Beschluss
NC 9 S 90/06
VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom
6mal zitiert
2Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein einstweiliger Rechtsschutzanspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes entfällt, wenn die Antragstellerin zwischenzeitlich anderweitig einen Studienplatz erhalten hat.
• Eine einseitige Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren durch den Rechtsmittelführer hat keine prozessuale Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer, wenn dieser der Erledigung widerspricht.
• Der unterlegene Antragsgegner kann auch nach Erledigung der Hauptsache weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde haben; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO.
Entscheidungsgründe
Kein einstweiliger Zuweisungsanspruch nach anderweitiger Studienplatzannahme • Ein einstweiliger Rechtsschutzanspruch auf vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes entfällt, wenn die Antragstellerin zwischenzeitlich anderweitig einen Studienplatz erhalten hat. • Eine einseitige Erledigungserklärung im Beschwerdeverfahren durch den Rechtsmittelführer hat keine prozessuale Wirkung gegenüber dem Beschwerdeführer, wenn dieser der Erledigung widerspricht. • Der unterlegene Antragsgegner kann auch nach Erledigung der Hauptsache weiterhin ein Rechtsschutzinteresse an der Beschwerde haben; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO. Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz durch vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im 1. Fachsemester Medizin für das Wintersemester 2005/2006 gegen die Antragsgegnerin. Während des Verfahrens teilte die Antragstellerin mit, sie habe zwischenzeitlich anderweitig einen Studienplatz erhalten. Die Antragstellerin erklärte das Beschwerdeverfahren für erledigt; die Antragsgegnerin widersprach dieser Erklärung. Streitig war, ob die Beschwerde trotz einseitiger Erledigungserklärung der Antragstellerin weiter verfolgt werden kann und ob das Rechtsschutzinteresse für die begehrte einstweilige Anordnung noch besteht. Ferner war zu klären, ob eine gerichtliche Feststellung der Erledigung bei einseitiger Erklärung möglich ist und wie die Kosten zu entscheiden sind. • Die Beschwerde der Antragsgegnerin war zulässig und begründet, weil der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse an der einstweiligen Anordnung mehr zustand, da sie bereits einen anderen Studienplatz erhalten hatte. • Eine einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren ist prozessual ohne Wirkung gegenüber der Antragsgegnerin, wenn diese der Erklärung widerspricht; eine solche Erklärung stellt lediglich ein Angebot zur Beendigung des Verfahrens durch übereinstimmende Erledigungserklärungen dar. • Nach ständiger Rechtsprechung kann der in verwaltungsgerichtlichen NC-Verfahren unterlegene Antragsgegner weiterhin ein Rechtsschutzbedürfnis für die von ihm eingelegte Beschwerde haben, auch wenn sich die Hauptsache erledigt hat; damit soll verhindert werden, dass durch einseitige Erledigungserklärungen das Gebot des Antragsgrundsatzes (§ 88 VwGO) unterlaufen wird. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren erfolgte nach §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. • Der Beschluss ist unanfechtbar, weil die formellen Voraussetzungen für eine weitere Rechtsverfolgung der einstweiligen Anordnung nicht mehr gegeben sind. Die Beschwerde der Antragsgegnerin hatte Erfolg; der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wurde abgelehnt, weil der Antragstellerin zum Zeitpunkt der Entscheidung kein Rechtsschutzinteresse mehr zustand, da sie bereits anderweitig einen Studienplatz erhalten hatte. Die einseitige Erledigungserklärung der Antragstellerin bewirkte keine prozessuale Einstellung des Beschwerdeverfahrens, da die Antragsgegnerin der Erklärung widersprach. Die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen hat die Antragstellerin zu tragen; die Entscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Streitwert wurde auf EUR 5.000 festgesetzt. Der Beschluss ist unanfechtbar.