hinzunehmen gehabt. Zwar dürfte es sich bei ihm angesichts der kriminellen Lebensumstände, die das Strafverfahren bislang offenbart hat, nicht um einen freizügigkeitsberechtigten Unionsbürger handeln, weil er die Voraussetzungen der §§ 2 bis 4a FreizügG/EU nicht erfüllt. Damit wäre ihm, der die im EG-Vertrag und in den Durchführungsvorschriften vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen nicht erfüllte, trotz Unionsbürgerschaft aus Art. 18 EG kein Recht zum Aufenthalt im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit er nicht besitzt, erwachsen (EuGH, Urt. v. 7.9.2004 - C-456/02 [Trojani] -, Rdnr. 36). Obwohl ihm damit schon bei Einreise nach Deutschland keine Freizügigkeitsberechtigung zur Seite gestanden hätte, würde es bislang gleichwohl an der erforderlichen Nichtbestehens-Feststellung der Ausländerbehörde i.S.v. § 7 Abs. 1 Satz 1 FreizügG/EU (i.V.m. § 11 Abs. 2 FreizügG/EU) fehlen. Für das Asylverfahren hätte dies aber möglicherweise bedeutet, dass der Antragsteller einen „Aufenthaltstitel“ - nämlich ein vermutetes, unmittelbar aus EU-Recht abgeleitetes Aufenthaltsrecht, dessen Nichtbestehen noch nicht verbindlich festgestellt ist - besitzt, dessen Fehlen jedoch gerade Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gewesen wäre (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 letzter Halbs. AsylVfG), oder das zumindest i. S. v. § 34 Abs. 2 AsylVfG ausnahmsweise zu einem Absehen von einer Abschiebungsandrohung gezwungen hätte (vgl. für Fälle des Anspruchs auf einen Aufenthaltstitel: Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG Bd. 1 [November 2007], § 34 Rdnrn. 36/37 und 49). 9 2.) Auf vorstehende Problematik, die ohnehin erst in einem Hauptsacheverfahren zu klären wäre, kommt es letztlich jedoch nicht an. Das erkennende Gericht erachtet es nämlich selbst im summarischen Verfahren als kaum wahrscheinlich, dass eine französische Staatsangehörigkeit des Antragstellers besteht bzw. sich noch belegen lässt. Unklarheiten hierüber hat der Antragsteller ganz erheblich selbst verursacht, sie gehen zu seinen Lasten. So hatte er noch zur Begründung seines Asylgesuchs geltend gemacht, Kongolese und im Heimatland politisch verfolgt zu sein. Wenn er sich nunmehr darauf beruft, er habe in früheren Jahren die kongolesische Staatsangehörigkeit abgelegt und die französische erhalten, so ist dies mit Blick auf unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt und Ort der Einbürgerung, vor allem aber angesichts bislang zahlreicher Identitätstäuschungen und der Verwendung gefälschter Personalpapiere alles andere als überzeugend bzw. widerspruchsfrei. Darauf, ob weitere strafrechtliche Vorwürfe, wie sie die Staatsanwaltschaft Freiburg mit der Anklage vom 20.5.2008 erhebt, sich feststellen lassen werden, kommt es nicht an. Ferner spricht derzeit noch nicht einmal die Feststellung der deutschen Behörden für den Antragsteller, wonach der von ihm geführte Personalausweis echt sei. Der verlässliche Schluss, dass es sich bei ihm damit auch tatsächlich um die Person handelt, für die dieser (echte) Ausweis ausgestellt wurde, ist damit für das Gericht nicht verknüpft. Auch wenn insoweit noch keine strafrechtliche Verurteilung vorliegt, muss doch beachtet werden, dass dem Antragsteller auch vorgeworfen wird, im November und Dezember 2007 echte Ausweispapiere, die für einen anderen ausgestellt waren, zur Täuschung im Rechtsverkehr eingesetzt zu haben. Schließlich kommt den Feststellungen des Regierungspräsidiums Freiburg, die es im Schreiben vom 27.6.2008 an die Bundespolizeiinspektion Offenburg mitteilt, erhebliche Bedeutung zu. Danach spricht der Umstand, dass gegen den Antragsteller in den Jahren 1989 und 1998 in Frankreich unter jeweils anderen Personalien