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Beschluss

8 A 10021/14

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz 8. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGRLP:2014:0402.8A10021.14.0A
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Leitsätze
1. Zur einseitigen Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren.(Rn.11) 2. Zur (fehlenden) Ermächtigung, die Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr zu befristen.(Rn.15)
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. November 2013 wird hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Befristung unter II. Ziffer 3. der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 13. September 2012 für wirkungslos erklärt und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst: Die Beteiligten tragen die Kosten erster Instanz je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur einseitigen Erledigungserklärung im Berufungszulassungsverfahren.(Rn.11) 2. Zur (fehlenden) Ermächtigung, die Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge zum Zwecke der effektiven Gefahrenabwehr zu befristen.(Rn.15) Es wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 12. November 2013 wird hinsichtlich der Abweisung der Anfechtungsklage gegen die Befristung unter II. Ziffer 3. der luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis vom 13. September 2012 für wirkungslos erklärt und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst: Die Beteiligten tragen die Kosten erster Instanz je zur Hälfte. Die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens trägt der Beklagte. Der Wert des Streitgegenstandes für das Berufungszulassungsverfahren wird auf 500,00 € festgesetzt. I. Der Kläger begehrt die Feststellung, dass sich die ursprünglich erhobene Anfechtungsklage gegen die Befristung einer luftverkehrsrechtlichen Erlaubnis nachträglich erledigt hat. Der klagende Verein betreibt seit Jahren Modellflugsport auf drei Grundstücken in etwa 1,5 km Entfernung vom Verkehrslandeplatz M.-F.. Im Jahre 1985 wurde ihm erstmals eine – befristete – Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge für einen Flugsektor in südöstlicher Richtung erteilt. Im September 2001 erhielt der Kläger erstmals eine unbefristete (widerrufliche) Aufstiegserlaubnis, und zwar wiederum für den südöstlich gelegenen Flugsektor. Ende 2011 wurde der Beklagten bekannt, dass der Kläger den Flugsektor bereits 1987 auch nach Westen verlegt hatte, was seinerzeit zwar von dem Kläger mitgeteilt, aber nicht zum Gegenstand eines Änderungsantrags gemacht worden war. Mit Schreiben vom Januar 2012 beantragte der Kläger nunmehr die Änderung der Aufstiegserlaubnis für Modellflugzeuge mit einem nach Westen weisenden Flugsektor (Halbkreis mit einem Radius von 300 m). Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 13. September 2012 die beantragte Erlaubnis, und zwar unter anderem mit folgenden Nebenbestimmungen: Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs (II.1.), Auflagenvorbehalt zwecks Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung (II.2.), Befristung bis zum 13. September 2014 (II.3.), Einsatz eines Flugleiters beim Flugbetrieb (IV.8.), Beschränkung auf maximal drei Flugmodelle gleichzeitig (IV.14.) sowie Beschränkung der Flughöhe auf maximal 100 m über Grund (IV.15.). Zur Begründung der Befristung wurde ausgeführt: Sie sei erforderlich, da es sich insbesondere durch die Drehung des Flugraumes um 180° um eine wesentliche Änderung der bisherigen Aufstiegserlaubnis handele und es wegen der Nähe zu den Platzrunden über dem Flugplatz M.-F. eventuell zu Konfliktsituationen mit der bemannten Luftfahrt kommen könne. Mit der nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobenen Klage hat der Kläger zum einen eine Ausnahmeregelung für die Pflicht zur Bestellung eines Flugleiters begehrt (Ergänzung der Auflage IV.8.); darüber hinaus hat er die Befristung angefochten. Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 12. November 2013 abgewiesen: Die Pflicht zum Einsatz eines Flugleiters beim Flugbetrieb sei erforderlich, um Gefahren für die Sicherheit des Luftverkehrs und der öffentlichen Sicherheit zu vermeiden. Auch die Befristung sei fehlerfrei erfolgt. Sie sei in den Fällen zulässig, in denen die künftige Entwicklung der maßgeblichen Sach- und Rechtslage noch nicht hinreichend überschaubar sei. Den hiergegen gerichteten Antrag auf Zulassung der Berufung hat der Kläger auf das Anfechtungsbegehren gegen die Befristung beschränkt. Im Anschluss daran hat der Beklagte mitgeteilt, dass er den Kläger klaglos stelle: Die Befristung sei wegen der nicht vollständig absehbaren Sach- und Rechtslage erfolgt. Aufgrund der mittlerweile verstrichenen 17 Monate seit der Erteilung der Erlaubnis könne jedoch festgestellt werden, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer unbefristeten Aufstiegserlaubnis bereits jetzt sicher gegeben seien. Eine grundsätzliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung und der Sicherheit des Luftverkehrs bestehe durch den geänderten Flugraum nicht. Bei Veränderungen in der Zukunft werde ein Widerruf der Erlaubnis geprüft. Daraufhin erklärte der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Der Beklagte schloss sich dieser Erledigungserklärung indes nicht an. II. Das Begehren auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache ist begründet. Durch die mit Schriftsatz des Beklagten vom 17. Februar 2014 verfügte Aufhebung der Befristung im Bescheid vom 13. September 2012 ist dem Klagebegehren des Klägers nachträglich die Grundlage entzogen worden, da mit Aufhebung der angegriffenen Regelung das Rechtsschutzinteresse für die Anfechtungsklage entfallen ist. 1. Erklärt allein der Kläger den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt, dann ist das Verfahren als Streit über die Erledigung fortzusetzen. Mit der einseitig bleibenden Erledigungserklärung nimmt der Kläger von seinem bisherigen Klagebegehren Abstand und begehrt stattdessen die gerichtliche Feststellung, dass die Hauptsache erledigt ist. An die Stelle des durch den ursprünglichen Klageantrag bestimmten Streitgegenstandes tritt der Streit über die Behauptung des Klägers, seinem Klagebegehren sei durch ein nachträgliches Ereignis die Grundlage entzogen worden. Als Klageänderung eigener Art ist der Wechsel vom ursprünglichen Klageantrag zum Erledigungsfeststellungsantrag nicht den Einschränkungen des § 91 VwGO unterworfen und bedarf auch nicht der Einwilligung des Beklagten (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1993 - 8 C 40/9 -, NVwZ 1993, 979 und juris, Rn. 11; Clausing, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 25. Erg.-Lieferung 2013, § 161, Rn. 28 m.w.N.). Tritt das erledigende Ereignis im Berufungszulassungsverfahren ein, ist der Erledigungsstreit nicht erst in einem nachfolgenden Rechtsmittelverfahren auszutragen; die Feststellung der Erledigung erfolgt vielmehr im Zulassungsantragsverfahren selbst (vgl. VGH BW, Beschluss vom 28. Juni 2007 - 13 S 779/07 -, NVwZ-RR 2007, 823 und juris, Rn. 2; Clausing a.a.O., Rn. 35; Neumann, in: Sodan-Ziekow, VwGO, 3. Aufl. 2010, § 161, Rn. 124). In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist anerkannt, dass es für die allein noch zu prüfende Frage, ob eine Erledigung der Hauptsache eingetreten ist oder nicht, nicht darauf ankommt, ob die Klage ursprünglich begründet war (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990 - 4 C 7.88 -, DVBl. 1991, 214 mit Nachweisen zu den „insoweit übereinstimmenden Auffassungen der Senate des BVerwG“; Clausing, .a.a.O., Rn. 28; OVG RP, Beschluss vom 12. Februar 1996 - 7 B 13199/95 -, S. 2 d.U.). Ob darüber hinaus die Erledigungsfeststellung voraussetzt, dass die ursprüngliche Klage zumindest zulässig war, kann hier dahingestellt bleiben, weil Zweifel an der Zulässigkeit des ursprünglichen Anfechtungsbegehrens des Klägers gegen die Befristung nicht bestehen. In Abweichung von diesen Grundsätzen soll nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Erledigungsfeststellungsstreit die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage allerdings doch geprüft werden, wenn der Beklagte ein schutzwürdiges - entsprechend dem berechtigten Interesse des Klägers für eine Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO) zu beurteilendes - Interesse an der rechtlichen Klärung geltend machen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 215). Eine Auseinandersetzung mit der hieran im Schrifttum geäußerten Kritik (vgl. Clausing, a.a.O., Rn. 31ff.; Neumann, a.a.O., Rn. 172ff.) erübrigt sich, weil im vorliegenden Fall ein solches Sachentscheidungsinteresse des Beklagten nicht gegeben ist. Abgesehen davon, dass der Beklagte bei der Verweigerung seiner Zustimmung zur Erledigungserklärung des Klägers ein dahingehendes Feststellungsinteresse schon nicht geltend gemacht hat, ist es auch im Übrigen nicht ersichtlich. Denn ein bloß allgemeines Interesse an der Klärung offener Rechtsfragen