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Urteil

1 A 2180/07

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0227.1A2180.07.00
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Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 6. April 2005 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2006 einen Nettobetrag von 1.647,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.099,30 EUR seit dem 14. Juni 2005, aus 225,12 EUR seit dem 1. Januar 2006 und aus weiteren 323,16 EUR seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen.

Die Beklagte trägt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2007 die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Entscheidungsgründe
Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert und insgesamt wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 6. April 2005 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 verurteilt, dem Kläger für die Jahre 2000 bis 2006 einen Nettobetrag von 1.647,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz aus 1.099,30 EUR seit dem 14. Juni 2005, aus 225,12 EUR seit dem 1. Januar 2006 und aus weiteren 323,16 EUR seit dem 1. Januar 2007 zu zahlen. Die Beklagte trägt unter Einbeziehung der teilweise rechtskräftig gewordenen Kostenentscheidung im Urteil des Verwaltungsgerichts vom 18. Juni 2007 die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand Der Kläger steht als Regierungshauptsekretär (Besoldungsgruppe A 8 BBesG) im Dienst der Beklagten. Er ist Vater von drei in den Jahren 1991, 1993 und 1997 geborenen Kindern, für die ihm in dem Zeitraum von Januar 2000 bis Juli 2001 sowie ab März 2006 Kindergeld gezahlt wurde. In der Zeit von August 2001 bis Februar 2006 wurde das Kindergeld an seine inzwischen verstorbene Ehefrau, von der der Kläger seit Ende Mai 2001 getrennt lebte und von der er seit dem 23. Mai 2003 rechtskräftig geschieden war, gezahlt. Mit Schreiben vom 30. März 2005 beantragte der Kläger unter Hinweis auf die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Juni 2004, ihm rückwirkend einen höheren Familienzuschlag zu gewähren. Diesen Antrag lehnte die Wehrbereichsverwaltung Nord durch Bescheid vom 6. April 2005 ab. Der Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 29. April 2005 als unbegründet zurückgewiesen. Der Gesetzgeber habe mit den von ihm vorgenommenen besoldungsrechtlichen Regelungen für dritte und weitere Kinder sowie den weiteren steuerrechtlichen und sozialpolitischen Verbesserungen der vergangenen Jahre die verfassungsrechtlichen Vorgaben für die Bemessung kinderbezogener Leistungen mittlerweile erfüllt. Mit seiner am 14. Juni 2005 erhobenen Klage hat der Kläger unter Bezugnahme auf das vorgenannte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts und den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 sinngemäß beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung West (richtig: Nord) vom 4. März 2005 (richtig: 6. April 2005) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Wehrbereichsverwaltung West (richtig: Nord) vom 27. Juni 2005 (richtig: 29. April 2005) zu verurteilen, an ihn, den Kläger, für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis zur verfassungskonformen Änderung des BBVAnpG 1999 weitere familienbezogene Gehaltsbestandteile in Höhe der Differenz zwischen 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes und dem für das 3. Kind tatsächlich gezahlten Familienzuschlag zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung hat sie im Wesentlichen geltend gemacht: Das Berechnungsmodell des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 24. November 1998 könne ab 2002 nicht mehr unverändert zugrunde gelegt werden. Seit dem Jahr 2002 seien zusätzliche steuerliche Entlastungen für Familien mit Kindern in Kraft getreten, so die Erhöhung des Kinderfreibetrages, die Einführung des Betreuungs und Erziehungs oder Ausbildungsfreibetrages sowie die Berücksichtigung von Kinderbetreuungskosten als außergewöhnliche Belastung. Ab dem Jahr 2003 hätten sich auch die Berechnungsgrundlagen geändert. Wegen der zusätzlichen steuerlichen Entlastungen für Familien mit Kindern und der geänderten Berechnungsgrundlagen sei die dem Kläger gewährte Besoldung verfassungskonform. Im Übrigen sei der Besoldungsempfänger gehalten, seinen Unterhalt zeitnah, d.h. im Rahmen des jeweiligen Haushaltsjahres, gegenüber seinem Dienstherrn geltend zu machen. Andernfalls könne eine weitere Alimentierung nicht beansprucht werden. Durch das angefochtene Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Beklagte für die Jahre 2005 und 2006 zur Zahlung von 548,28 EUR nebst Zinsen verurteilt. Im Übrigen hat es die Klage betreffend den Zeitraum 2000 bis 2004 mangels zeitnaher Geltendmachung des Anspruchs auf höhere Alimentationsleistungen abgewiesen. Zur Begründung hat es insoweit ausgeführt: Da die Alimentation des Beamten durch seinen Dienstherrn eine Befriedigung des gegenwärtigen Bedarfs darstelle und aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln erfolge, könne der Beamte nicht erwarten, dass er aus Anlass einer verfassungsrechtlich gebotenen Besoldungskorrektur ohne eigenes Zutun nachträglich in den Genuss der Befriedigung eines jahrelang zurückliegenden Unterhaltsbedarfs komme. Davon abgesehen könne die maßgebliche Vollstreckungsanordnung auch deshalb nur für zeitnah geltend gemachte Ansprüche als Grundlage dienen, weil die verwaltungsgerichtliche Vollstreckung einer wegen gesetzgeberischer Untätigkeit ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht über das hinausgehen könne und dürfe, was dem Gesetzgeber als verfassungsrechtlich gebotenes Minimum obliege. Geboten sei bei einer durch verfassungsrechtliche Judikatur erforderlich gewordenen Neuregelung eines Gesetzes aber nur, dass von der Begünstigung - soweit es zurückliegende Zeiträume betreffe - lediglich diejenigen Personen erfasst würden, die sich gegen die verfassungswidrige Regelung zur Wehr gesetzt hätten. Mit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren