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Beschluss

17 L 1471/07

Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGD:2008:0122.17L1471.07.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. 2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000 Euro festgesetzt. Gründe: Das Rubrum ist von Amts wegen berichtigt worden. Der Antrag richtet sich nach der Antragsschrift gegen die Stadt E. Richtiger Antragsgegner ist gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 1 AG VwGO analog jedoch die handelnde Behörde, der Oberbürgermeister. Es handelt sich insoweit aber lediglich um eine von Amts wegen zu berichtigende bloße Falschbezeichnung, da die Antragstellerin ihren Antrag ersichtlich gegen den richtigen Antragsgegner richten wollte. Der gemäß §§ 122 Abs. 1, 88 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 28. Juni 2007 hinsichtlich der Untersagungsanordnungen Ziffern 1. a) - d) wiederherzustellen und hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen Ziffern 3. a) bis d) anzuordnen, hat keinen Erfolg. Nach § 80 Abs. 1 S. 1 VwGO haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen einen Verwaltungsakt aufschiebende Wirkung. Diese Wirkung entfällt, wenn die Behörde - wie vorliegend - nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse angeordnet hat. Zudem haben gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 8 S. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO) Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Vollstreckung richten - wie die vorliegenden Zwangsgeldandrohungen -, gleichfalls keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann jedoch gemäß §§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, 8 S. 2 AG VwGO die aufschiebende Wirkung auf Antrag des Betroffenen wiederherstellen bzw. anordnen. Ein derartiger Antrag hat Erfolg, wenn das private Interesse des Betroffenen an der aufschiebenden Wirkung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt. Das ist der Fall, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist, weil ein überwiegendes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen Bescheides nicht bestehen kann, oder wenn das private Interesse des Antragstellers aus sonstigen Gründen überwiegt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht gegeben. Die Ordnungsverfügung des Antragsgegners ist im durch den Widerspruch angegriffenen Umfang nicht offensichtlich rechtswidrig. Bei der im Aussetzungsverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage spricht vielmehr alles für ihre Rechtmäßigkeit. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist vorliegend derjenige der gerichtlichen Entscheidung. Dies ergibt sich bereits daraus, dass die gerichtliche Entscheidung noch vor Erlass des Widerspruchsbescheides ergeht. Ungeachtet dessen handelt es sich bei der vorliegenden Untersagungsanordnung aber auch um einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung, für den mangels abweichender Anhaltspunkte im materiell maßgeblichen Abfallrecht bei der Anfechtungsklage die mündliche Verhandlung und - sofern eine solche nicht stattfindet- der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung den maßgeblichen Zeitpunkt bestimmen, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 23. November 1990 - 1 B 155/90 -, NVwZ 1991, 372 ff., m.w.Nw.. Die Anordnung, keine im Stadtgebiet E in zur Abfuhr bereitgestellten Restabfallbehältern befindlichen a) Abfälle umzuschaufeln, zu durchsuchen oder sonst wie zu durchmischen, b) Abfälle manuell durchzusortieren, c) Abfälle jeglicher Art dem Restabfallbehälter zu entnehmen; davon ausgenommen sind aufliegender großvolumiger Sperrmüll, aufliegende großflächige Pappe oder Kartonmaterialien sowie aufliegende großvolumige Verpackungen (z. B. 5- Liter Kanister), d) Abfalltüten aufzureißen und den losen Inhalt in den Restabfallbehälter zu entleeren, beruht auf § 7 Abs. 2 S. 3 der Satzung der Wirtschaftsbetriebe E - Anstalt öffentlichen Rechts über die Abfallentsorgung in der Stadt E (Abfallentsorgungssatzung) vom 18. Dezember 2007, (im Folgenden: AES); bis zum 31. Dezember 2007 im gleichlautenden § 7 Abs. 2 S. 3 der Satzung über die Abfallentsorgung in der Stadt E (Abfallentsorgungssatzung) vom 3. März 2000 in der Fassung der 6. Änderungssatzung vom 13. Dezember 2006 geregelt, i.V.m. § 35 Abs. 1 Abfallgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 1988, zuletzt geändert durch Art. 4 des Gesetzes vom 29. März 2007, GV NRW S. 142 (im Folgenden: LAbfG). Die Untersagungsverfügung ist formell rechtmäßig ergangen. Der Antragsgegner ist gemäß §§ 34 Abs. 1, 35 Abs. 2 LAbfG i.V.m. § 1 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 3 der Zuständigkeitsverordnung Umweltschutz (ZuStVO) vom 11. Dezember 2007 i.V.m. §§ 12 Abs. 2, 4 Abs. 1 OBG NRW - sachlich und örtlich für den Erlass der Verfügung zuständig. Die gemäß § 28 Abs. 1 VwVfG erforderliche Anhörung der Antragstellerin vor Erlass der Ordnungsverfügung ist mit Schreiben des Antragsgegners vom 23. Mai 2007 erfolgt. Die