Beschluss
9 S 2107/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgebrachten Gründe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine darlegbare Divergenz begründen.
• Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn gewichtige Gegenargumente eine wesentliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in Frage stellen und damit den Erfolg des Rechtsmittels offen erscheinen lassen.
• Nach § 23 Abs. 1, 3, 4 JAPrO a.F. können persönliche Kontaktaufnahmen des Prüflings mit Prüfern und die Darlegung prüfungsfremder Gründe als unzulässige Einflussnahme Sanktionen bis zur Bewertung mit null Punkten rechtfertigen.
• Die Verhängung der mildesten Sanktion (Bewertung einer Aufsichtsarbeit mit null Punkten) war angesichts der wiederholten persönlichen Kontaktaufnahme und der Darlegung prüfungsfremder Umstände nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig.
Entscheidungsgründe
Sanktion bei persönlicher Einflussnahme auf Prüfer durch Kontaktaufnahme und Darlegung prüfungsfremder Umstände • Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, wenn die vorgebrachten Gründe weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils noch eine darlegbare Divergenz begründen. • Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn gewichtige Gegenargumente eine wesentliche Tatsachenfeststellung oder einen tragenden Rechtssatz in Frage stellen und damit den Erfolg des Rechtsmittels offen erscheinen lassen. • Nach § 23 Abs. 1, 3, 4 JAPrO a.F. können persönliche Kontaktaufnahmen des Prüflings mit Prüfern und die Darlegung prüfungsfremder Gründe als unzulässige Einflussnahme Sanktionen bis zur Bewertung mit null Punkten rechtfertigen. • Die Verhängung der mildesten Sanktion (Bewertung einer Aufsichtsarbeit mit null Punkten) war angesichts der wiederholten persönlichen Kontaktaufnahme und der Darlegung prüfungsfremder Umstände nicht ermessensfehlerhaft und verhältnismäßig. Der Kläger suchte nach einer erfolglosen schriftlichen Wiederholungsprüfung zweimal persönlich den Erstprüfer der ersten Aufsichtsarbeit auf, gab dabei seine Identität preis und schilderte persönliche Lebensumstände sowie sein Scheitern in der Prüfung, um eine Neubewertung zu erreichen und so die Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu ermöglichen. Daraufhin bewertete der Ständige Ausschuss die betreffende Aufsichtsarbeit statt mit 3 Punkten mit 0 Punkten. Der Kläger focht diese Entscheidung an und beantragte beim Verwaltungsgericht die Aufhebung der Sanktion; das Verwaltungsgericht wies die Klage ab. Der Kläger stellte daraufhin den Zulassungsantrag zur Berufung mit den Rügen ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und Divergenz zu anderer Rechtsprechung. Das Berufungszulassungsverfahren betrifft allein die Frage, ob die Vorbringen des Klägers diese Zulassungsgründe begründen. • Zulassungsrechtlich reichten die vom Kläger vorgebrachten Argumente nicht aus, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Verwaltungsgerichtsurteils zu begründen (§ 124 Abs. 2 VwGO). • Nach gefestigter Rechtsprechung sind ernstliche Zweifel gegeben, wenn schlüssige Gegenargumente einen tragenden Rechtssatz oder eine wesentliche Tatsachenfeststellung in Frage stellen; hier wurden solche nicht dargetan. • Rechtliche Grundlage der Sanktion ist § 23 Abs. 1, 3, 4 JAPrO a.F.: Bei Täuschung, Benutzung unzulässiger Hilfsmittel oder Einflussnahme auf Prüfer können Arbeiten mit null Punkten bewertet oder weitergehende Sanktionen verhängt werden; Entscheidungen trifft der Ständige Ausschuss. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Kläger bewusst und gezielt den Prüfer aufgesucht und prüfungsfremde persönliche Umstände vorgetragen hat, was als Versuch der unzulässigen Einflussnahme zu werten ist. • Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts zu Tatbestand und subjektiven Elementen waren ohne Zweifel und nicht durch schlüssige Gegenargumente erschüttert; der Senat sah daher keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit. • Die gewählte Maßnahme (Bewertung der Aufsichtsarbeit mit null Punkten) stellt die mildeste nach § 23 Abs. 1 JAPrO a.F. mögliche Sanktion dar und war verhältnismäßig; ein minderschwerer Fall konnte wegen des beharrlichen Wiederholens der Kontaktaufnahme nicht angenommen werden. • Die behauptete Divergenz zu älteren Entscheidungen wurde nicht dargetan, da die angeführte Entscheidung andere Rechtsvorschriften und eine anders gelagerte Sachlage betraf; es fehlt an der nötigen Gegenüberstellung divergierender Rechtssätze. • Kosten- und Streitwertentscheidung beruht auf den einschlägigen Vorschriften (§§ 154 Abs. 2, 124 Abs. 2, 47 Abs. 3, 52 Abs. 1 GKG analog). Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt; der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, Streitwert 7.500 EUR. Begründet wurde dies damit, dass weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung noch eine darlegbare Divergenz zu obergerichtlicher Rechtsprechung vorliegen. Die Feststellungen des Verwaltungsgerichts, dass der Kläger durch wiederholte persönliche Kontaktaufnahme und die Mitteilung prüfungsfremder Umstände eine unzulässige Einflussnahme versucht hat, blieben unerschüttert. Die Sanktion (Bewertung der Aufsichtsarbeit mit null Punkten) entspricht der gesetzlichen Grundlage (§ 23 Abs. 1, 3, 4 JAPrO a.F.), war die mildeste mögliche Maßnahme und verhältnismäßig, sodass die Zulassung der Berufung nicht gerechtfertigt ist.