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Urteil

12 K 2363/07

Verwaltungsgericht Stuttgart, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand 1 Der am 22.08.1982 geborene Kläger ist Staatsangehöriger des Irak. Er kam nach seinen Angaben am 19.06.2001 nach Deutschland und stellte hier einen Asylantrag. Mit Bescheid vom 18.09.2001 stellte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Daraufhin erhielt der Kläger Aufenthaltsbefugnisse. Weiter erteilte ihm das Arbeitsamt ... mit Bescheid vom 17.12.2001 eine unbefristete Arbeitsgenehmigung. 2 Mit Bescheid vom 23.11.2004 widerrief das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. Gleichzeitig stellte es fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Mit Urteil vom 26.06.2006 (A 13 K 13809/04) wies das erkennende Gericht die dagegen erhobene Klage ab. Zu § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG führte es aus, eine konkret-individuelle Gefährdung liege nicht vor. Dem Kläger könne auch nicht ausnahmsweise Abschiebeschutz in verfassungskonformer Anwendung des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG wegen allgemeiner Gefahren i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG gewährt werden. Es bleibe offen, ob der Kläger bei einer Abschiebung in den Irak einer extremen Gefahrenlage ausgeliefert wäre. Denn eine Durchbrechung der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG sei nicht zulässig, weil die Erlasslage in Baden-Württemberg einen den Vorgaben in § 60 a AufenthG gleichwertigen Abschiebeschutz biete. Dieses Urteil wurde am 20.07.2006 rechtskräftig. 3 Am 20.04.2005 hatte der Kläger eine bis 19.04.2006 befristete Aufenthaltserlaubnis erhalten, die mit am 23.05.2006 bis 22.05.2007 verlängert wurde. 4 Mit Bescheid vom 24.11.2006 widerrief die Beklagte die Aufenthaltserlaubnis mit Wirkung vom 31.12.2006. Gleichzeitig lehnte sie die Erteilung eines Aufenthaltstitels ab und drohte die Abschiebung in den Irak an. Zur Begründung bezog sie sich auf den Widerruf der Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und übte ihr Ermessen dahin aus, die Aufenthaltserlaubnis zu widerrufen. Weiter führte sie aus, ein Anspruch auf eine andere Aufenthaltserlaubnis bestehe nicht. 5 Dagegen erhob der Kläger Widerspruch. Er berief sich darauf, es bestünden allgemeine Gefahren im Irak, die ausländerrechtlich zu berücksichtigen seien. Es gebe dort sehr viele Tote und sonstige Opfer durch Anschläge. Weiter berief er sich auf die EU-Richtlinie 2004/83/EG und legte verschiedene Zeitungsartikel vor. 6 Mit Widerspruchsbescheid vom 23.01.2007 wies das Regierungspräsidium ... - Steuerung und Verwaltung - den Widerspruch im Wesentlichen unter Bezug auf die Begründung des Ausgangsbescheids zurück. 7 Ein Eilantrag des Klägers blieb erfolglos (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007 - 13 S 1102/07 -). Ein Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe war erfolgreich (VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007 - 13 S 1101/07 -). 8 Am 21.02.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Er beruft sich weiterhin darauf, Schutz vor den Gefahren im Irak sei durch ausländerrechtliche Entscheidungen zu gewähren. Er sei im Besitz einer unbefristeten Arbeitsgenehmigung. Die Prüfung nach der EU-Qualifi-kationsrichtlinie sei nicht ordnungsgemäß erfolgt. Die Ausreisefrist sei rechtswidrig. Er gehöre zu den Turkmenen aus Kirkuk; das dortige Gebiet sei besonders umkämpft. Es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe festgestellt, dass eine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak stattfinde. Das Bundesverwaltungsgericht habe dem Europäischen Gerichtshof Verfahren zur Auslegung der Qualifikationsrichtlinie vorgelegt. Schließlich beruft er sich zusätzlich auf Rechtsprechung des erkennenden Gerichts. 9 Der Kläger beantragt, 10 den Bescheid der Beklagten vom 24.11.2006 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums ... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, über den Antrag auf Verlängerung bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis über den 22.05.2007 hinaus unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. 11 Die Beklagte beantragt, 12 die Klage abzuweisen. 13 Sie beruft sich im Wesentlichen auf die Gründe der angefochtenen Bescheide. 14 Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten, die beigezogenen Gerichtsakten 17 K 2364/07 und A 13 K 13809/04 und die beigezogenen Behördenakten verwiesen. Entscheidungsgründe 15 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO). 16 Die Klage ist zulässig. Dabei steht der Zulässigkeit der Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen, dass der Kläger einen solchen Aufenthaltstitel bei der Beklagten nicht ausdrücklich beantragt hat. Denn die Beklagte hat im Bescheid vom 24.11.2006 die Erteilung eines erneuten Aufenthaltstitels ausdrücklich abgelehnt. 