Untersagungsanordnung ist auch materiell rechtmäßig. Gemäß § 7 Abs. 2 S. 3 AES ist es Unbefugten nicht gestattet, angefallene Abfälle zu durchsuchen oder wegzunehmen. Als angefallen gelten gemäß § 7 Abs. 2 S. 4 AES Abfälle u. a., wenn sie in zugelassene Abfallbehältnisse auf dem Grundstück (Holsystem) zweckentsprechend eingebracht sind. Zunächst bestehen bei summarischer Prüfung keine Bedenken gegen die Wirksamkeit dieser Satzungsbestimmungen. Sie beruhen auf der ihrerseits wirksamen landesrechtlichen Ermächtigung des § 9 Abs. 1 S. 1 und S. 2 LAbfG und halten sich materiell im Rahmen dieser Satzungsermächtigung. § 9 Abs. 1 S. 1 LAbfG ermächtigt die öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger, die Abfallentsorgung durch Satzung zu regeln. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 2 LAbfG muss die Satzung insbesondere Vorschriften darüber enthalten, unter welchen Voraussetzungen Abfälle als angefallen gelten, welche Abfälle getrennt zu halten und in welcher Weise, an welchem Ort und zu welcher Zeit dem öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger die Abfälle zu überlassen sind. Diese landesrechtliche Konkretisierungsbefugnis steht im Einklang mit Bundesrecht. Anders als das „Ob" der Überlassungspflicht, welches der Bundesgesetzgeber in § 13 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen - Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz vom 27. September 1994, zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Ablösung des AbfallverbringungsG und zur Änderung weiterer Rechtsvorschriften vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462), im Folgenden: KrW-/AbfG, in Wahrnehmung seiner konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 24, 72 Abs. 1 GG abschließend geregelt hat, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. August 1999 - 7 C 27/98 -, NVwZ 2000, 71; Urteil vom 1. Dezember 2005 - 10 C 4/04 -, NVwZ 2006, 589, sind die Anforderungen an Ort und Zeit sowie Art und Weise der Überlassung weiterhin durch die Länder regelbar. Gleiches gilt für die Voraussetzungen des Anfalls von Abfällen und die Anforderungen an das Getrennthalten von Abfällen, die im Bundesrecht, vgl. § 11 Abs. 2, 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/ AbfG, ebenfalls nicht abschließend geregelt sind. § 7 Abs. 2 S. 3 AES hält sich seinerseits im Rahmen der landesrechtlichen Satzungsermächtigung. Nach Inhalt und Zweck des Abfallrechts als Gefahrenabwehrrecht (vgl. § 35 Abs. 3 LAbfG) schließt die in § 9 Abs. 1 S. 1 und 2 LAbfG an den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gerichtete Ermächtigung zu generellen Regelungen der Abfallüberlassungs- und Anfallmodalitäten zugleich auch die Normierung von Verboten zur Gefahrenabwehr mit ein. Das Durchsuchen bzw. Entnehmen von Abfällen aus Abfallbehältern stellt aber eine ein generelles Verbot der Tätigkeiten rechtfertigende abstrakte Gefahr dar. Eine solche abstrakte, die Normierung eines satzungsrechtlichen Verbots rechtfertigende Gefahr liegt dann vor, wenn die genannten Verhaltensweisen bei typisierender Betrachtung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden im Einzelfall führen können. Dass die Tätigkeiten des Durchsuchens von Abfallbehältern und des Entnehmens einzelner Abfälle aus diesen Behältern bei abstrakter Betrachtungsweise geeignet sind, im Einzelfall gesundheitliche Beeinträchtigungen herbeizuführen, hat die Kammer bereits durch Urteil vom 21. Februar 2006 - 17 K 4567/05 - mit folgender Begründung festgestellt (Namen wurden vom Gericht anonymisiert): „Abfall, insbesondere in Gestalt von Restmüll aus privaten Haushalten, ist mit vielfältigen gesundheitsgefährdenden Keimen, Pilzen - insbesondere Schimmelpilzen - und anderen mikrobiellen Stoffen biologischer Herkunft belastet. Derartige Stoffe sind überwiegend staubgebunden bzw. als Partikel selbst luftgetragen und werden bei jeder Bewegung des Abfalls, also auch beim Verpressen, Durchsuchen, Verteilen, Sortieren und Entnehmen des Abfalls, als sogenannte Bioaerosole in die Umgebungsluft freigesetzt, vgl. beispielhaft die Stellungnahme des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (ABAS) vom 20. November 2002 zum manuellen Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Anlagen, Bl. 102 der Verfahrensakte 17 L 1022/05 und www.baua.de; Dr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische Wirkungen" Tabelle 2 Gesundheitliche Auswirkungen von Bioaerosolen, unter www.baua.de; Ausführungen der Frau Dr. E. vom Gesundheitsamt des Beklagten im Erörterungstermin am 13. September 2005, vgl. Protokoll Bl. 116 ff. der Verfahrensakte 17 L 1022/05. Derartige Bioaerosole sind abhängig von ihrer Konzentration und dem Abstand einer Person von der Emissionsquelle sowie der jeweiligen Verflüchtigungsmöglichkeit in der Umluft geeignet, Gesundheitsbeeinträchtigungen, z.B. Allergien, Infektionen und toxische Wirkungen, auszulösen, vgl. beispielhaft, Dr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische Wirkungen", unter www.baua.de sowie Ausführungen der Frau Dr. E. vom Gesundheitsamt des Beklagten, vgl. Protokoll zum Erörterungstermin vom 13. September 2005, aaO. Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass es beim Verpressen, Durchsuchen oder Entnehmen von Abfall in Sammelbehältern jederzeit zu einer Situation kommen kann, in der belastende Bioaerosole in gesundheitsbeeinträchtigender Menge freigesetzt werden und zugleich Personen - mit der Müllsortierung Beschäftigte, Anwohner oder Dritte - diesen gesundheitsgefährdenden Emissionen ausgesetzt werden. Dabei ist zunächst nicht zweifelhaft, dass eine Freisetzung von belasteten Bioaerosolen in gesundheitsgefährdender Menge beim Umgang mit Abfall in der beschriebenen Weise grundsätzlich möglich ist, vgl. Dr. Linsel „Bioaerosole - Entstehung und biologische Wirkungen", aaO, dort Tabelle 2; Bericht des Labors für Arbeits- und Umwelthygiene Dr. Missel in Hannover über die Ergebnisse der Luftkeimmessung bei der Müllsortierung und - verpressung durch die CCSP West GmbH in Erkrath am 28. September 2005 (Bl. 58 (61f.) der GA); Stellungnahme des Ausschusses für Biologische Arbeitsstoffe in der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (ABAS) vom 20. November 2002, aaO, der von einer erhöhten Gefährdung der Mitarbeiter und Dritter bei der Vornahme des händischen Sortierens von Abfall außerhalb des definierten Umfeldes von Abfallsortieranlagen ausgeht; Protokoll des Länderausschusses für Arbeitssicherheit und Sicherheitstechnik, Arbeitskreis „Biologische Arbeitsstoffe/ Gentechnik" vom 13./14. August 2002 zum händischen Sortieren von Abfall außerhalb von speziellen Anlagen (Bl. 105 der GA 17 L 1022/05 sowie www.lasi.osah.de), der zu dem Ergebnis gelangt, dass zum Arbeitnehmerschutz speziell Tätigkeiten, bei denen mit einer erhöhten Aerosolbildung zu rechnen ist, z.B. das Aufschneiden und Entleeren von (Plastik)-säcken, Tüten etc. oder das Umfüllen von Tonnen- und Containerinhalten, gar nicht manuell durchgeführt werden sollten. Entscheidende Bedeutung kommt für die Annahme der Wahrscheinlichkeit eines Schadens im Einzelfall aber dem Umstand zu, dass die in der Satzung untersagten Tätigkeiten - anders als im Falle der Durchführung in mit entsprechenden Schutzeinrichtungen versehenen Abfallsortieranlagen - in einer völlig undefinierten Umgebung erfolgen. Lage und Gestaltung der Standplätze der Restmüllbehälter sind dabei insbesondere im Hinblick auf den Luftaustausch und die Nähe zu öffentlichen Wegen und Plätzen von Standort zu Standort völlig verschieden. Auch die Art und Zusammensetzung des Abfalls variiert von Woche zu Woche und Standort zu Standort. Schließlich ist die Intensität der Belastung des Abfalls mit Keimen, Bakterien, Pilzen etc. ihrerseits wiederum stark von den äußeren klimatischen Bedingungen (Außentemperatur, Luftfeuchtigkeit) sowie von der Zusammensetzung des Abfalls (feuchte oder trockene Abfälle) abhängig. Daraus folgt, dass es je nach den vorhandenen tagesaktuellen Bedingungen an jedem beliebigen Standort im Stadtgebiet des Beklagten bei der Durchführung der streitgegenständlichen Tätigkeiten zu einer Freisetzung einer gesundheitsbeeinträchtigenden Menge von belasteten Bioaerosolen kommen kann, der jedenfalls der die vorgenannten Tätigkeiten ausführende Müllwerker aber auch jeder sich zufällig in der unmittelbaren Nähe des Behälters aufhaltende Anwohner oder Dritte ausgesetzt werden kann. Der Annahme einer abstrakten Gefahr steht dabei nicht entgegen, dass nach den Ausführungen der Frau Dr. E. sowie des Herrn Dipl. Ing. B. im Erörterungstermin am 13. September 2005 bei einer Vornahme der vorgenannten Tätigkeiten in der Freiluftsituation die Konzentration der freiwerdenden belasteten Bioaerosole infolge einer Durchmischung mit der Umgebungsluft schneller abgebaut werden kann als in geschlossenen Räumen und in wenigen Metern Abstand von der Emissionsquelle auf das Maß der ständig vorhandenen Hintergrundkonzentration absinken kann. Denn es handelt sich dabei schon nicht um einen zwingenden Kausalverlauf. Vielmehr sind das Maß und die Geschwindigkeit der Verflüchtigung der freigesetzten Bioaerosole wiederum von den wechselnden klimatischen und räumlichen Bedingungen am konkreten Freisetzungsort abhängig (z.B. Windverhältnisse, geschützte Lage der Containerstandplätze) und daher nicht eindeutig bestimmbar. Zum Ausschluss einer Gesundheitsgefahr für eine unbestimmte Anzahl von Personen im Einzelfall ist es daher gerechtfertigt, die gefahrverursachenden Tätigkeiten insgesamt satzungsmäßig zu untersagen." Das Gericht hat auch unter Berücksichtigung der von der Antragstellerin in Auftrag gegebenen Untersuchungsberichte der Berufsgenossenschaft für Nahrungsmittel (BGN) in Mannheim, vgl. BGN „Bericht über die Messung von Schimmelpilzen und Bakterien in der Luft im Arbeitsbereich von Ver- und Entsorgern in der Wohnungswirtschaft" vom 7. Oktober 2002, Bl. 139 ff. BA Heft 1, sowie des Witzenhausen-Institut für Abfall, Umwelt und Energie GmbH (Witzenhausen-Institut), vgl. Abschlussbericht 