strafrechtliche Ermittlungen wegen überaus ähnlicher Taten wie in Deutschland geführt wurden, ebenso gegen die Behauptung einer (1985 erfolgten) Einbürgerung wie die Feststellung französischer Behörden, dass eine Person mit dem von ihm aktuell geführten Namen an der im Personalausweis vermerkten Adresse nicht bekannt ist. 10 Ist damit aber im summarischen Verfahren nicht mit einer ausreichenden Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, der Antragsteller sei (auch) französische Staatsbürger, so ist die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden. Es kommt dann gar nicht darauf an, in welcher rechtlichen Beziehung er (noch) zur DR Kongo steht. Wesentlicher Bestandteil einer Abschiebungsandrohung ist der Zielstaat der Abschiebung, auf dessen Bezeichnung auch wegen der Schutzfunktion allenfalls bei Vorliegen einer atypischen Konstellation verzichtet werden darf (vgl. § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG). Das BAMF ist ohne entsprechende Anhaltspunkte nicht gehalten, Abschiebungsverbote hinsichtlich aller Staaten der Welt zu prüfen. Da die Abschiebung effizient durchgeführt werden soll, sobald ein geeigneter Zielstaat ermittelt wurde, ist in der Abschiebungsandrohung zunächst selbst der Hinweis auf Abschiebung "in den Herkunftsstaat" möglich und hat der Gesetzgeber den allgemeinen Hinweis auf andere mögliche Zielstaaten in § 59 Abs. 2 Hs. 2 AufenthG geregelt. Rechtlich zulässig ist es zudem, zugleich mehrere Zielstaaten der Abschiebung alternativ in der Abschiebungsandrohung zu bezeichnen. Vor diesem Hintergrund wird deutlich, dass eine Abschiebungsandrohung grundsätzlich nicht deshalb rechtswidrig sein kann, weil der Ausländer nicht die Staatsangehörigkeit des - hier: von ihm selbst als zumindest ehemaligen Herkunftsstaat - bezeichneten Zielstaates besitzt. Der in der Abschiebungsandrohung nach § 59 Abs. 2 Hs. 1 AufenthG zu bezeichnende Zielstaat muss folglich nicht mit dem Staat identisch sein, dessen Staatsangehörigkeit der Ausländer besitzt (BVerwG, Beschl. v. 1.9.1998 - 1 B 41/98 - InfAuslR 1999, 73; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.9.2007 - 11 S 561/07 -, NVwZ-RR 2008, 143; Armbruster, in: HTK-AuslR / § 59 AufenthG / zu Abs. 2 - Zielstaat 04/2008 Nrn. 4). 11 Für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung ist es damit aber unerheblich, dass der Antragsteller - durchaus im erheblichen Widerspruch zu seinem ursprünglichen Asylvortrag - behauptet, die kongolesische Staatsangehörigkeit nicht mehr zu besitzen. Da Abschiebungsverbote im Sinne des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG bezüglich des Kongo weder hinreichend substantiiert noch sonstwie erkennbar sind, bestehen insoweit auch keine ernstlichen Zweifel an der sonstigen Zulässigkeit, dieses Land als Zielstaat zu bezeichnen. Die Abschiebungsandrohung ist schließlich nicht deswegen rechtswidrig, weil der Abschiebungserfolg nicht sicher vorhergesagt werden kann (BVerwG, Urt. v. 10.7.2003 - 1 C 21.02 -, NVwZ 2004, 352). Die Unmöglichkeit einer Abschiebung in einen bestimmten Staat aus tatsächlichen Gründen, die nach § 60a Abs. 2 AufenthG ein Duldungsgrund ist, hindert also die Androhung einer Abschiebung in diesen Staat in aller Regel nicht. Die Bezeichnung des Zielstaats in der Abschiebungsandrohung setzt im Übrigen - gleichgültig, ob es um den Heimatstaat des Ausländers oder um einen anderen Staat geht - auch nicht voraus, dass die Ausländerbehörde die Bereitschaft oder die Verpflichtung des Zielstaates zur Übernahme des Ausländers festgestellt hat (BVerwG, Beschl. v. 29.6.1998 - 9 B 604.98 - juris). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 VwGO, 83b AsylVfG. 13 Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).