17 Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 18 Widerruf der am 23.05.2006 bis 22.05.2007 verlängerten Aufenthaltserlaubnis. 19 Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für den Widerruf der genannten Aufenthaltserlaubnis lagen vor. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte mit Bescheid vom 23.11.2004 die in seinem Bescheid vom 18.09.2001 getroffene Feststellung widerrufen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. 20 Die Beklagte hat auch das ihr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere ist sie den Anforderungen nachgekommen, wie sie im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 22.02.2006 (11 S 1066/05) aufgestellt wurden. Dabei darf die Ausländerbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf eines nur im Hinblick auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitels besteht (vgl. näher VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007 - 13 S 1101/07 - im Prozesskostenhilfeverfahren). 21 Die Ausübung des Ermessens war im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2003, InfAuslR 2003, 324), nicht rechtswidrig. 22 Nach diesem Grundsatz kommt ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben dann von vornherein nicht in Betracht - das Widerrufsermessen ist mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner entfallenen Rechtsstellung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war, oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht zusteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2006, a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte diesem Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass sie im Bescheid vom 24.11.2006 ausführlich geprüft hat, ob dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht. Unschädlich ist dabei, dass sie diese Ausführungen nicht ausdrücklich im Rahmen des Ermessens gemacht hat. Denn sie hat diesen Umstand jedenfalls in ihrer Entscheidung berücksichtigt. 23 Ein solches unabhängig von der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unabhängiges Aufenthaltsrecht ist für den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2001 weder ersichtlich noch vorgetragen. 24 Für den Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis vom 23.05.2006 kommt ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nur nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in entsprechender Anwendung bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Insoweit wird auf den Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 09.08.2007 (a.a.O.) und den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.04.2007 (17 K 2363/07) verwiesen. Ob ein solcher Anspruch bestand, war aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2007 offen, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2006 (InfAuslR 2007, 4) ergibt. Diese Rechtsfrage wurde vielmehr von der Rechtsprechung kontrovers entschieden (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007, a.a.O., unter Verweis auf die entsprechenden Entscheidungen). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtslage nach wie vor streitig ist (vgl. z. B. Urt. des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008 - 6 K 618/07 -). Unter diesen Umständen kann es keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen, wenn sich die Beklagte einer der vorhandenen Rechtsauffassungen anschloss. Denn es kommt auf den Zeitpunkt der Ermessensentscheidung an. Deren Rechtmäßigkeit kann nicht davon abhängen, wie die Rechtsfrage irgendwann in nicht absehbarer Zukunft von den Obergerichten entschieden wird. 25 Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels. 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, und zwar weder zum 23.05.2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt einschließlich des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2008. 27 Die Beklagte ist richtige Beklagte, obwohl der Kläger in der Zwischenzeit nach Grafenberg umgezogen ist. Denn die nunmehr zuständige Ausländerbehörde - Landratsamt Reutlingen - hat nach § 3 Abs. 3 LVwVfG der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt, wie sich aus dem E-Mail vom 27.02.2008 ergibt. 28 Die Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 AufenthG in der jeweiligen Fassung liegen von vornherein nicht vor. Dies gilt auch für die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die Gründe im Beschluss vom 13.04.2007 (a.a.O.) verwiesen. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 09.08.2007 und im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.04.2007 (jeweils a.a.O.) verwiesen. 