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Beschluss

5 S 1085/16

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg 5. Senat, Entscheidung vom

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Leitsätze
Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung im Bebauungsplan setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmten Richtung zu steuern. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich einer Festsetzung über die maximal zulässige Grundfläche nicht erfüllt, wenn zum einen zahlreiche Grundstücke im Wochenendhausgebiet noch gänzlich unbebaut sind und zum anderen nicht auf jedem der bebauten Grundstücke eine Grundflächenüberschreitung vorliegt.(Rn.6)
Tenor
Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 - 2 K 158/13 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.800 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Funktionslosigkeit einer Festsetzung im Bebauungsplan setzt voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar ist, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren hat, die städtebauliche Entwicklung noch in eine bestimmten Richtung zu steuern. Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich einer Festsetzung über die maximal zulässige Grundfläche nicht erfüllt, wenn zum einen zahlreiche Grundstücke im Wochenendhausgebiet noch gänzlich unbebaut sind und zum anderen nicht auf jedem der bebauten Grundstücke eine Grundflächenüberschreitung vorliegt.(Rn.6) Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 13. April 2016 - 2 K 158/13 - zuzulassen, wird abgelehnt. Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 24.800 Euro festgesetzt. I. Das Landratsamt Böblingen ordnete gegenüber den Klägern mit Bescheid vom 11.6.2012, geändert durch Bescheid vom 2.8.2012, mehrere Maßnahmen an. Zum einen sei das auf dem den Klägern gehörenden Grundstück Flst.Nr. ... der Gemarkung Magstadt vorhandene Wochenendhaus soweit zu verkleinern bzw. zurückzubauen, dass die nach dem Bebauungsplan "Reisach - Wochenendhausgebiet" vom 13.9.2005 zulässige Grundfläche von 35 m2 nicht überschritten werde, wobei die Gebäudebreite des Wochenendhauses 5 m überschreiten dürfe, solange die Maximalgrundfläche von 35 m2 eingehalten werde, und die Firsthöhe - vom bergseitigen, natürlichen Gelände aus gemessen - 4,20 m nicht überschreiten dürfe (Nr. 1). Ferner sei das verkleinerte Wochenendhaus in einem unauffälligem Farbton neu zu streichen, welcher zuvor mit dem Landratsamt abzustimmen sei (Nr. 2). Weiter sei die Nebenanlage "Geschirrhütte" mit der zweiflügeligen Tür im südöstlichen Eingangsbereich des Grundstücks soweit zurückzubauen, dass sie eine Kubatur von 15 m3 nicht überschreite (Nr. 3). Außerdem sei die Mauer als Einfriedung im südwestlichen Grundstücksbereich zu beseitigen (Nr. 4). Schließlich seien auf dem Grundstück mindestens drei einheimische Obstbäume zu pflanzen (Nr. 5). Auf die nach erfolglosem Vorverfahren erhobene Anfechtungsklage der Kläger hat das Verwaltungsgericht mit Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 13.4.2016 die Anordnung Nr. 2 und den darauf bezogenen Teil des Widerspruchsbescheides vom 21.12.2012 aufgehoben und die Klage im Übrigen abgewiesen, und zwar hinsichtlich der Anordnung Nr. 5 (Pflanzgebot) als unzulässig und hinsichtlich der Anordnungen Nr. 1, 3 und 4 als unbegründet. Auf das ihnen am 22.4.2016 zugestellte Urteil haben die Kläger am 23.5.2016 beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen, und dies mit weiterem Schriftsatz vom 21.6.2016, eingegangen am selben Tag, begründet. II. Der Senat geht bei der gebotenen sachdienlichen Auslegung des Zulassungsantrages davon aus, dass die Kläger die Zulassung der Berufung gegen das Urteil vom 13.4.2016 nur insoweit beantragen, als es die Klage abweist. Denn nur insoweit sind sie durch dieses Urteil beschwert. 