Beschluss
6 A 1252/15
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2017:0703.6A1252.15.00
2mal zitiert
3Zitate
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 0 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache während des Zulassungsverfahrens führt zur Unzulässigkeit des Berufungszulassungsantrags der Beklagten sowie des Beigeladenen.
Tenor
1. Der Antrag auf Aufhebung der Beiladung wird abgelehnt.
2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.
Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache während des Zulassungsverfahrens führt zur Unzulässigkeit des Berufungszulassungsantrags der Beklagten sowie des Beigeladenen. 1. Der Antrag auf Aufhebung der Beiladung wird abgelehnt. 2. Die Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt. Die Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte. Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf die Wertstufe bis 80.000,00 Euro festgesetzt. G r ü n d e : Die Anträge haben keinen Erfolg. I. Der Antrag auf Aufhebung der Beiladung wird abgelehnt. Die Voraussetzungen für eine Beiladung gemäß § 65 Abs. 2 VwGO sind nach wie vor gegeben. Der Umstand, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat (vgl. dazu unten II.), ändert daran nichts. Denn auch in diesen Fällen ist durch die Beiladung zu gewährleisten, dass der betroffene Dritte die Möglichkeit hat, seine Rechte im Verfahren zu wahren. Im Übrigen ist die Entscheidung über die Beiladung nicht am voraussichtlichen Ergebnis der Entscheidung zu orientieren. Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 22. Auflage 2016, § 65, Rn. 21. Hinzu kommt im vorliegenden Streitfall, dass der Beigeladene selbst Rechtsmittelführer ist. Seinen Antrag auf Zulassung der Berufung hat er nicht zurückgenommen. II. Die Anträge der Beklagten und des Beigeladenen auf Zulassung der Berufung sind bereits unzulässig. Es besteht kein Rechtsschutzinteresse an der Durchführung des Zulassungsverfahrens mehr, da sich der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt hat. Vgl. zum Entfallen des Rechtsschutzbedürfnisses für den Zulassungsantrag bei Erledigung des Rechtsstreits während des Zulassungsverfahrens: Stuhlfauth, in: Bader u.a., VwGO, Kommentar, 6. Auflage 2014, § 124a, Rn. 95; vgl. ebenso zum Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision: Winkelmüller/van Schewick, in: Gärditz, VwGO, Kommentar, 2013, § 133 Rn. 40. Der erstinstanzlich gestellte Hauptantrag des Klägers, die am 23. April 2012 erfolgte Ernennung des Beigeladenen zum Universitätsprofessor aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die zum 1. April 2011 ausgeschriebene Professur für das Fach „Mathematische Stochastik“ an ihrem Fachbereich 10 (Mathematik und Informatik) nicht mit dem Beigeladenen oder einem anderen Bewerber zu besetzen, bis über seine Bewerbung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut entschieden worden ist, dem das Verwaltungsgericht stattgegeben hat, hat sich vollumfänglich erledigt. Hinsichtlich der Aufhebung der Ernennung folgt dies daraus, dass der Beigeladene mit Ernennungsurkunde vom 18. November 2015, diesem ausgehändigt am 16. Dezember 2015, unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit zum Universitätsprofessor ernannt worden ist. Den Entwurf der Ernennungsurkunde sowie das diesbezügliche Empfangsbekenntnis des Beigeladenen (vgl. Blatt 536 f. der Gerichtsakte) hat die Beklagte dem Senat mit Schriftsatz vom 6. Januar 2017 übersandt. Mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist der Beamte aus dem anderen Beamtenverhältnis bei demselben Dienstherrn entlassen (vgl. § 22 Abs. 3 BeamtStG). Der Antrag auf Neubescheidung hat sich erledigt, weil das streitgegenständliche Auswahlverfahren mittlerweile abgebrochen worden ist. In der seitens der Beklagten im Zulassungsverfahren mit Schriftsatz vom 29. Dezember 2015 vorgelegten Beschlussvorlage 2015/0658 vom 23. November 2015 für die Rektoratssitzung am 17. Dezember 2015 wurde vorgeschlagen „das Berufungsverfahren für die Wx-Professur ,Mathematische Stochastik‘ (Nf. Prof. H. )“ abzubrechen (vgl. Blatt 401 der Gerichtsakte). Nach Ablauf von über drei Jahren seit dem vorläufigen Abschluss des Berufungsverfahrens im April 2012 erscheine eine Fortsetzung nicht mehr möglich, weil sich die (potentielle) Bewerberlage zwischenzeitlich grundlegend verändert habe und die vorliegenden Bewerbungsunterlagen der Bewerber nicht mehr den aktuellen Qualifikationsstand abbildeten. Ferner könne die bisherige Berufungskommission das Berufungsverfahren nicht mehr fortsetzen; das ergebe sich aus den Ausführungen des Verwaltungsgerichts Münster zur Befangenheit einzelner Berufungskommissionsmitglieder sowie deren teilweise nicht mehr gegebenen Verfügbarkeit. Auch wegen der Vielzahl der vom Verwaltungsgericht Münster aufgezeigten Formverstöße erscheine es nicht sinnvoll, das bisherige Berufungsverfahren fortzusetzen. Dem entsprechend ist das Berufungsverfahren ausweislich TOP 7 des Protokolls der Sitzung des Rektorats/029/2015 am 17. Dezember 2015, von der Beklagten überreicht mit Schriftsatz vom 6. Januar 2017, abgebrochen worden (vgl. Blatt 538 der Gerichtsakte). Ein schützenswertes Interesse der Beklagten und des Beigeladenen, das Zulassungsverfahren gleichwohl fortzuführen, ist nicht ersichtlich. Entsprechende Umstände haben auch die Rechtsmittelführer nicht aufgezeigt. Sie gehen vielmehr ausweislich ihrer Schriftsätze vom 29. Januar 2016 bzw. 24. August 2016 selbst davon aus, dass sich der Rechtsstreit erledigt hat und kein Interesse an dessen Fortsetzung mehr besteht. Auf diese Verfahrenssituation haben die Beklagte und der Beigeladene allerdings nicht mit (unmittelbar) verfahrensbeendenden Erklärungen reagiert. Vielmehr haben sie mit Schriftsätzen vom 12. Januar 2016, 29. Januar 2016 bzw. 24. August 2016 das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt bzw. angekündigt, sich einer Hauptsachenerledigungserklärung des Klägers anschließen zu wollen. Der Kläger hat indessen den Rechtsstreit nicht in der Hauptsache für erledigt erklärt. Eine solche einseitige Hauptsachenerledigungserklärung der Beklagtenseite hat hingegen keine selbständige prozessuale Wirkung und ist lediglich als Hinweis auf ein erledigendes Ereignis zu werten. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Oktober 2008 – 5 B 86.08 –, juris, Rn. 7; Kopp/Schenke, a.a.O., § 161, Rn. 32; Clausing, in: Schoch/Schmidt-Aßmann, VwGO, Kommentar, Loseblatt, Stand Oktober 2016, § 161, Rn. 20. Die Hauptsachenerledigungserklärung des Beigeladenen ist – wie dieser selbst mit Schriftsatz vom 24. August 2016 vorträgt – ohnehin unerheblich, da insoweit allein den Hauptbeteiligten die Dispositionsbefugnis zukommt. Vgl. Kopp/Schenke, a.a.O., § 161, Rn. 14, m.w.N. Um eine Ablehnung des Zulassungsantrags als unzulässig abzuwenden, ist es dem Rechtsmittelführer – hier der Beklagten und dem Beigeladenen –, dem hinsichtlich des von ihm eingelegten Rechtsmittels die Dispositionsbefugnis zukommt, unbenommen, den Zulassungsantrag zurückzunehmen oder ggf. auch das Zulassungsverfahren für erledigt zu erklären. Vgl. Clausing, a.a.O., § 161, Rn. 20; Stuhlfauth, a.a.O., § 124a, Rn. 95; Winkelmüller/van Schewick, in: Gärditz, a.a.O., § 133 Rn. 40; sowie BVerwG, Beschluss vom 24. Oktober 1997 – 4 NB 35.96 –, juris, (allerdings die Erledigung nur des Nichtvorlagebeschwerdeverfahrens betreffend); VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 22. September 2006 – NC 9 S 90/06 –, juris. Diesen Weg haben weder die Beklagte noch der Beigeladene gewählt. Dass bei dieser prozessualen Vorgehensweise die erstinstanzliche Entscheidung nicht aufgehoben oder für unwirksam erklärt wird, sondern in Rechtskraft erwächst, unterliegt keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte ist der erstinstanzlichen Entscheidung nachgekommen bzw. hat durch ihr Verhalten die Erledigung herbeigeführt, so dass sich die Interessenlage nicht von der bei rechtskräftigen Urteilen üblichen unterscheidet. Bedenken unterläge es vielmehr, wenn es dem bzw. hier der erstinstanzlich unterlegenen Beklagten möglich wäre, zunächst Rechtsmittel einzulegen, dann (durch die Befolgung des Urteils) die Erledigung des Verfahrens herbeizuführen und schließlich – wie es der Beklagten wohl vorschwebt – durch Erledigungserklärung zu erreichen, dass gemäß § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO die Wirkungslosigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung festgestellt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Sätze 2, 3 GKG. Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).