29 Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG in entsprechender Anwendung bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger hat sich insoweit nicht auf individuelle Gründe, sondern nur auf die allgemeine Lage im Irak berufen. 30 Der VGH Bad.-Württ. hat im Urteil vom 22.02.2006 (a.a.O.) hierzu ausgeführt: "... das Bundesamt (ist) berechtigt ..., Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft ... zu treffen; denn es soll nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird ... . An die hierbei getroffene - positive wie negative - Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt entstehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern ... . Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/§ 60 a Abs. 2 bis 7 AufenthG ankommt ...". Dieser Entscheidung folgt das Gericht, denn sie entsprich der - vom Gesetzgeber gewollten - Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden. Diese Aufteilung hat im Übrigen - bisher - auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I 2007, 1970) ist ohnehin nur noch das Bundesamt für Entscheidungen nach § 60 AufenthG zuständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -). Danach ist unverständlich, logisch und dogmatisch nicht nachvollziehbar und auch im Ergebnis nicht überzeugend, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.06.2006 (BVerwG 1 C 14.05) diese Aufgabenverteilung für bestimmte Konstellationen in Frage stellt (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschl. vom 09.10.2006 - 24 ZB 06.1895 -, und Urt. des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008 - 6 K 6018/07 -). Die entgegengesetzte Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise im Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 09.08.2007, a.a.O.), der nach den Formulierungen in den Gründen dieses Beschlusses wohl der 13. Senat zuneigt, überzeugt demgegenüber nicht. Im Übrigen erscheint es widersinnig, wenn die Rechtsprechung für die vorliegende Konstellation einerseits eine Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Asylverfahren trotz § 24 Abs. 2 AsylVfG verhindert, andererseits der Ausländerbehörde dann aber gerade diese Entscheidung aufbürdet. 31 Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG (so aber Urteil des erkennenden Gerichts vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07 -). Denn ein nach dieser Richtlinie begehrter Schutz ist ebenfalls im Asylverfahren zu prüfen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.08.2007 - A 2 S 229/07 -). Sofern dies noch nicht geschehen ist, ist dieser Schutz gegebenenfalls in einem Folgeverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen. 32 Im vorliegenden Falle hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 23.11.2004 ausdrücklich festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, da das erkennende Gericht die Klage des Klägers insoweit mit Urteil vom 26.06.2006 (A 13 K 13809/04) abgewiesen hat. Auf die Gründe dieser Entscheidung kommt es - insoweit folgt das Gericht nicht den Gründen des Beschlusses des VGH Bad.-Württ. vom 09.08.2007 (a.a.O.) - nicht an. Daran ist die Beklagte gebunden. 33 Eine andere Lösung ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man auf die Gründe des Urteils vom 26.06.2006 abstellt. In der Abweisung einer Verpflichtungsklage als unbegründet wird zugleich festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten nicht den in Frage stehenden Verwaltungsakt verlangen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage [2007], § 121 RdNr. 21 a). Wenn der Kläger aber zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ergehen des Urteils vom 26.06.2006 (hierzu BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, InfAuslR 2002, 48), den von der Beklagten in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG begehrten Verwaltungsakt nicht verlangen konnte, bedeutete dies im Rückschluss, dass die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.11.2004 ausgesprochene Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG rechtmäßig war. Es wäre deshalb nicht verständlich, wenn ihr die Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG abgesprochen werden sollte. 