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Urteil

3 S 2115/04

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung für Windenergieanlagen kann durch Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten als Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel ausgeschlossen sein. • Regionalpläne mit Vorranggebieten müssen ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und eine methodisch vertretbare Windhöffigkeitsprognose aufweisen; bloße Einwände gegen das verwendete Raster reichen nicht aus, wenn die Methode sachgerecht ist. • Ein Vorhaben außerhalb ausgewiesener Vorranggebiete kann nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn damit die Plankonzeption nicht in Frage gestellt wird; Überlastungsschutzabstände (hier 5 km) sind dabei maßgeblich. • Ein Hilfsantrag auf Feststellung behördlicher Rechtswidrigkeit ist unzulässig, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt, insbesondere weil zivilrechtliche Ansprüche offensichtlich aussichtslos sind.
Entscheidungsgründe
Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten schließt Windenergie-Baugenehmigung regelmäßig aus • Eine Baugenehmigung für Windenergieanlagen kann durch Ausweisung von Vorrang- und Ausschlussgebieten als Ziele der Raumordnung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB in der Regel ausgeschlossen sein. • Regionalpläne mit Vorranggebieten müssen ein schlüssiges gesamträumliches Planungskonzept und eine methodisch vertretbare Windhöffigkeitsprognose aufweisen; bloße Einwände gegen das verwendete Raster reichen nicht aus, wenn die Methode sachgerecht ist. • Ein Vorhaben außerhalb ausgewiesener Vorranggebiete kann nur ausnahmsweise zugelassen werden, wenn damit die Plankonzeption nicht in Frage gestellt wird; Überlastungsschutzabstände (hier 5 km) sind dabei maßgeblich. • Ein Hilfsantrag auf Feststellung behördlicher Rechtswidrigkeit ist unzulässig, wenn ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse fehlt, insbesondere weil zivilrechtliche Ansprüche offensichtlich aussichtslos sind. Der Kläger beantragte die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung von zwei Windenergieanlagen (Nabenhöhe 90 m, Gesamthöhe 128,5 m) auf einem gemeindeeigenen Grundstück bei Kappel-Grafenhausen. Das Landratsamt lehnte den Bauantrag ab mit der Begründung erheblicher Eingriffe in Natur und Landschaft und verwies auf landschaftsverträglichere Alternativstandorte; das Regierungspräsidium bestätigte dies im Widerspruchsbescheid. Das Verwaltungsgericht wies die Klage ab, das Vorhaben verunstalte das Landschaftsbild und sei immissionsschutzrechtlich zu prüfen. Während des Berufungsverfahrens trat der Regionalplan Südlicher Oberrhein (Teilfortschreibung Windenergie) in Kraft, der das streitige Gebiet als Ausschlussfläche ausweist und für die Region Vorranggebiete mit Mindestabständen festlegt. Der Kläger rügte die Planfestsetzung und beantragte im Hilfsantrag Feststellung der Rechtswidrigkeit der behördlichen Entscheidungen. • Zulässigkeit: Die Berufung ist zulässig; die Anlagen sind nicht mehr Bestandteil einer Windfarm im Sinn der früheren 4. BImSchV, sodass eine Baugenehmigung begehrt werden kann (§ 67 Abs.9 BImSchG). • Materiale Unzulässigkeit: Die beantragte Baugenehmigung ist materiell-rechtlich nicht genehmigungsfähig, weil gemäß § 35 Abs.3 Satz3 BauGB öffentliche Belange durch die Ausweisung von Zielen der Raumordnung (Regionalplan) der Nutzung an anderer Stelle Vorrang geben. • Raumbedeutsamkeit: Die geplanten Anlagen (Gesamthöhe >128 m) sind raumbedeutsam; hohe Türme plus Kennzeichnung verstärken die optische Dominanz, weshalb sie dem Regelungsregime des Regionalplans unterfallen. • Rechtmäßigkeit des Regionalplans: Der Regionalplan erfüllt die Anforderungen an Ziele der Raumordnung; er beruht auf einem mehrstufigen Auswahlverfahren, berücksichtigt Erforderlichkeit und Abwägung und verwendet eine methodisch vertretbare Windhöffigkeitsprognose mit 250 m Raster und Validierung gegen reale Ertragsdaten. • Kontrolldichte: Gerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob die Prognose fachwissenschaftlich methodisch einwandfrei erstellt wurde; hier liegen keine willkürlichen Annahmen oder offensichtlichen Unwahrscheinlichkeiten vor. • Ausnahmetatbestand: Eine ausnahmsweise Zulassung trotz Planwirkung ist nicht gegeben; es liegen keine atypischen, den Plan durchbrechenden Gründe vor, insbesondere keine solche Vorbelastung oder sonstige Besonderheiten, und die Mindestdistanz von 5 km zu bestehenden Anlagengruppen wäre verletzt. • Hilfsantrag unzulässig: Der Feststellungsantrag ist mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse unzulässig, weil Schadenersatz- oder enteignungsrechtliche Ansprüche offensichtlich aussichtslos sind; insbesondere fehlt Eigentum oder dingliche Sicherung des Klägers. • Kosten und Revision: Der Kläger trägt die Berufungskosten; Revision wird nicht zugelassen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen; die beantragte Baugenehmigung für die zwei Windenergieanlagen ist materiell-rechtlich nicht zu erteilen, weil der Regionalplan Südlicher Oberrhein Vorrangflächen ausgewiesen und das streitige Grundstück als Ausschlussgebiet festgelegt hat, so dass nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB öffentliche Belange der Nutzung an anderer Stelle entgegenstehen. Der Regionalplan ist formell und materiell nicht zu beanstanden; die verwendete Windhöffigkeitsprognose und Auswahlmethodik sind methodisch vertretbar und wurden durch Abgleich mit realen Ertragsdaten bestätigt. Eine Ausnahme von der Planwirkung ist nicht gerechtfertigt, insbesondere sind die Überlastungsschutzabstände zu bestehenden Anlagengruppen nicht gewahrt. Der Hilfsantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit behördlicher Entscheidungen ist unzulässig mangels Fortsetzungsfeststellungsinteresse. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen; Revision wurde nicht zugelassen.