Beschluss
3 L 610/24
VG Berlin 3. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1113.3L610.24.00
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Leitsätze
1. Die Entscheidung, einen Schüler in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen, ist gerechtfertigt, wenn dieser eine Schadsoftware (einen sog. Keylogger) im schulinternen IT-System installiert und über einen längeren Zeitraum hinweg Passwörter der anderen Nutzer ausspioniert und unberechtigt Daten heruntergeladen hat. Dieses Verhalten stellt einen erheblichen und schwerwiegenden Missbrauch des Vertrauens und eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre der anderen Nutzer dar.(Rn.9)
2. Bei einem Verhalten solchen Schweregrades bedarf es keiner vorherigen schriftlichen Androhung des Schulwechsels.(Rn.17)
3. Eine solche Maßnahme kann auch verhältnismäßig sein, wenn der Schüler sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befindet und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen. Dabei spielt auch eine Rolle, ob der Betreffende die Tatvorwürfe pauschal bestreitet, keine Einsicht zeigt und an der Aufklärung des entstandenen Schadens nicht aktiv mitwirkt.(Rn.19)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Entscheidung, einen Schüler in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen, ist gerechtfertigt, wenn dieser eine Schadsoftware (einen sog. Keylogger) im schulinternen IT-System installiert und über einen längeren Zeitraum hinweg Passwörter der anderen Nutzer ausspioniert und unberechtigt Daten heruntergeladen hat. Dieses Verhalten stellt einen erheblichen und schwerwiegenden Missbrauch des Vertrauens und eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre der anderen Nutzer dar.(Rn.9) 2. Bei einem Verhalten solchen Schweregrades bedarf es keiner vorherigen schriftlichen Androhung des Schulwechsels.(Rn.17) 3. Eine solche Maßnahme kann auch verhältnismäßig sein, wenn der Schüler sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befindet und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen. Dabei spielt auch eine Rolle, ob der Betreffende die Tatvorwürfe pauschal bestreitet, keine Einsicht zeigt und an der Aufklärung des entstandenen Schadens nicht aktiv mitwirkt.(Rn.19) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Der durch seine sorgeberechtigten Eltern vertretene 16-jährige Antragsteller, der im laufenden Schuljahr 2024/25 bislang das 3. Kurshalbjahr der gymnasialen Oberstufe des F... -Gymnasiums (im Folgenden Schule) besuchte, begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die durch Bescheid der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie vom 31. Oktober 2024 getroffene und für sofort vollziehbar erklärte Entscheidung, ihn in eine andere Schule desselben Bildungsgangs zu überweisen. Der Antrag, der darauf gerichtet ist, die aufschiebende Wirkung der gegen den Bescheid vom 31. Oktober 2024 gerichteten Klage vom 1. November 2024 (VG 3 K 611/24) wiederherzustellen, ist nicht begründet. Das Gericht hat bei seiner Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO das Interesse des Antragstellers auf vorläufigen Nichtvollzug der verhängten Ordnungsmaßnahme und das öffentliche Interesse an einer sofortigen Vollziehung dieser Maßnahme gegeneinander abzuwägen und hierbei auch die Erfolgsaussichten der Klage zu berücksichtigen. Das Vollziehungsinteresse überwiegt vorliegend das Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Gegen die durch Bescheid des Antragsgegners vom 31. Oktober 2024 getroffene Regelung bestehen nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen und möglichen summarischen Prüfung keine rechtlichen Bedenken, so dass die Klage des Antragstellers voraussichtlich ohne Erfolg bleiben wird. Die in dem angefochtenen Bescheid erlassene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist fehlerfrei erfolgt, insbesondere entspricht sie dem Begründungserfordernis gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Begründung, die sofortige Vollziehung liege im öffentlichen Interesse, da die Bildungs- und Erziehungsarbeit an der Schule nachhaltig gestört sei, zudem würde die aufschiebende Wirkung den unerwünschten Effekt zeitigen, dass ein vorwerfbares Verhalten ohne schulische Reaktion bleibe, wenn nur Klage erhoben werde, ist ausreichend. Hierdurch wird nicht nur deutlich, dass sich der Antragsgegner des Ausnahmecharakters des von ihm angeordneten Sofortvollzugs bewusst war, sondern er hat damit auch zutreffend das öffentliche Interesse bezeichnet, das eine umgehende Durchsetzung der gegen den Antragsteller ergangenen Ordnungsmaßnahme geboten erscheinen lässt. Auf die Dauer des noch vor dem Antragsteller liegenden tatsächlichen Schulbesuchs, dessen Abiturprüfungen Anfang 2025 beginnen, kommt es im Rahmen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht an. An der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme bestehen nach der gebotenen summarischen Prüfung keine Bedenken. Die mit Bescheid vom 31. Oktober 2024 ausgesprochene Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsganges richtet sich nach § 63 Abs. 5 Satz 2 i.V.m. Abs. 2 Nr. 4 des Schulgesetzes für Berlin (SchulG) vom 26. Januar 2004 (GVBl. S. 26; zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juli 2024, GVBl. S. 465). Danach können Ordnungsmaßnahmen unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit getroffen werden, wenn der betreffende Schüler die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit beeinträchtigt oder andere am Schulleben Beteiligte gefährdet, soweit Erziehungsmaßnahmen nicht zu einer Konfliktlösung geführt haben oder keine Aussicht auf Erfolg versprechen. Als schwerste Ordnungsmaßnahme gegenüber einem Schüler, der – wie der 16-jährige Antragsteller – noch der Schulpflicht unterliegt, kommt gemäß § 63 Abs. 2 Nr. 4 SchulG die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsgangs in Betracht. Die formellen Voraussetzungen für die Verhängung einer solchen Maßnahme sind eingehalten. Die gemäß § 63 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz SchulG vor Erlass der genannten Maßnahme anzuhörende Schulkonferenz befasste sich auf ihrer Sitzung vom 15. Oktober 2024 ausführlich mit den dem Antragsteller sowie zwei weiteren Mitschülern vorgeworfenen, über Monate andauernden Zugriffen auf das schulische Serversystem und sprach sich einstimmig für den Antrag auf Überweisung des Antragstellers an eine andere Schule desselben Bildungsganges aus. Die nach § 63 Abs. 4 SchulG erforderliche Anhörung des Antragstellers sowie seiner erziehungsberechtigten Eltern ist ordnungsgemäß erfolgt. Der Antragsteller und seine Eltern wurden mit Schreiben vom 10. Oktober 2024 zu einer Anhörung in der gemäß § 63 Abs. 5 Satz 2, 1. Halbsatz SchulG zuständigen Senatsverwaltung am 17. Oktober 2024 eingeladen, an der diese auch teilnahmen und über die Vorwürfe umfassend informiert wurden. Die Voraussetzungen für die ausgesprochene Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsganges liegen vor, insbesondere hat die Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie das ihr dabei eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ordnungsmaßnahmen, auch eine solche nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 SchulG, haben keinen Strafcharakter, sondern sind pädagogische Maßnahmen, die der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Schule dienen. Die gerichtliche Kontrolle hat sich dabei in materieller Hinsicht darauf zu beschränken, ob die zuständigen Entscheidungsträger von falschen Tatsachen ausgegangen sind, allgemeingültige Bewertungsmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit missachtet haben oder ob die Bewertung willkürlich ist. Solche Fehler sind nicht ersichtlich. Das Verhalten des Antragstellers, das zu der gegen ihn ergangenen Ordnungsmaßnahme geführt hat, rechtfertigt die