1. Mit diesem Ziel ist der Antrag unzulässig, soweit er die Abweisung der Klage gegen die Anordnung Nr. 5 im Bescheid des Landratsamtes vom 11.6.2012 betrifft. Denn insoweit legt die Antragsbegründung entgegen § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO keine Gründe dar, aus denen die Berufung zuzulassen ist. 2. Im Übrigen ist der rechtzeitig gestellte und begründete, auf die Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 und 4 VwGO gestützte Antrag zulässig, aber nicht begründet. Die Berufung ist aus den in der Antragsbegründung dargelegten - und allein maßgebenden (§ 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO) -Gründen nicht zuzulassen. a) Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i. S. des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind dann zu bejahen, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird (vgl. BVerfG, [Kammer-]Beschluss vom 10.9.2009 - 1 BvR 814/09 - NJW 2009, 3642 m.w.N.) und ein Erfolg der angestrebten Berufung nach den Erkenntnismöglichkeiten des Zulassungsverfahrens möglich erscheint (BVerwG, Beschluss vom 15.12.2003 - 7 AV 2.03 - NVwZ 2004, 744). Das ist nach der Antragsbegründung nicht der Fall. aa) Die Kläger rügen als ernstlich zweifelhaft zum einen die Richtigkeit der - die Abweisung der Klage gegen die Anordnung Nr. 1 tragenden - Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Festsetzung über die zulässige maximale Grundfläche eines Wochenendhauses von 35 m2 im Bebauungsplan sei nicht wegen nachträglicher Funktionslosigkeit außer Kraft getreten, auch wenn auf mehreren Grundstücken dagegen verstoßen worden sein dürfte. Das Verwaltungsgericht ist insoweit im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts davon ausgegangen, die Funktionslosigkeit einer Festsetzung im Bebauungsplan setze voraus, dass die Festsetzung unabhängig davon, ob sie punktuell durchsetzbar sei, bei einer Gesamtbetrachtung die Fähigkeit verloren habe, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern. Diese Voraussetzungen seien hinsichtlich der Festsetzung über die maximal zulässige Grundfläche nicht erfüllt, da zum einen zahlreiche Grundstücke im Wochenendhausgebiet noch gänzlich unbebaut seien und zum anderen nicht auf jedem der bebauten Grundstücke eine Grundflächenüberschreitung vorliege. Dem halten die Kläger lediglich pauschal entgegen, vorgelegte Lichtbilder und Unterlagen über den Bauzustand im Wochenendhausgebiet wiesen eindeutig nach, dass nahezu 80 % der Bauwerke die festgesetzte Grundfläche überschritten. Abgesehen davon, dass das Verwaltungsgericht dies so nicht festgestellt hat und die Kläger auch nicht näher darlegen, wie sich der behauptete prozentuale Anteil aus den bezeichneten "Lichtbildern und Unterlagen" "eindeutig" ergibt, hat das Verwaltungsgericht durchaus berücksichtigt, dass auf den bebauten Grundstücken im Wochenendhausgebiet Grundflächenüberschreitungen vorliegen. Es hat seine Überzeugung, dass die betreffende Festsetzung gleichwohl nicht die Fähigkeit verloren habe, die städtebauliche Entwicklung noch in einer bestimmten Richtung zu steuern, jedoch im Wesentlichen in Bezug auf die noch unbebauten Grundstücke sowie darauf gestützt, dass nicht auf jedem der bebauten Grundstücke eine Grundflächenüberschreitung vorliege. Mit dieser nachvollziehbaren Begründung setzt sich die Antragsbegründung nicht im Sinne einer schlüssigen Gegenargumentation auseinander. Sie legt dazu nur pauschal dar, es genüge nicht, dass die Einhaltung der Festsetzung insoweit noch durchsetzbar sei. Warum die Festsetzung über die zulässige Grundfläche auf den unbebauten Grundstücken sowie einigen der bebauten Grundstücke entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts ungeeignet sein soll, die städtebauliche Entwicklung im Wochenendhausgebiet noch in eine bestimmte Richtung zu steuern, legen die Kläger nicht schlüssig dar. Ihren Einwand, die Einhaltung der Festsetzung über die zulässige Grundfläche im Falle einer Bebauung bislang unbebauter Grundstücke änderte nichts am Charakter und am "Aussehen" des durch weit größere Bauwerke