betreffend die Jahre 2000 bis 2004 weiter und trägt zur Begründung im Wesentlichen vor: Die Auffassung, Ansprüche auf amtsangemessene Alimentation seien zeitnah geltend zu machen, beruhe auf einem Missverständnis des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998. Lediglich soweit das Bundesverfassungsgericht festgestellt habe, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung, die bereits zuvor mit Beschluss vom 22. März 1990 als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage mit Wirkung zum 1. Januar 1990 mit der Verfassung in Einklang zu bringen, nicht nachgekommen sei, habe es eine allgemeine rückwirkende Behebung dieses Verfassungsverstoßes nicht für geboten erachtet. Im vorliegenden Fall sei es allerdings so, dass der Besoldungsgesetzgeber trotz der mehrfachen Ermahnungen des Bundesverfassungsgerichts weiterhin nicht im verfassungsrechtlich gebotenen Maße tätig geworden sei. Die Vollstreckungsanordnung solle aber gerade verhindern, dass sich ein solches Unterlassen zum wiederholten Male nachteilig auf die hiervon betroffenen Beamten auswirken könne. Wenn das Bundesverfassungsgericht aus dem Zeitmoment materiell-rechtliche Grenzen für solche Zeiträume ableite, die vor seiner Entscheidung lägen, ließen sich hieraus keine Schlüsse für Sachverhalte herleiten, die sich auf künftige Zeiträume im Falle weiteren gesetzgeberischen Unterlassens bezögen. Der Kläger beantragt (sinngemäß) schriftsätzlich, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Wehrbereichsverwaltung Nord vom 6. April 2005 und deren Widerspruchsbescheides vom 29. April 2005 zu verurteilen, ihm nach Maßgabe der Vollstreckungsanordnung in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 auch für die Zeit vom 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 weitere familienbezogene Gehaltsbestandteile für sein drittes Kind in einer Höhe zu zahlen, dass 115 v.H. des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes erreicht werden, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Berufung zurückzuweisen. Sie tritt der Rechtsauffassung des Klägers unter Hinweis auf eine Reihe von ihr benannter erst- und zweitinstanzlicher Entscheidungen entgegen, aus denen sich ebenfalls das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung erhöhter kinderbezogener Besoldungsbestandteile ergebe. Die Beteiligten haben für das Berufungsverfahren auf eine mündliche Verhandlung verzichtet. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (3 Hefte) Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Senat kann über die Berufung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben (§ 125 Abs. 1 Satz 1, § 101 Abs. 2 VwGO). Streitgegenstand des Berufungsverfahrens sind (ausschließlich) Ansprüche des Klägers für die Jahre 2000 bis 2004, hinsichtlich derer das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat. Lediglich zur Klarstellung hat der Senat das angefochtene Urteil jedoch insgesamt unter Einbeziehung der dem Kläger vom Verwaltungsgericht bereits rechtskräftig zuerkannten Ansprüche für die Jahre 2005 und 2006 neu gefasst. Die zulässige Berufung des Klägers hat Erfolg. Die Klage ist zulässig. Insbesondere steht der Zulässigkeit nicht entgegen, dass der Kläger seinen Klageantrag nicht betragsmäßig beziffert hat. Die Klage genügt auch ohne eine solche Bezifferung den Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da der Klagegegenstand durch die begehrte Zahlung eines weiteren Familienzuschlags für sein drittes Kind nach Maßgabe der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 hinreichend bestimmt ist. In dem vom Amtsermittlungsgrundsatz beherrschten Verwaltungsprozess (§ 86 Abs. 1 VwGO) hat das Gericht den Sachverhalt von Amts wegen zu erforschen; es ist nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden. Dies gilt auch und insbesondere für die Nachzeichnung und Konkretisierung der komplexen Anforderungen rechtlicher und tatsächlicher Art an die Alimentierung der Beamten mit zwei und mehr Kindern, wie sie in Vollzug der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts vorzunehmen ist. Einem Kläger ist daher nicht abzuverlangen, die Höhe des Anspruchs von vornherein in rechtsfehlerfreier Weise zu berechnen. Aus diesem Grunde ist ein der Höhe nach nicht zutreffend oder gar nicht bezifferter Klageantrag nicht zu unbestimmt. Denn der Anspruch lässt sich jederzeit rechnerisch unzweifelhaft ermitteln. Die erforderlichen Berechnungen vorzunehmen ist indes Aufgabe der Beklagten bzw. des Gerichts. Vgl. Senatsurteile vom 6. Oktober 2006 - 1 A 1927/05 -, Juris, und vom 15. Januar 2007 - 1 A 3433/05 -, NWVBl. 2007, 265. Die Klage ist auch begründet. Der Kläger hat für den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in Höhe von 1.099,30 EUR. Unter Einbeziehung des ihm vom Verwaltungsgericht für die Jahre 2005 und 2006 bereits rechtskräftig zugesprochenen Betrages von 548,28 EUR ergibt sich daraus - wie tenoriert - ein Anspruch auf höhere Besoldung von zusammen 1.647,58 EUR. Dem steht nicht entgegen, dass das Kindergeld ab August 2001 an die Ehefrau des Klägers gezahlt worden ist, da dem Kläger das Kindergeld ohne Berücksichtigung des § 64 EStG zugestanden hätte, weswegen er auch die Gewährung eines (höheren) kindbezogenen Familienzuschlags verlangen kann (§ 40 Abs. 2 Satz 1 BBesG). Der geltend gemachte Anspruch für die Jahre 2000 bis 2004 auf Zahlung eines höheren als des gesetzlich festgelegten Familienzuschlags, also eines Besoldungsbestandteils (§ 1 Abs. 2 Nr. 3 BBesG), ergibt sich unmittelbar aus der sog. Vollstreckungsanordnung in der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 (Entscheidungsformel zu 2., zweiter Teil). BVerfG, Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. -, BVerfGE 99, 300, 304 u. 331 f. Dem Bestehen dieses Anspruchs kann nicht durchgreifend entgegen gehalten werden, der Kläger habe ihn erstmals im Laufe des Jahres 2005 und damit nicht zeitnah, etwa innerhalb des jeweiligen Haushaltsjahres, geltend gemacht. Der durch die Vollstreckungsanordnung begründete