2007 des Witzenhausen- Instituts „Keimbelastungssituation im Wohnumfeld von Geschossbebauungen mit Abfallmanagementsystem", Bl. 405 ff. GA, keinen Anlass zu einer hiervon abweichenden Beurteilung. Dass Abfall, insbesondere Restmüll, mit verschiedensten luftgetragenen Mikroorganismen (z. B. Bakterien, Pilzen, Endotoxinen, Viren und Parasiten) belastet ist, bei jedem Umgang mit Abfällen eine Freisetzung solcher Bioaerosole erfolgt und Bioaerosole für die ihnen ausgesetzten Personen das Risiko einer Gesundheitsbeeinträchtigung begründen, gehört wie selbstverständlich zur Untersuchungsgrundlage dieser beiden Berichte, vgl. BGN „Bericht über die Messung von Schimmelpilzen und Bakterien in der Luft im Arbeitsbereich von Ver- und Entsorgern in der Wohnungswirtschaft" vom 7. Oktober 2002, S. 3, 16, a.a.O. und Abschlussbericht 2007 des Witzenhausen- Instituts „Keimbelastungssituation im Wohnumfeld von Geschossbebauungen mit Abfallmanagementsystem", S. 6, 7, 10, 13, 29 ff., a.a.O.. In seiner Einschätzung des Vorliegens einer abstrakten Gefahr sieht sich die Kammer im Gegenteil dadurch bestätigt, dass der Ausschuss für Biologische Arbeitsstoffe (ABAS) der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin in die von ihm erstellten Technischen Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA) zwischenzeitlich ausdrücklich auch das manuelle Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen einbezogen hat. Die TRBA geben den aktuellen Stand der sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen, hygienischen sowie arbeitswissenschaftlichen Anforderungen bei Tätigkeiten mit Biologischen Arbeitsstoffen wieder und dienen der Konkretisierung der Anforderungen der Biostoffverordnung an Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten. In der im Juli 2007 veröffentlichten neuen TRBA 214 - Abfallbehandlungsanlagen einschließlich Sortieranlagen in der Abfallwirtschaft -, vgl. www.baua.de, wird das manuelle Sortieren von Abfällen außerhalb von speziellen Abfallbehandlungsanlagen in Ziffer 3.4 als das „Sortieren vermischter Abfälle an zentralen Behälterstandplätzen in Wohnanlagen und Gewerbebetrieben z. B. als Dienstleistung zur Reduktion des Abfallvolumens" näher definiert. Für die der Ziffer 3.4 unterfallenden Tätigkeiten legt Ziffer 5.10 zum Schutz der Beschäftigten erweiterte persönliche Schutzmaßnahmen und -ausrüstungen, wie z. B. geeigneten Atemschutz und sprüh- und staubdichte Einwegkleidung, fest. Das manuelle Öffnen von Säcken, z. B. von Sortiergut vor der Abfallsortierung, ist darüber hinaus gemäß Ziffer 5.5.3. der TRBA 214 an ständigen Arbeitsplätzen in geschlossenen Bereichen ganz auszuschließen. Der Regelungsbefugnis der öffentlich- rechtlichen Entsorgungsträger zur Gefahrenabwehr steht entgegen der Ansicht der Antragstellerin die Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG nicht entgegen. Zwar erwächst gemäß § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG erst ab dem Zeitpunkt der Überlassung der Abfälle die mit der Überlassungspflicht der Abfallerzeuger bzw. -besitzer korrespondierende Entsorgungsverpflichtung des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers nach §§ 4 - 6 und §§ 10 - 12 KrW-/AbfG. Der Zeitpunkt der Überlassung dient mithin der Abgrenzung der Pflichtenkreise nach dem KrW-/AbfG, vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1997 - 7 C 58/06-, NJW 1998, 1004; Weidemann in: Jarass/Ruchay/Weideman, Stand: 1. März 2007, § 13 Rn 53 f.. Diese Regelungen betreffen aber ihrerseits nur einen Teilausschnitt der abfallrechtlichen Rechte und Pflichten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers. Sie berühren nicht seine darüber hinausgehende Befugnis, auch schon im vor der Überlassung liegenden Zeitraum, in dem er noch nicht selbst entsorgungspflichtig ist, besondere Regelungen zur Gefahrenabwehr zu treffen. Es kann daher dahin stehen, ob Abfälle nach den Regelungen der Abfallentsorgungssatzung der Wirtschaftsbetriebe E - Anstalt öffentlichen Rechts (WBE-AöR) bereits mit ihrer zweckentsprechenden Einbringung in die zugelassenen Abfallbehältnisse, vgl. § 7 Abs. 2 S. 4 AES, d.h. mit ihrem Anfall, zugleich auch überlassen sind, vgl. zu diesem Problemkreis: Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 4. Mai 2006 -11 K 1924/05-; VGH BW, Urteil vom 27. März 2007 -10 S 1684/06-, juris; noch nicht veröffentlichte Entscheidung des BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2007 -7 C 42.07-, www.bundesverwaltungsgericht.de/pressemitteilungen . Denn jedenfalls besteht ab dem Zeitpunkt des Anfalls im Sinne der Abfallentsorgungssatzung jederzeit die Möglichkeit eines Zugriffs Dritter auf die Abfälle und damit eine das Einschreiten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers rechtfertigende abstrakte Gefahr. Das satzungsrechtliche Verbot des § 7 Abs. 2 S. 3 AES fügt sich entgegen der Auffassung der Antragstellerin auch widerspruchsfrei in die übrigen Satzungsregelungen ein. Es läuft zunächst nicht der den Abfallerzeugern bzw. -besitzern