geprägten Wochenendhausgebiets, begründen die Kläger nicht näher. Es liegt auch nicht ohne Weiteres auf der Hand, dass vorhandene Gebäude, welche die zulässige Grundfläche überschreiten, die städtebauliche Gestaltungsfunktion der Grundflächen-Festsetzung, die nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts auf die Bewahrung des Charakters eines locker bebauten Wochenendhausgebietes zielt (vgl. Urteilsabdruck S. 14, dritter Absatz), auf den noch unbebauten Grundstücken und einem Teil der bebauten Grundstücke ausschließen. bb) Die Kläger beanstanden als unrichtig ferner die - ebenfalls die Abweisung der Klage gegen die Anordnung Nr. 1 tragende - Auffassung des Verwaltungsgerichts, mildere, gleich geeignete Mittel als der angeordnete Rückbau kämen nicht in Betracht, insbesondere hätten die Kläger keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung über die zulässige Grundfläche nach § 31 Abs. 2 BauGB, weil dies einen Grundzug der Planung berührte. Das Verwaltungsgericht hat dazu ausgeführt, die Begründung zum Bebauungsplan "Reisach" zeige in ihren Nr. 4 und 5, dass dem Plangeber die Festsetzung über die Grundfläche derart wichtig gewesen sei, dass der gesamte Bebauungsplan damit stehen und fallen sollte. Die vorgegebene maximale Gebäudegrundfläche sowie die Festsetzung einer Mindestgröße von Baugrundstücken sollten die lockere Bebauung des Wochenendhausgebietes bewahren. Mithin habe der Plangeber mithilfe der Grundflächenbegrenzung sicherstellen wollen, dass das Gebiet den Charakter eines Wochenendhausgebietes behalte und nicht zu einem weiteren Wohngebiet werde. Die Kläger wenden dagegen ein, das Verwaltungsgericht verkenne Sinn und Zweck der Grundflächen-Festsetzung. Dieser bestehe darin, den Charakter als Wochenendhausgebiet beizubehalten, in dem keine Wohnhäuser errichtet werden. Diese Rüge geht offensichtlich fehl. Denn das Verwaltungsgericht hat diesen Sinn und Zweck, wie sich aus der Begründung seines Urteils ohne Weiteres ergibt, erkannt und berücksichtigt. Soweit die Kläger ferner sinngemäß darlegen, der vom Verwaltungsgericht angenommene Grundzug der Planung werde durch ihr Vorhaben jedenfalls nicht berührt, greift auch dies nicht durch. Die Kläger meinen, der von ihnen als "Anbau" bezeichnete, ihrer Ansicht nach nicht zum Wochenendhaus zählende, vom Verwaltungsgericht jedoch hinsichtlich der Überschreitung der Grundfläche als wesentlich angesehene Gebäudeteil sei in den Hang hineingebaut und habe daher optisch keinerlei größere störende Einflüsse auf das Wochenendhausgebiet als ein 35 m2 großes Haus. Das Verwaltungsgericht hat indes festgestellt, dieser Gebäudeteil sei als Teil des Wochenendhauses anzusehen und in diesem Zusammenhang ausgeführt, die betreffenden Räumlichkeiten erschienen, wie sich aus bestimmten Fotos in den Akten ergebe, nach ihrem äußeren Erscheinungsbild auch für Passanten als Verlängerung des Wochenendhauses (Urteilsabdruck S. 13, vierter Absatz). Diese gerade auch auf optische Gesichtspunkte abstellende und auf bestimmte Beweismittel gestützte Bewertung stützt im Ergebnis zugleich die Annahme, dass die mit dem "Anbau" bewirkte Überschreitung der zulässigen Grundfläche den vom Verwaltungsgericht bezeichneten Grundzug der Planung auch konkret berührt. Dieser Bewertung setzt die Antragsbegründung außer der nicht näher begründeten Behauptung des Gegenteils nichts entgegen. cc) Die Kläger rügen als unrichtig des Weiteren die - die Abweisung der Klage gegen die Anordnung Nr. 3 tragende - Auffassung des Verwaltungsgerichts, auf andere Weise als durch den angeordneten Rückbau der "Geschirrhütte" könnten rechtmäßige Zustände nicht geschaffen werden. Das Verwaltungsgericht hat insoweit ausgeführt, die Kläger hätten insbesondere keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung von der Festsetzung Nr. 1.1.2 des Bebauungsplans über die maximal zulässige Größe einer Nebenanlage von 15 m3 nach § 31 Abs. 2 BauGB. Denn eine solche Befreiung wäre im Sinne