Anspruch kinderreicher Beamter und Richter auf amtsangemessene Alimentation hinsichtlich des insoweit bestehenden Bedarfs für ein drittes Kind (und ggf. weitere Kinder) steht in Fällen wie hier nicht unter dem Vorbehalt sog. zeitnaher Geltendmachung, so dass unentschieden bleiben kann, was darunter u.a. mit Blick auf Verwirkungsregeln und Verjährungsvorschriften überhaupt zu verstehen ist. Eine solche Einschränkung ergibt sich nämlich weder ausdrücklich aus der vorgenannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts noch kann (und/oder muss) sie ihr durch ergänzende Auslegung entnommen werden. Wie hier VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006 - 5 E 2168/05 (3) -, ZBR 2007, 99; VG Hannover, Urteil vom 16. November 2006 - 2 A 2840/05 -, Juris; VG Berlin, Urteil vom 6. März 2007 - 28 A 72.06 -, Juris; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 2. Mai 2007 - 1 K 2909/06 -, Juris, und vom 6. August 2007 - 12 K 477/05 -; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2007 - 13 K 3347/06 -; Pechstein, Rückwirkende oder nur "zeitnahe" Geltendmachung ergänzender Familienzuschläge gemäß BVerfGE 99, 300 (331 f.)?, ZBR 2007, 73; a.A. OVG Rh.-P., Beschluss vom 7. März 2006 - 10 A 11743/05.OVG -; Hess. VGH, Beschluss vom 28. August 2006 - 1 UZ 1270/06 -, BDVR-Rundschreiben 2006, 159; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar 2007 - 4 S 2289/05 -, VBlBW 2007, 466, und vom 19. Juni 2007 - 4 S 1927/05 -, Juris; OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007 - 1 R 25/06 -, LKRZ 2007, 230; VG Mainz, Urteil vom 21. November 2005 - 6 K 185/05.MZ -; VG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005 - 10 K 6262/04 -, Juris; VG Bayreuth, Urteil vom 28. April 2006 - B 5 K 04.1257 -, Juris; VG Saarland, Urteil vom 16. Mai 2006 - 3 K 13/05 -, Juris; VG Arnsberg, Urteil vom 30. November 2006 - 5 K 415/05 -, ZBR 2007, 97; VG Göttingen, Urteil vom 20. März 2007 - 3 A 289/05 -, Juris. Die Entscheidungsformel zu 2. in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, a.a.O., enthält zwei voneinander unabhängige Aussprüche. Im ersten Teil wird der Gesetzgeber verpflichtet, innerhalb einer bestimmten Frist die im Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage neu zu ordnen. Der zweite Teil begründet darüber hinausgehend Leistungsansprüche jenseits gesetzgeberischer Maßnahmen, sofern der Gesetzgeber den zuvor ausgesprochenen legislatorischen Verpflichtungen nicht nachkommt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004 - 2 C 34.02 -, BVerwGE 121, 91, 93; Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O. Dieser Teil der Entscheidungsformel ist nach der Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts, welcher der Senat folgt, unmittelbar anspruchsbegründend. Es handelt sich um eine quasi-gesetzliche Anspruchsgrundlage, siehe Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O., die im Sinne einer "normersetzenden Interimsregelung", so BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O., S. 93, an die Stelle eines an sich erforderlichen Besoldungsgesetzes tritt. Sie verpflichtet die Dienstherren im gegebenen Zusammenhang zur Gewährung amtsangemessener Alimentation, solange der Gesetzgeber dem ihm seitens des Bundesverfassungsgerichts auferlegten Handlungsauftrag nicht nachkommt, eine den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügende gesetzliche Regelung in Bezug auf die Besoldung von Beamten und Richtern mit mehr als zwei Kindern zu schaffen. Die normative Qualität einer solchen gleichsam gesetzesvertretenden verfassungsgerichtlichen Ersatzregelung entspricht derjenigen der gesetzlichen Regelung, an deren Stelle sie (übergangsweise) tritt. Besoldungsansprüche, die unmittelbar auf die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts gestützt sind, unterliegen daher grundsätzlich keinen anderen Anspruchsvoraussetzungen als sonstige gesetzlich geregelte Besoldungsansprüche. Für die Verpflichtung zur Auszahlung der gesetzlichen Besoldung bedarf es aber - außerhalb des hier nicht interessierenden Vorverfahrens - unstreitig keines besonderen Antrags und mithin auch nicht der zeitnahen Geltendmachung, was bereits daraus folgt, dass der Beamte auf die ihm gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann (§ 2 Abs. 3 BBesG). Vgl. in diesem Zusammenhang Pechstein, a.a.O., S. 80. Dem steht weder entgegen, dass im Rahmen einer gerichtlichen Entscheidung vorab zu klären ist, ob die Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung noch vorliegen, noch dass sich die Höhe des ergänzenden Familienzuschlags nicht aus einer Besoldungstabelle ablesen lässt, sondern erst anhand komplexer Rechenschritte ermittelt werden muss. Denn die gesetzesgleiche Wirkung der Vollstreckungsanordnung wird ebenso wenig dadurch in Frage gestellt, dass bestimmte Prüfungsschritte ihrer Anwendung vorgelagert sind, wie durch ihre Subsumtionsbedürftigkeit im Einzelfall. Vielmehr entspricht dies dem Regelfall der gegebenenfalls erforderlichen Konkretisierungsbedürftigkeit gesetzlicher Bestimmungen durch die Gerichte. Vgl. Pechstein, a.a.O., S. 80; a.A. VG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2006, a.a.O.; VG Arnsberg, Urteil vom 30. November 2006, a.a.O. Vor dem Hintergrund dieser Überlegungen wäre das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung des Anspruchs auf (Nach-)Zahlung höherer kindbezogener Besoldungsleistungen daher nur dann anzuerkennen, wenn es sich - ausdrücklich oder im Wege der Auslegung - aus dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, a.a.O., selbst ergäbe. Dies ist jedoch nicht der Fall. Die Vollstreckungsanordnung statuiert das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung nicht. Vielmehr gibt das Bundesverfassungsgericht darin dem Gesetzgeber auf, die im Tenor zu 1. als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage im Rahmen einer allgemeinen Regelung innerhalb einer bestimmten Frist neu zu ordnen, und spricht für den Fall, dass der Gesetzgeber diesem Normsetzungsauftrag