Beschluss
A 2 S 229/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig, wenn die Gefahr politischer Verfolgung bei realitätsgerechter Gesamtwürdigung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann.
• Allgemeine Gefahrenlage (z. B. Krieg, Terror, schlechte Sicherheitslage) fällt nicht unter die Beendigungsklausel nach Art.1 C Nr.5 GFK; sie ist beim Widerruf nicht zu prüfen, sondern im Rahmen des allgemeinen Ausländerrechts zu behandeln.
• Subsidiärer Schutz nach Art.15 lit.c der Qualifikationsrichtlinie erfasst regelmäßig keine allgemeinen Gefahren; eine individuelle, gezielte Bedrohung ist erforderlich.
• Für die Annahme eines Abschiebungsverbots gemäß §60 AufenthG bedarf es einer individuellen, konkreten Gefährdung; allgemeine Gefahren der Bevölkerung genügen nicht.
Entscheidungsgründe
Widerruf der Flüchtlingseigenschaft bei Wegfall der Verfolgungsgefahr im Irak • Der Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft ist rechtmäßig, wenn die Gefahr politischer Verfolgung bei realitätsgerechter Gesamtwürdigung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. • Allgemeine Gefahrenlage (z. B. Krieg, Terror, schlechte Sicherheitslage) fällt nicht unter die Beendigungsklausel nach Art.1 C Nr.5 GFK; sie ist beim Widerruf nicht zu prüfen, sondern im Rahmen des allgemeinen Ausländerrechts zu behandeln. • Subsidiärer Schutz nach Art.15 lit.c der Qualifikationsrichtlinie erfasst regelmäßig keine allgemeinen Gefahren; eine individuelle, gezielte Bedrohung ist erforderlich. • Für die Annahme eines Abschiebungsverbots gemäß §60 AufenthG bedarf es einer individuellen, konkreten Gefährdung; allgemeine Gefahren der Bevölkerung genügen nicht. Der Kläger, ein 1967 in Bagdad geborener irakischer Staatsangehöriger, war im Januar 2000 nach Deutschland eingereist und als Flüchtling anerkannt worden. Das Bundesamt stellte 2000 die Voraussetzungen des damaligen §51 Abs.1 AuslG fest. Mit Bescheid vom 22.08.2005 widerrief das Bundesamt diese Feststellung und verneinte zugleich Abschiebungsverbote nach §60 AufenthG, weil sich die Machtverhältnisse im Irak nach dem Sturz Saddam Husseins grundlegend geändert hätten. Der Kläger klagte hiergegen; das Verwaltungsgericht Stuttgart hob den Widerruf auf und begründete dies mit der erforderlichen dauerhaften Veränderung der Verhältnisse im Herkunftsstaat. Die Beklagte legte Berufung ein; der Senat hat die Berufung zugelassen und die Akten geprüft. • Rechtsweg und Beschlussverfahren: Entscheidung gemäß §130a VwGO ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundsatz zur Beendigungsklausel: Art.1 C Nr.5 GFK und Art.11 Abs.1 Buchst. e Qualifikationsrichtlinie beziehen sich ausschließlich auf den Schutz vor erneuter Verfolgung; allgemeine Gefahren sind nicht erfasst. Daher ist beim Widerruf der Flüchtlingseigenschaft nicht die Zumutbarkeit einer Rückkehr wegen allgemeiner Gefahren zu prüfen; hierfür sind die allgemeinen ausländerrechtlichen Schutzregeln zuständig. • Sachliche Würdigung der Lage im Irak: Unter Berücksichtigung aktueller Erkenntnisse kann mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass Anhänger des früheren Baath-Regimes wieder staatliche Macht ausüben und dem Kläger wegen früherer Verfolgung gezielte politische Verfolgung droht. • Nichtstaatliche Akteure: Für die vom Kläger behauptete Gefährdung durch nichtstaatliche Akteure (z. B. ehemalige Baath-Angehörige in militanten Gruppen) bestehen keine konkreten Anhaltspunkte; eine solche Gefährdung kann mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden. • Subsidiärer Schutz (Art.15 lit.c Richtlinie): Punktuelle bewaffnete Auseinandersetzungen können einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt begründen, führen aber nur dann zu subsidiärem Schutz, wenn eine ernsthafte individuelle Bedrohung vorliegt; allgemeine Gefahren genügen nicht. • Abschiebungsverbote (§60 AufenthG): Für §§60 Abs.2,3,5,7 AufenthG sind keine anhaltspunkte ersichtlich; §60 Abs.7 verlangt eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit, die individuell bestimmt sein muss und nicht auf allgemeine Gefahren gestützt werden kann. • Verfahrensrechtliche Fragen: Aus §73 AsylVfG (inkl. §73 Abs.2a) ergeben sich für den Kläger keine günstigen Auswirkungen; das Gebot der unverzüglichen Entscheidung dient öffentlichen Interessen und begründet kein subjektives Recht. Die Berufung der Beklagten ist erfolgreich; das Urteil des Verwaltungsgerichts wird aufgehoben und die Klage abgewiesen. Der Widerruf der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft des Klägers ist rechtmäßig, weil die Gefahr einer erneuten politischen Verfolgung bei einer realistischen Gesamtwürdigung mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann. Allgemeine Gefahren im Irak (terroristische Anschläge, unsichere Sicherheitslage, schlechte wirtschaftliche Verhältnisse) begründen weder nach Art.15 lit.c der Qualifikationsrichtlinie noch nach §60 Abs.7 AufenthG subsidiären Schutz oder ein Abschiebungsverbot, es sei denn, es läge eine konkret auf die Person bezogene besondere Gefährdung vor, die hier nicht dargelegt ist. Ein Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten besteht nicht. Der Kläger trägt die Kosten beider Rechtszüge; Revision wird nicht zugelassen.