durch § 4 Abs. 5 i.V.m. § 8 AES auferlegten Pflicht zur Getrennthaltung von Abfällen zuwider. Nach diesen Vorschriften haben die Benutzungspflichtigen Abfälle, insb. Glas, Papier, Kartonagen, Grünabfälle, Bioabfälle, Metall und Leichtstoffverpackungen getrennt zu halten und in die dafür ausschließlich vorgesehenen Behältnisse auf dem Grundstück (Holsystem) bzw. in die entsprechenden, im Stadtgebiet zur Verfügung gestellten Sammelcontainer (Bringsystem) einzubringen. Das - bußgeldbewehrte - Getrennthaltungsgebot ist nach seinem Wortlaut sowie Sinn und Zweck auf die Sicherstellung eines möglichst „sortenreinen" Anfalls der Abfälle in den von der WBE- AöR zur Verfügung gestellten Sammelbehältern der Hol- und Bringsysteme ausgerichtet. Eine darüber hinausgehende - mit § 7 Abs. 2 S. 3 AES in Widerspruch stehende - Pflicht der Benutzungspflichtigen, unter Verstoß gegen das Trennungsgebot fehlerhaft in die zugelassenen Sammelbehälter eingebrachte Abfälle wieder auszusortieren, begründet § 8 S. 1 AES seinem Regelungsgehalt nach dagegen gerade nicht. Hiermit in Einklang steht, dass § 15 AES es der WBE- AöR nicht ermöglicht, die Abfuhr eines Behälters wegen einer gegen das Trennungsgebot verstoßenden Befüllung abzulehnen. Folgerichtig knüpft § 24 Abs. 1 Nr. 4 AES das Vorliegen einer Ordnungswidrigkeit tatbestandlich nicht an das Vorhandensein eines mit Fehlbefüllungen versehenen Abfallbehälters, sondern bereits an die zeitlich vorausgehende fehlerhafte Einbringung von Abfall durch den Abfallerzeuger bzw. -besitzer selbst an. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zwingt auch § 15 Abs. 6 AES den Benutzungspflichtigen nicht zu einem Verstoß gegen das satzungsrechtliche Verbot des § 7 Abs. 2 S. 3 AES. Soweit die WBE-AöR im Einzelfall die Abfuhr eines nicht entsprechend den Bestimmungen der § 15 Abs. 1 bis 5 AES gefüllten oder bereitgestellten Abfallbehälters ablehnt und damit zugleich vom Benutzungspflichtigen die nachträgliche Umsetzung der Vorgaben des § 15 Abs. 1 bis 5 AES verlangt, muss der Benutzungspflichtige zwar auf den Behälterinhalt, d.h. auf angefallene Abfälle, zugreifen. Er handelt dabei aber nicht unbefugt i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 3 AES. Denn mit der im konkreten Einzelfall getroffenen Ermessensentscheidung der WBE-AöR, die Abfuhr eines Abfallbehälters abzulehnen, ermächtigt sie zugleich den Benutzungspflichtigen einzelfallbezogen zu den zur Herstellung der Voraussetzungen des § 15 Abs. 1 bis 5 AES erforderlichen Zugriffen auf den angefallenen Abfall. Diese Einzelfallentscheidung gewährleistet zugleich auch die ausreichende Berücksichtigung der mit einem Zugriff des Benutzungspflichtigen auf den Behälterinhalt verbundenen Gefahr einer Gesundheitsbeeinträchtigung. Soweit die Antragstellerin schließlich darauf verweist, dass § 7 Abs. 2 S. 3 AES einer Entnahme selbst von versehentlich von Mietern in die Abfallbehälter eingeworfenen Wertgegenständen entgegen stehe, so verkennt sie, dass derartige Gegenstände nicht den Abfallbegriff des § 3 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG erfüllen und mithin nicht vom Wegnahmeverbot des § 7 Abs. 2 S. 3 AES erfasst werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für ein Einschreiten des Antragsgegners nach § 7 Abs. 2 S. 3 AES i.V.m. § 35 Abs. 1 LAbfG sind ebenfalls gegeben. Die Antragstellerin hat angefallene Abfälle durch ihre Mitarbeiter ohne Befugnis durchsucht bzw. weggenommen. Dabei sind die Tätigkeiten der Mitarbeiter der Antragstellerin, die zum Erlass der Ordnungsverfügung geführt haben, im vorliegenden Verfahren nicht mehr streitig. Sie ergeben sich dessen ungeachtet aber auch glaubhaft aus den vom Antragsgegner vorgelegten Fotoaufnahmen vom 30. März 2007. Indem die Mitarbeiter der Antragstellerin den Inhalt von Restabfallbehältern mit einer Schaufel umgeschaufelt haben, um tiefer im Behälter befindliche Abfallschichten an die Oberfläche zu holen, Abfälle mit den Händen durchwühlt haben, einzelne Abfalltüten aus den Behältern herausgenommen haben, um an darunter liegende Abfallschichten zu gelangen, einzelne Abfalltüten aufgerissen und ihren Inhalt lose in die Abfallbehälter entleert haben sowie schließlich Abfälle von Hand durchsortiert und nicht nur aufliegende großflächige bzw. großvolumige Abfälle den Behältern entnommen haben, haben sie in den Restmüllbehältern befindliche Abfälle durchsucht und weggenommen. Im Zeitpunkt der Erbringung der untersagten Tätigkeiten sind die Abfälle von den Mietern der Wohnanlagen auch mit Entledigungswillen als Restabfall, d.h. zweckentsprechend, in die zugelassenen Restabfallbehältnisse auf den Grundstücken eingebracht worden und somit i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 4 AES angefallen. Soweit die Untersagungsanordnung sich ihrem Wortlaut nach auf „in zur Abfuhr bereitgestellten Restabfallbehältern befindliche" Abfälle bezieht, führt dies nicht zu einer Beschränkung ihres Geltungsbereichs auf am Abfuhrtag von den Benutzungspflichtigen zur Leerung