dieser Vorschrift mit öffentlichen Belangen unvereinbar, da die "Geschirrhütte" der Kläger mit rund 40 m3 fast das Dreifache der zulässigen Größe erreiche. Da das Landratsamt gegenüber anderen Grundstückseigentümern grundsätzlich genauso agieren müsste, würde eine Befreiung die Begrenzung der Kubatur auf maximal 15 m3 so faktisch aufheben. Die Kläger wenden dagegen ein, nach dem Bebauungsplan seien - auch nach Ansicht der Beklagten - mehrere Geschirrhütten auf einem Grundstück erlaubt. Es könne daher keine Rolle spielen, ob mehrere Geschirrhütten oder eine "zusammenhängende" größere Geschirrhütte errichtet werde, die den Charakter eines Wochenendhausgebietes und die Natur regelmäßig weniger beeinträchtige als mehrere Gebäude. Dieser Einwand geht schon deshalb fehl, weil die Kläger sich nicht mit dem tragenden Argument des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen, eine Abweichung von der Festsetzung Nr. 1.1.2 des Bebauungsplans sei deshalb mit öffentlichen Belangen i. S. des § 31 Abs. 2 BauGB unvereinbar, weil die "Geschirrhütte" der Kläger mit rund 40 m3 fast das Dreifache der zulässigen Größe erreiche, so dass eine Befreiung wegen des Gleichbehandlungsgebots in anderen Fällen die Festsetzung Nr. 1.1.2 des Bebauungsplans faktisch aufhebe. Abgesehen davon verkennen die Kläger mit ihrem Vortrag zur Möglichkeit mehrerer Geschirrhütten auf einem Baugrundstück den nur die einzelne Nebenanlage "Geschirrhütte" betreffenden Sinn und Zweck der Größenbegrenzung in der Festsetzung Nr. 1.1.2 des Bebauungsplans. Ob eine Abweichung von dieser Festsetzung aus den von den Klägern angeführten Gründen mit öffentlichen Belangen jedenfalls dann vereinbar sein könnte, wenn auf Grundstücken in der näheren Umgebung bereits jeweils mehrere einzelne Geschirrhütten in maximal zulässiger Größe errichtet wären, kann dahinstehen. Denn einen solchen Sachverhalt hat das Verwaltungsgericht nicht festgestellt und auch die Antragsbegründung legt Entsprechendes nicht dar. dd) Die Kläger rügen als unrichtig schließlich die - die Abweisung der Klage gegen die Anordnung Nr. 4 tragende - Auffassung des Verwaltungsgerichts, die Kläger hätten hinsichtlich der über 1,50 m hohen Mauer, die in zweifacher Hinsicht der örtlichen Bauvorschrift Nr. 2.8 des Bebauungsplans ("Bauordnungsrechtliche Festsetzung") widerspreche, wonach Einzäunungen nur mit einem 1,50 m hohen Maschendrahtzaun zulässig seien, keinen Anspruch auf Erteilung einer Befreiung, weil eine solche Abweichung nicht im Sinne des § 31 Abs. 2 BauGB mit öffentlichen Belangen vereinbar wäre. Ob die Anwendung dieser Vorschrift auf die Abweichung von einer örtlichen Bauvorschrift über Art, Gestaltung und Höhe von Einfriedungen (§ 74 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 Alt. 2 LBO) anstelle von § 56 Abs. 5 LBO zutreffend ist, kann dahinstehen. Denn die Kläger wenden gegen die Heranziehung von § 31 Abs. 2 BauGB nichts ein; abgesehen davon setzt eine Befreiung nach § 56 Abs. 5 Satz 1 LBO ebenfalls die Vereinbarkeit der Abweichung mit öffentlichen Belangen voraus. Die Kläger beanstanden lediglich, ausweislich der vorgelegten Lichtbilder sei das gesamte Wochenendhausgebiet von "massiven Einzäunungen" der Grundstücke geprägt und von ihrer Mauer gehe keine darüber hinausgehende größere Beeinträchtigung aus. Dieser Einwand ist unschlüssig. Das Verwaltungsgericht hat die Unvereinbarkeit mit öffentlichen Belangen aus der besonderen Eigenart der Einzäunung als Mauer sowie der daraus resultierenden Abschottung des Grundstücks der Kläger verbunden mit einer massiven Beeinträchtigung des planerischen Ziels einer aufgelockerten Bebauung abgeleitet (Urteilsabdruck S. 22, zweiter Absatz). Die Kläger legen schon nicht dar, dass die von ihnen bezeichneten "massiven Einzäunungen" anderer Grundstücke im Plangebiet in gleicher Weise wie die Mauer auf ihrem Grundstück gegen die örtliche Bauvorschrift Nr. 2.8 und demzufolge in gleicher Weise gegen das vom Verwaltungsgericht