Urteil
10 S 1684/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Sortierung von Wertstoffen aus Restabfallbehältern durch den Grundstückseigentümer oder von diesem beauftragte Dritte ist nicht per se unzulässig, wenn sie vor dem satzungsrechtlich bestimmten Zeitpunkt der Überlassung erfolgt.
• Die satzungsrechtliche Bestimmung des Zeitpunkts des Anfalls/der Überlassung (Abfuhrzeiten) ist für die Frage der Zulässigkeit maßgeblich; danach können Abfälle erst zu den bekanntgemachten Abfuhrzeiten als angefallen/überlassen gelten.
• Ein Verbot, Abfälle in Sammelbehältern zu durchsuchen, zu sortieren oder zu verdichten, ist so auszulegen, dass es nur Unbefugte trifft; befugte bzw. verpflichtete Personen (z. B. Grundstückseigentümer oder von ihnen beauftragte Dritte) bleiben hiervon ausgenommen.
• Die Vorschrift, die Abfallbehandlung nur in zugelassenen Anlagen zu erlauben (§ 27 KrW-/AbfG), greift nur bei Maßnahmen zum Zwecke der Beseitigung, nicht bei Verwertungsmaßnahmen.
Entscheidungsgründe
Sortierung vor Ort durch Eigentümer/Dritten vor Überlassung zulässig • Die Sortierung von Wertstoffen aus Restabfallbehältern durch den Grundstückseigentümer oder von diesem beauftragte Dritte ist nicht per se unzulässig, wenn sie vor dem satzungsrechtlich bestimmten Zeitpunkt der Überlassung erfolgt. • Die satzungsrechtliche Bestimmung des Zeitpunkts des Anfalls/der Überlassung (Abfuhrzeiten) ist für die Frage der Zulässigkeit maßgeblich; danach können Abfälle erst zu den bekanntgemachten Abfuhrzeiten als angefallen/überlassen gelten. • Ein Verbot, Abfälle in Sammelbehältern zu durchsuchen, zu sortieren oder zu verdichten, ist so auszulegen, dass es nur Unbefugte trifft; befugte bzw. verpflichtete Personen (z. B. Grundstückseigentümer oder von ihnen beauftragte Dritte) bleiben hiervon ausgenommen. • Die Vorschrift, die Abfallbehandlung nur in zugelassenen Anlagen zu erlauben (§ 27 KrW-/AbfG), greift nur bei Maßnahmen zum Zwecke der Beseitigung, nicht bei Verwertungsmaßnahmen. Die Klägerin wurde von der Grundstückseigentümerin G. beauftragt, in mehreren Wohnanlagen Fehlbefüllungen in Restabfallbehältern zu beseitigen und Wertstoffe herauszunehmen. Die Tätigkeit wurde seit 01.09.2004 an fünf Tagen wöchentlich ausgeübt; die Vergütung erfolgte anteilig an Gebühreneinsparungen. Die Beklagte erließ eine Verfügung, die die Sortierung vor Ort untersagte mit der Begründung, dies sei unzulässige Abfallbehandlung, verstoße gegen satzungsrechtliche Verbote (Verdichtung, Durchsuchen) und greife in ihre Organisationshoheit sowie Entsorgungsverantwortung ein. Die Klägerin widersprach und erhob Anfechtungsklage; das VG gab ihr statt. Die Beklagte legte Berufung ein; das Berufungsgericht wies die Berufung zurück. Streitentscheidend waren insbesondere die Auslegung der Begriffe „Anfallen“/„Überlassung“, die Reichweite satzungsrechtlicher Verbote sowie die Frage, ob die Sortierung der Verwertung oder der Beseitigung dient. • Zulässige Berufung ist unbegründet; die angefochtene Untersagungsverfügung ist rechtswidrig und verletzt Berufungsbeklagte in ihren Rechten. • Ermächtigungsgrundlagen: Für Durchsetzung kommunaler Satzungsbestimmungen ist § 20 Abs.2 LAbfG (neben § 21 KrW-/AbfG) einschlägig; maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtsanwendung ist die letzte mündliche Verhandlung, daher gilt die AWS in der Fassung vom 28.11.2006. • Zur Überlassungspflicht (§ 13 Abs.1 KrW-/AbfG): Überlassung markiert die Schnittstelle zwischen Verantwortungsbereichen; der Zeitpunkt der Überlassung bestimmt sich nach dem kommunalen Satzungsrecht. Nach der AWS gelten Abfälle erst zu den bekanntgemachten Abfuhrzeiten als angefallen, sodass die Überlassung nicht bereits mit dem Einwurf in die Behälter beendet ist. • Zur Entsorgungsverantwortung (§ 15 Abs.1 KrW-/AbfG): Die Pflicht der öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beginnt erst mit der Überlassung; weil die Sortierung vor der Überlassung erfolgt, liegt kein Eingriff in die Entsorgungsverantwortung vor. • Zur Anlagenpflicht (§ 27 KrW-/AbfG): Diese Vorschrift verbietet nur Behandlungen zum Zwecke der Beseitigung in zugelassenen Beseitigungsanlagen. Die hier ausgeübte Sortierung diente der Gewinnung von Wertstoffen (Verwertung), nicht der Beseitigung, und unterfällt daher nicht dem Anlagenzwang. • Zu Allgemeinwohlbelangen (§ 10 Abs.4 KrW-/AbfG) und Gesundheitsgefahren: Die Beklagte hat konkrete Anhaltspunkte für eine Gesundheitsbeeinträchtigung oder eine Gefährdung der ordnungsgemäßen Abfallentsorgung nicht substantiiert dargelegt; pauschale Hinweise genügen nicht. • Zu Satzungsverstößen (§§ 9, 17 AWS): Das Verdichtungsverbot ist auf mechanische Verpressung (Müllpressen) zu verstehen; das Herausnehmen großvolumiger Abfälle oder Öffnen von Beuteln stellt keine satzungswidrige Verdichtung dar. § 17 Abs.1 AWS ist so auszulegen, dass sich das Durchsuchungs-/Sortierverbot nur gegen Unbefugte richtet; hier handelte die Klägerin als von der Abfallbesitzerin Befugte bzw. Verpflichtete, sodass kein Verstoß vorliegt. • Kostenentscheidung und Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Frage, ob vor Ort durchgeführte Sortierung durch Abfallbesitzer oder Beauftragte zwischen Befüllen der Behälter und Abholtermin zulässig ist. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe wird zurückgewiesen; die Untersagungsverfügung in der Gestalt des Widerspruchsbescheids ist rechtswidrig. Die Sortierung von Wertstoffen aus Restabfallbehältern durch die Klägerin im Auftrag der Grundstückseigentümerin war vor dem satzungsrechtlich bestimmten Zeitpunkt der Überlassung zulässig, da die Maßnahmen der Verwertung dienten und nicht unter das Verbot der Abfallbehandlung zu Beseitigungszwecken fielen. Soweit die Satzung ein Durchsuchungs-/Sortierverbot enthält, ist dieses verfassungs- und bundesrechtskonform so auszulegen, dass es nur Unbefugte erfasst; die Klägerin handelte als Befugte. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Die Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.