Annahme des Antragsgegners, dass der Antragsteller die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit in erheblichem Maße beeinträchtigt hat, so dass Erziehungsmaßnahmen ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg versprechen und auch eine weniger einschneidende Ordnungsmaßnahme (schriftlicher Verweis, Ausschluss vom Unterricht, Androhung der Überweisung) nicht ausreichend bzw. möglich erscheint, dessen Fehlverhalten zu begegnen. Der Antragsgegner hat zu Recht ein schweres Fehlverhalten bejaht. Nach den in dem Verwaltungsvorgang des Antragsgegners vorliegenden Stellungnahmen und Unterlagen hat der Antragsteller gemeinsam mit zwei Mitschülern einen schulischen Rechner so präpariert, dass das nächste eingegebene Passwort protokolliert wurde. Durch die Schülergruppe wurde eine Situation geschaffen, die die Eingabe des Administratorpasswortes erforderlich machte. Mit dem erlangten Administratorpasswort wurde im schulischen System ein verbotener Keylogger installiert, der das Protokollieren aller eingegebenen Passwörter von Lehrkräften und Schülerschaft ermöglichte. Hierdurch konnten die drei Schüler im geschützten Lehrerkanal interne Informationen mitlesen und organisatorische Daten der Schulleitung abrufen. Der Versuch, mittels 3D-Drucker eine Kopie des Generalschlüssels für die Schule zu erstellen, misslang. Unberechtigt wurden Räume im Schulgebäude betreten. Es liegt auf der Hand, dass ein solches Verhalten, mit dem über Monate planmäßig und gezielt der IT-Datenbestand der Schule ausspioniert und im Einzelnen verändert wird, die ordnungsgemäße Unterrichts- und Erziehungsarbeit schwer beeinträchtigt. Hierdurch wurden systematisch und über einen längeren Zeitraum in strafbarer Weise und mit erheblicher krimineller Energie Daten ausgespäht, die die gesamte Schulgemeinschaft betreffen, ohne dass es darauf ankommt, welche Daten im Einzelnen betroffen sind. Es ist nachvollziehbar, dass das schulische Vertrauen in die Integrität des Antragstellers nachhaltig und irreparabel zerstört wurde. Dieser Vorgang steht aus den im Bescheid vom 31. Oktober 2024 nachvollziehbar und ausführlich geschilderten Tatsachen, deren Würdigung die Kammer umfänglich folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO analog), hinreichend fest. Von einer unzureichenden Sachverhaltsermittlung kann danach keine Rede sein. Insbesondere belegen die beiden schriftlichen Stellungnahmen der Mitschüler Q... und I... die widerspruchsfrei und ohne Belastungstendenzen verfasst sind, dass der Antragsteller an diesen Vorgängen über Monate hinweg mitverantwortlich mitbeteiligt war. So leitet der Mitschüler X... seine Stellungnahme mit den Worten ein „Alles ist angefangen, als ich zusammen mit I... und Y... die Idee hatte, unsere Lehrerin Frau R... zu ´ärgern`“. Im weiteren Verlauf spricht er nur noch im Plural („wir“) davon, was im Einzelnen ausgeführt worden ist, weshalb es keinen Zweifel gibt, dass die vorgeworfenen Handlungen auch durch den Antragsteller veranlasst bzw. mitgetragen worden sind. Lediglich an drei Stellen weicht der Mitschüler X... von dieser Darstellung ab, wobei weiter von der Tatbeteiligung bzw. Motivation des Antragstellers die Rede ist („natürlich gab es da auch einige Schwierigkeiten, da I... und Y... ein Mal …“; „Oben hat Y... nun das Image …“; „Y... und I... wollten den Generalschlüssel 3D drucken, um in verschlossene Räume zu gelangen und dort unser Projekt umzusetzen. Weiteres fällt mir nicht ein, da dies I... und Y... Idee und Planung war und ich damit nichts ´zu tun` hatte.