34 Abschiebungsandrohung 35 Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 13.04.2007 (17 K 2364/07) im Eilverfahren verwiesen, an denen nach erneuter Prüfung festgehalten wird. 36 Die Fristsetzung - in der Fassung der Auslegung des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 09.08.2007 (13 S 1102/07) - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 37 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag wird nicht stattgegeben. Der Kläger hat beantragt, zum Beweis der Tatsachen, dass er bei einer Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre und dass ein interner Schutz für ihn als türkmenischer Volkszugehöriger aus Kirkuk im Irak nicht besteht, im Norden nicht, weil Türkmenen der Zugang in den Norden durch die Kurden verwehrt wird, dort jetzt auch nach dem Einmarsch der Türkei die Lage völlig unsicher geworden ist, er dort auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat, ebenfalls im Süden er als turkmenischer Sunnit keinen internen Schutz genießen würde, da er von den Schiiten dort bekämpft würde und er dort einer Gefahr ausgesetzt wäre und im Zentralirak Sunniten ebenfalls durch Schiiten verfolgt werden, ihm im Zentralirak eine zumindest ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht, die in keinster Weise extrem sein muss, alle Erkenntnismaterialien des Bayerischen VGH im Verfahren 23 B 07.30496 entsprechend Urteil vom 14.11.2007 beizuziehen und Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR einzuholen. Auf die Klärung dieser Fragen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da es sich um zielstaatsbezogene Fragen handelt, denen in Fällen wie dem vorliegenden nur im Asylverfahren nachzugehen ist. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 39 Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Gründe 15 Im Einverständnis der Beteiligten kann der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87 a VwGO). 16 Die Klage ist zulässig. Dabei steht der Zulässigkeit der Klage auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nicht entgegen, dass der Kläger einen solchen Aufenthaltstitel bei der Beklagten nicht ausdrücklich beantragt hat. Denn die Beklagte hat im Bescheid vom 24.11.2006 die Erteilung eines erneuten Aufenthaltstitels ausdrücklich abgelehnt. 17 Die Klage ist aber nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1, Abs. 5 VwGO). 18 Widerruf der am 23.05.2006 bis 22.05.2007 verlängerten Aufenthaltserlaubnis. 19 Die Voraussetzungen des § 52 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AufenthG für den Widerruf der genannten Aufenthaltserlaubnis lagen vor. Denn das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hatte mit Bescheid vom 23.11.2004 die in seinem Bescheid vom 18.09.2001 getroffene Feststellung widerrufen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak vorliegen. 20 Die Beklagte hat auch das ihr nach § 52 Abs. 1 Satz 1 AufenthG eröffnete Ermessen rechtmäßig ausgeübt. Insbesondere ist sie den Anforderungen nachgekommen, wie sie im Urteil des VGH Bad.-Württ. v. 22.02.2006 (11 S 1066/05) aufgestellt wurden. Dabei darf die Ausländerbehörde grundsätzlich davon ausgehen, dass in den Fällen des § 52 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG in der Regel ein gewichtiges öffentliches Interesse an dem Widerruf eines nur im Hinblick auf die Asyl- und Flüchtlingsanerkennung erteilten Aufenthaltstitels besteht (vgl. näher VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007 - 13 S 1101/07 - im Prozesskostenhilfeverfahren). 21 Die Ausübung des Ermessens war im vorliegenden Fall auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes, dass die Ausländerbehörde einen Aufenthaltstitel, den sie dem Ausländer aus anderen Rechtsgründen sogleich wieder erteilen müsste, nicht widerrufen darf (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007, a.a.O.; BVerwG, Urt. v. 20.02.2003, InfAuslR 2003, 324), nicht rechtswidrig. 22 Nach diesem Grundsatz kommt ein Widerruf wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben dann von vornherein nicht in Betracht - das Widerrufsermessen ist mithin auf ein Widerrufsverbot beschränkt -, wenn der Ausländer unabhängig von seiner entfallenen Rechtsstellung einen Anspruch auf ein dem entzogenen Recht gleichwertiges Aufenthaltsrecht hat, sei es, dass ihm ein solches Aufenthaltrecht schon bei Zuerkennung der Asylberechtigung zustand und lediglich überlagert war, oder dass ihm jedenfalls im Zeitpunkt des Widerrufs ein Anspruch auf ein solches Aufenthaltsrecht zusteht (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 22.02.2006, a.a.O.). Vorliegend hat die Beklagte diesem Gedanken dadurch Rechnung getragen, dass sie im Bescheid vom 24.11.2006 ausführlich geprüft hat, ob dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis aus anderen Gründen zusteht. Unschädlich ist dabei, dass sie diese Ausführungen nicht ausdrücklich im Rahmen des Ermessens gemacht hat. Denn sie hat diesen Umstand jedenfalls in ihrer Entscheidung berücksichtigt. 23 Ein solches unabhängig von der Zuerkennung des Flüchtlingsstatus unabhängiges Aufenthaltsrecht ist für den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18.09.2001 weder ersichtlich noch vorgetragen. 