bereitgestellte Behälter, vgl. § 16 AES. Unter Berücksichtigung der zur Auslegung des Regelungsgehalts der Ordnungsverfügung heranzuziehenden Begründung des Antragsgegners erstreckt sich die Untersagungsanordnung auf alle Abfälle, die sich in von der WBE-AöR zugelassenen und zur Verfügung gestellten, also von dieser bereitgestellten Abfallgefäßen befinden, mithin auf alle i.S.v. § 7 Abs. 2 S. 4 AES angefallenen Abfälle. Von diesem Regelungsgehalt ist auch die Antragstellerin selbst ersichtlich ausgegangen. Schließlich ist die Antragstellerin auch nicht zu dem streitgegenständlichen Umgang mit den angefallenen Abfällen befugt, § 7 Abs. 2 S. 3 AES. Der Begriff der Befugnis ist im Hinblick auf den der Gefahrenabwehr dienenden Sinn und Zweck der Satzungsregelung allein öffentlich- rechtlich, d.h. abfallrechtlich auszulegen. Auf die zivilrechtlichen Besitz- oder Eigentumsverhältnisse kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Unbefugt ist in diesem Sinne daher jeder, der nicht öffentlich- rechtlicher Entsorgungsträger oder ein von diesem Beauftragter ist. Unerheblich ist daher insbesondere, dass die Kunden der Antragstellerin die streitgegenständlichen Dienstleistungen durch den Abschluss von privatrechtlichen Verträgen zivilrechtlich gestattet haben. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin zwingt die Überlassungspflicht des § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG nicht zu einer abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es kann auch an dieser Stelle offen bleiben, ob die Abfälle im Zeitpunkt der Dienstleistungserbringung durch die Antragstellerin bereits durch die Abfallerzeuger bzw. -besitzer an die WBE-AöR überlassen sind, § 13 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG. Denn selbst dann, wenn die Abfallerzeuger bzw. -besitzer durch den Einwurf der Abfälle in die zugelassenen Restabfallgefäße, § 7 Abs. 2 S. 4 AES, ihrer Überlassungspflicht noch nicht nachgekommen sein sollten, stünde die fehlende Eröffnung der Entsorgungsverpflichtung der WBE-AöR nach § 15 Abs. 1 S. 1 KrW-/AbfG der Zulässigkeit des gefahrenabwehrrechtlichen Einschreitens des Antragsgegners nicht entgegen. Wie bereits oben dargelegt, ist die Befugnis zum gefahrenabwehrrechtlichen Einschreiten nicht auf den Zeitraum nach der Überlassung von Abfällen beschränkt. Mithin kann die Antragstellerin aus einer eventuell fortbestehenden Überlassungspflicht der Abfallerzeuger bzw. -besitzer, in deren Auftrag sie tätig wird, nichts gegen die ihr gegenüber ergangene Untersagungsverfügung herleiten. Bereits die vorliegenden Verstöße der Antragstellerin gegen die Satzungsvorschrift des § 7 Abs. 2 S. 3 AES selbst rechtfertigen das Einschreiten des Antragsgegners durch die angefochtene Ordnungsverfügung vom 28. Juni 2007. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ausübung des Entschließungsermessens sind nicht ersichtlich. Insbesondere sind keine Umstände ersichtlich, die ausnahmsweise verhindern, dass sich die von der Satzungsregelung erfasste abstrakte Gefahr durch die Tätigkeit der Antragstellerin realisieren kann. Aus dem Abschlussbericht des Witzenhausen- Instituts von August 2007 über die zweitägige Luftkeimmessung bei Tätigkeiten der Antragstellerin in E ergibt sich, dass mit ihren Dienstleistungen grundsätzlich eine Emission von überwiegend luftgetragenen Mikroorganismen, insbesondere Schimmelpilzen, verbunden ist, der die Mitarbeiter und zugleich auch andere Personen, die im Zeitpunkt der Erbringung der Dienstleistung den entsprechenden Bereich betreten oder passieren, grundsätzlich ausgesetzt werden können, vgl. Abschlussbericht „Keimbelastungssituation im Wohnumfeld von Geschossbebauungen mit Abfallmanagementsystem" des Witzenhausen- Institut von August 2007, S. 20 ff., a.a.O., sowie Ausführungen zu den Arbeitsschutzstandards in der Leistungsbeschreibung „Konventionelles Abfallmanagement" der Antragstellerin S. 4, Bl. 11 BA Heft 1; BGN, „Bericht über die Messung von Schimmelpilzen und Bakterien in der Luft im Arbeitsbereich von Ver- und Entsorgern in der Wohnungswirtschaft" vom 7. Oktober 2002, S. 14 ff., a.a.O.. Die Antragstellerin stellt ihren Mitarbeitern daher auch grundsätzlich umfangreiche technische und organisatorische Schutzmittel, wie z. B. Atemschutz, Schutzkleidung, Hygienepläne u.