“). Der Mitschüler I... benennt in seiner Stellungnahme den Alias-Namen aus der gemeinsamen Chatgruppe für den Antragsteller explizit als h... . Auch er schildert den Auslöser für die Aktivitäten mit Ärger über eine Lehrkraft, bei der seine Mitschüler Y... , Q... und er gemeinsam Unterricht hatten. Q... habe er schon zuvor gekannt, Y... über den Englischkurs kennengelernt. Auch seine Ausführungen enthalten keine einzelnen Tatbeiträge, sondern schildern durchgehend eine gemeinsame Planung und Ausführung. Deutlich führt er aus „Wir tragen alle dieselbe Schuld darin“, auch wenn jeder eine etwas andere Funktion ausgefüllt habe. Die beschriebenen Vorgänge, insbesondere zu dem geplanten 3D-Druck und einzelnen IT-Vorgängen, lassen sich darüber hinaus auszugsweise den ausgedruckten Screenshots in dem Verwaltungsvorgang entnehmen, was ebenfalls auf die inhaltliche Richtigkeit der beiden Stellungnahmen hinweist. Zudem sprechen sich die Beteiligten in diesem Chat zum Teil auch mit Spitznamen an, die von ihren Rufnamen abgeleitet sein dürften („Y... /Y... “ von Y... bzw. „Q... “ von Q... ), was ebenso auf den Antragsteller und den Mitschüler Q... X... hinweist. Auch weitere Aktionen deuten unzweifelhaft auf den Antragsteller hin: Unter dem 3. September 2024 lädt h... einen Raumbelegungsplan herunter, der sich allein auf die Kurswahl des Antragstellers bezieht, da dessen Vor- und Nachname in der oberen Zeile auftaucht. Zudem weist der Teilnehmer mit dem Alias-Namen h... unter dem 4. September 2024 auch auf eine Rufnummer hin, die unbestritten dem Antragsteller zuzuordnen ist. Soweit der Antragsteller die Nennung der Rufnummer damit erklären will, dass der unbekannte Teilnehmer namens h... seine Identität damit verschleiern und eine falsche Spur legen wollte, bleibt offen, weshalb dieser Akteur zu diesem Zeitpunkt Anlass hierzu sehen sollte – zumal er damit rechnen musste, dass seine beiden Mittäter auf diese – dann fälschliche Mitteilung einer Telefonnummer – im Chat entsprechend, etwa mit Unverständnis, reagieren, obwohl es tatsächlich in dieser Kommunikation um die Erreichbarkeit im Notfall ging. Sollte der Antragsteller vortragen wollen, die beiden Mitschüler X... und K... hätten gewusst, dass h... nicht der Antragsteller ist und dieser Täter seine Identität verschleiern will, bleibt unerklärt, weshalb sie dies dann nicht auch selbst versucht haben sollten. Überhaupt bleibt offen, welches Interesse die beiden Mittäter, die ihre eigene Rolle schonungslos und über das Nachweisbare hinaus geschildert haben, daran haben sollten, unzutreffender Weise den Antragsteller zu belasten. Soweit der Antragsteller in der Anhörung vor der Schulaufsicht noch hat vortragen lassen, sein Fehler sei es allein gewesen, sein Passwort weitergegeben zu haben – wie dies auch mehrfach im Bescheid vom 31. Oktober 2024 ausgeführt wird – widerspricht dies überdies seinem Vortrag in der Antragsschrift, sein Account sei von ihm unbemerkt von jemandem unbefugt genutzt worden, wohl aufgrund einer nachlässigen Eingabe seines Passwortes. Das Zusammenwirken der drei Schüler wird zudem durch die Beobachtung des IT-Betreuers der Schuler, R... , vom 4. September 2024 – im Bescheid unzutreffend mit 25. September 2024 bezeichnet –, der diese in einer fragwürdigen Situation beobachtete und im weiteren Verlauf die Namen der betroffenen Schüler bei deren Lehrkräften erfragte. Weshalb allein wegen der erst später erfolgten Verschriftlichung dieser Wahrnehmung die Erklärung des Herrn R... als „höchst fragwürdig“ bezeichnet wird, erschließt sich nicht und ist als reine Schutzbehauptung einzustufen. Angesichts des inzwischen aufgefallenen Fehlers in der Datumsangabe (4.9.24 statt 25.9.24) kommt es daher auch nicht darauf an, dass der Antragsteller für den 25. September 2024 einen minutiösen und detailreichen Tagesablauf eingereicht hat, den er allerdings – wie auch sein übriges Vorbringen – nicht glaubhaft gemacht hat. Das vorgeworfene unberechtigte Eindringen in Schulräumlichkeiten, indem der Antragsteller gemeinsam mit einem Mittäter heimlich eine Nottür zur Nottreppe geöffnet und darüber diesen Raum nach dem offiziellen Verlassen unberechtigt erneut betreten hat, und die Vorbereitung des 3D-Drucks eines Generalschlüssels für die Schule hat der Antragsteller im Übrigen nicht