24 Für den Zeitpunkt des Widerrufs der Aufenthaltserlaubnis vom 23.05.2006 kommt ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nur nach § 25 Abs. 3 Satz 1 AufenthG in entsprechender Anwendung bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Insoweit wird auf den Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 09.08.2007 (a.a.O.) und den Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.04.2007 (17 K 2363/07) verwiesen. Ob ein solcher Anspruch bestand, war aber zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids vom 23.01.2007 offen, wie sich aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.06.2006 (InfAuslR 2007, 4) ergibt. Diese Rechtsfrage wurde vielmehr von der Rechtsprechung kontrovers entschieden (so VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 09.08.2007, a.a.O., unter Verweis auf die entsprechenden Entscheidungen). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass diese Rechtslage nach wie vor streitig ist (vgl. z. B. Urt. des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008 - 6 K 618/07 -). Unter diesen Umständen kann es keinen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben darstellen, wenn sich die Beklagte einer der vorhandenen Rechtsauffassungen anschloss. Denn es kommt auf den Zeitpunkt der Ermessensentscheidung an. Deren Rechtmäßigkeit kann nicht davon abhängen, wie die Rechtsfrage irgendwann in nicht absehbarer Zukunft von den Obergerichten entschieden wird. 25 Ablehnung der Erteilung eines Aufenthaltstitels. 26 Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels, und zwar weder zum 23.05.2007 noch zu einem späteren Zeitpunkt einschließlich des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung vom 03.03.2008. 27 Die Beklagte ist richtige Beklagte, obwohl der Kläger in der Zwischenzeit nach Grafenberg umgezogen ist. Denn die nunmehr zuständige Ausländerbehörde - Landratsamt Reutlingen - hat nach § 3 Abs. 3 LVwVfG der Fortführung des Verfahrens durch die Beklagte zugestimmt, wie sich aus dem E-Mail vom 27.02.2008 ergibt. 28 Die Voraussetzungen der §§ 22 bis 24 AufenthG in der jeweiligen Fassung liegen von vornherein nicht vor. Dies gilt auch für die Voraussetzungen des § 25 Abs. 1 und 2 AufenthG. Auch die Voraussetzungen des § 25 Abs. 4 AufenthG liegen nicht vor. Insoweit wird auf die Gründe im Beschluss vom 13.04.2007 (a.a.O.) verwiesen. Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 18 Abs. 2 und Abs. 3 AufenthG. Insoweit wird auf die Ausführungen im Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 09.08.2007 und im Beschluss des erkennenden Gerichts vom 13.04.2007 (jeweils a.a.O.) verwiesen. 29 Schließlich hat der Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 S. 1 AufenthG in entsprechender Anwendung bzw. nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Der Kläger hat sich insoweit nicht auf individuelle Gründe, sondern nur auf die allgemeine Lage im Irak berufen. 30 Der VGH Bad.-Württ. hat im Urteil vom 22.02.2006 (a.a.O.) hierzu ausgeführt: "... das Bundesamt (ist) berechtigt ..., Statusentscheidungen über das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG) erstmals zusammen mit dem Widerruf einer Asylanerkennung oder der Flüchtlingseigenschaft ... zu treffen; denn es soll nicht offen bleiben, ob und in welcher Form dem Ausländer Abschiebungsschutz gewährt wird ... . An die hierbei getroffene - positive wie negative - Statusfeststellung des Bundesamts ist die Ausländerbehörde nach § 42 Satz 1 AsylVfG strikt gebunden. Hat das Bundesamt die Statusfeststellung unterlassen, so ergibt sich aus § 42 Satz 1 AsylVfG anstelle der Bindungswirkung eine Sperrwirkung; die Ausländerbehörden dürfen in diesem Unterlassensfall nicht in das beim Bundesamt entstehende Entscheidungsvakuum eindringen; sie haben zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse daher aus ihrem Prüfprogramm auszuklammern ... . Die aus § 42 Satz 1 AsylVfG folgende Bindungs- bzw. Sperrwirkung gilt für alle denkbaren Entscheidungen der Ausländerbehörden, in denen es rechtlich unmittelbar oder auch nur mittelbar auf das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG/§ 60 a Abs. 2 bis 7 AufenthG ankommt ...". Dieser Entscheidung folgt das Gericht, denn sie entsprich der - vom Gesetzgeber gewollten - Aufgabenverteilung zwischen dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge und den Ausländerbehörden. Diese Aufteilung hat im Übrigen - bisher - auch das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung vertreten. Seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I 2007, 1970) ist ohnehin nur noch das Bundesamt für Entscheidungen nach § 60 AufenthG zuständig (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.09.2007 - 10 C 8/07 -). Danach ist unverständlich, logisch und dogmatisch nicht nachvollziehbar und auch im Ergebnis nicht überzeugend, wenn das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 27.06.2006 (BVerwG 1 C 14.05) diese Aufgabenverteilung für bestimmte Konstellationen in Frage stellt (so im Ergebnis auch BayVGH, Beschl. vom 09.10.2006 - 24 ZB 06.1895 -, und Urt. des erkennenden Gerichts vom 12.02.2008 - 6 K 6018/07 -). Die entgegengesetzte Rechtsauffassung (vgl. die Nachweise im Beschluss des VGH Bad.