reicht insofern nicht aus. Vielmehr muss die vom Beklagten begehrte Entscheidung über die Zulässigkeit und Begründetheit der ursprünglichen Klage geeignet sein, die Rechtsbeziehungen zwischen den Beteiligten des Rechtsstreits für die Zukunft zu klären, um so zur Vermeidung weiterer Auseinandersetzungen zwischen ihnen beizutragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Oktober 1990, a.a.O., S. 215; Clausing, a.a.O., Rn. 29). Hinsichtlich des Rechtsverhältnisses zum Kläger ist jedoch von dem Beklagten weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich, dass die Frage, ob die Aufstiegserlaubnis vom 13. September 2012 befristet erteilt werden durfte, für die zukünftigen Rechtsbeziehungen der Beteiligten noch von Interesse sein wird. 2. Darüber hinaus merkt der Senat ergänzend an, dass die Befristung im Bescheid vom 13. September 2012 rechtswidrig gewesen sein dürfte. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, handelt es sich bei der Aufstiegserlaubnis für Flugmodelle um eine gebundene Entscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1985 - 4 C 69/82 -, NVwZ 1996, 469 und juris, Rn. 12). Sie ist nach § 16 Abs. 4 Satz 1 Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) zu erteilen, wenn die beabsichtigten Nutzungen nicht zu einer Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung führen können. Demzufolge darf sie nach § 36 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 1 Abs. 1 LVwVfG nur mit einer Nebenbestimmung versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsaktes erfüllt werden. Soweit § 16 Abs. 4 Satz 2 LuftVO erlaubt, dass die Aufstiegserlaubnis mit Nebenbestimmungen versehen werden „kann“, braucht der Umfang dieser Ermächtigung hier nicht eingehend geklärt zu werden. Denn die Beifügung einer Nebenbestimmung darf in jedem Fall nur nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (vgl. BayVGH, Beschluss vom 8. Februar 2012 - 8 ZB 11.1504 -, ZLW 2013, 143 und juris, Rn. 16). Im vorliegenden Fall erweist sich die Befristung indes als unverhältnismäßig. Sie ist mit der Begründung angeordnet worden, dass zum Zeitpunkt der Erlaubniserteilung die zur Ablehnung der beantragten Erlaubnis erforderliche Gefahr für die Sicherheit des Luftverkehrs oder die öffentliche Sicherheit und Ordnung zwar nicht festgestellt werden, für die Zukunft aber auch nicht ausgeschlossen werden konnte. Für die bloße Möglichkeit, dass sich in Zukunft eine Gefahrenlage als hinreichend wahrscheinlich erweisen sollte, stellt jedoch der – im Bescheid vom 13. September 2012 ebenfalls enthaltene - Widerrufsvorbehalt das geeignete und ausreichende Mittel dar, um auf diese neue Tatsachenlage effektiv reagieren zu können (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Juli 1980 - 3 C 136/79 -, BVerwGE 60, 269 und juris, Rn. 56 - keine Vorwegnahme der zukünftigen Entscheidung durch Befristung - ; VGH BW, Beschluss vom 12. Februar 2009 - 8 S 1453/08 -, S. 2 d.U. – Widerrufsvorbehalt bei Aufstiegserlaubnis ausreichend - ; Kopp/Ramsauer, VwVfG, 13. Aufl. 2012, § 36 Rn. 45). Abgesehen davon, dass hier eine Ungewissheit hinsichtlich des neu zugelassenen Flugsektors deshalb nicht bestanden haben dürfte, weil dieser Sektor von dem Kläger - wenn auch ohne Genehmigung - seit über 20 Jahren ersichtlich ohne Beanstandungen beflogen wurde, vermag auch die im Widerspruchsbescheid enthaltene ergänzende Begründung für die Befristung nicht zu überzeugen. Danach soll die Befristung deshalb der effektiven Gefahrenabwehr dienen, weil sie es der Behörde beim Auftreten von Gefahren während des Befristungszeitraums ermögliche, nach Ablauf der Befristung durch Verweigerung einer erneuten Aufstiegserlaubnis angemessen zu reagieren. Diese Überlegung rechtfertigt nicht die Befristung der Erlaubnis. Denn eine wirksame Gefahrenabwehr erfordert ein sofortiges Einschreiten, was effektiv durch den Widerruf der Erlaubnis ermöglicht wird. Eventuellen Hindernissen im Vollzug der Widerrufsverfügung kann durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung Rechnung getragen werden. Der Ausspruch über die teilweise Wirkungslosigkeit des erstinstanzlichen Urteils folgt aus der entsprechenden Anwendung von § 91 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 ZPO (vgl. Neumann, a.a.O., Rn. 189). Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes für den - lediglich auf das Kosteninteresse abzielenden - Erledigungsfeststellungsstreit im Berufungszulassungsverfahren ergibt sich aus § 52 Abs.1 GKG.