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Beschluss

6 K 2907/06

Verwaltungsgericht Karlsruhe, Entscheidung vom

Verwaltungsgerichtsbarkeit
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Entscheidungsgründe
Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2006 wird wiederhergestellt, soweit der Antragsteller aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, und angeordnet, soweit ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist. 2. Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens. 3. Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe 1 Das Begehren des Antragstellers auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gem. § 80 Abs.5 VwGO mit dem wie folgt sachdienlich zu fassenden Antrag, 2 die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2006 wiederherzustellen, soweit er aus dem Bundesgebiet ausgewiesen worden ist, und anzuordnen, soweit ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist, 3 ist zulässig und begründet. 4 1. Das Gericht sieht sich veranlasst, dem Antragsteller, einem bislang nicht vorbestraften 30-jährigen türkischen Staatsangehörigen, welcher durch Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 19.01.2006 wegen Vergewaltigung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt worden ist, vorläufigen Rechtsschutz gemäß § 80 Abs.5 VwGO gegen dessen für sofort vollziehbar erklärte Ausweisung aus dem Bundesgebiet durch Verfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2006 (dort Ziffer 1) zu gewähren. Denn das private Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Vollstreckung dieser ausländerrechtlichen Maßnahme verschont zu bleiben, überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der verfügten Ausweisung. Bei der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Betrachtung der Sach- und Rechtslage bestehen für das Gericht durchgreifende Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Karlsruhe vom 08.11.2006. Es besteht daher Anlass dazu, der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsverfügung (VG Karlsruhe, Az.: 6 K 2822/06) - wie dies auch der gesetzlichen Grundregel des § 80 Abs.1 Satz 1 VwGO entspricht - aufschiebende Wirkung zukommen zu lassen. 5 Die durchgreifenden Zweifel des Gerichts an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Regierungspräsidiums vom 08.11.2006 knüpfen daran an, dass die Behörde bei ihrer Entscheidung über die Ausweisung des Antragstellers die Regelung des Art. 28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr.1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union vom 30.04.2004, L 158/ 77) unbeachtet gelassen hat. Es spricht aber viel dafür, dass sich der Antragsteller gegenüber dem Antragsgegner gerade auf eine entsprechende Anwendung der Ausweisungsschutzvorschrift des Art. 28 Abs.3 dieser Richtlinie berufen kann. 6 Unstreitig rechnet der Antragsteller, der in Deutschland geboren, aufgewachsen und ausgebildet worden ist, und der während seines ganzen Lebens im Bundesgebiet wohnhaft gewesen ist, zu dem durch die Regelungen des Beschlusses Nr.1/80 des Assoziationsrates EWG/Türkei begünstigten Personenkreis. Die Zulässigkeit einer Ausweisung aus dem Bundesgebiet bestimmt sich danach bei ihm in erster Linie nach der Reglung in Artikel 14 dieses Beschlusses, dessen Auslegung und Anwendung durch die langjährige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zwischenzeitlich auch durch das Bundesverwaltungsgericht nachvollzogen worden ist (vgl. insbesondere die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 03.08.2004 - 1 C 29/02 -, BVerwGE 121, 315 = NVwZ 2005, 224, vom 15.03.2005 - 1 C 2/04 -, NVwZ 2005, 274 und vom 28.06.2006 - 1 C 4/06 -, juris). Hiernach ist insbesondere aufgrund der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 29.04.2004 (Rechtssachen C-482/01 und C-493/01 - Orfanopoulos und Oliveri -, DVBl. 2004, 876) auch bei türkischen Staatsangehörigen, die sich auf ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr.1/80 berufen können, von besonderen