-Württ. vom 09.08.2007, a.a.O.), der nach den Formulierungen in den Gründen dieses Beschlusses wohl der 13. Senat zuneigt, überzeugt demgegenüber nicht. Im Übrigen erscheint es widersinnig, wenn die Rechtsprechung für die vorliegende Konstellation einerseits eine Entscheidung zum Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG im Asylverfahren trotz § 24 Abs. 2 AsylVfG verhindert, andererseits der Ausländerbehörde dann aber gerade diese Entscheidung aufbürdet. 31 Ein anderes Ergebnis folgt nicht aus der Richtlinie 2004/83/EG (so aber Urteil des erkennenden Gerichts vom 21.05.2007 - 4 K 2563/07 -). Denn ein nach dieser Richtlinie begehrter Schutz ist ebenfalls im Asylverfahren zu prüfen (vgl. nur VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 08.08.2007 - A 2 S 229/07 -). Sofern dies noch nicht geschehen ist, ist dieser Schutz gegebenenfalls in einem Folgeverfahren vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge geltend zu machen. 32 Im vorliegenden Falle hat das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im Bescheid vom 23.11.2004 ausdrücklich festgestellt, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Diese Entscheidung ist rechtskräftig, da das erkennende Gericht die Klage des Klägers insoweit mit Urteil vom 26.06.2006 (A 13 K 13809/04) abgewiesen hat. Auf die Gründe dieser Entscheidung kommt es - insoweit folgt das Gericht nicht den Gründen des Beschlusses des VGH Bad.-Württ. vom 09.08.2007 (a.a.O.) - nicht an. Daran ist die Beklagte gebunden. 33 Eine andere Lösung ergibt sich aber auch dann nicht, wenn man auf die Gründe des Urteils vom 26.06.2006 abstellt. In der Abweisung einer Verpflichtungsklage als unbegründet wird zugleich festgestellt, dass der Kläger von der Beklagten nicht den in Frage stehenden Verwaltungsakt verlangen kann (Kopp/Schenke, VwGO, 15. Auflage [2007], § 121 RdNr. 21 a). Wenn der Kläger aber zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Ergehen des Urteils vom 26.06.2006 (hierzu BVerwG, Urt. v. 12.07.2001, InfAuslR 2002, 48), den von der Beklagten in Bezug auf die Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG begehrten Verwaltungsakt nicht verlangen konnte, bedeutete dies im Rückschluss, dass die im Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.11.2004 ausgesprochene Feststellung, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG rechtmäßig war. Es wäre deshalb nicht verständlich, wenn ihr die Bindungswirkung nach § 42 AsylVfG abgesprochen werden sollte. 34 Abschiebungsandrohung 35 Die Abschiebungsandrohung ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die Gründe des Beschlusses des erkennenden Gerichts vom 13.04.2007 (17 K 2364/07) im Eilverfahren verwiesen, an denen nach erneuter Prüfung festgehalten wird. 36 Die Fristsetzung - in der Fassung der Auslegung des Beschlusses des VGH Baden-Württemberg vom 09.08.2007 (13 S 1102/07) - ist ebenfalls nicht zu beanstanden. 37 Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag wird nicht stattgegeben. Der Kläger hat beantragt, zum Beweis der Tatsachen, dass er bei einer Rückkehr einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts ausgesetzt wäre und dass ein interner Schutz für ihn als türkmenischer Volkszugehöriger aus Kirkuk im Irak nicht besteht, im Norden nicht, weil Türkmenen der Zugang in den Norden durch die Kurden verwehrt wird, dort jetzt auch nach dem Einmarsch der Türkei die Lage völlig unsicher geworden ist, er dort auch keine verwandtschaftlichen Beziehungen hat, ebenfalls im Süden er als turkmenischer Sunnit keinen internen Schutz genießen würde, da er von den Schiiten dort bekämpft würde und er dort einer Gefahr ausgesetzt wäre und im Zentralirak Sunniten ebenfalls durch Schiiten verfolgt werden, ihm im Zentralirak eine zumindest ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit droht, die in keinster Weise extrem sein muss, alle Erkenntnismaterialien des Bayerischen VGH im Verfahren 23 B 07.30496 entsprechend Urteil vom 14.11.2007 beizuziehen und Gutachten der Schweizerischen Flüchtlingshilfe und des UNHCR einzuholen. Auf die Klärung dieser Fragen kommt es im vorliegenden Verfahren nicht an, da es sich um zielstaatsbezogene Fragen handelt, denen in Fällen wie dem vorliegenden nur im Asylverfahren nachzugehen ist. 38 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO. 39 Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).