explizit bestritten. Auch der von dem Antragsteller eingereichte Chat-Verlauf des Discord-Servers vom 29. April 2024, wo unter dem Nutzernamen h... offenbar ein „I... “ kommuniziert, entlastet den Antragsteller nicht. Insoweit haben die beiden Mittäter X... und K... unter dem 7. November 2024 erklärt, dass es vorgekommen sei, dass sie – im Einverständnis der anderen – die Accounts gegenseitig genutzt hätten. Diese Erklärung ergibt gerade vor dem Hintergrund Sinn, dass sich nur dann die explizite Nennung des Namens „I... hier“, „I... nochmal“ erschließt. Würde derjenige unter seinem eigenen Account agieren, bräuchte er seinen Namen nicht zu nennen. Der Antragsgegner war an dem Erlass der Ordnungsmaßnahme auch nicht deshalb gehindert, weil das Verhalten des Antragstellers bereits zuvor Gegenstand einer abschließenden Maßnahme gewesen wäre. Der unter dem 25. September 2024 durch den Schulleiter verfügte Ausschluss vom Unterricht „mit sofortiger Wirkung“ vom 25. September bis zum 9. Oktober 2024 ist als vorläufige Maßnahme nach § 63 Abs. 6 SchulG zu qualifizieren, die den Zeitraum bis zu einer endgültigen Entscheidung nach Abs. 5 überbrückt. Diese vorläufige Regelung war zwar überflüssigerweise mit einer Begründung für den Sofortvollzug versehen, aus ihr ging aber unmissverständlich hervor, dass es sich um eine vorläufige Regelung bis zu einer „abschließende(n) Beratung der Jahrgangskonferenz“ handelte, mithin noch keine abschließende Ordnungsmaßnahme. Diesen vorläufigen Charakter konnte der Antragsteller auch dem E-Mail-Schreiben vom 26. September 2024 entnehmen, mit dem der Bescheid vorab an seinen Vater gesendet wurde und wonach der sofortige Ausschluss vom Unterricht erst noch der Klärung des Sachverhaltes dienen sollte. Von einer „Doppelbestrafung“ kann daher keine Rede sein. Angesichts der Schwere des Fehlverhaltens des Antragstellers mit einer mehrere Monate währenden Verletzung der Datenschutzbelange und der Privatsphäre der von dem Datenmissbrauch betroffenen Lehrkräfte und der Schülerschaft einschließlich des unberechtigten Zugangs zu Schulräumlichkeiten bedurfte es auch keiner vorherigen schriftlichen Androhung des Schulwechsels. Zwar ist die Überweisung in eine andere Schule desselben Bildungsganges nach § 63 Abs. 3 Satz 1 2. Halbsatz SchulG „in der Regel vorher schriftlich anzudrohen“. Mit dieser Formulierung bezieht sich die Bestimmung auf Regelfälle, die sich nicht durch besondere Umstände von der Menge gleich liegender Fälle unterscheiden, während Ausnahmefälle durch einen atypischen Geschehensablauf gekennzeichnet sind, der so bedeutsam ist, dass er eine Abweichung von der Regel rechtfertigt. Ein atypischer Fall liegt dann vor, wenn die Pflichtwidrigkeit nach ihrer Art und Schwere sowie den Gesamtumständen ihrer Begehung die gleiche Ahndung verlangt wie (sonst nur) längerfristiges oder wiederholtes Fehlverhalten und gleichzeitig das pädagogische Bedürfnis, den Schüler durch eine empfindliche Ordnungsmaßnahme zu beeindrucken, ebenso unabweisbar macht wie ein angesichts einer Androhung dieser Ordnungsmaßnahme fortgesetztes oder wiederholtes Fehlverhalten. Ein solches pädagogisches Bedürfnis mag auch von dem Ziel, andere Schüler von vergleichbarem Tun abzuhalten (Generalprävention) maßgebend und sogar soweit mitbestimmt sein, dass der Aspekt der erzieherischen Einwirkung auf den zu disziplinierenden Schüler (Spezialprävention) zurücktreten kann. Dabei ist insbesondere an Fälle schwerer Eingriffe in Rechtsgüter Einzelner oder der Allgemeinheit zu denken, bei denen der Betreffende wissen muss, dass die Aufrechterhaltung der Schulordnung seine Entfernung von der Schule unabweislich macht und damit vermuten lässt, dass ausdrückliche Androhungen ihn nicht beeindrucken (vgl. hierzu sowie zum Folgenden OVG Berlin, Beschluss vom 26. April 2005 – OVG 8 S 55.04 –, juris Rn. 20). Als Fälle, die diese Voraussetzungen erfüllen, sind in der Rechtsprechung bisher