nicht fristgerecht nachkommen sollte, den Besoldungsempfängern mit mehr als zwei Kindern gegenüber den Dienstherren unmittelbar einen Leistungsanspruch zu. Dieser Teil der Entscheidungsformel ist zukunftsgerichtet und begünstigt unmittelbar und uneingeschränkt alle Beamten und Richter, soweit diese die sachlichen Voraussetzungen der Vollstreckungsanordnung erfüllen. Aus den Entscheidungsgründen des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, a.a.O., ergibt sich nichts anderes. Die dortigen Ausführungen unter D.II. (S. 330 f.) betreffen das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung des Anspruchs auf verfassungskonforme Besoldung lediglich im Zusammenhang mit der Frage, inwieweit der Gesetzgeber gehalten ist, die als verfassungswidrig beanstandete Rechtslage auch mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Das Bundesverfassungsgericht hat insofern eine allgemeine rückwirkende Behebung des festgestellten Verfassungsverstoßes mit Blick auf die in seinem Beschluss vom 22. März 1990 - 2 BvL 1/86 -, BVerfGE 81, 363, näher erläuterten Besonderheiten des Beamtenverhältnisses nicht für geboten erachtet und eine Verpflichtung zu rückwirkender Behebung auf die Fälle beschränkt, in denen der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation jeweils zeitnah geltend gemacht worden ist. Für in der Vergangenheit liegende defizitäre Besoldungsregelungen kann danach eine rückwirkende Begünstigung davon abhängig gemacht werden, ob der Beamte/Richter sich insoweit (fordernd) zeitnah gemeldet hat. Hieraus kann aber für verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende Besoldungsregelungen nicht hergeleitet werden, dass deren Anwendung lediglich dann mit gerichtlicher Hilfe, die regelmäßig vergangenheitsbezogen ist, erzwungen werden kann, wenn der jeweilige Anspruchszeitraum von einer zeitnahen besonderen Antragstellung erfasst ist. Der Beamte/Richter kann vielmehr in Ansehung geltenden Rechts wie selbstverständlich zugrunde legen, dass sein Dienstherr sich an dieses tatsächlich auch hält. Dies gilt ohne Einschränkungen ebenso mit Blick auf die hier in Rede stehende gesetzesvertretende Regelung durch das Bundesverfassungsgericht. Insoweit ausschlaggebend ist zudem, dass das Bundesverfassungsgericht für die Zeit ab dem 1. Januar 2000 die Interimsregelung gerade deswegen erlassen hat, um dem 1998 bereits seit einundzwanzig Jahren säumigen Gesetzgeber für die Zukunft die Möglichkeit abzuschneiden, sich auf selektiv beschränkte Nachbesserungen einzurichten, die offenbar nachhaltiger Anreiz gewesen ist, die verfassungsgerichtlichen Entscheidungen zu missachten. Folgerichtig findet sich in den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts im Abschnitt E. der Entscheidungsgründe (S. 331 f.), die die Vollstreckungsanordnung und damit die zukunftsbezogene Verpflichtung des Gesetzgebers betreffen, kein Hinweis auf das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung. Kann danach weder dem Wortlaut der Vollstreckungsanordnung noch ihrer Begründung entnommen werden, dass nach fruchtlosem Ablauf der dem Gesetzgeber gesetzten Frist zur Schaffung einer verfassungskonformen allgemeinen Regelung nur zeitnah geltend gemachte Ansprüche seitens der Dienstherren befriedigt werden müssten, ergibt sich Entsprechendes auch nicht als Folge ergänzender Auslegung. Für eine solche Auslegung fehlt es an einer tragfähigen argumentativen Grundlage. Sie widerspräche überdies erkennbar der erwähnten, noch näher darzulegenden Intention des Bundesverfassungsgerichts. Soweit in der Rechtsprechung in Abweichung hiervon die Auffassung vertreten wird, die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts, mit denen unter Bezugnahme auf den Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O., das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung bei der rückwirkenden Beseitigung von Verfassungsverstößen begründet werde, seien auf die hier vorliegende Fallgestaltung zu übertragen, in der Besoldungsansprüche unmittelbar auf der Grundlage der Vollstreckungsanordnung geltend gemacht werden, vgl. etwa VGH Bad.-Württ., Urteile vom 13. Februar 2007, a.a.O., und 19. Juni 2007, a.a.O.; OVG Saarland, Urteil vom 23. Februar 2007, a.a.O.; VG Hamburg, Urteil vom 22. Juni 2005, a.a.O., kann dem schon aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Im Einzelnen ist zu dem von der hier vertretenen Auffassung abweichenden Verständnis zu bemerken: Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg begründet seine Rechtsauffassung mit der Überlegung, der Umstand, dass der Gesetzgeber nicht gehalten sei, Regelungen hinsichtlich eines festgestellten Verfassungsverstoßes für die Vergangenheit zu treffen, soweit der Anspruch auf amtsangemessene Alimentation nicht zeitnah geltend gemacht worden sei, rechtfertige den Schluss, dass auch die Gerichte im Rahmen der Durchführung der in diesem Zusammenhang ergangenen Vollstreckungsanordnung ihrerseits nicht zu einer entsprechenden Verpflichtung befugt seien. Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes und das Verwaltungsgericht Hamburg führen begründend aus, das Bundesverfassungsgericht habe die Vollstreckungsanordnung mit denselben Maßgaben verknüpft, die es dem Gesetzgeber auferlegt habe, so dass die an die Dienstherren bzw. die Verwaltungsgerichte gerichtete Vollstreckungsanordnung nicht weiterreichen könne als die an den Gesetzgeber gerichtete Primärverpflichtung. In ähnlicher Weise argumentiert auch das hier erstinstanzlich zuständig gewesene Verwaltungsgericht Münster. Diesen Argumentationsansätzen fehlt indes das der Problemlage angemessene Unterscheidungsvermögen: Zwischen der vom Bundesverfassungsgericht festgestellten allein vergangenheitsbezogenen Verpflichtung des Gesetzgebers zu rückwirkender Behebung des Verfassungsverstoßes für diejenigen Beamten, welche den Anspruch auf amtsangemessene Alimentation zeitnah geltend gemacht haben, und der zukunftsbezogenen Verpflichtung des Gesetzgebers, für alle kinderreichen Beamten eine verfassungskonforme