gemeinschaftsrechtlichen Anforderungen an eine Ausweisung auszugehen. Gerade auch die materiell-rechtlichen Grundsätze, die bei einer Aufenthaltsbeendigung freizügigkeitsberechtigter Unionsbürger gelten, sind danach auf türkische Staatsangehörige zu übertragen, welche ein assoziationsrechtliches Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsratsbeschluss Nr. 1/80 besitzen. Als Beispiel nennt das Bundesverwaltungsgericht etwa Art. 39 Abs.3 EG und den diese Norm konkretisierenden Artikel der - zwischenzeitlich aufgehobenen - Richtlinie 64/221/EWG, wonach jeder Anschein zu vermeiden ist, dass strafrechtliche Verurteilungen einer privilegierten Person keine andere Rechtsfolge zulassen als ihre Ausweisung oder jedenfalls eine gewisse „Vermutung“ zugunsten ihrer Ausweisung begründen, woraus folgt, dass eine Ausweisung allein aufgrund einer Ermessensentscheidung vorgenommen werden darf. 7 Das Regierungspräsidium Karlsruhe hat mit der von dem Antragsteller angegriffenen Entscheidung vom 08.11.2006 zwar diese mittlerweile ständige verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung berücksichtigt und insbesondere eine Ermessensentscheidung getroffen, welche zu Lasten des Antragstellers auch lediglich auf spezialpräventive Gesichtspunkte abstellt. Unberücksichtigt gelassen hat das Regierungspräsidium indes, dass zwischenzeitlich die Unionsbürger betreffenden Regelungen nochmals geändert wurden und insbesondere die bisherige Richtlinie 64/221/EWG durch die Richtlinie 2004/38/EG, welche mit Ablauf der Frist für die Umsetzung in nationales Recht am 30.04.2006 nunmehr unmittelbar Geltung beansprucht, aufgehoben und ersetzt worden ist. Es spricht nach der Einschätzung des Gerichts vieles dafür, dass nunmehr insbesondere die Ausweisungsvorschrift des Art. 28 der Richtlinie 2004/38/EG auch auf assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige entsprechende Anwendung findet (so ausdrücklich bejahend: OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 05.12.2006 - 7 A 10924/06 -, juris, HessVGH, Beschl. v. 12.07.2006, AuAS 2006, 232, VG Karlsruhe, Urt. v. 09.11.2006 - 2 K 1559/06 -, juris; offen gelassen: OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 01.12.2006 - 18 B 2219/06 -, juris, VGH Bad.-Württ., Urt. v. 29.06.2006 - 11 S 2299/05 -, juris und Niedersächs. OVG, Urt. v. 16.05.2006, InfAuslR 2006, 350; vgl. im Übrigen den auch die einschlägige Frage betreffenden Vorlagebeschluss an den Europäischen Gerichtshof des VG Darmstadt vom 16.08.2006 - 8 E 1364/05 -, juris; zum Streitstand allgemein vgl. die Erläuterungen des HTK-AuslR unter 3.2 zu Artikel 14 ARB 1/80). Dabei dürfte es nach Auffassung des Gerichts - entgegen der Auffassung des Antragsgegners - keine Rolle spielen, dass die Richtlinie 2004/38/EG ausdrücklich nur das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen betrifft und assoziationsrechtlich begünstigte türkische Staatsangehörige nicht erwähnt. Denn dasselbe galt auch für die Vorgängerrichtlinie 64/221/EWG, und nach der Auffassung des Gerichts kann jedenfalls nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in ständiger Rechtsprechung aus dem Wortlaut des Artikels 12 des Assoziierungsabkommens und des Artikel 36 des Zusatzprotokolls sowie aus dem Zweck des Assoziationsratsbeschlusses Nr.1/80 herleitet, dass die für Unionsbürger geltenden Grundsätze soweit wie möglich auf die türkischen Staatsangehörigen, die die im Beschluss Nr.1/80 eingeräumten Rechte besitzen, übertragen werden sollen (vgl. etwa EuGH, Urt. v. 10.02.2000 - Nazli -, NVwZ 2000, 1029), woraus der Gerichtshof folgert, dass bei der Bestimmung des Umfangs der in Art. 14 Abs.1 ARB 1/80 vorgesehenen Beschränkung von Rechten nach dem Assoziationsratsbeschluss 1/80 aus Gründen der öffentlichen Ordnung darauf abzustellen ist, wie die gleiche Beschränkung der Rechte von freizügigkeitsberechtigten Unionsbürgern ausgelegt wird, zumal die genannte Vorschrift nahezu denselben Wortlaut wie Art. 39 Abs.3 EG hat. Dass dabei etwaige im Rahmen einer Weiterentwicklung des Rechts zu Gunsten von Unionsbürgern erfolgte Änderungen nicht auch den assoziationsrechtlich begünstigten türkischen Staatsangehörigen zukommen sollen, wie dies offenbar der Antragsgegner meint, erscheint dem Gericht nicht schlüssig. 