beschriebene Gestaltungsziel der örtlichen Bauvorschrift verstoßen. b) Die behauptete Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist schon formell nicht hinreichend dargelegt. Eine Divergenz in diesem Sinne setzt voraus, dass das angefochtene Urteil von einer Entscheidung der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist dann gegeben, wenn das Verwaltungsgericht in Anwendung derselben Rechtsvorschrift mit einem seine Entscheidung tragenden Rechtssatz von einem in der divergenzfähigen Rechtsprechung aufgestellten ebensolchen Rechtssatz abweicht, wobei die Darlegung dessen die Herausarbeitung und Gegenüberstellung der divergierenden Rechtssätze erfordert (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 12.3.2007 - 9 S 2107/06 - VBlBW 2008, 109). Eine solche entscheidungserhebliche Divergenz legen die Kläger nicht dar. Sie rügen, das Verwaltungsgericht habe bei der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Anordnung Nr. 1 einen Ermessensfehler wegen Verstoßes gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 Abs. 1 GG in Abweichung von "Entscheidungsgrundsätzen des Verwaltungsgerichtshofs" verneint. Sie benennen jedoch weder eine konkrete Entscheidung des beschließenden Gerichtshofs oder eines anderen Verwaltungsgerichtshofs, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, noch legen sie dar, von welchem eine solche Entscheidung tragenden Rechtssatz das angefochtene Urteil in Anwendung derselben Rechtsvorschrift abweicht. Aus den Darlegungen zum Zulassungsgrund der Divergenz ergeben sich im Übrigen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Die Kläger wenden ein, das Verwaltungsgericht habe mit seiner Begründung, das als Anlage 1 zum Schriftsatz des Landratsamts an das Verwaltungsgericht vom 7.7.2015 vorgelegte schriftliche "Konzept" zum Einschreiten der Behörde in gleichgelagerten Fällen und die entsprechenden Darlegungen des Vertreters dieser Behörde in der mündlichen Verhandlung am 13.4.2016 ließen ein dem Gleichbehandlungsgebot genügendes System erkennen, verkannt, dass es für die gerichtliche Kontrolle der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt ihres Erlasses ankomme. Dieser Einwand greift schon deshalb nicht durch, weil das Verwaltungsgericht in der Vorlage des schriftlichen "Konzepts" eine nach § 114 Satz 2 VwGO zulässige nachträgliche Ergänzung der die angefochtene Verfügung tragenden Ermessensentscheidung gesehen und dies eingehend begründet hat (Urteilsabdruck S. 18 zweiter Absatz und S. 19 erster Absatz), womit sich die Antragsbegründung nicht auseinandersetzt. Insbesondere legen die Kläger nicht dar, warum entgegen der Ansicht des Verwaltungsgerichts nicht von einer - den maßgeblichen Zeitpunkt für die gerichtliche Kontrolle der Ermessensausübung verschiebenden - Ergänzung im Sinne des § 114 Satz 2 VwGO ausgegangen werden kann. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 159 Satz 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts für das Zulassungsverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 39 Abs. 1, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sowie § 52 Abs. 1 GKG. Der Senat folgt insoweit im Grundsatz dem von den Beteiligten nicht beanstandeten Ansatz des Verwaltungsgerichts, den Streitwert für alle Streitgegenstände in Anlehnung an Nr. 9.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt z. B. in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, unter § 163) zu bemessen. Der sich aus der Anwendung dieser Empfehlung ergebende und vom Verwaltungsgericht als Gesamtstreitwert festgesetzte Betrag (26.800 Euro) ist indes um den Wert des Streitgegenstands zu reduzieren, auf den sich der Zulassungsantrag nicht erstreckt (Stattgabe der Klage gegen die Anordnung Nr. 2 im angefochtenen Bescheid mit einem Teilstreitwert von 2.000 Euro). Der Streitwert für das Zulassungsverfahren ist danach auf 24.800 Euro festzusetzen. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).