Beschluss
9 S 2590/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Schulausschluss ist zurückzuweisen, wenn der Widerspruch voraussichtlich erfolglos ist.
• Ein Schulausschluss nach § 90 SchulG kann bei schwerem Fehlverhalten auch eines 12-jährigen Schülers verhängt werden, wenn dadurch die Erfüllung der schulischen Aufgabe gefährdet ist.
• Formelle Verfahrensanforderungen des § 90 SchulG sind gewahrt, wenn die Klassenkonferenz und die Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung hatten; das spätere Protokoll und das Unterbleiben einer erneuten Anhörung begründen keinen Verfahrensfehler.
• Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist auf die Schwere des Fehlverhaltens, das Gefährdungsbild für Unterricht und Erziehung sowie auf mangelnde Einsicht des Schülers abzustellen.
Entscheidungsgründe
Schulausschluss wegen nächtlichem Einbruch und gefährdeter Schulaufgabe • Die Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs gegen einen Schulausschluss ist zurückzuweisen, wenn der Widerspruch voraussichtlich erfolglos ist. • Ein Schulausschluss nach § 90 SchulG kann bei schwerem Fehlverhalten auch eines 12-jährigen Schülers verhängt werden, wenn dadurch die Erfüllung der schulischen Aufgabe gefährdet ist. • Formelle Verfahrensanforderungen des § 90 SchulG sind gewahrt, wenn die Klassenkonferenz und die Erziehungsberechtigten Gelegenheit zur Anhörung hatten; das spätere Protokoll und das Unterbleiben einer erneuten Anhörung begründen keinen Verfahrensfehler. • Bei der summarischen Prüfung im vorläufigen Rechtsschutz ist auf die Schwere des Fehlverhaltens, das Gefährdungsbild für Unterricht und Erziehung sowie auf mangelnde Einsicht des Schülers abzustellen. Der damals 12-jährige Antragsteller drang nachts mit zwei älteren Mitschülern mittels zuvor entwendeten Schlüssels in seine Grund- und Hauptschule ein. Ziel war es, Schülerausweisvordrucke mit falschen Angaben zu entwenden. Die Klassenkonferenz befasste sich am 29.06.2006 mit dem Vorfall; der Vater des Antragstellers nahm daran teil. Der Schulleiter erließ daraufhin am 29.06.2006 eine Verfügung zum Schulausschluss, die sofort vollziehbar war. Der Antragsteller legte Widerspruch ein und beantragte vorläufigen Rechtsschutz; das Verwaltungsgericht lehnte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte die Entscheidung und wies die Beschwerde zurück. • Die Beschwerde war unbegründet, weil der Widerspruch gegen die sofort vollziehbare Verfügung nach summarischer Prüfung voraussichtlich erfolglos bleiben wird (§ 80 Abs. 5 VwGO, § 90 Abs. 3 Satz 3 SchulG). • Formelle Anforderungen des § 90 SchulG sind erfüllt: Die Klassenkonferenz fand statt und die Erziehungsberechtigten hatten Gelegenheit zur Anhörung (§ 90 Abs. 3, Abs. 7 SchulG). Das spätere Erstellen des Protokolls und das Verlassen des Vaters vor der Beschlussfassung begründen keinen Verfahrensmangel; eine erneute Anhörung ist gesetzlich nicht vorgesehen. • Materielle Rechtmäßigkeit: Das nächtliche Eindringen mit Entwendungsabsicht stellt schweres Fehlverhalten i.S.v. § 90 Abs. 6 Satz 1 SchulG dar. Das Verwaltungsgericht hat Alter und Gruppendruck berücksichtigt und die Tat als nicht bloß jugendtypisch gewertet. • Gefahr für die schulische Aufgabe: Durch das Verhalten sei die Erfüllung der Aufgabe der Schule und die Erziehung/Unterrichtung der Mitschüler gefährdet, sodass ein Verbleib an der Schule eine Gefahr darstelle (§ 90 Abs. 6 S. 1, 2 SchulG). • Verhältnismäßigkeit: Mildere erzieherische Maßnahmen wurden in Betracht gezogen; das Gericht hat jedoch festgestellt, dass sie nicht ausreichen, weil sie die genannten Schutz- und Ordnungsziele nicht gewährleisten würden. • Fehler im Ermessen wegen eines möglichen Fehlannahme über Geldentwendung beeinträchtigen die Erfolgsaussichten des Widerspruchs nicht, da die Behörde die Entscheidung ungeachtet dessen bestätigt hat. Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen; die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nicht zu Stande, weil der Widerspruch voraussichtlich erfolglos ist. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht formelle und materielle Anforderungen geprüft und die Tat als schweres Fehlverhalten bewertet, das die Erfüllung der schulischen Aufgabe gefährdet. Mildere Maßnahmen sind nicht ausreichend, und es bestehen hinreichende Anhaltspunkte für fehlende Einsicht des Schülers. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens; der Streitwert wird auf 2.500 EUR festgesetzt.