Beschluss
13 S 779/07
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Das Verfahren gegen eine Nebenbeklagte ist abzutrennen, wenn ihre Lage aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung anders gestaltet ist als gegen die Hauptbeklagte.
• Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers verändert den Streitgegenstand zugunsten eines Feststellungsantrags über die Erledigung; hierfür bedarf es nicht der Einwilligung der Beklagten.
• Eine Feststellung der Erledigung im Berufungszulassungsverfahren ist möglich; die Berufungszulassung zur Hauptsache kann nach Erledigung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses entfallen.
• Eine Feststellung der Erledigung setzt ein außerprozessuales Ereignis voraus, das die Beschwer der angegriffenen Entscheidung gegenüber der jeweiligen Beklagten aufhebt; eine Maßnahme einer anderen Behörde beseitigt nicht ohne Weiteres die Beschwer gegen die konkret angefochtene Entscheidung.
• Die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt im Zulassungsverfahren nicht in Betracht; sie ist grundsätzlich Gegenstand des Berufungsverfahrens nach erfolgreicher Zulassung.
Entscheidungsgründe
Abtrennung, einseitige Erledigungserklärung und fehlende Erledigung gegenüber der Beklagten Nr. 1 • Das Verfahren gegen eine Nebenbeklagte ist abzutrennen, wenn ihre Lage aufgrund einer übereinstimmenden Erledigungserklärung anders gestaltet ist als gegen die Hauptbeklagte. • Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers verändert den Streitgegenstand zugunsten eines Feststellungsantrags über die Erledigung; hierfür bedarf es nicht der Einwilligung der Beklagten. • Eine Feststellung der Erledigung im Berufungszulassungsverfahren ist möglich; die Berufungszulassung zur Hauptsache kann nach Erledigung wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses entfallen. • Eine Feststellung der Erledigung setzt ein außerprozessuales Ereignis voraus, das die Beschwer der angegriffenen Entscheidung gegenüber der jeweiligen Beklagten aufhebt; eine Maßnahme einer anderen Behörde beseitigt nicht ohne Weiteres die Beschwer gegen die konkret angefochtene Entscheidung. • Die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO kommt im Zulassungsverfahren nicht in Betracht; sie ist grundsätzlich Gegenstand des Berufungsverfahrens nach erfolgreicher Zulassung. Der Kläger wandte sich gegen Entscheidungen zweier Behörden (Beklagte Nr. 1 und Nr. 2) zur Verlängerung bzw. Ablehnung eines Reiseausweises. Zwischen Parteien und Beurteilung bestanden unterschiedliche Verhältnisse: Beklagte Nr. 2 erteilte dem Kläger später einen Reiseausweis mit längerer Gültigkeit; Beklagte Nr. 1 hatte teilweise abgelehnt. Der Kläger erklärte im Berufungszulassungsverfahren einseitig die Erledigung hinsichtlich einer Beklagten; Beklagte Nr. 2 gab ebenfalls eine Erledigungserklärung ab, Beklagte Nr. 1 aber nicht. Das Verwaltungsgericht hatte die Klage gegen Beklagte Nr. 1 als unzulässig bewertet und ein berechtigtes Interesse an der Feststellung verneint. Der Kläger beantragte neben der Feststellung der Erledigung auch hilfsweise die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Entscheidung der Beklagten Nr. 1. • Abtrennung: Das Verfahren gegen Beklagte Nr. 2 ist gesondert zu entscheiden, weil dort übereinstimmend Erledigung erklärt wurde und die Lage anders ist als gegenüber Beklagte Nr. 1. • Wirkung der einseitigen Erledigungserklärung: Durch die einseitige Erklärung des Klägers ändert sich der Streitgegenstand in ein Feststellungsbegehren über die Erledigung; dies stellt eine Klagänderung dar, die keiner Zustimmung der Beklagten bedarf. • Erledigungsvoraussetzung gegenüber Beklagte Nr. 1 fehlt: Für eine Feststellung der Erledigung ist ein außerprozessuales Ereignis erforderlich, das die Beschwer gegen die konkret angefochtene Entscheidung aufhebt. Die zwischenzeitliche Erteilung eines Reiseausweises durch Beklagte Nr. 2 beseitigt nicht die Beschwer gegen die teilweise Ablehnung durch Beklagte Nr. 1. • Rechtsschutzinteresse und Zulassungsfragen: Nach Erledigung der Hauptsache entfällt regelmäßig das Rechtsschutzinteresse an der Berufungszulassung; eine Feststellung der Rechtswidrigkeit gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist im Zulassungsverfahren nicht durchsetzbar und gehört grundsätzlich in das Berufungsverfahren. • Unzulässigkeit der Klage gegen Beklagte Nr. 1: Das Verwaltungsgericht hatte bereits die Unzulässigkeit der Klage festgestellt und das erforderliche Interesse an einer Feststellung verneint; diese Feststellung trägt hier, sodass in der Sache nicht weiter entschieden werden muss. • Kosten und Streitwert: Der Kläger hat die Kosten des Zulassungsverfahrens zu tragen; der Streitwert für das Zulassungsverfahren wurde auf 5.000 EUR festgesetzt. Das Verfahren gegen Beklagte Nr. 2 wird abgetrennt und unter neuem Aktenzeichen weitergeführt. Hinsichtlich der Klage gegen Beklagte Nr. 1 werden die Anträge des Klägers abgelehnt, weil kein außerprozessuales Ereignis die Beschwer der angefochtenen Entscheidung der Beklagten Nr. 1 aufgehoben hat und das Verwaltungsgericht die Klage als unzulässig angesehen hat. Eine einseitige Erledigungserklärung des Klägers führt zwar zu einem Feststellungsantrag über die Erledigung, doch fehlt hier das für eine solche Feststellung erforderliche Ereignis gegenüber Beklagte Nr. 1. Die Feststellung der Rechtswidrigkeit kommt im Zulassungsverfahren nicht in Betracht; ein entsprechender Antrag hätte im Berufungsverfahren zu prüfen zu sein. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens; der Streitwert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.