8 Bei einer Berücksichtigung von Art. 28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG dürfte aber der Antragsteller, weil er seinen Aufenthalt in den letzten 10 Jahren in der Bundesrepublik Deutschland hatte, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit ausgewiesen werden. Diese Regelung stellt im Rahmen der Stufenfolge des Art. 28 eine Begünstigung gegenüber Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen dar, welche zwar das Recht zum Daueraufenthalt in einem Aufnahmemitgliedsstaat genießen, sich jedoch dort zuletzt noch nicht 10 Jahre lang aufgehalten haben. Jener Personenkreis darf gem. Art. 28 Abs. 2 aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ausgewiesen werden. Ersichtlich reicht daher der Ausweisungsschutz des Art. 28 Abs.3 der Richtlinie weiter als derjenige, den das Regierungspräsidium Karlsruhe in seiner Entscheidung vom 08.11.2006 hinsichtlich des Antragstellers bereits aus Art. 14 ARB 1/80, § 56 Abs. 1 S. 1 AufenthG sowie Art. 3 Abs.3 des Europäischen Niederlassungsabkommens zu Gunsten des Antragstellers abgeleitet hat. Dem entsprechend sieht auch der Gesetzentwurf der Bundesregierung für ein Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union bezüglich einer beabsichtigten Änderung von § 6 des Gesetzes über die allgemeine Freizügigkeit von Unionsbürgern (FreizügG/EU) vor, dass eine Feststellung nach § 6 Abs.1 FreizügG/EU bei Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen, die ihren Aufenthalt in den letzten 10 Jahren im Bundesgebiet hatten, nur aus zwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit getroffen werden darf. Entsprechend dem Gesetzentwurf können zwingende Gründe der öffentlichen Sicherheit nur dann vorliegen, wenn der Betroffene wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten rechtskräftig zu einer Freiheits- oder Jugendstrafe von mindestens fünf Jahren verurteilt oder bei der letzten rechtskräftigen Verurteilung Sicherungsverwahrung angeordnet wurde, wenn die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland betroffen ist oder wenn von dem Betroffenen eine terroristische Gefahr ausgeht. 9 Auch wenn das erwähnte Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union bislang noch nicht verabschiedet und in Kraft getreten ist, dürfte jedenfalls in dem Fall des Antragstellers, der zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden ist, von dem Vorliegen zwingender Gründe der öffentlichen Sicherheit im Sinne von Art. 28 Abs.3 der Richtlinie 2004/38/EG nicht ausgegangen werden können, obgleich auch nicht der Auffassung der Antragstellerseite zu folgen sein dürfte, nach welcher diese Regelung eine Ausweisung nur noch aus Gründen der Sicherheit des Staates zulässt. 10 Wegen der sonach bestehenden durchgreifenden Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisungsentscheidung des Regierungspräsidiums Karlsruhe hält das Gericht die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsentscheidung für sachgerecht. 11 2. In der Folge der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ausweisungsentscheidung ist auch die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die verfügte Androhung seiner Abschiebung in die Türkei (Ziff. 3 der Verfügung vom 08.11.2006) gemäß § 80 Abs.5 Satz 1 VwGO anzuordnen. Denn aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ausweisungsentscheidung fehlt es an dem Bestehen einer vollziehbaren Ausreisepflicht des Antragstellers (vgl. § 58 Abs.2 AufenthG), welche ihrerseits Voraussetzung für den Erlass einer Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung des verfügten Inhalts ist (vgl. §§ 58 Abs.1, 59 AufenthG). 12 Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO. 13 Die Festsetzung des Streitwerts ergibt sich aus den §§ 53 Abs.3 Nr.2, 52 Abs.1, 39 Abs.1 GKG.