OffeneUrteileSuche
Urteil

11 S 2299/05

VGH BADEN WUERTTEMBERG, Entscheidung vom

21mal zitiert
3Zitate
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

24 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Die Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig, weil sie gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verstößt, wenn vor Erlass keine unabhängige zweite Stelle eingeschaltet wurde und kein dringender Fall vorlag. • Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gelten die Verfahrensgarantien der RL 64/221/EWG; das Four‑Eyes‑Prinzip kann nur in dringenden Fällen entbehrlich sein. • Für die Beurteilung der Dringlichkeit kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung an; eine nachträgliche Änderung des Verfahrensrechts hebt einen vorherigen Verfahrensfehler nicht auf. • Eine Heilung des Verfahrensmangels nach § 46 LVwVfG oder durch nachträgliche Einschaltung einer zweiten Stelle nach § 45 LVwVfG kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung Ermessen eröffnet und die fehlende Prüfung die Sachentscheidung beeinflusst haben kann.
Entscheidungsgründe
Ausweisung assoziationsberechtigter Türke: Verfahrensgarantien nach Art.9 RL 64/221/EWG und dringender Fall • Die Ausweisungsverfügung ist rechtswidrig, weil sie gegen Art. 9 Abs. 1 RL 64/221/EWG verstößt, wenn vor Erlass keine unabhängige zweite Stelle eingeschaltet wurde und kein dringender Fall vorlag. • Bei assoziationsberechtigten türkischen Staatsangehörigen gelten die Verfahrensgarantien der RL 64/221/EWG; das Four‑Eyes‑Prinzip kann nur in dringenden Fällen entbehrlich sein. • Für die Beurteilung der Dringlichkeit kommt es auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung an; eine nachträgliche Änderung des Verfahrensrechts hebt einen vorherigen Verfahrensfehler nicht auf. • Eine Heilung des Verfahrensmangels nach § 46 LVwVfG oder durch nachträgliche Einschaltung einer zweiten Stelle nach § 45 LVwVfG kommt nicht in Betracht, wenn die Entscheidung Ermessen eröffnet und die fehlende Prüfung die Sachentscheidung beeinflusst haben kann. Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger, war seit 1991 aufgrund Familiennachzugs in Deutschland und erwarb wegen mehrjähriger Erwerbstätigkeit assoziationsrechtlichen Schutz nach ARB 1/80. Er wurde wegen schweren bandenmäßigen Drogenhandels zu 4½ Jahren Freiheitsstrafe verurteilt und befand sich in Haft. Das Regierungspräsidium Karlsruhe verfügte am 12.10.2004 seine Ausweisung und ordnete die sofortige Vollziehung an; ein behördliches Widerspruchsverfahren wurde in Baden‑Württemberg abgeschafft. Die Behörde berücksichtigte die Möglichkeit einer Abschiebung aus der Haft nach § 456a StPO. Der Kläger erhob Klage; das Verwaltungsgericht hob die Verfügung auf, weil Art.9 RL 64/221/EWG verletzt sei. Die Behörde legte Berufung ein. Während des Verfahrens erging später eine Freigabe zur Aussetzung der Reststrafe; die staatsanwaltschaftliche Freigabe zur Abschiebung wurde angekündigt bzw. erwartet. • Zuständigkeit: Das Regierungspräsidium Karlsruhe war bei Einleitung des Verfahrens örtlich zuständig, weil der frühere gewöhnliche Aufenthalt des Klägers nicht bekannt war; spätere Kenntnis änderte die Zuständigkeit, die Fortführung war jedoch mit Zustimmung der Stadt Köln zulässig (§§ 3 LVwVfG, AAZuVO). • Anwendbares Gemeinschaftsrecht: Als assoziationsberechtigter Türke hatte der Kläger die Verfahrensgarantien der RL 64/221/EWG (Art.6/7 ARB 1/80 i.V.m. Art.9 RL 64/221/EWG) und somit Anspruch auf Einschaltung einer zweiten unabhängigen Stelle vor Ausweisung, soweit kein dringender Fall vorliegt. • Dringender Fall: Die Ausnahme des Art.9 Abs.1 RL 64/221/EWG ist eng auszulegen; dringender Fall liegt nur vor, wenn aufgrund der konkreten Gefährdung eine Verzögerung durch Einschaltung einer zweiten Stelle unvertretbar ist. Maßgeblich ist die Sachlage zum Zeitpunkt der Ausweisungsverfügung. Bei inhaftierten Personen gilt: Regelmäßig entfällt die Gefahr solange Haft besteht; Ausnahmen nur bei konkreten Anhaltspunkten für Gefährdung in Haft oder bei Abschiebung aus der Haft. • Anwendung auf den Fall: Zwar war die Straftat schwerwiegend und die Behörde hat zügig gehandelt; konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Gefahr sich vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens realisieren würde, lagen zum Zeitpunkt der Verfügung nicht vor. Ein Zeitraum von mehreren Monaten bis zu einer möglichen Freigabe nach § 456a StPO genügte, um die Prüfung durch eine zweite Stelle zu ermöglichen. • Heilungs- und Nachholmöglichkeiten: Eine Heilung des gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensmangels nach § 46 LVwVfG scheidet aus, weil EU‑Verfahrensvorschriften als absolute Rechte zu behandeln sind und Ermessen eröffnet ist; nachträgliche Einschaltung einer zweiten Stelle (§ 45 LVwVfG) während des Gerichtsverfahrens ist mit Blick auf Art.9 RL 64/221/EWG und dessen Zweck nicht ausreichend. • Rechtsänderung: Das zwischenzeitliche Außerkrafttreten der RL 64/221/EWG durch RL 2004/38/EG ändert nichts: Auf die Verfahrensmäße ist das zum Zeitpunkt des Verwaltungsverfahrens geltende Recht anzuwenden; spätere Wegfälle von Verfahrensregeln heilen den früheren Verfahrensfehler nicht. Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen; das VGH bestätigt die Aufhebung der Ausweisungsverfügung vom 12.10.2004. Begründet wird dies damit, dass die Verfügung gegen Art.9 Abs.1 RL 64/221/EWG verstößt, weil vor Erlass keine unabhängige zweite Stelle eingeschaltet wurde und kein dringender Fall vorlag, der diese Vorgabe entbehrlich gemacht hätte. Eine nachträgliche Änderung der Richtlinienlage (RL 2004/38/EG) oder nationale Heilungsvorschriften beseitigen den während des Verwaltungsverfahrens bestehenden, unheilbaren Verfahrensmangel nicht. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wird zugelassen.