ä., zur Verfügung, vgl. Leistungsbeschreibung „Konventionelles Abfallmanagement" der Antragstellerin, S. 4, Bl. 11 BA Heft 1. Die tatsächliche Ergreifung dieser Schutzmaßnahmen führt aber ihrerseits nicht zu einem vollständigen Ausschluss der Konkretisierungsgefahr der von der Abfallentsorgungssatzung erfassten Gefahren im Hinblick auf die Mitarbeiter der Antragstellerin. Denn den ergriffenen technischen und organisatorischen Schutzmaßnahmen ist - wie allen Schutzmaßnahmen - eigen, dass sie zwar der Minimierung eines vorhandenen Gefahrenpotentials dienen. Einen vollständigen Ausschluss dieser Gefahren können Schutzmaßnahmen aber grundsätzlich nicht bewirken. Aus diesem Grunde sieht Ziffer 6.1. der TRBA 214 i.V.m. § 11 Abs. 2 BioStoffV auch eine regelmäßige Überprüfung der Funktion und Wirksamkeit von technischen Schutzmaßnahmen vor. Ungeachtet dessen wirken sich diese allein mitarbeiterbezogenen Schutzmaßnahmen im Hinblick auf die Gefährdung dritter Personen, z. B. Anwohner und Passanten, überhaupt nicht aus. Schließlich ist keine Schutzmaßnahme der Antragstellerin ersichtlich, die bereits auf die Einschränkung oder Verhinderung der Emission der schädlichen Bioaerosole selbst ausgerichtet wäre. Eine andere Beurteilung ist auch nicht unter Berücksichtigung des Abschlussberichts des Witzenhausen- Instituts von August 2007 geboten. Zwar gelangt diese Untersuchung zu der Einschätzung, dass unter Berücksichtigung aller Faktoren davon ausgegangen werden könne, dass von der Tätigkeit des Abfallmanagements für die Anwohner und Passanten im Wohnumfeld von Geschossbebauungen kein hygienisch- mikrobiologisches Risiko ausgehe. Aus den festgestellten Untersuchungsergebnissen lässt sich zur Überzeugung des Gerichts jedoch gerade kein verallgemeinernder Schluss auf eine Ungefährlichkeit der untersagten Tätigkeiten ziehen. Denn insoweit handelt es sich schon nicht um eine repräsentative Untersuchung. Zwar erfolgte die Luftkeimmessung - anders als die Messungen der Berufsgenossenschaft für Lebensmittel in Mannheim von Juli 2002 und des Labors Dr. Missel in Erkrath am 28. September 2005 - unmittelbar an mehreren von der Antragstellerin bewirtschafteten Wohnanlagen im Stadtgebiet des Antragsgegners. Diese Messung ist dennoch ungeeignet, eine aussagekräftige Tatsachengrundlage für die Bewertung des Emissionsumfangs und der Expositionsgefahr des einzelnen Mitarbeiters bzw. dritter Personen für den gesamten zeitlichen und räumlichen Tätigkeitsbereich der Antragstellerin zu schaffen. Angesichts der stark variierenden Gestaltung der einzelnen Containerstandorte, der im Verlaufe des Jahres völlig unterschiedlichen klimatischen Bedingungen und ihrer Auswirkung auf die Bildung bzw. Vermehrung von Bakterien, Pilzen etc. in dem seinerseits nach Art und Zusammensetzung stets variierenden Restmüll ist die vorliegende, auf einen Mitarbeiter und zwei Arbeitstage beschränkte Luftkeimmessung hierfür ihrem Umfang nach nicht ausreichend. Dies zeigt sich schon daran, dass bereits die Messergebnisse dieser beiden einzelnen Untersuchungstage deutlich voneinander abweichen. So lag sowohl die gemessene Schimmelpilzkonzentration als auch die Bakterienemission am ersten Untersuchungstag deutlich über den Messergebnissen des zweiten Untersuchungstages. Ungeachtet dessen ergaben sich bereits bei diesen zweitägigen Messungen sowohl mit dem PGP- System als auch bei den Kurzzeitmessungen mit dem Impaktions- Luftkeimsammelgerät MAS-100 in 2 bis 5 Metern Entfernung von den Abfallbehältern einzelne Spitzenwerte von über 50.000 Koloniebildenden Einheiten Schimmelpilze pro Kubikmeter Luft (KBE/m³) gegenüber einer durchschnittlichen Hintergrundkonzentration von 2.670 KBE/m³. Bei der zusätzlich zur Erfassung von kurzzeitig andauernden Immissionsspitzen eingesetzten Korrelierten Partikelzählung ergaben sich sogar Immissionsspitzen von bis zu ca. 300.000 KBE/m³. Diese festgestellten Messwertspitzen können aber gerade nicht als kurzzeitige Ausreißer vernachlässigt werden. Sie zeigen vielmehr, dass es bei den Tätigkeiten der Antragstellerin zu besonders hohen Belastungssituationen kommen kann, die insbesondere im Hinblick auf ungeschützte Dritte geeignet sind, Gesundheitsbeeinträchtigungen herbeizuführen. Von besonderer Bedeutung ist insoweit, dass der Luftkeimmessung nicht einmal alle vom Antragsgegner untersagten Tätigkeiten zugrunde lagen. Der messtechnisch begleitete Mitarbeiter hat ausweislich der Tätigkeitsbeschreibung im Abschlussbericht Ziffer 3.1. gerade solche Tätigkeiten nicht ausgeführt, die zu einem Zugriff auf tiefer in den Abfallbehältern befindliche Abfallschichten führen, wie etwa das Umschaufeln der Abfälle oder ein Herausholen von Beuteln aus dem Behälter. Damit sind aber gerade die Tätigkeiten, die zu einer besonders starken mechanischen Einwirkung auf den Abfall und mithin zu einer gegenüber den gemessenen Tätigkeiten deutlich stärkeren Ablösung von Schmutzpartikeln führen, nicht Gegenstand der vorgelegten Luftkeimmessung gewesen. Vor diesem Hintergrund bilden die bereits bei weniger intensiven Zugriffen auf den Abfall erfassten Emissionsspitzen nicht das vollständige Emissionspotential der untersagten Tätigkeiten ab. Die humanmedizinische Bewertung der Messergebnisse unter Ziffer 6. erfolgte schließlich ersichtlich nur im Hinblick auf die Fragestellung, ob für Bewohner von Wohnanlagen das Risiko eines Eintrags der durch die Tätigkeit der Antragstellerin ausgelösten Keimemissionen in ihre Wohnungen besteht und daraus eine Erkrankungsgefahr resultiert, geht aber auf die Frage der Gefährdung der Beschäftigten, Anwohner oder Dritter bei einem direkten Kontakt mit den Emissionen unmittelbar an den Behälterstandplätzen nicht ein. Anhaltspunkte für eine fehlerhafte