Rechtslage herzustellen, besteht nämlich ein grundlegender systematischer Unterschied. Die Vollstreckungsanordnung, auf deren Grundlage die Gerichte befugt sind, unmittelbar familienbezogene Besoldungsbestandteile zuzusprechen, knüpft ausschließlich an die letztgenannte Verpflichtung des Gesetzgebers an und gilt für den Fall, dass dieser ihr nicht nachkommt. Es fehlt somit bereits an dem von der Gegenmeinung vorausgesetzten "Zusammenhang" zwischen der rückwirkenden Beseitigung einer verfassungswidrigen Unteralimentation und der - losgelöst hiervon - ergangenen Vollstreckungsanordnung. Dementsprechend ist die eigentliche - sich in der Vollstreckungsanordnung spiegelnde - "Primärverpflichtung" des Gesetzgebers nicht darauf ausgerichtet, eine verfassungswidrige Rechtslage mit Wirkung für die Vergangenheit zu beseitigen. Sie betrifft vielmehr das Gebot, zukünftig für eine verfassungsgemäße Besoldung zu sorgen. Vgl. VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2007, a.a.O. Der Notwendigkeit einer systematischen Unterscheidung in dem vorgenannten Sinne kann nicht mit der weiteren Überlegung begegnet werden, aus der Sicht des im konkreten Einzelfall zur Entscheidung berufenen Fachgerichts betreffe der klageweise geltend gemachte Anspruch einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum, so dass es stets um die rückwirkende Zuerkennung zusätzlicher kindbezogener Leistungen gehe. So aber OVG Saarland, Urteil vom 23. März 2007, a.a.O. Dieser Ansatz beruht auf einer die Folgen "rückwirkender Zuerkennung" formalisierenden, die aufgezeigten unterschiedlichen Zusammenhänge durch Abstraktion beseitigenden Gleichsetzung von Rückwirkung bezogen auf für die Vergangenheit nachzubessernde Besoldung mit Rückwirkung hinsichtlich gesetzlich/quasi-gesetzlich geregelter Besoldung. Jener Ansatz enthält damit einen unzulässigen Austausch der allein maßgeblichen zeitlichen Perspektive des Bundesverfassungsgerichts gegen die des jeweils angerufenen Verwaltungsgerichts und übersieht insoweit, dass die fachgerichtliche Entscheidung nicht an die Stelle der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts tritt, sondern Konsequenz der legislatorischen Untätigkeit über den 31. Dezember 1999 hinaus ist, eine allgemeine verfassungskonforme Regelung für alle Beamten mit mehr als zwei Kindern zu schaffen. So ausdrücklich auch VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2007, a.a.O. Im Übrigen lassen sich die Erwägungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O., betreffend die Reichweite der Verpflichtung des Gesetzgebers zu rückwirkender Behebung des bereits zum damaligen Zeitpunkt festgestellten verfassungswidrigen Alimentationsdefizits auch schon deswegen nicht im Wege der ergänzenden Auslegung auf die aus der Vollstreckungsanordnung folgenden Ansprüche auf amtsangemessene Besoldung übertragen, weil sich die maßgebenden Umstände bereits im Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahre 1998 in wesentlicher Weise geändert hatten und sich dies nachfolgend noch weiter verstärkt hat. Die Überlegungen des Bundesverfassungsgerichts in dem vorgenannten Beschluss vom 22. März 1990 beruhen im Kern auf der das Beamtenverhältnis prägenden wechselseitigen Treue- und Rücksichtnahmepflicht, aus der nicht nur die Verpflichtung des Dienstherrn folgt, den Beamten amtsangemessen zu alimentieren, sondern umgekehrt auch die Pflicht des Beamten, auf die Belastbarkeit des Dienstherrn und dessen Gemeinwohlverantwortung Rücksicht zu nehmen: Einerseits ist der Staat zu einer amtsangemessenen Besoldung verpflichtet, anderseits kann von dem Beamten Rücksichtnahme auf haushaltsrechtliche Zwänge seines Dienstherrn erwartet werden, wenn dieser aus verfassungsrechtlichen Gründen zur rückwirkenden Korrektur einer für verfassungswidrig erklärten Regelung verpflichtet ist. BVerfG, Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O., S. 384 f. Insoweit kann aber mit Blick auf die Wechselseitigkeit des Treue- und Rücksichtnahmegebots nicht unbeachtet bleiben, dass der Gesetzgeber schon im Jahre 1998 zum wiederholten Male den verbindlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts nicht entsprochen hatte und er nunmehr auch der ihm in der Entscheidungsformel zu 2. letztmalig aufgegebenen Verpflichtung, bis zum 31. Dezember 1999 eine verfassungsgemäße Rechtslage herzustellen, nicht nachgekommen ist. Damit hat er selbst in schwerwiegender Weise gegen das Treuegebot verstoßen. Auch dieser Umstand lässt eine Erstreckung des Gebots zeitnaher Geltendmachung über die vom Bundesverfassungsgericht ausdrücklich getroffenen Feststellungen hinaus auf die Vollstreckungsanordnung nicht zu. Vielmehr dürfen die betroffenen Beamten vor diesem Hintergrund, ohne ihrerseits gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme zu verstoßen, zu Recht erwarten, nach Ablauf der dem Gesetzgeber bis zum 31. Dezember 1999 gesetzten Regelungsfrist auch ohne Antrag in den Genuss der ihnen von Verfassungs wegen geschuldeten amtsangemessenen Alimentation zu gelangen. Etwas anderes folgt im Übrigen auch nicht aus haushaltsrechtlichen Erwägungen, da die Haushaltsgesetzgeber im Bund und in den Ländern konsequenterweise gehalten waren, entsprechende Mittel (zukunftsbezogen) etatmäßig einzuplanen, nachdem das Bundesverfassungsgericht mit gesetzesgleicher Wirkung Besoldungsansprüche für die Beamten und Richter mit mehr als zwei Kinder begründet hatte. Die Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen wird nicht zuletzt durch die mit der Vollstreckungsanordnung verfolgte Intention des Bundesverfassungsgerichts bestätigt. Das Gericht ist in der Entscheidung vom 24. November 1998, a.a.O., im Vergleich zu dem Beschluss vom 22. März 1990, a.a.O., hinsichtlich der Inpflichtnahme des Besoldungsgesetzgebers einen entscheidenden Schritt weiter gegangen, indem es den Besoldungsempfängern im Rahmen einer eigenständigen Regelung für den Fall, dass der Gesetzgeber seiner Pflicht zur Schaffung verfassungskonformer Verhältnisse (wiederum) nicht nachkommen sollte, zugleich einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags zugebilligt hat. Der Entschluss des Bundesverfassungsgericht, es nicht (nochmals) bei einem bloßen Handlungsauftrag des Gesetzgebers zu belassen, ist dabei ersichtlich von der Sorge bestimmt gewesen, der Gesetzgeber werde der vorliegenden Entscheidung - wie auch bereits den Entscheidungen vom 30. März 1977 - 2 BvR 1039/75 und 2 BvR 1045/75 -, BVerfGE 44, 249, und vom 22. März 1990, a.a.O. - erneut nicht Folge leisten (vgl. dazu die Ausführungen in Abschnitt E. der Entscheidungsgründe, S. 331 f.). Eine weitere Nichtbeachtung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts sollte damit anders als in der Vergangenheit gerade nicht nur die Konsequenz einer Verpflichtung zu rückwirkender Beseitigung des festgestellten Verfassungsverstoßes haben, in deren Genuss nur die Beamten kommen konnten, die Ansprüche zuvor zeitnah geltend gemacht hatten. Vielmehr wollte das Bundesverfassungsgericht allen betroffenen Beamten mit mehr als zwei Kindern für diesen Fall einen allgemein und unmittelbar geltenden Anspruch auf amtsangemessene Besoldung verschaffen. Dieser Intention widerspräche es eindeutig, wollte man gegen ihren Wortlaut in die Vollstreckungsanordnung unter Rückgriff auf Überlegungen, die das Gericht in anderem Zusammenhang, nämlich der vergangenheitsbezogenen Korrektur verfassungswidriger Besoldungsregelungen, angestellt hat, das Erfordernis zeitnaher Geltendmachung hineinlesen. In diesem Falle nämlich hätte es der Gesetzgeber letztlich in der Hand, den Zeitpunkt der geforderten allgemeinen Korrektur selbst zu bestimmen, so dass die Vollstreckungsanordnung faktisch weitgehend leer liefe. In diesem Sinne auch VG Darmstadt, Urteil vom 24. November 2006, a.a.O.; VG Gelsenkirchen, Urteile vom 2. Mai 2007, a.a.O., und vom 6. August 2007, a.a.O.; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 21. Dezember 2007, a.a.O.; Pechstein, a.a.O., S. 79. Nach alledem kann die hier etwa fehlende zeitnahe Geltendmachung der durch die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründeten Ansprüche auf Gewährung weiterer familienbezogener Besoldungsbestandteile dem Klageanspruch nicht mit Erfolg entgegen gehalten werden. Das Begehren des Klägers ist auch im Übrigen in der Sache begründet. Der Kläger hat - wie unten noch im Einzelnen darzulegen ist - für die Jahre 2000 bis 2004 Anspruch auf weitere familienbezogene Besoldungsbestandteile, da die gesetzlich bestimmte Besoldung nicht den Vorgaben in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, a.a.O., entsprochen hat. An dieser Feststellung und einem entsprechenden Zahlungsausspruch zu Lasten der Beklagten ist der Senat weder durch den Gesetzesvorbehalt des Art. 2 Abs. 1 BBesG noch durch eine Vorlagepflicht aus Art. 100 Abs. 1 GG gehindert. Vielmehr sind die Fachgerichte auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998, a.a.O., befugt, eine den dortigen Vorgaben nicht genügende, nämlich mit Blick auf das dritte und jedes weitere unterhaltsberechtigte Kind zu niedrige Besoldung festzustellen, die Differenz nach Maßgabe der Gründe des vorgenannten Beschlusses zu C.III.3. (a.a.O. S. 321 ff.) selbst zu berechnen und dem Besoldungsempfänger zusätzliche familienbezogene Gehaltsbestandteile unmittelbar zuzusprechen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 6. Oktober 2006, a.a.O., und vom 15. Januar 2007, a.a.O. Diese Befugnis gilt auch für die hier in Rede stehenden Jahre 2000 bis 2004. Die Vollstreckungsanordnung hat sich bezogen auf diesen Zeitraum weder dadurch erledigt, dass der Gesetzgeber zwischenzeitlich aus eigener Kompetenz Maßstäbe gebildet und Parameter festgelegt hätte, nach denen die Besoldung der kinderreichen Beamten bemessen und der Bedarf eines dritten und jedes weiteren Kindes ermittelt wird, vgl. dazu dass in diesem Fall das Verwerfungsmonopol des Bundesverfassungsgerichts wieder den Vorrang gewinnt: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O., Leitsatz und S. 97 f., noch ist sie durch eine Änderung der maßgeblichen Berechnungsgrundlagen gegenstandslos geworden. Der Senat hat bereits in seinem Urteil vom 15. Januar 2007, a.a.O., betreffend die Jahre 1999 bis 2004 eingehend dargelegt, dass eine den vorbezeichneten Anforderungen genügende Gesetzgebung bislang nicht erfolgt ist. Die seitens der Beklagten im vorliegenden Verfahren thematisierten Änderungen des Besoldungs-, Kindergeld- und Steuerrechts halten sich vielmehr innerhalb jenes Alimentationssystems, das der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zugrunde gelegen hat. Insoweit besteht kein Anlass, die Nichtanwendung des in Rede stehenden Entscheidungsausspruchs zu 2. zu erwägen. An dieser Bewertung ist uneingeschränkt festzuhalten. Das Vorbringen der Beklagten zeigt in diesem Zusammenhang keinerlei neue, bislang nicht berücksichtigte Gesichtspunkte auf. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann daher auf die diesbezüglichen Ausführungen in dem den Beteiligten bekannten Urteil vom 15. Januar 2007 (S. 13 ff. des amtlichen Abdrucks) Bezug genommen werden. Fehlt es aber an systemverändernden Neuregelungen, kann sich die Vollstreckungsanordnung nur durch Erfüllung erledigen. Dabei erweisen sich die geltend gemachten Bemühungen um eine Verbesserung der finanziellen Situation kinderreicher Beamter oder Richter solange als unzureichend, wie ein verfassungswidriges Besoldungsdefizit verbleibt. Dies ist, solange das Alimentationssystem mit seinen überkommenen Elementen fortgeschrieben wird, allein durch Anwendung des vom Bundesverfassungsgericht bindend vorgegebenen Rechenganges zu entscheiden. Vgl. Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O. Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ergibt sich, dass der Gesetzgeber der ihm auferlegten Verpflichtung, verfassungskonforme Verhältnisse herzustellen, für den hier streitgegenständlichen Zeitraum 2000 bis 2004 nicht nachgekommen ist. Beim Kläger verbleibt nach wie vor ein nicht gedeckter Bedarf für den Unterhalt seines dritten Kindes. Um die Höhe dieses Bedarfs festzustellen, sind nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts 115 v.H. des sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes mit dem monatlichen Mehrbetrag des Nettoeinkommens zu vergleichen, den ein Beamter oder Richter der jeweiligen Besoldungsgruppe mit drei bzw. mehr Kindern gegenüber einem solchen mit zwei Kindern erzielt. Die Nettoeinkommen sind, bezogen auf ein Kalenderjahr, pauschalierend und typisierend zu ermitteln. Das maßgebliche Jahres-Nettoeinkommen ermittelt sich dabei wie folgt: Auszugehen ist von dem Bruttogrundgehalt der jeweiligen Besoldungsgruppe in der Endstufe, dem allgemein vorgesehene ruhegehaltfähige Besoldungsbestandteile wie etwa die allgemeine Stellenzulage sowie der Familienzuschlag hinzuzurechnen sind. Zu addieren sind außerdem etwaige Einmalzahlungen sowie - soweit in dem maßgeblichen Jahr gesetzlich zustehend - die jährliche Sonderzuwendung (bis zum Jahre 2003) bzw. die Sonderzahlung in der konkreten Höhe und das Urlaubsgeld. Die Nettobezüge ergeben sich nach Abzug der Lohn- bzw. Einkommensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer, die pauschal mit 8 v.H. anzusetzen ist. Die Kinderfreibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG in der für das jeweilige Jahr anzusetzenden Höhe sind nur bei der Berechnung des Solidaritätszuschlags und der Kirchensteuer zu berücksichtigen, weil sie sich nur dort auswirken. Hinzuzurechnen ist abschließend das Kindergeld, weil es der Lohn- bzw. Einkommensteuer nicht unterworfen ist. Individuelle Gehaltsbestandteile, wie etwa nicht ruhegehaltfähige Zulagen, sind im Rahmen der vorzunehmenden pauschalierenden und typisierenden Berechnung ebenso wie sonstige individuelle Umstände, hier etwa die Trennung und nachfolgende Scheidung des Klägers von seiner Ehefrau, außer Betracht zu lassen. Vgl. zur Berechnung BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.; Senatsurteile vom 6. Oktober 2006, a.a.O., und vom 15. Januar 2007, a.a.O. Unter Berücksichtigung dessen ergeben sich für den Kläger bezogen auf den Zeitraum 1. Januar 2000 bis 31. Dezember 2004 folgende Differenzberechnungen: 2000 2 Kinder 3 Kinder I. Jahres-Bruttoeinkommen Endgrundgehalt A 8 12 x 4.273,78 DM 51.285,36 DM 51.285,36 DM allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 12 x 29,47 DM 353,64 DM 353,64 DM Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x 504,48 DM 6.053,76 DM 0,00 DM Familienzuschlag mit 3. Kind 12 x 919,44 DM 0,00 DM 11.033,28 DM Urlaubsgeld 650,00 DM 650,00 DM Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0,8979 zzgl. 50,00 DM/Kind) 4.416,86 DM 4.839,45 DM Einmalzahlung (Art. 3 Abs. 1 BBVAnpG 2000) 400,00 DM 400,00 DM 63.159,62 DM 68.561,73 DM II. Abzüge Lohnsteuer 7.624,00 DM 9.150,00 DM Solidaritätszuschlag 214,39 DM 192,83 DM Kirchensteuer (8 v.H.) 311,84 DM 280,48 DM 8.150,23 DM 9.623,31 DM III. zuzüglich Kindergeld 6.480,00 DM 10.080,00 DM IV. Jahres-Nettoeinkommen 61.489,39 DM 69.018,42 DM V. mtl. Nettoeinkommen 5.124,12 DM 5.751,54 DM VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. Kind 627,42 DM 2001 2 Kinder 3 Kinder I. Jahres-Bruttoeinkommen Endgrundgehalt A 8 12 x 4.350,71 DM 52.208,52 DM 52.208,52 DM allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 12 x 30,00 DM 360,00 DM 360,00 DM Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x 513,58 DM 6.162,96 DM 0,00 DM Familienzuschlag mit 3. Kind 12 x 936,01 DM 0,00 DM 11.232,12 DM Urlaubsgeld 650,00 DM 650,00 DM Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0,8821 zzgl. 50,00 DM/Kind) 4.417,25 DM 4.839,88 DM 63.798,73 DM 69.290,52 DM II. Abzüge Lohnsteuer 6.886,00 DM 8.340,00 DM Solidaritätszuschlag 188,54 DM 170,06 DM Kirchensteuer (8 v.H.) 274,24 DM 247,36 DM 7.348,78 DM 8.757,42 DM III. zuzüglich Kindergeld 6.480,00 DM 10.080,00 DM IV. Jahres-Nettoeinkommen 62.929,95 DM 70.613,10 DM V. mtl. Nettoeinkommen 5.244,16 DM 5.884,43 DM VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. Kind 640,26 DM 2002 2 Kinder 3 Kinder I. Jahres-Bruttoeinkommen Endgrundgehalt A 8 12 x 2.273,42 EUR 27.281,04 EUR 27.281,04 EUR allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 12 x 15,68 EUR 188,16 EUR 188,16 EUR Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 12 x 268,38 EUR 3.220,56 EUR 0,00 EUR Familienzuschlag mit 3. Kind 12 x 489,12 EUR 0,00 EUR 5.869,44 EUR Urlaubsgeld 332,34 EUR 332,34 EUR Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0,8631 zzgl. 25,56 EUR/Kind) 2.258,48 EUR 2.474,56 EUR 33.280,58 EUR 36.145,54 EUR II. Abzüge Lohnsteuer 3.688,00 EUR 4.454,00 EUR Solidaritätszuschlag 0,00 EUR 0,00 EUR Kirchensteuer (8 v.H.) 65,76 EUR 15,68 EUR 3.753,76 EUR 4.469,68 EUR III. zuzüglich Kindergeld (154,00 EUR/mtl.) 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR IV. Jahres-Nettoeinkommen 33.222,82 EUR 37.219,86 EUR V. mtl. Nettoeinkommen 2.768,57 EUR 3.101,66 EUR VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. Kind 333,09 EUR 2003 2 Kinder 3 Kinder I. Jahres-Bruttoeinkommen Endgrundgehalt A 8 3 x 2.273,42 EUR = 6.820,26 EUR 9 x 2.327,98 EUR = 20.951,82 EUR 27.772,08 EUR 27.772,08 EUR allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 3 x 15,68 EUR = 47,04 EUR 9 x 16,06 EUR = 144,54 EUR 191,58 EUR 191,58 EUR Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 3 x 268,38 EUR = 805,14 EUR 9 x 274,82 EUR = 2.473,38 EUR 3.278,52 EUR 0,00 EUR Familienzuschlag mit 3. Kind 3 x 489,12 EUR = 1.467,36 EUR 9 x 500,86 EUR = 4.507,74 EUR 0,00 EUR 5.975,10 EUR Urlaubsgeld 332,34 EUR 332,34 EUR Sonderzuwendung (Dezembergehalt x 0,8429 zzgl. 25,56 EUR/Kind) 2.258,56 EUR 2.474,65 EUR Einmalzahlung § 85 BBesG 185,00 EUR 185,00 EUR 34.018,08 EUR 36.930,75 EUR II. Abzüge Lohnsteuer 3.878,00 EUR 4.650,00 EUR Solidaritätszuschlag 0,00 EUR 0,00 EUR Kirchensteuer (8 v.H.) 79,04 EUR 27,68 EUR 3.957,04 EUR 4.677,68 EUR III. zuzüglich Kindergeld (154,00 EUR/mtl.) 