körperliche Angriffe gegen Lehrkräfte anerkannt, weil dadurch deren erforderliche Autorität in unerträglicher Weise untergraben und damit der Erziehungsauftrag der Schule in Frage gestellt wird. Auch wiederholte und trotz Androhung der Entlassung fortgesetzte grobe Gewalttätigkeit gegenüber Mitschülern, der Versuch der Vergewaltigung einer Schülerin und insbesondere der Drogenhandel in der Schule oder in deren Umfeld rechtfertigen ggf. auch ohne vorherige Androhung die Entlassung aus der Schule. Das oben geschilderte Verhalten des Antragstellers erreicht diesen Schweregrad. Mit der Installation einer Schadsoftware, dem sog. Keylogger, hat der Antragsteller gemeinsam mit den beiden Mitschülern das schulinterne IT-System verändert und über einen längeren Zeitraum hinweg Passwörter der anderen Nutzer ausspioniert. Zudem hat er Daten heruntergeladen, etwa einen Raumbelegungsplan, ohne hierzu von den zuständigen Stellen berechtigt worden zu sein. Welche weiteren Daten er sich unberechtigt verschafft oder angesehen hat, bedarf vor diesem Hintergrund keiner weiteren Sachaufklärung. Dass es sich hierbei um einen erheblichen und schwerwiegenden Missbrauch des Vertrauens und um eine erhebliche Verletzung der Privatsphäre der anderen Nutzer handelt, musste dem Antragsteller auch bewusst sein. In der Nutzungsordnung für die Computer im Schulnetz ist allein der Versuch, fremde Zugänge und Passwörter zu „erraten“, ausdrücklich untersagt, ebenso die Veränderung der Installation und Konfiguration der Computer. Die getroffene Maßnahme ist auch verhältnismäßig. Insbesondere hat der Antragsgegner erkannt und gewürdigt, dass der Antragsteller sich in seinem letzten Schuljahr vor dem Abitur befindet und die ersten Abiturprüfungen bereits in wenigen Monaten anstehen. Es ist insoweit auch nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner bei der pädagogischen Entscheidung, welche Ordnungsmaßnahme zu treffen ist, sich auch hat davon leiten lassen, dass der Antragsteller die Tatvorwürfe pauschal bestreitet, keine Einsicht zeigt und an der Aufklärung des eingetretenen Schadens nicht aktiv mitwirkt, so dass eine Wiederholung nicht ausgeschlossen scheint. Auch das Nachtatverhalten und die Frage, ob ein Täter Einsicht in sein Fehlverhalten zeigt, können bei der pädagogischen Entscheidung über die Auswahl der Ordnungsmaßnahme herangezogen werden (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2018 – 1 B 101/18 –, Rn. 43; VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Dezember 2006 – 9 S 2590/06 –, juris Rn 5 f.). Zutreffend hat der Antragsgegner darauf abgestellt, dass durch die Tat und das Verhalten des Antragstellers das Vertrauensverhältnis zwischen Schule und Antragsteller irreparabel zerstört ist. Zudem spricht auch der Schweregrad der Verfehlung – wie der Antragsgegner richtigerweise angeführt hat – dafür, den Antragsteller unmittelbar in eine andere Schule zu überweisen. Schließlich gelangt auch eine über die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Ordnungsmaßnahme hinausgehende besondere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Eine Ordnungsmaßnahme, die nicht unmittelbar auf den betroffenen Schüler einwirkte, verlöre weitgehend ihren Sinn, weil andernfalls der Bezug zum Fehlverhalten im Bewusstsein des Schülers verloren ginge (vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 18. Mai 2018, a.a.O., Rn. 46). Im Sinne der effektiven und schnellen Umsetzung der mit der Ordnungsmaßnahme verfolgten Zwecke ist es vorliegend angezeigt, die Überweisung des Antragstellers in eine andere Schule unmittelbar zu vollziehen. Nach den Gesamtumständen muss auch berücksichtigt werden, dass von dem Antragsteller angesichts der fehlenden Mitwirkung an der Aufklärung weiterhin die Gefahr ausgeht, dass er in der Zukunft erneut unberechtigt auf den Datenbestand der Schule zugreifen kann und wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.