Ermessensbetätigung im übrigen sind nicht ersichtlich. Insbesondere hat der Antragsgegner ausweislich der Begründung seiner Untersagungsverfügung die Möglichkeit eines milderen Mittels als der vollständigen Untersagung der streitgegenständlichen Tätigkeiten geprüft. Dass der Antragsgegner eine konkrete Schutzanordnung, die den mit den Tätigkeiten der Antragstellerin verbundenen Gefahren mit gleicher Wirksamkeit begegnet wie die vollständige Untersagung, dabei ermessensfehlerhaft nicht in seine Abwägung einbezogen hat, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte hierfür sind für das Gericht aber auch nicht ersichtlich. Die Rechtmäßigkeit der Untersagungsanordnung wird schließlich nicht dadurch in Frage gestellt, dass der Antragsgegner die Unterbindung der satzungsrechtlichen Verstöße seiner Begründung nach auf § 21 Abs. 1 KrW-/ AbfG gestützt hat. Denn das Gericht hat grundsätzlich umfassend zu prüfen, ob das materielle Recht die durch einen Verwaltungsakt getroffene Regelung trägt oder nicht. Hierzu gehört auch die Prüfung, ob ein angegriffener Verwaltungsakt kraft einer anderen als der angegebenen Rechtsgrundlage rechtmäßig ist. Ein solches Auswechseln der Rechtsgrundlage wird auch bei Ermessensentscheidungen nicht grundsätzlich als unzulässig angesehen. Die Heranziehung anderer als der im Bescheid genannten Rechtsgrundlagen ist dem Gericht nur dann verwehrt, wenn die anderweitige rechtliche Begründung zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde, vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Juni 1989 - 4 C 40/88 -, BVerwGE 82, 185; Urteil vom 21. November 1989 - 9 C 28.89-, DVBl. 1990, 490; OVG NRW, Urteil vom 22. Februar 2005 - 15 A 1065/04-, NVwZ-RR 2006, 86 alle m.w.N.. Dafür, dass die Verfügung des Antragsgegners durch den Austausch der Ermächtigungsnorm eine Wesensveränderung erfahren haben könnte, ist nichts ersichtlich. § 35 Abs. 1 LAbfG enthält eine in ihrem Umfang und den Voraussetzungen § 21 Abs. 1 KrW-/AbfG entsprechende allgemeine Anordnungsbefugnis, die zur Durchsetzung des LAbfG und der auf seiner Grundlage erlassenen Rechtsvorschriften wie der vorliegenden Satzungsregelung Anwendungsvorrang genießt. Gegen die Rechtmäßigkeit der Zwangsgeldandrohungen gemäß §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63 VwVG NRW bestehen ebenfalls keine rechtlichen Bedenken. Bei diesen Gegebenheiten geht die im übrigen vorzunehmende Interessenabwägung im engeren Sinne zu Lasten der Antragstellerin aus. An der Vollziehung der angegriffenen Verfügung besteht ein erhebliches öffentliches Interesse. Es ist zu befürchten, dass sich durch das weitere Durchsuchen und Wegnehmen der Inhalte von Restabfallgefäßen in dem vom Antragsgegner untersagten Umfang durch Mitarbeiter der Antragstellerin die abstrakten Gesundheitsgefahren, die durch die Abfallentsorgungssatzung bekämpft werden sollen, bis zum Eintritt der Bestandskraft der Ordnungsverfügung realisiert haben werden. Besteht aber im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung zur Abwehr der Realisierung einer Gefahr für ein gewichtiges Schutzgut die Notwendigkeit eines sofortigen Eingreifens, so folgt bereits hieraus die Unbeachtlichkeit der vorausgegangenen Behandlung der Sache durch die zuständige Behörde. Aus diesem Grund bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, ob der Antragsgegner vor Erlass der Ordnungsverfügung nebst Anordnung der sofortigen Vollziehung über einen längeren Zeitraum in Kenntnis der satzungswidrigen Tätigkeiten der Antragstellerin untätig geblieben ist oder nicht. Demgegenüber ist das private Interesse der Antragstellerin an der Fortführung der untersagten gewerblichen Betätigung unter Gefährdung der Gesundheit Dritter nicht schutzwürdig. Dies insbesondere, als der Antragstellerin vorliegend nicht die Möglichkeit genommen wird, überhaupt Leistungen im Rahmen des von ihr angebotenen sogenannten konventionellen Abfallmanagements zu erbringen. Ihr verbleiben vielmehr ungeschmälert die beiden Tätigkeitsbereiche der Mieterberatung sowie der Standplatzreinigung. Lediglich im Tätigkeitsbereich der Kontrolle und Nachsortierung der Müllgefäße wird der Umfang ihrer Dienstleistung durch die Untersagungsanordnung auf die Sichtkontrolle der Gefäße und die Entnahme von großflächigen aufliegenden Pappen, Kartonagen und Sperrgut sowie aufliegenden großvolumigen Verpackungen beschränkt. Der Schutz der Gesundheit Dritter ist ohne weiteres höher einzuschätzen als die hierin liegende Beschränkung der Tätigkeit der Antragstellerin. In Anbetracht der Vollziehbarkeit der Untersagungsanordnungen besteht kein Anlass, in Bezug auf die Zwangsmittelandrohungen Ziffer 3. a) bis d) vom Regelvorrang des Vollziehungsinteresses nach § 8 S. 1 AG VwGO abzuweichen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG, wobei das Gericht im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes lediglich die Hälfte des in der Hauptsache maßgeblichen Streitwertes von 20.000 Euro (gemäß Ziffer 2.4.2 des Streitwertkatalogs 2004) zugrunde legt.