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR IV. Jahres-Nettoeinkommen 33.757,04 EUR 37.797,07 EUR V. mtl. Nettoeinkommen 2.813,09 EUR 3.149,76 EUR VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. Kind 336,67 EUR 2004 2 Kinder 3 Kinder I. Jahres-Bruttoeinkommen Endgrundgehalt A 8 3 x 2.327,98 EUR = 6.983,94EUR 4 x 2.351,26 EUR = 9.405,04 EUR 5 x 2.374,77 EUR = 11.873,85 EUR 28.262,83 EUR 28.262,83 EUR allg. Stellenzulage Nr. 27 Abs. 1 a) aa) Vorbemerkung BBesO A/B 3 x 16,06 EUR = 48,18 EUR 4 x 16,22 EUR = 64,88 EUR 5 x 16,38 EUR = 81,90 EUR 194,96 EUR 194,96 EUR Familienzuschlag verheiratet, 2 Kinder 3 x 274,82 EUR = 824,46 EUR 4 x 277,56 EUR = 1.110,24 EUR 5 x 280,34 EUR = 1.401,70 EUR 3.336,40 EUR 0,00 EUR Familienzuschlag mit 3. Kind 3 x 500,86 EUR = 1.502,58 EUR 4 x 505,86 EUR = 2.023,44 EUR 5 x 510,92 EUR = 2.554,60 EUR 0,00 EUR 6.080,62 EUR Urlaubsgeld 0,00 EUR 0,00 EUR Sonderzahlung § 2 BSZG (5 v.H. der Jahresbezüge zzgl. 100,00 EUR Festbetrag) 1.689,71 EUR 1.826,92 EUR Einmalzahlung § 85 BBesG 50,00 EUR 50,00 EUR 33.533,90 EUR 36.415,33 EUR II. Abzüge Lohnsteuer 3.214,00 EUR 3.956,00 EUR Solidaritätszuschlag 0,00 EUR 0,00 EUR Kirchensteuer (8 v.H.) 46,08 EUR 5,12 EUR 3.260,08 EUR 3.961,12 EUR III. zuzüglich Kindergeld (154,00 EUR/mtl.) 3.696,00 EUR 5.544,00 EUR IV. Jahres-Nettoeinkommen 33.969,82 EUR 37.998,21 EUR V. mtl. Nettoeinkommen 2.830,82 EUR 3.166,52 EUR VI. mtl. Einkommensdifferenz für das 3. Kind 335,70 EUR Der so ermittelten Einkommensdifferenz ist der alimentationsrechtliche Gesamtbedarf des dritten Kindes gegenüberzustellen. Dieser errechnet sich auf der Grundlage des durchschnittlichen sozialhilferechtlichen Gesamtbedarfs eines Kindes, der um 15 v.H. zu erhöhen ist. Zu ermitteln ist danach, getrennt nach Vergleichsjahren und bezogen auf die alten Bundesländer, der bundes- und jahresdurchschnittliche Regelsatz für Minderjährige, die mit beiden Elternteilen zusammenleben, im Alter ab der Geburt bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Unberücksichtigt bleiben - entsprechend der Berechnung der Dienstbezüge - die (im hier zu betrachtenden Zeitraum ebenfalls abgesenkten) Regelsätze in den neuen Bundesländern. Hinzuzurechnen ist ein Zuschlag von 20 v.H. zur Abgeltung einmaliger Leistungen, ein weiterer Zuschlag für die Kosten der Unterkunft ausgehend von einem Wohnbedarf von 11 qm für das Kind sowie ein Zuschlag von 20 v.H. der anteiligen Durchschnittsmiete zur Abgeltung der auf das Kind entfallenden Energiekosten. Vgl. zu den Berechnungsvorgängen im Einzelnen auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O., S. 98 ff.; Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O. Hinsichtlich des gewichteten Durchschnittsregelsatzes legt der Senat die vom Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 26. Januar 2005 - 11 K 3674/04 -, Juris, ermittelten Werte zugrunde. Betreffend die anteiligen Mietkosten geht der Senat als Basiswert für die Jahre 2000 und 2001 von dem Mietenbericht 1998 aus, BT-Drucksache 14/3070, dessen Wert mit den jährlichen Steigerungsraten der Verbraucherpreisindizes, welche in dem Mietenbericht 2002, BT-Drucks. 15/2220, wiedergegeben sind, fortzuschreiben ist. Für die Jahre 2002 bis 2004 wird der Mietwert aus dem Mietenbericht 2002 anhand der Steigerungsraten der vom Statistischen Bundesamt ermittelten Verbraucherpreisindizes fortgeschrieben. Vgl. Statistisches Bundesamt, Preise, Verbraucherpreise für Deutschland, - Monatsbericht -, Dezember 2006, S. 61. Hiernach ergeben sich für den Gesamtbedarf eines Kindes in den Jahren 2000 bis 2004 folgende Werte: Sozialhilfebedarf Kind 2000 2001 2002 2003 2004 gewichteter Durchschnittsregelsatz 354,32 DM 358,83 DM 187,32 EUR 190,19 EUR 191,04 EUR Zuschlag 20 v.H. Einmalleistungen 70,86 DM 71,77 DM 37,46 EUR 38,04 EUR 38,21 EUR anteilige Mietkosten für 11 qm 124,79 DM 126,16 DM 66,99 EUR 67,76 EUR 68,42 EUR anteilige Energiekosten 24,96 DM 25,23 DM 13,40 EUR 13,55 EUR 13,68 EUR Gesamtbedarf 574,93 DM 581,99 DM 305,17 EUR 309,54 EUR 311,35 EUR 115 v.H. des Gesamtbedarfs 661,17 DM 669,29 DM 350,95 EUR 355,97 EUR 358,05 EUR Die Vergleichsberechnung des Gesamtbedarfs mit der Besoldungsdifferenz führt zu folgendem Ergebnis: Vergleichsberechnung 2000 2001 2002 2003 2004 Summe Mtl. Besoldungsdifferenz 3. Kind 627,42 DM 640,26 DM 333,09 EUR 336,67 EUR 335,70 EUR Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf (Monat) 33,75 DM 29,03 DM 17,86 EUR 19,30 EUR 22,35 EUR Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf (Jahr/ DM) 405,00 DM 348,36 DM Abstand zu 115 v.H. Gesamtbedarf (Jahr/EUR) 207,07 EUR 178,11 EUR 214,32 EUR 231,60 EUR 268,20 EUR 1.099,30 EUR Der Kläger hat nach alledem für die Jahre 2000 bis 2004 Anspruch auf Zahlung eines weiteren Familienzuschlags in Höhe von 1.099,30 EUR, der ihm als Nettobetrag zuzusprechen ist. Der Gesetzgeber ist mit den hier maßgeblichen Besoldungsregelungen unterhalb der Grenze geblieben, welche die den Beamten bzw. Richtern der jeweiligen Besoldungsgruppen mit mehr als zwei Kindern geschuldete Alimentation nicht unterschreiten darf. Auf die Größenordnung der Unterschreitung kommt es insoweit nicht an. Der um 15 v.H. erhöhte sozialhilferechtliche Gesamtbedarf ist das Minimum des dem Beamten (und seiner Familie) verfassungsrechtlich geschuldeten Unterhalts. Nur bei Wahrung dieser Untergrenze besteht eine Befugnis des Gesetzgebers zu Pauschalierung und Typisierung. Jede Unterschreitung hingegen ist verfassungswidrig. Ebenso schon BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2004, a.a.O.; Senatsurteil vom 15. Januar 2007, a.a.O. Der Anspruch auf Prozesszinsen ab Rechtshängigkeit beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 BGB, wobei es sich als unerheblich erweist, dass der Kläger seinen Anspruch selbst nicht beziffert hat, da er hierzu - wie bereits oben ausgeführt - nicht verpflichtet war. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 709 Satz 2 ZPO. Die Revision ist zuzulassen, weil die Rechtssache mit Blick auf die Frage der zeitnahen Geltendmachung des Begehrens auf zusätzliche kindbezogene Leistungen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO hat.